Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz Vom 5. Oktober 1987
§ 1
(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 18 Abs. 1, § 19, § 20, § 23 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 2 und § 38
des Bundeswaldgesetzes ist die höhere Forstbehörde.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 2
des Bundeswaldgesetzes ist die untere Forstbehörde.
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 42 Abs. 1
des Bundeswaldgesetzes sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 6. Oktober 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 14. Februar 1970 (GBl. S. 97), geändert durch die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 3. Dezember 1974 (GBl. S. 524), außer Kraft.
Stuttgart, den 5. Oktober 1987
Weiser
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