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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (AAVO-Schornsteinfeger) Vom 11. November 2013

§ 1 Anwendungsbereich, zuständige Behörde

(1) Diese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
(2) Das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl sind sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchzuführen.
(3) Zuständige Behörde für das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ist nach § 2
Absatz 1 des Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetzes (SchfZuG) das Regierungspräsidium Stuttgart.

§ 2 Anforderungen

(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen 1.
die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,
2.
über die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen,
3.
die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen und
4.
die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten, um die Aufgaben und Pflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zu erfüllen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind.

§ 3 Ausschreibungsverfahren

(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart schreibt die Tätigkeit einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für einen freien oder frei werdenden Bezirk im Internet unter www.bund.de
und www.rp-stuttgart.de aus, und zwar in der Regel so rechtzeitig, dass zwei Monate vor Beginn der Neubesetzung des Bezirks über die Auswahl entschieden werden kann.
(2) Die Ausschreibung muss mindestens enthalten: 1.
eine Beschreibung der Lage des Bezirks, 2.
den Zeitpunkt der Neubesetzung des Bezirks, 3.
die Dauer der Bestellung unter Hinweis auf die zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültige Altersgrenze,
4.
einen Hinweis auf die mit der Bewerbung einzureichenden Unterlagen,
5.
eine Einreichungsfrist für die Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren, mit dem Hinweis, dass es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt,
6.
die Kontaktdaten der jeweiligen unteren Verwaltungsbehörde, von der zusätzliche sonstige Angaben zum ausgeschriebenen Bezirk erlangt werden können,
7.
das Datum der Ausschreibung und 8.
einen Hinweis auf diese Verordnung und ihre Abrufbarkeit im Internet.

§ 4 Bewerbungsunterlagen

(1) Bewerbungen sind schriftlich an das Regierungspräsidium Stuttgart zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
Familienname, Vornamen, Anschrift und eine Telekommunikationsnummer, unter der die Bewerberin oder der Bewerber erreichbar ist,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
3.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
4.
Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen, im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6
der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
5.
Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten (zum Beispiel Bestellungsurkunden, Arbeitsverträge oder vergleichbare Unterlagen) und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
6.
eine Erklärung nach dem Muster der Anlage, dass die Bewerberin oder der Bewerber die in § 2 genannten Anforderungen erfüllt und auf Anforderung des Regierungspräsidiums Stuttgart bereit ist, eine Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150
Absatz 5 der Gewerbeordnung zu beantragen.
(2) Bei einer zeitgleichen Bewerbung auf mehrere Bezirke sind die Bewerbungen vom Bewerber zwingend in eine Rangfolge zu bringen.

