BetFoVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums zur Durchführung und Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Beteiligungsfondsgesetz Baden-Württemberg (Beteiligungsfondsverordnung - BetFoVO) Vom 29. Januar 2021

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Beteiligungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft in Baden-Württemberg, die infolge der COVID-19-Pandemie einen zu einer Bestandsgefährdung führenden Kapitalverlust erleiden. Die Stabilisierung der Unternehmen durch eigenkapitalstärkende Finanzinstrumente muss im Hinblick auf das Allgemeinwohl geboten sein. Die Voraussetzung nach Satz 2 liegt vor, wenn die Bestandsgefährdung des Unternehmens erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Stabilität, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, die Versorgungssicherheit, die kritischen Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg hätte. Die Einzelheiten zur Durchführung, Gewährung und Verwaltung der Stabilisierungsmaßnahmen des Beteiligungsfonds einschließlich der Rahmenbedingungen konkretisiert diese Rechtsverordnung.
(2) Rekapitalisierungsmaßnahmen nach dieser Rechtsverordnung beruhen auf der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 (BAnz AT 06.01.2021 B1)) und der diesbezüglichen Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission, sofern es sich bei den Rekapitalisierungsmaßnahmen um Beihilfen im Sinne des
Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt und keine Einzelgenehmigung der Europäischen Kommission erforderlich ist.
(3) Das zu dieser Rechtsverordnung ermächtigende Beteiligungsfondsgesetz Baden-Württemberg sieht als Stabilisierungsmaßnahmen ausschließlich Rekapitalisierungen vor. Vor diesem Hintergrund und unter Bezugnahme auf die Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 verwendet die Rechtsverordnung für den Begriff der Stabilisierungsmaßnahme präzisierend den Begriff der Rekapitalisierungsmaßnahme.
(4) Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind
1.
Beteiligungen in Form von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und sonstige Vorzugsbeteiligungen ohne Stimmrecht an Unternehmen anderer Rechtsform als Aktiengesellschaften (Vorzugsbeteiligungen);
2.
stille Beteiligungen, die Gewährung von Nachrangdarlehen und sonstigen hybriden Finanzinstrumenten (hybride Finanzinstrumente) und
3.
die Übernahme oder der Erwerb von Aktien mit Stimmrecht (einschließlich Vorzugsaktien mit Stimmrecht) oder Beteiligungen mit vollem Stimmrecht an Unternehmen anderer Rechtsform als Aktiengesellschaften (Beteiligung mit Vollstimmrecht)
mit einem Volumen von im Einzelfall bis zu 250 Millionen Euro, die die in § 8
Absatz 1 Satz 2 BetFoG genannten eigenkapitalstärkenden Finanzierungsinstrumente umfassen.
(5) Nachrangdarlehen nach Absatz 4 Nummer 2 sind nur solche, bei denen der Betrag des Nachrangdarlehens bei Großunternehmen eine Höhe von zwei Dritteln der jährlichen Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen und bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die gesamte jährliche Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen und bei Großunternehmen 8,4 Prozentpunkte und bei KMU 12,5 Prozentpunkte des Gesamtumsatzes des begünstigten Unternehmens im Jahr 2019 übersteigt. In die jährliche Lohnsumme nach Satz 1 sind Sozialversicherungsbeiträge und Kosten für Personal einzurechnen, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht. Für Nachrangdarlehen unterhalb der Schwelle gemäß Satz 1 gilt die Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020 (BAnz AT 14.12.2020 B1).
(6) Rekapitalisierungsmaßnahmen nach Absatz 4 dürfen nur gewährt werden, wenn bei krisenbedingtem Verlust von Eigenkapital die Zufuhr von Nachrangkapital oder Eigenkapital erforderlich ist, um die Kreditfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Bewertung der Kreditfähigkeit des Unternehmens ist die Verschlechterung des Verhältnisses von Fremdkapital zu Eigenkapital.
(7) Soweit diese Rechtsverordnung im Hinblick auf hierin vorgesehene Rekapitalisierungsmaßnahmen keine Regelungen enthält, wird auf die Bestimmungen der Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 verwiesen. Bei Widersprüchen zwischen dieser Rechtsverordnung und der Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 sind die Vorgaben der Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 und der diesbezüglichen Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission vorrangig. Dies gilt nicht, soweit diese Rechtsverordnung Regelungen enthält, die entweder gegenüber der Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 insbesondere im Hinblick auf die Art der Rekapitalisierungsmaßnahmen und die Anforderungen für deren Gewährung enger oder strenger sind oder für die beihilferechtliche Bewertung nicht relevant sind.

§ 2 Antragsberechtigung und Antragsverfahren

(1) Antragsberechtigt sind Unternehmen der Realwirtschaft in Baden-Württemberg. Unternehmen der Realwirtschaft in Baden-Württemberg sind Wirtschaftsunternehmen mit Sitz oder wesentlichem Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg im Sinne des § 2
Absatz 2 Satz 1 BetFoG. Ein Unternehmen hat einen wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg, wenn mindestens 50 Prozent seiner Beschäftigten dem Land Baden-Württemberg zuzuordnen sind.
(2) Die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten für den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkt erfolgt anhand von Vollzeitäquivalenten. Dabei gelten folgende Umrechnungsfaktoren:
1.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis entsprechen 0,3 Vollzeitäquivalenten;
2.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis 20 Stunden Wochenarbeitszeit entsprechen 0,5 Vollzeitäquivalenten;
3.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis 30 Stunden Wochenarbeitszeit entsprechen 0,75 Vollzeitäquivalenten;
4.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über 30 Stunden Wochenarbeitszeit und Auszubildende entsprechen 1 Vollzeitäquivalent.
(3) Unternehmen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 BetFoG können in Ausnahmefällen antragsberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass die Stabilisierung des antragstellenden Unternehmens durch den Beteiligungsfonds im Hinblick auf die wirtschaftliche Stabilität des Landes Baden-Württemberg geboten ist. Für die Bewertung der Gebotenheit eines Ausnahmefalls können neben den notwendigen Kriterien gemäß § 2
Absatz 1 und 2 BetFoG weitere Faktoren herangezogen werden, zum Beispiel die Bedeutung des Unternehmens für eine bestimmte Region oder für einzelne Branchen in Baden-Württemberg oder eine langfristig hohe Innovations- und Wachstumskraft des antragstellenden Unternehmens.
(4) Anträge auf Rekapitalisierungsmaßnahmen durch den Beteiligungsfonds sind schriftlich beim Wirtschaftsministerium einzureichen. Das antragstellende Unternehmen ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsunterlagen verantwortlich. Das antragstellende Unternehmen trägt für die Benennung und Mitwirkung Dritter Sorge, soweit dies für die Antragsbearbeitung erforderlich ist. Das Finanzministerium wird bei Eingang des Antrags und fortlaufend über den aktuellen Bearbeitungsstand des Antrags seitens des Wirtschaftsministeriums informiert. Ein Antrag gilt erst dann als eingereicht, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, die Kostentragung geklärt ist und eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Wirtschaftsministeriums dem antragstellenden Unternehmen zugeht.
(5) Das antragstellende Unternehmen verpflichtet sich mit der Antragstellung zur Erstattung der Verfahrenskosten nach §§ 21 bis 33. Die Erstattung umfasst auch die Kosten, die dem Wirtschaftsministerium und dem Finanzministerium im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung und Umsetzung der Rekapitalisierungsmaßnahme entstehen, einschließlich der Kosten der in die Aufgaben einbezogenen Dritten.
(6) Das Wirtschaftsministerium prüft die Vollständigkeit und formelle Richtigkeit der übermittelten Antragsunterlagen. Fehlen erforderliche Dokumente, ist der Antrag unvollständig oder erweisen sich Angaben im Antrag anhand der übermittelten Dokumente als falsch, wird dem Unternehmen eine Frist zur Vervollständigung oder Richtigstellung des Antrags gesetzt. Erfolgt bis zum Ablauf der Frist keine Vervollständigung oder Richtigstellung des Antrags, kann das Wirtschaftsministerium das Antragsverfahren beenden. Das Wirtschaftsministerium teilt dies in schriftlicher oder elektronischer Form dem Unternehmen mit.
(7) Das antragstellende Unternehmen beziehungsweise dessen jeweilige gesetzliche Vertreterin oder dessen jeweiliger gesetzlicher Vertreter hat die für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich Daten Dritter, an die bearbeitende Stelle zu übermitteln. Das antragstellende Unternehmen beziehungsweise dessen jeweilige gesetzliche Vertreterin oder dessen jeweiliger gesetzlicher Vertreter hat die betroffenen Personen über die Datenübermittlung zu informieren und ihnen die Datenschutzinformationen der bearbeitenden Stelle nach
Artikel 13 und 14 DS-GVO zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Vorbereitung einer Entscheidung

