FischVtrV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Unterseefischereiordnung Vom 17. Dezember 1997

§ 1

Der am 24. November 1997 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Stuttgart, den 17. Dezember 1997
Staiblin

Anlage

Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Vertrages über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung)
Vom 24. November 1997
Herr Alfons Brückner,
Ministerialdirigent im Ministerium Ländlicher Raum
- Bevollmächtigter des Landes Baden-Württemberg -
und
Herr Dr. Hans Ulrich Schweizer,
Abteilungschef beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
- Bevollmächtigter der Schweizerischen Eidgenossenschaft -
sind auf Grund von § 37 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Vertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) vom 2. November 1977, zuletzt geändert durch Vertrag vom 19. November 1991, wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Unterseefischereiordnung wird wie folgt geändert:
1.
In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
»Für die Berechnung der Höhe der Netze gilt die als Anlage 2 zu diesem Vertrag angefügte Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen.«
2.
In § 15 b Abs. 4 werden der 2. Halbsatz gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.
3.
In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte »1. Juni« durch die Worte »16. Mai« ersetzt.
4.
§ 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
»(1) Die Zeitpunkte für Sonnenuntergang und Sonnenaufgang im Sinne dieser Fischereiordnung ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:

Monat

Sonnenuntergang

Sonnenaufgang

Januar

17.30 Uhr

7.30 Uhr

Februar

18.00 Uhr

7.00 Uhr

März außerhalb
der Sommerzeit

19.00 Uhr

5.00 Uhr

März während
der Sommerzeit

20.00 Uhr

6.00 Uhr

April

21.00 Uhr

5.30 Uhr

Mai

22.00 Uhr

4.30 Uhr

Juni

22.00 Uhr

4.30 Uhr

Juli

22.00 Uhr

4.30 Uhr

August

21.00 Uhr

5.00 Uhr

September

20.00 Uhr

6.00 Uhr

Oktober während
der Sommerzeit

20.00 Uhr

7.00 Uhr

Oktober außerhalb
der Sommerzeit

19.00 Uhr

6.00 Uhr

November

18.00 Uhr

7.00 Uhr

Dezember

17.00 Uhr

7.30 Uhr

Nachtzeit ist die Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.«
5.
§ 25 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
»Es dürfen nicht mehr als 10 Stück Felchen und 50 Stück Barsche je Sportfischer im Boot mitgeführt werden.«
b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 6.
Der Unterseefischereiordnung wird folgende Anlage angefügt:
»Anlage 2 zum Vertrag
Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl
der Maschen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3

Netzhöhe höchstens

Maschenweite
in mm*

Anzahl der Maschen*

2 m

34

34

38

28

50

22

60

18

80

14

85

12

5 m

42

64

50

54

60

46

70

39

80

34

85

32

Fußnoten

*
Bei Zwischenmaßen gilt die darunterliegende Maschenzahl

Artikel 2

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Geschehen in Stuttgart/Bern am 24. November 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache
Für das Land Baden-Württemberg
Alfons Brückner
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Dr. Hans Ulrich Schweizer
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