Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeitserweiterung der Industrie- und Handelskammern im Rahmen des Tilgungszuschusses Corona III für Unternehmen des Schaustellergewerbes der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie für Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung (Tilgungszuschuss-Corona-III-Zuständigkeitsverordnung - TilCo-III-ZVO) Vom 22. Juni 2022
§ 1 Aufgaben
(1) Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (Kammern) sind Gutachterstelle im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung vom 3. Mai 2022 (GABl. S. 343) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Unterstützung durch die Kammern umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.
die Bereitstellung einer Infrastruktur zur elektronischen Abwicklung des Förderprogramms,
2.
die Annahme und Vorprüfung der Anträge, insbesondere auf die formale Vollständigkeit nach der in Absatz 1 genannten Verwaltungsvorschrift,
3.
die Weiterleitung der vorgeprüften und vollständigen Antragsunterlagen einschließlich einer Empfehlung zur Bewilligung oder Ablehnung an die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - als bewilligende und auszahlende Stelle und
4.
bei Bedarf die Gewährung von Hilfestellung beim Ausfüllen der Anträge sowie die Beratung.
(3) Den Kammern wird die Aufgabe übertragen, die Unterstützung nach Absatz 1 auch in den Fällen zu leisten, in denen die Antragstellenden keine Mitgliedsunternehmen der Kammern sind.
§ 2 Zuständigkeit der Kammern
(1) Die Kammern üben die Unterstützung nach § 1 für alle antragstellenden Unternehmen mit Hauptsitz in ihrem Kammerbezirk aus.
(2) Solange die Zuständigkeit aufgrund der Angaben des Antragstellenden nicht geklärt werden kann, ist die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Unterstützung nach § 1 zuständig.
§ 3 Kostenerstattung
(1) Die Kammern erhalten eine Kostenerstattung für die durch die Unterstützung nach § 1 entstehenden Kosten. Auf die Kostenerstattung können Abschlagszahlungen geleistet werden.
(2) Die Einzelheiten der Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Kammern.
§ 4 Datenschutzrecht
Die Kammern sind im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 1 öffentliche Stellen im Sinne des § 2
Absatz 1 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes. Die Einzelheiten des Datenschutzes regelt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Wirtschaftsministerium und den Kammern, vertreten durch den Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag e.V.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft.
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