(1) Das Wirtschaftsministerium und das Finanzministerium bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Beteiligungsfonds gemäß § 7
Absatz 4 Satz 3 und 4 BetFoG der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank).
(2) Die L-Bank wird in die Vorbereitung einer Entscheidung einbezogen, insbesondere um die von dem Wirtschaftsministerium weitergeleiteten Anträge zu prüfen, den Sachverhalt aufzubereiten, Anforderungen und Bedingungen an eine Rekapitalisierungsmaßnahme zu prüfen, vorläufig zu bewerten und vorzuschlagen sowie Entscheidungsvorlagen, Verträge und andere Dokumente für die Umsetzung einer Rekapitalisierungsmaßnahme vorzubereiten. Die L-Bank wird auch in die Umsetzung einer getroffenen Entscheidung über eine Rekapitalisierungsmaßnahme einbezogen.
(3) Bei Bedarf und im gegenseitigen Einvernehmen von Wirtschaftsministerium und Finanzministerium können von dem Wirtschaftsministerium, dem Finanzministerium oder der L-Bank weitere geeignete Dritte hinzugezogen werden. Die Kompetenz von Dritten kann sich insbesondere auf volks- und betriebswirtschaftliche, rechtliche oder technologische Kompetenzen erstrecken.
(4) Zugunsten des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums müssen gegenüber der L-Bank Informations- und Weisungsrechte vertraglich vorgesehen werden, damit die Ergebnisse der Antragsbearbeitung im Verfahren und bei der Entscheidung sowie bei der Umsetzung einer Rekapitalisierungsmaßnahme berücksichtigt werden können. Außerdem ist vertraglich sicherzustellen, dass die L-Bank die Bestimmungen des Beteiligungsfondsgesetzes Baden-Württemberg und dieser Rechtsverordnung berücksichtigt und dem Rechnungshof Erhebungsrechte in Bezug auf die L-Bank eingeräumt werden.

§ 4 Entscheidung über eine Rekapitalisierungsmaßnahme

(1) Der Beteiligungsrat entscheidet nach § 11 Absatz 1 und 4 BetFoG über die Gewährung einer Rekapitalisierungsmaßnahme.
(2) Zur Vorbereitung einer Entscheidung über eine Rekapitalisierungsmaßnahme nach § 7
Absatz 2 BetFoG erstellt das Wirtschaftsministerium unter Einbeziehung der L-Bank eine begründete Entscheidungsvorlage. In dieser Entscheidungsvorlage wird der Antrag zusammengefasst, das Ergebnis der Sachverhaltsaufbereitung dargestellt sowie der Antrag unter Würdigung der Vorgaben und Bedingungen des Beteiligungsfondsgesetzes Baden-Württemberg, insbesondere von § 2 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 2 und 3, §§ 8 und 10
BetFoG, sowie dieser Rechtsverordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Einschätzungen von Dritten, bewertet. Darauf aufbauend werden entweder die Ablehnung oder die Gewährung einer Rekapitalisierungsmaßnahme einschließlich der im Einzelnen festzulegenden Auflagen und Bedingungen, unter anderem zu Art, Laufzeit und Umfang der Rekapitalisierungsmaßnahme, sowie die Schritte zu deren Umsetzung vorgeschlagen.

Teil 2 Allgemeine Voraussetzungen und Kriterien für die Entscheidung über eine Rekapitalisierungsmaßnahme

