CoSHG-ZVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeitserweiterung der Industrie- und Handelskammern im Land Baden- Württemberg für die Unterstützung bei der Administration von Hilfen im Rahmen der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe (Corona-Stabilisierungshilfe-HOGA-Zuständigkeitsverordnung - CoSHG-ZVO) Vom 30. Juni 2020

§ 1 Aufgaben

(1) Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (Kammern) unterstützen das Land Baden-Württemberg bei der Entgegennahme und Vorprüfung der Anträge nach der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Gastronomie- und Hotelbetriebe in Baden-Württemberg (Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe). Sie sind Gutachterstelle im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. Die Unterstützung besteht darin, dass die Kammern die Anträge annehmen, vor- prüfen und sodann die geprüften Anträge mit einer Empfehlung zur Bewilligung oder Ablehnung an die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank als bewilligende und auszahlende Stelle weiterleiten.
(2) Die Einzelheiten der Unterstützung durch die Kammern regelt die noch zu schließende Verwaltungsvereinbarung über die Begutachtung der Förderfähigkeit im Rahmen des Förderprogramms Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Kammern, vertreten durch den Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag e.V.
(3) Den Kammern wird ergänzend zu ihrer bereits nach § 1
IHKG bestehenden Zuständigkeit für die Unterstützung nach Absatz 1 die Aufgabe übertragen, die Unterstützung auch in den Fällen zu leisten, in denen die Antragstellenden keine Mitgliedsunternehmen der Kammern sind.

§ 2 Zuständigkeit der Kammern

(1) Die Kammern üben die Unterstützung nach § 1 exklusiv für alle antragstellenden Unternehmen mit Hauptsitz in ihrem Kammerbezirk aus. Dazu gehören auch die nicht-kammerzugehörigen Unternehmen.
(2) Solange die Zuständigkeit aufgrund der Angaben des Antragstellers nicht geklärt werden kann, ist die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Unterstützung nach § 1 zuständig.

§ 3 Kostenerstattung

(1) Die Kammern erhalten eine Kostenerstattung für die durch die Unterstützung nach § 1 entstehenden Kosten. Auf die Kostenerstattung können Abschlagszahlungen geleistet werden.
(2) Die Einzelheiten der Kostenerstattung regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 1 Abs. 2.

§ 4 Datenschutzrecht

Die Einzelheiten des Datenschutzes regelt die Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Kammern, vertreten durch den Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag e.V.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 30. Juni 2020
Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut MdL
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