§ 5 Auswahl

(1) Die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern ist nach § 9
Absatz 4 SchfHwG nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Dabei sind die nachstehenden Kriterien nach der in Klammer genannten Gewichtung zu berücksichtigen:
1.
Note der Gesellenprüfung (Faktor 1), 2.
Note der Meisterprüfung (Faktor 3), 3.
Weiterbildungsaktivitäten (Faktor 3), 4.
Berufserfahrung als Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger (Faktor 3),
5.
Gesamteindruck der Bewerbungsunterlagen (Faktor 0,5),
6.
mindestens zweijährige Erfahrung als Bezirksinhaberin oder Bezirksinhaber (Faktor 0,5),
7.
Strukturkenntnisse, sofern der Bezirk strukturelle Besonderheiten der Feuerungsanlagen aufweist (Faktor 0,5).
(2) Für jedes Kriterium nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 wird eine gewichtete Punktzahl wie folgt gebildet:
1.
Die Bewertung der Kriterien von Absatz 1 Nummer 1 bis 5 erfolgt anhand einer Rangfolge der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zueinander. Entsprechend der Rangfolge werden Punkte vergeben. Die jeweils beste Bewerberin oder der beste Bewerber erhält die höchste, die jeweils schwächste Bewerberin oder der schwächste Bewerber erhält die niedrigste Punktzahl. Die maximal erreichbare Punktzahl entspricht damit der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber. Die Punktzahl wird mit dem angegebenen Faktor vervielfältigt. Haben bei einem Kriterium mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Leistung vorzuweisen, erhalten sie dafür die gleiche Punktzahl.
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Kriterien von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erfüllen, erhalten Zusatzpunkte in Höhe der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber; sie werden ebenfalls mit dem jeweiligen Faktor vervielfältigt.
(3) Die Summe der gewichteten Punktzahlen ergibt die Endpunktzahl der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers. Vor der Auswahl der Bewerberin oder des Bewerbers mit der höchsten Endpunktzahl können die für die Aufsicht des Bezirks zuständige Behörde und die Aufsichtsbehörden über die bisher von der Bewerberin oder dem Bewerber betreuten Bezirke unter Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers mit der höchsten Endpunktzahl gehört werden. Von dem Ergebnis kann abgewichen werden, wenn gravierende Zweifel an der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers bestehen.
(4) Das Regierungspräsidium Stuttgart kann vor seiner Entscheidung auch Gespräche mit einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche können in die Auswahlentscheidung mit einfließen.
(5) Bewerbungen nach § 4 Absatz 2 werden in der von der Bewerberin oder dem Bewerber angegebenen Rangfolge geprüft. Bei der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber gelten die Bewerbungen auf nachrangig bezeichnete Stellen als zurückgenommen.
(6) Das Auswahlverfahren ist aktenmäßig zu dokumentieren. Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgegeben; sie verbleiben ausschließlich zur Dokumentation des ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens bei dem Regierungspräsidium Stuttgart. Nach jeweils drei Jahren ist zu prüfen, ob die weitere Aufbewahrung notwendig ist. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Bestellung.

§ 6 Verfahren nach der Auswahlentscheidung

(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart benachrichtigt unverzüglich die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber und setzt dabei eine Frist von höchstens zehn Tagen für die Erklärung über die Annahme. Die Annahme ist schriftlich gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart zu erklären. Wird die Erklärung nicht oder verspätet abgegeben, gilt dies als Ablehnung.
(2) Im Falle der Ablehnung wird anhand der Ergebnisse des Auswahlverfahrens die nächste geeignete Bewerberin oder der nächste geeignete Bewerber benachrichtigt. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Nach Eingang der Annahmeerklärung benachrichtigt das Regierungspräsidium Stuttgart die für die Bestellung zuständige untere Verwaltungsbehörde über die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber und informiert die übrigen Bewerberinnen und Bewerber.
(4) Die nach § 1 SchfZuG zuständige untere Verwaltungsbehörde bestellt unverzüglich die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber, macht die Bestellung öffentlich bekannt und teilt sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mit.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren bei Bewerbern in Schornsteinfegersachen vom 13. Oktober 2009 (GABl. S. 314), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. August 2011 (GABl. S. 513), außer Kraft.

STUTTGART, den 11. November 2013

DR. SCHMID

Anlage

(zu § 4 Absatz 1 Nummer 6)
Erklärung zu den persönlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren
Ich versichere, dass ich 1.
die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks nach § 9
Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes besitze,
2.
über die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Rechtskenntnisse verfüge,
3.
die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen erfülle,
4.
die erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleiste, um die Aufgaben und Pflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zu erfüllen,
5.
auf Anforderung des Regierungspräsidiums Stuttgart bei der hierfür zuständigen Behörde eine Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150
Absatz 5 der Gewerbeordnung beantragen werde.
Ist in den letzten zwölf Monaten gegen mich eine strafrechtliche Verurteilung ergangen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig gewesen?

Nein

Ja, bitte auf gesonderter Anlage näher erläutern.

Ergänzung für ausländische Bewerberinnen und Bewerber:
Ich versichere, dass ich meine Berufsqualifikation in ............................... (Mitgliedstaat der Europäischen Union, Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) erworben habe und über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind.
Es ist mir bekannt, dass unrichtige Angaben hinsichtlich der oben genannten Anforderungen nach § 48
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zur Rücknahme der Bestellung führen können.
Es ist mir außerdem bekannt, dass das Regierungspräsidium Stuttgart sowohl die für die bisher von mir betreuten Bezirke zuständigen Aufsichtsbehörden als auch die für den ausgeschriebenen Bezirk zuständige Aufsichtsbehörde um Stellungnahme bitten kann.

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