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen setzt voraus, dass
1.
das antragstellende Unternehmen infolge der COVID-19-Pandemie in seinem Bestand gefährdet ist und diese Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Stabilität, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, die Versorgungssicherheit, die kritischen Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg hätte;
2.
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 BetFoG erfüllt sind;
3.
das Unternehmen nicht bereits zum 31. Dezember 2019 »in Schwierigkeiten« im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ber. ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch Verordnung der Kommission (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, war;
4.
für das Unternehmen eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach der Bewältigung der COVID-19-Pandemie besteht;
5.
dem Unternehmen eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht und
6.
das Unternehmen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bietet.
(2) Eine klare eigenständige Fortführungsperspektive gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der Rekapitalisierungsmaßnahme eine positive wirtschaftliche Fortführungsprognose für das Unternehmen vorliegt. Der Prognosezeitraum für die Fortführung erstreckt sich bis zum Zeitpunkt der Bewältigung der COVID-19-Pandemie, längstens aber auf zwölf Monate ab dem Tag der Antragstellung. Diese positive Fortführungsprognose muss auf den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie der Fortführungsprämisse nach § 252
Absatz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) oder auf den International Financial Reporting Standards (IFRS) beruhen. Danach haben Unternehmen regelmäßig einen Unternehmensplan aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sind für die Unternehmensplanung verantwortlich. Sie müssen sich die Planung und die getroffenen Annahmen zu eigen machen. Die Planungsannahmen müssen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie aus der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung des Unternehmens ableiten. Auch wenn die Planungsannahmen derzeit mit hoher Unsicherheit behaftet sind, so müssen sie gleichwohl vertretbar, das heißt nachvollziehbar, konsistent und frei von Widersprüchen sein.
(3) Hinsichtlich der fehlenden anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit in ausreichendem Maße gemäß Absatz 1 Nummer 5 gilt Folgendes:
1.
anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten sind dann nicht gegeben, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die für die Sicherstellung der Liquidität und des Fortbestands des Unternehmens notwendigen Mittel am Markt zu beschaffen;
2.
darüber hinaus sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
a)
für börsennotierte Unternehmen: Kreditausfall-Swaps, Risikoprämien auf Unternehmensanleihen, andere Schuldtitel oder Derivate, Liquidität solcher Instrumente auf bedeutenden Aktienmärkten, Verfügbarkeit für Kreditversicherungen, ad-hoc Mitteilungen;
b)
für Unternehmen außerhalb der Kapitalmärkte: Kreditwürdigkeitsbewertung, Cash-Flow Pläne, Liquiditätsquoten, Bargeldreserven und Informationen von der Hausbank (zum Beispiel gescheiterte Kreditanträge);
3.
ein Unternehmen darf nur dann als nicht in der Lage angesehen werden, die für die Sicherstellung der Liquidität und des Fortbestands des Unternehmens notwendigen Mittel am Markt zu beschaffen, wenn horizontale Maßnahmen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs, zum Beispiel Spezialprogramme der KfW oder vergleichbare Programme der Länder, nicht ausreichen, um den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen. Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen nur als letztes geeignetes Mittel gewährt werden;
4.
der Beteiligungsfonds wirkt darauf hin, dass eine Rekapitalisierung im Einzelfall nur nach Eigenleistungen von Anteilseignern des betroffenen Unternehmens erfolgt. Diese Eigenleistungen bleiben bei dem Vergleich der Kapitalausstattung vor der COVID-19-Pandemie und nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme nach § 9 Absatz 3 Satz 2 außer Betracht.
(4) Ein Unternehmen bietet gemäß Absatz 1 Nummer 6 die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik,
1.
wenn es über eine klare Organisationsstruktur mit abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken sowie angemessene interne Kontrollmechanismen verfügt,
2.
wenn es seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt und
3.
wenn mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen zukünftig die, auch durch Auflagen gemäß §§ 15 und 16, gebotenen Anforderungen an eine solide und umsichtige Geschäftspolitik erfüllen wird.
(5) Bei der Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Grundsätze einer nachhaltigen Wirtschaftsweise beachtet werden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Beachtung der Belange der Arbeitnehmerschaft und der Verfolgung von Klimaschutzzielen durch das antragstellende Unternehmen. Zuletzt ist auch dem Aspekt der Reputation des Landes Baden-Württemberg Rechnung zu tragen. Geschäftsaktivitäten des antragstellenden Unternehmens, die zu hohen Reputationsrisiken für das Land Baden-Württemberg führen können, schließen die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen aus.
(6) Auf die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen aus dem Beteiligungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

§ 6 Ermessensausübung

(1) Nach Feststellung der Antragsberechtigung nach § 2 und dem Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen nach § 5 entscheidet der Beteiligungsrat über die Gewährung oder Ablehnung einer Rekapitalisierungsmaßnahme gemäß § 7
Absatz 2 Satz 1 BetFoG nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
(2) Dabei sind die Vorgaben und Kriterien des Beteiligungsfondsgesetzes Baden-Württemberg, dieser Rechtsverordnung und des Beihilferechts der Europäischen Union zu berücksichtigen, insbesondere
1.
die Vorgaben und Kriterien des § 2 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 2 und 3, §§ 8 und 10
BetFoG sowie 2.
die Beschlüsse des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, die Vorgaben der Europäischen Kommission, die
Artikel 107 und 108 AEUV und die Vorgaben der Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020, soweit sie für die in dieser Rechtsverordnung geregelten Rekapitalisierungsmaßnahmen gelten.
(3) Bei der Vereinbarkeit der Rekapitalisierungsmaßnahmen mit den
Artikeln 107 und 108 AEUV sind insbesondere zu berücksichtigen
1.
die Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020 über den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. CI 91 vom 20.3.2020, S. 1);
2.
die Mitteilung der Kommission über die Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. CI 112 vom 4.4.2020, S. 1);
3.
die Mitteilung der Kommission über die Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3);
4.
die Mitteilung der Kommission über die Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3);
5.
die Mitteilung der Kommission über die Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. CI 340 vom 13.10.2020, S. 1).
(Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen).
(4) Soweit Rekapitalisierungsmaßnahmen beantragt werden, die nicht von der Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 umfasst sind oder die über die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung hinausgehen, stehen solche Rekapitalisierungsmaßnahmen, sofern sie nicht beihilfefrei sind, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

§ 7 Kriterien für Abwägung und Ermessensausübung

(1) Bei der Abwägung und Ermessensentscheidung über eine Rekapitalisierungsmaßnahme müssen die Kriterien des § 7
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 BetFoG berücksichtigt werden.
(2) Für die Einzelkriterien nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 BetFoG kann es unter anderem auf Folgendes ankommen:
1.
die Bedeutung des Unternehmens für die Stabilität der Wirtschaft in Baden-Württemberg gemäß § 7
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BetFoG ist insbesondere daran zu messen, inwieweit das antragstellende Unternehmen in den Liefer- und Wertschöpfungsketten der für die Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg wichtigen Industriezweige eine hervorgehobene Stellung einnimmt, sodass ein Ausscheiden des Unternehmens aus den Liefer- und Wertschöpfungsketten zu Problemen bei direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen der Liefer- und Wertschöpfungsketten führen würde;
2.
Dringlichkeit gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BetFoG bedeutet, dass das antragstellende Unternehmen gezwungen ist, kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung der Kreditfähigkeit zu verhindern oder zumindest zu begrenzen;
3.
bei der Bewertung der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt gemäß § 7
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BetFoG soll insbesondere die Anzahl der direkt und über Liefer- und Wertschöpfungsketten indirekt betroffenen Beschäftigten und die Bedeutung des Unternehmens für den jeweiligen regionalen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden;
4.
Auswirkungen auf den Wettbewerb gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BetFoG liegen unter anderem dann vor, wenn durch das mögliche Ausscheiden des antragstellenden Unternehmens aus dem Wettbewerb das Angebot an bestimmten Produkten oder Dienstleistungen so eingeschränkt wird, dass sich dadurch die Marktstrukturen verschlechtern;
5.
für die Bewertung der technologischen Souveränität gemäß § 7
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BetFoG kommt es unter anderem darauf an, ob mithilfe der Rekapitalisierungsmaßnahmen Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung abgesichert oder Schlüsseltechnologien und die dafür notwendigen Fachkräfte im Land gehalten werden können;
6.
für die Bewertung der wirtschaftlichen Souveränität gemäß § 7
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BetFoG ist darauf abzustellen, inwieweit der aggressive Kauf strategischer Vermögenswerte durch ausländische Investorinnen und Investoren aus Drittstaaten beabsichtigt ist;
7.
für die Bewertung der Kriterien der Versorgungssicherheit und kritischer Infrastrukturen gemäß § 7
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BetFoG kann es insbesondere darauf ankommen, ob ein Unternehmen eine Zugehörigkeit zu speziellen Branchen aufweist, zum Beispiel in einem in § 55
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 11 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2.8.2013 (BGBl. I S. 2865), zuletzt geändert am 26.10.2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1), genannten Geschäftsbereich oder Sektor tätig ist oder ein Unternehmen erhebliche Bedeutung für die Sicherung von Wertschöpfungsketten in Baden-Württemberg hat.
(3) Es gilt der Grundsatz des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Beteiligungsfonds. Er erstreckt sich insbesondere auf die Art, den Umfang, die Laufzeit und den Zeitpunkt der Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahmen. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen sind auch unter Beachtung des Verlaufs der COVID-19-Pandemie, der Dauer der aus der COVID-19-Pandemie resultierenden Verwerfungen und der darauf beruhenden Situation eines Unternehmens zu gestalten.

