EuroEG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Einführung des Euro für Baden-Württemberg (Euro-Einführungsgesetz Baden-Württemberg) Vom 15. Dezember 1998

§ 1 Ersetzung des Diskontsatzes aus Anlaß der Einführung des Euro

Soweit in Landesgesetzen der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der Basiszinssatz nach § 247
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Verträge und Verwaltungsvorschriften gilt Satz 1 entsprechend.

§ 2 Ersetzung des Lombardsatzes und der "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze aus Anlaß der Einführung des Euro

(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die im Range unter dem Landesgesetz stehen, in Verwaltungsakten, in öffentlich-rechtlichen Verträgen oder in Verwaltungsvorschriften der Lombardsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an die Stelle dieser Bezugsgröße der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz).
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die im Range unter dem Landesgesetz stehen, in Verwaltungsakten, in öffentlich-rechtlichen Verträgen oder in Verwaltungsvorschriften die "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze (FIBOR-Sätze) als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet werden, treten an die Stelle dieser Bezugsgrößen die EURO Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion.

§ 3 Abweichende Regelungen

(1) Soweit durch dieses Gesetz Rechtsvorschriften im Range unter dem Landesgesetz oder Verwaltungsvorschriften geändert werden, kann die erlassende Stelle hinsichtlich der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen abweichende Regelungen treffen.
(2) Soweit durch dieses Gesetz ein Verwaltungsakt geändert wird, kann die erlassende Behörde, auch nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, hinsichtlich der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes abweichende Regelungen treffen, soweit der Betroffene hierdurch keinen Vermögensnachteil erleidet.
(3) Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung der Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Abänderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen. Das Recht der Parteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.

§ 4 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden in Selbstverwaltungsangelegenheiten erlassene Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte und Verwaltungsvorschriften sowie für von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden in Selbstverwaltungsangelegenheiten geschlossene öffentlich-rechtliche Verträge.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 15. Dezember 1998

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Döring Dr. Palmer Dr. Schäuble Dr. Schavan
Stratthaus Staiblin Dr. Repnik Müller
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