Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Fortbildungsprüfung Fachagrarwirtin oder Fachagrarwirt - Handwerkliche Milchverarbeitung (VOFPHandwMilch) Vom 16. August 2016
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Fachagrarwirtin beziehungsweise zum Fachagrarwirt - Handwerkliche Milchverarbeitung erworben worden sind, werden von der zuständigen Stelle Prüfungen nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt.
(2) Durch die Prüfung soll nachgewiesen werden, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, Milch handwerklich, fach- und sachgerecht unter Beachtung der lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorgaben verarbeiten zu können. Dabei sind folgende Aufgaben sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
1.
die ressourcenschonende und wirtschaftliche Herstellung sowie die erfolgreiche Vermarktung von Milch und Milchprodukten unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben,
2.
das Lösen von betrieblichen und produktionsbezogenen Problem- und Fragestellungen,
3.
das Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften und
4.
die Organisation der Arbeitsabläufe.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Fortbildungsabschluss »Staatlich geprüfte Fachagrarwirtin - Handwerkliche Milchverarbeitung« beziehungsweise »Staatlich geprüfter Fachagrarwirt - Handwerkliche Milchverarbeitung«.
§ 2 Zulassung, Vorbereitung und Durchführung der Prüfung
Für die Zulassung, Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen gilt die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in den Berufen der Landwirtschaft vom 3. Juni 2010 (GBl. S. 504) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes bestimmt ist.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
a)
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
b)
ein mit dem Bachelor abgeschlossenes Studium der Agrarwirtschaft, Tiermedizin, Milchwissenschaft oder einer anderen einschlägigen Fachrichtung nachweist und
2.
an einer Fortbildung »Handwerkliche Milchverarbeitung« auf der Grundlage des vom Ministerium Ländlicher Raum genehmigten verbindlichen Rahmenstoffplans teilgenommen hat, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Ende der Fortbildung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.
§ 4 Teile der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus
1.
einer praktischen Arbeit,
2.
einer schriftlichen Prüfung und
3.
einer praxisbezogenen Aufgabe.
(2) Im Rahmen der praktischen Arbeit gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist die Herstellung eines Milchprodukts selbstständig zu planen, die Herstellung des Produkts in Teilen durchzuführen und beides in einem situativen Prüfungsgespräch zu erläutern. Die Dauer des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nummer 1 beträgt 120 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Prüfungsgespräch 15 Minuten dauern.
(3) Die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 1 Nummer 2 ist unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt drei Stunden.
(4) Die praxisbezogene Aufgabe gemäß Absatz 1 Nummer 3 beinhaltet:
1.
eine schriftliche Hausarbeit, in der betriebstypische Fragestellungen erkannt und analysiert sowie Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung der Prüfungsgebiete nach § 5 erarbeitet werden müssen, bei deren Auswahl der Aufgabenstellung die Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden sollen und die, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihres Themas, in einem Zeitraum von drei Monaten zu fertigen ist sowie
2.
eine Präsentation der Ergebnisse der Hausarbeit im Rahmen einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von 20 Minuten.
§ 5 Prüfungsgebiete
Die Prüfung umfasst nach Maßgabe der §§ 6 bis 10 folgende Prüfungsgebiete:
1.
Grundlagen der Milcherzeugung, naturwissenschaftliche Grundlagen und Untersuchungen,
2.
Qualitätssicherung und Verbraucherschutz,
3.
Molkereitechnik und Produktionstechnologie,
4.
Recht sowie
5.
Betriebs- und Unternehmensführung.
§ 6 Prüfungsgebiet »Grundlagen der Milcherzeugung, naturwissenschaftliche Grundlagen und Untersuchungen«
(1) Im Rahmen des Prüfungsgebietes »Grundlagen der Milcherzeugung, naturwissenschaftliche Grundlagen und Untersuchungen« werden die Kenntnis der Grundlagen der Milcherzeugung und die Bewertung chemischer, physikalischer und mikrobiologischer Untersuchungsergebnisse geprüft.
(2) Dieses Prüfungsgebiet ist Teil der schriftlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und umfasst folgende Inhalte:
1.
Milcherzeugung, -gewinnung und -lagerung,
2.
Einfluss der Viehhaltung und -fütterung auf die Milch,
3.
Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie,
4.
