Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Umweltministeriums über Grenzkontrollstellen nach der Einfuhruntersuchungsverordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Vom 19. Juni 1995
§ 1
(1) Zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle im Sinne der Einfuhruntersuchungsverordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965) und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 28. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2437, ber. 1993 I S. 63), geändert durch Verordnung vom 28. Mai 1993 (BGBl. I S. 898), ist als untere Verwaltungsbehörde
1.
für die Grenzkontrollstelle Weil am Rhein das Landratsamt Lörrach, ausgenommen die Kontrolle des Schienenwarenverkehrs über den Güterbahnhof Mannheim, für den das Bürgermeisteramt Mannheim zuständige Behörde ist,
2.
für die Grenzkontrollstellen Bietingen und Konstanz das Landratsamt Konstanz,
3.
für die Grenzkontrollstelle Flughafen Stuttgart das Landratsamt Esslingen.
(2) Zuständige Behörden der amtlich bekanntgemachten Stellen oder der Bestimmungsorte im Sinne von § 5
der Einfuhruntersuchungsverordnung sind die unteren Verwaltungsbehörden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Umweltministeriums über Grenzkontrollstellen nach der Einfuhruntersuchungsverordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 13. Juni 1994 (GBl. S. 358) außer Kraft.
Stuttgart, den 19. Juni 1995
Ministerium für Ländlichen Raum,
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Weiser
Umweltministerium
Schäfer
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