Verordnung des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach der Druckluftverordnung (Druckluft-Zuständigkeitsverordnung) Vom 15. Dezember 1997
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörden nach § 3
Abs. 1 und 3, § 4
Abs. 3, §§ 5, 6, 7
Abs. 4, § 8
Abs. 1 und 2, § 12
Abs. 1, § 15
Abs. 1 und 2, § 17
Abs. 1 und Anhang 2 Abs. 2 (zu § 21 Abs. 1) der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung sind die nach § 2
Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.
(2) Zuständige Behörde oder Stelle nach §§ 13 und 16
Abs. 1 und 3 ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
(3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist für die in § 11
der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten und für die Erteilung des Befähigungsscheines nach § 18
Abs. 2 Druckluftverordnung zuständig.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 25. Dezember 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung zur Durchführung der Druckluftverordnung vom 22. August 1973 (GBl. S. 336), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 13. April 1987 (GBl. S. 138), außer Kraft.
Stuttgart, den 15. Dezember 1997
Ministerium für Umwelt und Verkehr
Schaufler
Sozialministerium
Dr. Vetter
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