CoHFH-ZVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeitserweiterung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Unterstützung bei der Umsetzung der Härtefallhilfen Baden-Württemberg (Corona-Härtefallhilfen-Zuständigkeitsverordnung - CoHFH-ZVO) Vom 26. April 2022

§ 1 Aufgaben

(1) Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart (Kammer) ist die Geschäftsstelle der Härtefallkommission im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Gewährung von Härtefallhilfen aus Gründen der Billigkeit des Landes Baden-Württemberg vom 17. Mai 2021 (Az. 4310.028-7).
(2) Die Aufgaben der Kammer umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.
Gewährung von Hilfestellung und Beratung von Antragstellenden,
2.
Entgegennahme der von der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank) auf Vollständigkeit vorgeprüften Anträge samt antragsbegleitender Unterlagen und Korrespondenzen,
3.
Prüfung der Anträge auf Vorliegen der Antragsvoraussetzungen,
4.
Prüfung der Berechnung der beantragten Fördersumme,
5.
Aufbereitung der Antragsunterlagen samt Empfehlung für die Befassung in der Härtefallkommission,
6.
Herstellung und Betrieb einer elektronischen Abstimmungsplattform für die Härtefallkommission,
7.
Unterstützung der Mitglieder der Härtefallkommission,
8.
Organisation und Durchführung der regelmäßigen Sitzungen der Härtefallkommission,
9.
Weiterleitung der mit einem Votum der Härtefallkommission versehenen Antragsunterlagen an die L-Bank,
10.
Unterstützung der L-Bank bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfsverfahren.
(3) Die Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

§ 2 Zuständigkeit der Kammer

(1) Die Kammer übt die Unterstützung nach § 1 für alle antragstellenden Unternehmen mit ertragsteuerlicher Erfassung in Baden-Württemberg aus.
(2) Die Kammer wird ergänzend zu ihrer bereits nach § 1
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bestehenden Zuständigkeit für die Unterstützung nach Absatz 1 die Aufgabe übertragen, die Unterstützung auch in den Fällen zu leisten, in denen die Antragstellenden keine Mitgliedsunternehmen der Industrie- und Handelskammern sind.

§ 3 Kostenerstattung

(1) Die Kammer erhält eine Kostenerstattung für die durch die Unterstützung nach § 1 entstehenden Kosten.
(2) Die Einzelheiten der Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

§ 4 Datenschutzrecht

Die Einzelheiten des Datenschutzes regelt eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Wirtschaftsministerium und der Kammer.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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