ElekVerbUmwG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Umwandlung des Badischen Elektrizitätsverbandes Vom 12. April 1999

§ 1

(1) Der Badische Elektrizitätsverband, Sitz Karlsruhe, kann durch Beschluss seiner Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. Auf den Formwechsel sind § 192 Abs. 1 und 2, § 193 Abs. 3, § 194 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 7, §§ 195 bis 197, 198 Abs. 2 und 3, §§ 199, 201, 202, 204 bis 212, § 230 Abs. 1, §§ 239, 243 und 246
des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen finden die Vorschriften des ersten Teils des fünften Buches des Umwandlungsgesetzes keine Anwendung.
(2) Gründer sind die in der Anlage zur Verbandssatzung genannten Mitglieder der Gruppe II des Badischen Elektrizitätsverbandes. Der Gesellschaftsvertrag der zu errichtenden Gesellschaft wird von der Verbandsversammlung festgestellt und von den Mitgliedern der Gruppe II des Badischen Elektrizitätsverbandes, den künftigen Anteilsinhabern, unter notarieller Beurkundung abgeschlossen.
(3) Die Bekanntmachung des Beschlusses der Verbandsversammlung über die Umwandlung und der Genehmigung des Regierungspräsidiums erfolgt durch den Badischen Elektrizitätsverband im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 12. April 1999

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Döring Dr. Palmer Dr. Schäuble Dr. Schavan
von Trotha Dr. Goll Stratthaus Staiblin Dr. Repnik Müller
Stächele Dr. Mehrländer
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