Teil 3 Umsetzung der Rekapitalisierungsmaßnahmen

§ 8 Zweck einer Rekapitalisierungsmaßnahme

Mithilfe der Rekapitalisierungsmaßnahmen soll die Eigenkapitalbasis von Unternehmen gestärkt werden, deren Eigenkapitalbasis in Folge der COVID-19-Pandemie geschwächt ist, um die Kreditfähigkeit des Unternehmens und damit seine Stabilität zu bewahren oder wiederherzustellen. Maßnahmen zur Rekapitalisierung des Beteiligungsfonds sollen eine angemessene Kapitalausstattung zum Ziel haben.

§ 9 Art, Auswahl, Höhe und Zeitpunkt einer Rekapitalisierung

(1) Bei der Auswahl einer Maßnahme zur Rekapitalisierung und ihrer Bedingungen ist sicherzustellen, dass sie für den Rekapitalisierungsbedarf des Unternehmens angemessen ist und den Wettbewerb so gering wie möglich verzerrt.
(2) Die Höhe einer Maßnahme zur Rekapitalisierung ist auf den Betrag begrenzt, der zur Wiederherstellung der nachhaltigen Kreditfähigkeit des Unternehmens und damit zu seiner Stabilität erforderlich ist. Die erforderliche Höhe der Rekapitalisierung ist im konkreten Einzelfall individuell zu bestimmen. Hierfür können unter anderem zwei Ansätze verwendet werden, die sich nicht gegenseitig ausschließen:
1.
Ein entscheidender Faktor ist der dynamische Verschuldungsgrad (Finanzverbindlichkeiten/EBITDA); entsprechend der Praxis bei der Kreditvergabe an Unternehmen mit Investmentgrad-Rating sollte dieser einen Wert von 3,0 oder 3,5 nicht überschreiten, wobei dieser Faktor zusätzlich vom Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, sowie den Investoren des Unternehmens abhängig sein kann; so stellt das mit einem Wert von 3,0 beziehungsweise 3,5 multiplizierte EBITDA nach Überwindung der Krise das maximale Kreditvolumen dar, das am Markt erlangt werden kann; ein darüber hinausgehender Finanzierungsbedarf muss jenseits des Kreditmarkts aus anderen Quellen finanziert werden; daher ist die Rekapitalisierungsmaßnahme darauf beschränkt, die Nettoverschuldung des Unternehmens auf einen Betrag des mit einem Wert von 3,0 oder 3,5 multiplizierten prognostizierten EBITDA des Unternehmens zum Stand 31. Dezember 2021 zu bringen;
2.
Ein alternativer Ansatz ergibt sich aus der Bilanzstruktur; wenn das Eigenkapital in der Krise fast oder vollständig aufgezehrt wurde oder wird, erfordert auch die Fähigkeit, sich selbständig Kredite zu beschaffen, ein Wiederaufstocken des Eigenkapitals; dabei ist eine Kapitalquote von mindestens 15 Prozent in der Zielbilanz anzustreben.
(3) Der Umfang der Rekapitalisierungsmaßnahme darf nicht zu einer Verbesserung der Eigenkapitalbasis des Unternehmens zum Stand 31. Dezember 2019 führen. Hierzu ist ein Vergleich der prognostizierten Eigenkapitalbasis des Unternehmens zum Stand 31. Dezember 2021 mit der historischen Eigenkapitalbasis zum Stand 31. Dezember 2019 anzustellen. Bei der Bestimmung der Obergrenzen sind auch alle anderen gewährten oder geplanten COVID-19-Maßnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für durch den Staat gewährte hybride Finanzinstrumente, die insoweit zum Eigenkapital gerechnet werden.
(4) Sollte die Höhe einer Maßnahme zur Rekapitalisierung den Wert von 250 Millionen Euro übersteigen, ist eine Anmeldung dieser Maßnahme bei der Europäischen Kommission erforderlich. In diesem Fall wird die Rekapitalisierung erst gewährt, nachdem die Europäische Kommission die Maßnahme geprüft und gebilligt hat.
(5) Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen bis zum 30. September 2021 gewährt werden.
(6) Die Beteiligung am antragstellenden Unternehmen muss unter der Schwelle von 50 Prozent der Geschäftsanteile liegen.

§ 10 Bedingungen für hybride Finanzinstrumente und Vorzugsbeteiligungen

(1) Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 sind die Anforderungen nach Absatz 2 bis 10 und §§ 15 und 16 zu erfüllen. Die Erfüllung ist vertraglich abzusichern.
(2) Der Beteiligungsfonds erhält eine angemessene Vergütung durch das begünstigte Unternehmen. Diese Vergütung geht den Gewinnbeteiligungsrechten der übrigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter des begünstigten Unternehmens vor. Die Vergütung soll insbesondere in Form einer bevorzugten Gewinn- oder Zinszuweisung erfolgen.
(3) Die Angemessenheit der Vergütung ist anhand marktüblicher Kriterien zu ermitteln. Dabei sind die Merkmale des Instrumentes, insbesondere der Rang der Forderung, das Ausfallrisiko sowie alle Zahlungsmodalitäten, die Anreize zur Beendigung der Stützung und ein geeigneter Basiszins zu berücksichtigen. Die Mindestvergütung verzinslicher hybrider Instrumente bestimmt sich im Regelfall aus der Summe von Basiszins und den aus der Übersicht ersichtlichen Aufschlägen. Der Basiszins ist die bei Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme maßgebliche 1-Jahres-Interbank Offered Rate oder ein von der Europäischen Kommission veröffentlichter gleichwertiger Zinssatz. Die Aufschläge nach Satz 3 bemessen sich wie folgt:

Art des Empfängers

1. Jahr

2. und 3. Jahr

4. und 5. Jahr

6. und 7. Jahr

8. Jahr und danach

KMU

225 bps

325 bps

450 bps

600 bps

800 bps

Großunternehmen

250 bps

350 bps

500 bps

700 bps

950 bps

Die Bezeichnung als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) bestimmt sich nach Anhang I Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
Die Mindestvergütung ist an die Eigenschaften und das Risikoprofil der einzelnen Finanzinstrumente anzupassen:

Instrument

Vergütung - Aufschläge

Nachrangdarlehen

Durchschnitt der in Randziffern 27 Buchstabe a und 66 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen vorgesehenen Vergütung:

Jährlich gestaffelt
250/325/325/450/450/550 bps für Großunternehmen 200/262,5/262,5/350/350/425 bps für KMU

Nachrangige Wandelanleihen

Anleihen mit fester Laufzeit:
Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3

Unbefristete Anleihen:
Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3 plus jährlich 30 bps

Stille Beteiligungen (nach Handelsgesetzbuch bilanziert)

Stille Beteiligungen ohne Wandlungsrecht:

Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3
mit einem Aufschlag von durchschnittlich 50 bps pro Jahr für die ersten sieben Jahre der Laufzeit.

Im Ermessen des Beteiligungsfonds kann der Aufschlag beliebig verteilt werden, solange der Aufschlag von Jahr zu Jahr konstant bleibt oder sinkt.

