Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums zur Durchführung und Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Beteiligungsfondsgesetz Baden-Württemberg (Beteiligungsfondsverordnung - BetFoVO) Vom 29. Januar 2021
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Antragsberechtigung und Antragsverfahren
§ 3 Vorbereitung einer Entscheidung
§ 4 Entscheidung über eine Rekapitalisierungsmaßnahme
Teil 2 Allgemeine Voraussetzungen und Kriterien für die Entscheidung über eine Rekapitalisierungsmaßnahme
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen
§ 6 Ermessensausübung
§ 7 Kriterien für Abwägung und Ermessensausübung
Teil 3 Umsetzung der Rekapitalisierungsmaßnahmen
§ 8 Zweck einer Rekapitalisierungsmaßnahme
§ 9 Art, Auswahl, Höhe und Zeitpunkt einer Rekapitalisierung
§ 10 Bedingungen für hybride Finanzinstrumente und Vorzugsbeteiligungen
Art des Empfängers |
1. Jahr |
2. und 3. Jahr |
4. und 5. Jahr |
6. und 7. Jahr |
8. Jahr und danach |
KMU |
225 bps |
325 bps |
450 bps |
600 bps |
800 bps |
Großunternehmen |
250 bps |
350 bps |
500 bps |
700 bps |
950 bps |
Instrument |
Vergütung - Aufschläge |
Nachrangdarlehen |
Durchschnitt der in Randziffern 27 Buchstabe a und 66 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen vorgesehenen Vergütung: Jährlich gestaffelt |
Nachrangige Wandelanleihen |
Anleihen mit fester Laufzeit: Unbefristete Anleihen: |
Stille Beteiligungen (nach Handelsgesetzbuch bilanziert) |
Stille Beteiligungen ohne Wandlungsrecht: Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3 Im Ermessen des Beteiligungsfonds kann der Aufschlag beliebig verteilt werden, solange der Aufschlag von Jahr zu Jahr konstant bleibt oder sinkt. Stille Beteiligungen mit Wandlungsrecht: Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3 Im Ermessen des Beteiligungsfonds kann der Aufschlag beliebig verteilt werden, solange der Aufschlag von Jahr zu Jahr konstant bleibt oder sinkt. |
Stille Beteiligungen (nach IFRS bilanziert) |
Entweder: Jährlich gestaffelt oder Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3 Im Ermessen des Beteiligungsfonds kann der Aufschlag beliebig verteilt werden, solange der Aufschlag von Jahr zu Jahr konstant bleibt oder sinkt. |
Vorzugsbeteiligungen |
Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3 und zusätzlich 30 bps pro Jahr |
Vorzugsaktien mit Stimmrecht |
Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3 |