FischAbgV BW 1993
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Festsetzung der Fischereiabgabe nach der Unterseefischereiordnung Vom 9. November 1993

§ 1

(1) Die Fischereiabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Unterseefischereiordnung in der Fassung vom 24. November 1992 (GBl. 1993 S. 27) wird mit der Gebühr für die Erteilung der Fischerkarten nach § 6
der Unterseefischereiordnung erhoben; §§ 7,19 und 20
des Landesgebührengesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen. Bei Erteilung von Zweitausfertigungen einer Fischerkarte ist eine Fischereiabgabe nicht zu entrichten.
(2) Die Fischereiabgabe wird wie folgt festgesetzt:

1. Berufsfischerkarte A und B je Kalenderjahr

150 Euro

2. Fischer-Gehilfenkarte

keine

3. Sportfischer-Jahreskarte

65 Euro

4. Sportfischer-Monatskarte

20 Euro.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt zur Festsetzung der Fischereiförderungsabgabe nach der Unterseefischereiordnung vom 24. April 1979 (GBl. S. 211), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 1988 (GBl. S. 427), außer Kraft.
Stuttgart, den 9. November 1993
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