Stille Beteiligungen mit Wandlungsrecht:

Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3
mit einem Aufschlag von durchschnittlich 40 bps pro Jahr für die ersten sieben Jahre der Laufzeit.

Im Ermessen des Beteiligungsfonds kann der Aufschlag beliebig verteilt werden, solange der Aufschlag von Jahr zu Jahr konstant bleibt oder sinkt.

Stille Beteiligungen (nach IFRS bilanziert)

Entweder:

Jährlich gestaffelt
400/400/500/600/700/800/800/950 bps,

oder

Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3
mit einem Aufschlag von durchschnittlich 120 bps pro Jahr für die ersten sieben Jahre der Laufzeit.

Im Ermessen des Beteiligungsfonds kann der Aufschlag beliebig verteilt werden, solange der Aufschlag von Jahr zu Jahr konstant bleibt oder sinkt.

Vorzugsbeteiligungen

Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3 und zusätzlich 30 bps pro Jahr

Vorzugsaktien mit Stimmrecht

Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3

(4) Nachrangdarlehen haben eine maximale Laufzeit von sechs Jahren.
(5) Vorzugsbeteiligungen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 sollen grundsätzlich ausschließlich an den Beteiligungsfonds ausgegeben werden, sodass sie eine eigene Gattung bilden. Der Ausgabebetrag bestimmt sich nach § 11 Absatz 4 bis 6. § 11 Absatz 5 und 6 gelten mit der Maßgabe, dass von dem jeweils ermittelten Ausgabebetrag ein zusätzlicher Abschlag von zehn Prozent vorzunehmen ist. Satz 1 bis 3 gelten auch für Rekapitalisierungsinstrumente, die ein Recht zur Wandlung in Unternehmensbeteiligungen mit Stimmrechten vorsehen. Bei Vorzugsbeteiligungen kann abweichend von Absatz 3 auch eine nicht aufsteigende Vergütung oder eine niedrigere Vergütung vereinbart werden, wenn bei der Bestimmung des Ausgabebetrags ein deutlicher Abschlag vom Marktwert vorgenommen wird. Eine solche Abweichung bedarf jedoch der vorherigen Notifizierung bei der Europäischen Kommission.
(6) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einer Beteiligung in Höhe von 20 Prozent des Stammkapitals verwendet werden.
(7) Übernimmt der Beteiligungsfonds stille Beteiligungen, Vorzugsbeteiligungen ohne Stimmrecht oder sonstige Finanzinstrumente mit Wandlungsrecht, kann er nach Festlegung des Inhalts der Rekapitalisierungsmaßnahme, insbesondere der Auflagen nach §§ 15 und 16, bereits Vorauszahlungen zum Zweck der Erfüllung der Einlageverpflichtung leisten, wenn die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung dieser Einlageverpflichtung noch nicht erfüllt sind. Diese Vorauszahlungen befreien den Beteiligungsfonds nach § 2 Absatz 2 und § 5
Absatz 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (WStBG) vom 17.10.2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), zuletzt geändert am 9.12.2020 (BGBl. I S. 2773), in Höhe des gezahlten Betrags von seiner Einlagepflicht.
(8) Bei Ausübung eines Wandlungsrechts soll von dem nach § 11 Absatz 4 bis 7 ermittelten Ausgabebetrag ein Abschlag in Höhe von mindestens 5 Prozent vorgenommen werden. Bei den in Ausübung des Wandlungsrechts gewährten Aktien oder sonstigen Beteiligungen ist die Erfüllung einer der in § 11 Absatz 7 genannten Anforderungen sicherzustellen.
(9) Genussrechte stehen unter dem Vorbehalt der Notifizierung bei der Europäischen Kommission.
(10) Die konkrete Ausgestaltung von in den voranstehenden Absätzen nicht aufgeführten hybriden Finanzinstrumenten kann erheblich variieren. Der Beteiligungsrat ermittelt die Angemessenheit der Vergütung in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser Rechtsverordnung und der beihilferechtlichen Bestimmungen.

