ROkA
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Reinhalteordnung kommunales Abwasser - ROkA -) Vom 10. Dezember 1993

§ 1 Zweck, Begriffe

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlicher Auswirkungen kommunalen Abwassers (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist a)
kommunales Abwasser:
häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
b)
gemeindliches Gebiet:
Gebiet, in welchem Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;
c)
1 EW (Einwohnerwert):
organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem bio-chemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt;
d)
Kanalisation:
Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
e)
Klärschlamm:
behandelter Schlamm oder Rohschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 2 Einzugsgebiet des Bodensees und der Oberen Donau

Im Einzugsgebiet des Bodensees sowie der Oberen Donau bis zur Versickerungsquelle bei Fridingen sind zusätzlich die in der Anlage 1 genannten Anforderungen einzuhalten.

§ 3 Kanalisationen

(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 46 Absatz 1
WG zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden mit einer Kanalisation auszustatten.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen nach Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

§ 4 Kommunale Einleitungen

(1) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(2) Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richten sich nach der Abwasserverordnung.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen

Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation
1.
vom Träger der Kanalisation genehmigt wurde, 2.
bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach § 58 WHG genehmigt oder nach § 5
der Indirekteinleiterverordnung anstelle der Genehmigung angezeigt wurde, die Behörde innerhalb der Anzeigefrist keine Einwände erhoben hat und die in der Zulassung enthaltenen Anforderungen an die Einleitung der Anlage 7 dieser Verordnung entsprechen.

§ 7 Zusätzliche Anforderungen

Zusätzliche öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze gestellt werden, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Stickstoffelimination.

§ 8 Berichte und Programme

Das Umweltministerium veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Entsorgung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm. Für den Vollzug der Richtlinie stellt das Ministerium für Umwelt und Verkehr ein Programm auf. Die Berichte und das Programm werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.

§ 9 Bestehende Anlagen und Einleitungen

Für bestehende Anlagen und Einleitungen gelten die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig vom Datum ihrer Errichtung oder Zulassung.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 10. Dezember 1993
Schäfer

Anlage 1

(zu § 2)

Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Einzugsgebiet des Bodensees und der Oberen Donau 1.

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in ein Gewässer im Einzugsgebiet des Bodensees nachfolgende Anforderungen gestellt:
###TABLE### 2.
An das Abwasser für die Einleitungsstelle in ein Gewässer im Einzugsgebiet der Oberen Donau gelten die Anforderungen der Kategorie II auch für Anlagen mit mehr als 40 000 Einwohnerwerten (EW).

Fußnoten

1)
Als Anforderung gilt entweder der CSB oder der DOC.

Anlage 2

Anforderungen an Kanalisationen
Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.
Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:
-
Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer.
-
Verhinderung von Leckagen. -
Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

Anlage 3

(aufgehoben)

Anlage 4

(aufgehoben)

Anlage 5

(aufgehoben)

Anlage 6

(aufgehoben)

Anlage 7

Industrielles Abwasser

Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:
-
Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.
-
Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden.
-
Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden.
-
(aufgehoben) -
Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.
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