EUErzMittPflG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über europäische Mitteilungspflichten zu im Erziehungsbereich tätigen Personen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Personen, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschließlich in Kinderbetreuungseinrichtungen und in der frühkindlichen Erziehung, ausüben, sofern sie einen reglementierten Beruf im Sinne von § 3
Absatz 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg ausüben.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle für die Ausführung dieses Gesetzes ist die jeweils für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen zuständige Stelle.
(2) Weitere Stellen und zuständige Aufsichtsbehörden, die für die Ausführung dieses Gesetzes relevante Entscheidungen oder Verwaltungsakte erlassen oder davon Kenntnis erlangen, unterrichten darüber die zuständigen Stellen nach Absatz 1.

§ 3 Mitteilungspflicht

Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen unterrichtet die zuständige Stelle bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 auswirken könnten; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhält die zuständige Stelle Auskünfte der zuständigen Stellen von Aufnahmevertragsstaaten, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmevertragsstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Für die Unterrichtungen nutzt die zuständige Stelle das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

§ 4 Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer Person durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihr diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die übrigen zuständigen Stellen in Deutschland hiervon zu unterrichten. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI. Sie hat dabei zunächst zu prüfen, ob die entsprechende Vorwarnung nicht bereits von einer anderen Stelle in das Binnenmarkt-Informationssystem IMI eingetragen wurde.
(2) Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten sowie jene in Deutschland unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten sowie jene in Deutschland darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
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