§ 11 Erwerb von Beteiligungen mit Vollstimmrecht

(1) Beim Erwerb von Beteiligungen mit Vollstimmrecht nach § 1 Absatz 4 Nummer 3 sind die Anforderungen nach Absatz 3 bis 7 und §§ 15 und 16 zu erfüllen. Die Erfüllung ist vertraglich abzusichern.
(2) Der Erwerb einer Beteiligung mit Vollstimmrecht soll insbesondere dann erfolgen, wenn das Vertrauen des Marktes in die Fortführung des Unternehmens mit anderen Mitteln nicht hergestellt werden kann und unter Berücksichtigung der Rekapitalisierungsmaßnahme eine klare eigenständige, wirtschaftliche Fortführungsperspektive für das Unternehmen vorliegt.
(3) Eine Beteiligung mit Vollstimmrecht hat grundsätzlich in der Zeichnung neuer Aktien oder neuer Gesellschaftsanteile zu bestehen. Der Erwerb von Beteiligungen von Altgesellschaftern soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn der Zweck der Rekapitalisierungsmaßnahme in anderer Weise nicht erreicht werden kann.
(4) Bei börsennotierten Gesellschaften soll sich der Basiswert für den Ausgabebetrag eng an dem Börsenkurs des Unternehmens zu dem Zeitpunkt orientieren, zu dem die Rekapitalisierungsmaßnahme bekannt wird. § 31
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert am 19.3.2020 (BGBl. I S. 529), sowie § 5
der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27.12.2001 (BGBl. I S. 4263), zuletzt geändert am 8.7.2019 (BGBl. I S. 1002), gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gegenleistung der Durchschnittskurs der letzten 15 Tage vor der ersten schriftlichen Anfrage des Unternehmens betreffend die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen zugrunde zu legen ist. Bei der Festlegung des Ausgabebetrags sind zusätzlich das Risikoprofil des Unternehmens, die Besonderheiten des gewählten Instruments, Sondereffekte bei der Börsenpreisbildung sowie Anreize für die Beendigung der Maßnahme zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass beim Ausgabebetrag ein angemessener Abschlag vom Basiswert vorzunehmen ist.
(5) Im Falle von börsennotierten Gesellschaften, bei denen bisher keine entsprechenden Beteiligungen auf dem Markt gehandelt werden und daher der durchschnittliche Marktpreis der 15 Tage vor dem ersten schriftlichen Antrag nicht verwendet werden kann, wird der Einstiegspreis auf der Grundlage des theoretischen Einstiegspreises für ordentliche Aktien nach Absatz 4 bestimmt.
(6) Bei nicht börsennotierten Gesellschaften ist der Basiswert für den Ausgabetrag durch Sachverständigengutachten unter Anwendung von anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung zu ermitteln. Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen kann eine Bewertung nach den Grundsätzen des Wirtschaftsprüferstandards IDW S1 vorgelegt werden oder eine vereinfachte Bewertungsmethode angewandt werden. § 5
Absatz 4 der WpÜG-Angebotsverordnung gilt entsprechend.
(7) Bei Beteiligungen mit Vollstimmrecht müssen die Bedingungen für die Ausgabe der Anteile so gestaltet sein, dass sie dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Beteiligung nicht länger aufrechterhalten wird, als dies im Hinblick auf die Stabilisierung des Unternehmens und das Gebot der Wirtschaftlichkeit geboten ist. Dies hat zu erfolgen durch
1.
die Ausgabe von Aktien mit einem Gewinnvorzug nach Maßgabe von Absatz 8 oder
2.
die Vornahme eines umfangreichen Abschlags von dem nach Maßgabe von Absatz 4, 5 oder 6 ermittelten Basiswert nach Maßgabe von Absatz 9 oder
3.
die Vornahme eines erheblichen Abschlags von dem nach Maßgabe von Absatz 4, 5 oder 6 ermittelten Basiswert und die Gewährung von Rechten zum Bezug weiterer Aktien durch den Beteiligungsfonds nach Maßgabe von Absatz 10.
(8) Für die von dem Beteiligungsfonds gezeichneten Aktien wird eine eigene Aktiengattung ausgegeben, für die ein kumulativer oder im Zeitablauf ansteigender Gewinnvorzug vereinbart werden soll oder eine feste gewinnabhängige Verzinsung, deren Höhe sich an den in der Tabelle in § 10 Absatz 3 vorgesehenen Vorgaben orientiert. § 10 Absatz 7 gilt entsprechend. Dabei ist ein Entschädigungsanspruch für entgangene Gewinnvorzüge vorzusehen, auf die der Beteiligungsfonds grundsätzlich nicht verzichten darf. Die Vergütung von Vorzugsaktien mit Stimmrechten nach § 10 Absatz 3 kann um 50 Prozent reduziert werden, wenn die Aktien zu einer 25-prozentigen Ermäßigung gegenüber dem nach Absatz 4 bis 6 ermittelten Ausgabebetrag erworben werden.
(9) Bei der Festlegung des Ausgabebetrags wird ein umfangreicher Abschlag von dem nach Maßgabe von Absatz 4, 5 oder 6 ermittelten Basiswert vorgenommen. Der Abschlag ist umfangreich im Sinne dieser Rechtsverordnung, wenn der Ausgabebetrag um mindestens 50 Prozent unter dem Basiswert liegt.
(10) Bei der Festlegung des Ausgabebetrags wird ein Abschlag von dem nach Maßgabe von Absatz 4, 5 oder 6 ermittelten Basiswert vorgenommen. Der Beteiligungsfonds zahlt einen Aufschlag in entsprechender Höhe auf den Ausgabebetrag als Agio ein. Im Gegenzug werden ihm Bezugsrechte auf weitere Aktien eingeräumt. Ein Bezugsrecht im Volumen von mindestens 10 Prozent des Nennwerts der von dem Beteiligungsfonds gezeichneten Aktien wird nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab der Beteiligung durch den Beteiligungsfonds, fällig, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Beteiligungsfonds nicht mindestens 40 Prozent seiner Beteiligung veräußert hat, sowie nach sechs Jahren, wenn die Beteiligung des Beteiligungsfonds nicht vollständig abgebaut wurde. Die Bezugsrechte hat das Unternehmen aus einer bedingten Kapitalerhöhung zu bedienen. Der Ausgabepreis der dem Bezugsrecht unterliegenden Aktien darf ihren Nominalbetrag nicht überschreiten. Entsprechend übersteigt das eingezahlte Agio die Summe der Nominalbeträge aller dem Bezugsrecht unterliegenden Aktien nicht. Das eingezahlte Agio gilt dabei als auf die Einlageverpflichtung anrechenbare Vorleistung im Sinne von § 5 Absatz 5 und § 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 2
Absatz 2 WStBG. In Fällen, in denen das Verhältnis vom Marktwert zum Nominalwert der Aktien für die dem Bezugsrecht unterliegenden Aktien einen Abschlag in ausreichender Höhe wegen des Verbots der Ausgabe von Aktien unter dem Nominalwert nicht zulässt, hat der Beteiligungsfonds entweder
1.
anstatt des Step-ups gemäß Absatz 10 die Aktien zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme mit einem Abschlag vom theoretischen Nach-Rechte Preis (Theoretical Ex-Rights Price (TERP))-Wert in Höhe von mindestens 50 Prozent zu erwerben oder
2.
auf eine nominelle Kapitalherabsetzung hinzuwirken oder
3.
Vorzugsaktien zu zeichnen.
(11) Soweit den in Absatz 10 Satz 4 vorgesehenen Bezugsrechten auf weitere Aktien die Beteiligungsgrenze gemäß § 9 Absatz 6 ganz oder teilweise entgegensteht, kann der Beteiligungsrat anstatt der Bezugsrechte auf weitere Aktien andere, ebenso wirksame Anreizmechanismen für eine zügige Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme gemäß § 15 Absatz 2 implementieren oder die Einräumung von Bezugsrechten auf weitere Aktien im zulässigen Umfang mit anderen, ebenso wirksamen Anreizmechanismen kombinieren. Soweit die Beteiligungsgrenze gemäß § 9 Absatz 6 einem Erwerb von Aktien nach Absatz 10 Satz 9 Nummer 1 oder der Zeichnung von Vorzugsaktien nach Absatz 10 Satz 9 Nummer 3 ganz oder teilweise entgegensteht, kann der Beteiligungsrat den Erwerb von Aktien sowie die Zeichnung von Vorzugsaktien auf den zulässigen Umfang beschränken und mit anderen, ebenso wirksamen Anreizmechanismen kombinieren.

§ 12 Private Beteiligung

(1) Der Beteiligungsfonds kann die in dieser Rechtsverordnung vorgesehenen Rekapitalisierungsmaßnahmen in Bezug auf dasselbe Unternehmen auch parallel zu privaten Co-Investorinnen und Co-Investoren vornehmen. Einzelheiten legt der Beteiligungsrat fest. Dabei muss unter anderem sichergestellt sein, dass eine beihilferechtlich relevante wirtschaftliche Begünstigung für die privaten Co-Investorinnen und Co-Investoren ausgeschlossen ist. Ein nicht zulässiger wirtschaftlicher Vorteil könnte zum Beispiel durch Vorzugsrenditen oder im Vergleich zum Beteiligungsfonds geringere Verlustrisiken entstehen.
(2) Sofern im Einzelfall die Rekapitalisierungsmaßnahme beihilfefrei erfolgt, kann bei der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme von folgenden Bestimmungen des Beteiligungsfondsgesetzes Baden-Württemberg nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden:
1.
§ 7 Absatz 3 BetFoG, soweit die Regelung Auflagen und sonstige Anforderungen nach § 10
Absatz 2 BetFoG betrifft; 2.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BetFoG; 3.
§ 10 Absatz 2 BetFoG, unbeschadet der Möglichkeit, die Folgen einer Nichtbeachtung der in § 10
Absatz 1 Satz 3 BetFoG genannten Auflagen zu regeln;
4.
§ 10 Absatz 3 BetFoG.
(3) Eine beihilfefreie Gewährung ist insbesondere nach den EU-beihilferechtlichen Grundsätzen bezüglich Pari-passu-Transaktionen möglich. Bei der Prüfung, ob eine Pari-passu-Transaktion vorliegt, sollte insbesondere berücksichtigt werden,
1.
ob die Rekapitalisierungsmaßnahme und die Maßnahme der privaten Co-Investorinnen und Co-Investoren gleichzeitig beschlossen und durchgeführt werden oder ob zwischen diesen Maßnahmen eine gewisse Zeit vergangen ist und sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert haben;
2.
ob die Bedingungen für den Beteiligungsfonds und die privaten Co-Investorinnen und Co-Investoren dieselben sind, wobei auch die Möglichkeit, das Risiko im Laufe der Zeit zu erhöhen oder zu senken, zu berücksichtigen ist;
3.
ob die Maßnahme der privaten Co-Investorinnen und Co-Investoren von realer wirtschaftlicher und nicht nur von symbolischer oder marginaler Bedeutung ist; und
4.
ob die Ausgangsposition des Beteiligungsfonds und der beteiligten privaten Co-Investorinnen und Co-Investoren in Bezug auf die Transaktion vergleichbar ist, wenn man zum Beispiel ihr bisheriges wirtschaftliches Engagement bei den betreffenden Unternehmen, die möglichen Synergien, den Umfang, in dem die verschiedenen Co-Investorinnen und Co-Investoren ähnliche Transaktionskosten tragen, oder sonstige Umstände berücksichtigt, die für den Beteiligungsfonds und die privaten Co-Investorinnen und Co-Investoren spezifisch sind und den Vergleich verfälschen könnten.
Ungeachtet der vorgenannten Kriterien ist die EU- beihilferechtliche Bewertung stets vorrangig. Der Nachweis der Beihilfefreiheit ist über ein Rechtsgutachten zu führen.

