Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Bewirtschaftungsgrundsätze für Bodenschutzwald (Bodenschutzwaldverordnung) Vom 19. Dezember 1977
§ 1
Bei der Bewirtschaftung von Bodenschutzwald nach § 30
LWaldG sind Bestände zu erhalten bzw. zu begründen, die aus standortsgemäßen, den Boden gut durchwurzelnden Baumarten bestehen. Dauerbestockungen bzw. natürliche Verjüngungsverfahren sind anzustreben. Dies gilt nicht für Flugsandböden.
§ 2
Kahlhiebe sind, unbeschadet der Genehmigungspflicht nach § 29
Abs. 2
LWaldG nur zulässig, sofern sie ohne nachteilige Auswirkungen auf den Standort geführt werden können. Sie sollen eine Flächengröße von einem Hektar (1,0 ha) nicht überschreiten.
§ 3
Bei der Holzernte sind bodenpflegliche Ernte- und Rückeverfahren anzuwenden.
§ 4
Unbestockte oder unvollständig bestockte Waldflächen sind abweichend von § 17
Abs. 1
LWaldG innerhalb eines Jahres wieder aufzuforsten.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 19. Dezember 1977
Weiser
Feedback