Hygiene,
5.
Herstellung und Verwendung von Kulturen sowie
6.
produktionsbegleitende Kontrollen.
§ 7 Prüfungsgebiet »Qualitätssicherung und Verbraucherschutz«
(1) Im Rahmen des Prüfungsgebietes »Qualitätssicherung und Verbraucherschutz« werden die Kenntnis der Qualitätssicherungssysteme und deren Anwendung in der Praxis geprüft.
(2) Dieses Prüfungsgebiet ist Teil der schriftlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und umfasst folgende Inhalte:
1.
Qualitätsmerkmale der Produkte und Verfahren,
2.
Qualitäts- und Hygienemanagement sowie
3.
Gefahrenmanagement und Verbraucherschutz.
§ 8 Prüfungsgebiet »Molkereitechnik und Produktionstechnologie«
(1) Im Rahmen des Prüfungsgebietes »Molkereitechnik und Produktionstechnologie« werden die Kenntnis der handwerklichen Milchverarbeitung und die fach- und sachgerechte Berücksichtigung der lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorgaben geprüft.
(2) Dieses Prüfungsgebiet ist Teil der schriftlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Prüfungsgegenstand der praktischen Arbeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und umfasst folgende Inhalte:
1.
Werkstoffkunde,
2.
Produktionsanlagen,
3.
Umweltschutz, insbesondere Reinigung, Desinfektion, Wasseraufbereitung und Abwassertechnik sowie Energiesparmaßnahmen,
4.
Zusammensetzung und Eigenschaften von Milch und Milchprodukten,
5.
Herstellen, Verpacken und Lagern von Milch und Milchprodukten sowie
6.
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Zusatzstoffen.
§ 9 Prüfungsgebiet »Recht«
(1) Im Rahmen des Prüfungsgebietes »Recht« werden die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und deren Anwendung bei der Milchverarbeitung und der Vermarktung von Milch oder Milchprodukten geprüft.
(2) Dieses Prüfungsgebiet ist Teil der schriftlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und umfasst folgende Inhalte:
1.
Lebensmittelrecht,
2.
Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und Handelsrecht,
3.
Arbeitsrecht und Arbeitssicherheit sowie
4.
sonstige Regelungen in Bezug auf die handwerkliche Milchverarbeitung.
§ 10 Prüfungsgebiet »Betriebs- und Unternehmensführung«
(1) Im Rahmen des Prüfungsgebietes »Betriebs- und Unternehmensführung« wird die Kenntnis der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge geprüft sowie die Fähigkeit des Prüflings, die wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge zu analysieren und zu beurteilen.
(2) Dieses Prüfungsgebiet ist Teil der schriftlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und umfasst folgende Inhalte:
1.
Buchführung, Jahresabschlussanalyse,
2.
Kosten- und Leistungsrechnung,
3.
Finanzierung und Investitionsrechnung,
4.
Markt und Marketing,
5.
Arbeitsorganisation,
6.
Mitarbeiterführung,
7.
Betriebliche Kommunikation,
8.
Elektronische Datenverarbeitung und
9.
Dokumentation.
§ 11 Durchführung und Bestehen der Prüfung
(1) Die drei Prüfungsteile nach § 4 Absatz 1 sind gesondert zu bewerten. Die Bewertung nach Satz 1 umfasst den Umfang, die selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse und die Art der Darstellung.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten nach Absatz 1 zu berechnen.
(3) Die Prüfung ist nur bestanden, wenn
1.
die Gesamtleistung nach Absatz 2 mit mindestens der Note »ausreichend« bewertet worden ist,
2.
kein Prüfungsteil nach § 4 Absatz 1 mit der Note »ungenügend« bewertet worden ist und
3.
nicht mehr als ein Prüfungsteil nach § 4 Absatz 1 mit der Note »mangelhaft« bewertet worden ist.
(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, sofern sie schlechter als mit der Note ausreichend bewertet wurde, zeitnah nach Mitteilung der Ergebnisse der zu erbringenden Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüflinge der mündlichen Ergänzungsprüfung sind einzeln zu prüfen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
§ 12 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 Absatz 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet worden sind und die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, erfolgt.
§ 13 Prüfungsgebühr
Der Prüfling hat nach Aufforderung durch die zuständige Stelle eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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