§ 13 Kumulierung

(1) Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach
1.
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014; 2.
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37);
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) in der Fassung der Änderungs-Verordnung der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. 2019 L 51 vom 22.2.2019, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26. 4. 2012, S. 8), in der Fassung der Änderungs-Verordnung der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. 2020 L 337 vom 14. 10. 2020, S. 1).
(2) Beihilfen nach dieser Regelung dürfen kumuliert werden mit Beihilfen auf der Grundlage anderer Regelungen, die von der Europäischen Kommission unter dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen genehmigt wurden, sofern die Vorgaben der jeweiligen Abschnitte des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen eingehalten werden.

§ 14 Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

(1) Laufzeit, Art und Umfang der konkreten Maßnahmen sollen unter Berücksichtigung der Dauer der Störung im Wirtschaftsleben gestaltet werden. Bei der Dauer der Störung im Wirtschaftsleben kann auf die Bewertungen der Europäischen Kommission nach
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV hinsichtlich einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben zurückgegriffen werden.
(2) Grundsätzlich soll eine Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme innerhalb von sechs Jahren nach Gewährung der Maßnahme angestrebt werden. Bei KMU oder nicht börsennotierten Unternehmen soll grundsätzlich eine Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme innerhalb von sieben Jahren nach Gewährung der Maßnahme angestrebt werden. Die Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme durch Verkauf an Drittinvestorinnen, Drittinvestoren, bisherige Gesellschafterinnen oder Gesellschafter hat zum Marktpreis und unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit zu erfolgen. Bei einem Verkauf an Drittinvestorinnen oder Drittinvestoren sind die in Randziffer 64 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen niedergelegten Grundsätze zu beachten. Soweit es rechtlich zulässig ist und der Mindestrückkaufspreis nach Randziffer 63 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen eingehalten wird, hat der Beteiligungsfonds ein Rückkaufsangebot durch das Unternehmen selbst anzunehmen.
(3) Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Beteiligungsfonds spätestens zwölf Monate nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme eine Strategie für die Beendigung der Maßnahme vorzulegen. Diese soll insbesondere Überlegungen zur Fortführung des Unternehmens und einen Plan für die Erbringung der Vergütung für die Rekapitalisierungsmaßnahme und von Rückzahlungen an den Beteiligungsfonds enthalten. Großunternehmen, die eine Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von mehr als 25 Prozent ihres Eigenkapitals, bezogen auf den Zeitpunkt der Gewährung, erhalten haben, müssen eine nachvollziehbare Strategie für die Rückführung der Maßnahme aufzeigen, außer wenn die Beteiligung des Beteiligungsfonds innerhalb von zwölf Monaten nach Gewährung der Maßnahme auf weniger als 25 Prozent des Eigenkapitals zurückgeführt wird.
(4) Wenn nach Ablauf von sechs Jahren seit der Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen das Gesamtvolumen der Rekapitalisierungsmaßnahmen nicht auf einen Wert unter 15 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens zurückgeführt wurde, muss der Europäischen Kommission nach Randziffer 85 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen ein Umstrukturierungsplan in Einklang mit der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) zur Genehmigung vorgelegt werden. Bei KMU oder nicht börsennotierten Unternehmen muss der Umstrukturierungsplan erst sieben Jahre nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme zur Genehmigung vorgelegt werden.
(5) Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind spätestens zehn Jahre nach ihrer Gewährung zu beenden. Darüber hinaus kann eine Rekapitalisierungsmaßnahme nur fortgeführt werden, wenn ihre Beendigung unwirtschaftlich wäre, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die technologische Souveränität in High-Tech-Bereichen oder die Fortführung des Unternehmens unmittelbar gefährden würde oder erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft in Baden-Württemberg hätte.

Teil 4 Auflagen und Rekapitalisierungsvertrag

§ 15 Auflagen für Rekapitalisierungsmaßnahmen

(1) Auflagen für Rekapitalisierungsmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Sie sind insbesondere an Art, Höhe und Dauer der in Anspruch genommenen Rekapitalisierungsmaßnahmen sowie an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens auszurichten.
(2) Ferner sollen die Auflagen so gestaltet werden, dass sie Anreize für eine zügige Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme setzen.
(3) Solange das Unternehmen Rekapitalisierungsmaßnahmen des Beteiligungsfonds in Anspruch nimmt, dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern, unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen, Boni und andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht gewährt werden. Ebenso dürfen Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht gewährt werden.
(4) Solange nicht mindestens 75 Prozent der Maßnahme zurückgeführt sind, darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens eine Gesamtvergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausgeht. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe zum 31. Dezember 2019.
(5) Um Anreize für eine zügige Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme zu setzen, dürfen während der Dauer der Maßnahme grundsätzlich keine Dividenden oder sonstige vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter als den Beteiligungsfonds geleistet werden. Weiterhin darf das Unternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkaufen und keine sonstigen vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter als den Beteiligungsfonds oder mit ihnen verbundene Unternehmen leisten. Verbundene Unternehmen sind im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16
des Aktiengesetzes.
(6) Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne von § 90
Absatz 3 Satz 4 der Abgabenordnung (AO) sind, sind verpflichtet, die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse sämtlicher Unternehmensteile gegenüber dem Beteiligungsfonds offenzulegen. Wenn sie verpflichtet sind, einen länderbezogenen Bericht nach § 138a
Absatz 1 AO zu erstellen, haben sie auch diesen Bericht gegenüber dem Beteiligungsfonds offenzulegen. Unternehmen nach Satz 1 haben zu bestätigen, dass Mittel des Beteiligungsfonds nicht in nicht kooperative Jurisdiktionen im Sinne des Anhangs I der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (ABl. C 331 vom 7.10.2020, S. 3) abfließen. Unternehmen mit Sitz in nicht kooperativen Jurisdiktionen können nicht Empfänger von Rekapitalisierungsmaßnahmen sein.
(7) Unternehmen mit Ausnahme von KMU müssen dem Beteiligungsfonds innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage des Rückzahlungsplans und danach regelmäßig alle zwölf Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung des Rückzahlungsplans und die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Randziffern 71 bis 78 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen Bericht erstatten.
(8) Während der Dauer der Rekapitalisierungsmaßnahme haben Großunternehmen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum der Beihilfegewährung und danach regelmäßig alle zwölf Monate Informationen über die Verwendung erhaltener Beihilfen zu veröffentlichen. Hierzu gehören Informationen darüber, inwieweit die erhaltenen Beihilfen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels, etwa dem Ziel der Europäischen Union der Klimaneutralität bis 2050, unterstützen.
(9) Börsennotierte Unternehmen dürfen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (BAnz. AT 20.03.2020 B 3) nur mit Genehmigung des Beteiligungsfonds und nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abweichen.
(10) Zudem sollen dem Unternehmen insbesondere folgende Auflagen erteilt werden,
1.
eine Überprüfung der Geschäftspolitik und deren wirtschaftliche Nachhaltigkeit, um die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik zu bieten. Hierzu gehört die Einbindung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmervertretung, sofern diese besteht, in notwendige Restrukturierungen in den durch den Beteiligungsfonds unterstützten Unternehmen;
2.
Nachweis eines Beitrags zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen. Als Kriterium für den Nachweis kann hier auch auf die Einhaltung oder Verlängerung tarifvertraglicher Verpflichtungen abgestellt werden;
3.
Vergütungsbeschränkungen nach Absatz 3 gelten auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene. Sofern variable Vergütungen gewährt werden, darf von Erfolgszielen und anderen Parametern für erfolgsabhängige Vergütungen nicht nachträglich zu Lasten des Unternehmens abgewichen werden.

§ 16 Auflagen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

(1) Sofern durch die Rekapitalisierungsmaßnahmen Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten sind, kann der Beteiligungsfonds dem begünstigten Unternehmen Auflagen für die Geschäftstätigkeit erteilen, die geeignet sind, derartige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
(2) Empfängerinnen und Empfänger von Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen keine staatlich finanzierte aggressive wirtschaftliche Expansion betreiben oder übermäßige Risiken eingehen.
(3) Des Weiteren dürfen Empfängerinnen und Empfänger von Rekapitalisierungsmaßnahmen mit diesem Umstand nicht zu kommerziellen Zwecken werben.
(4) Solange nicht mindestens 75 Prozent der Rekapitalisierungsmaßnahme zurückgeführt worden sind, dürfen begünstigte Großunternehmen keine Beteiligung von mehr als 10 Prozent an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen in ihrem Geschäftsfeld erwerben. Dazu zählt auch der Erwerb von vor- und nachgelagerten Geschäftstätigkeiten. Großunternehmen dürfen eine Beteiligung von mehr als 10 Prozent an anderen Unternehmen in ihrem Geschäftsfeld nur unter außergewöhnlichen Umständen und unbeschadet der Fusionskontrolle erwerben. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Übernahme erforderlich ist, um die Rentabilität des begünstigten Unternehmens zu erhalten, und kein anderer Käufer zur Verfügung steht. Ein solcher Erwerb steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
(5) Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen nicht zur Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten verbundener Unternehmen im Sinne des § 15
AktG, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, eingesetzt werden. In verbundenen Unternehmen muss eine klar getrennte Buchführung eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme derartigen Tätigkeiten nicht zugutekommt.

§ 17 Informationsrechte

Der Beteiligungsfonds hat sich im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen folgende vertraglichen Rechte einräumen zu lassen:
1.
ein unbeschränktes Erhebungsrecht für den Rechnungshof beim Beteiligungsfonds sowie bei den betroffenen Unternehmen;
2.
der Beteiligungsfonds hat von begünstigten Unternehmen, die der Prüfungspflicht gemäß § 316
Handelsgesetzbuch unterliegen, zu verlangen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 15 und 16 durch die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer überprüft und in den Prüfbericht aufgenommen wird; von Unternehmen, die nicht der Prüfungspflicht gemäß § 316
Handelsgesetzbuch unterliegen, hat sie zu verlangen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 15 und 16 durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer, eine Buchprüfungsgesellschaft oder eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater überprüft und bestätigt wird;
3.
begünstigte Unternehmen haben ihr Einverständnis zur individuellen Veröffentlichung der gewährten Rekapitalisierungsmaßnahme nach Randziffer 88 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zu erteilen;
4.
der Beteiligungsfonds hat sich im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen angemessene Informationsrechte durch vertragliche Vereinbarung einräumen zu lassen;
5.
der Beteiligungsfonds kann von dem begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung der geschäftsführungsberechtigten Organe verlangen, in die etwaige nach den §§ 15 und 16 festgelegte Auflagen und Bedingungen aufzunehmen sind; diese Auflagen und Bedingungen können auch vertraglich vereinbart werden;
6.
soweit Bedingungen vertraglich vereinbart werden, sind auch die Rechtsfolgen eines Verstoßes durch das begünstigte Unternehmen vertraglich zu regeln; als vertragliche Rechtsfolgen können insbesondere Kündigungsrechte, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen vorgesehen werden.

§ 18 Umsetzung

Zur Umsetzung gewährter Rekapitalisierungsmaßnahmen wird zwischen dem Unternehmen, das die Maßnahmen in Anspruch nimmt, und dem Beteiligungsfonds ein Vertrag (Rekapitalisierungsvertrag) geschlossen, in dem die Bedingungen, Auflagen und Informationsrechte sowie Rechtsfolgen eines Verstoßes festgelegt werden. Der Vertrag ist so abzufassen, dass die vom Beteiligungsfonds gewährten Leistungen abgesichert sind und die Einhaltung von mit der Gewährung dieser Leistungen verbundenen Auflagen gewährleistet ist. Daneben kann der Beteiligungsfonds Bedingungen, Auflagen und Informationsrechte durch Selbstverpflichtung festlegen oder durch Verwaltungsakt festsetzen. Von dieser Befugnis soll der Beteiligungsfonds nur in dringlichen Fällen nach Gewährung einer Rekapitalisierungsmaßnahme Gebrauch machen.

Teil 5 Verwaltung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

§ 19 Verwaltung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

(1) Die Verwaltung der nach dieser Rechtsverordnung vorgenommenen Rekapitalisierungsmaßnahmen obliegt dem Finanzministerium. Die Verwaltung der Rekapitalisierungsmaßnahmen wird der L-Bank mit Ausnahme der Ausübung der Gesellschafterrechte nach § 7
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 BetFoG übertragen. Zu den Verwaltungsaufgaben der L-Bank zählen dabei insbesondere die Sicherstellung der Zahlungen des Beteiligungsfonds, die Überwachung der Zahlungen an den Beteiligungsfonds sowie die Überwachung der Erfüllung der von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen gemäß § 10
Absatz 2 BetFoG. Die näheren Einzelheiten werden vertraglich geregelt.
(2) Die Ausübung von Gesellschafterrechten der im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 8
Absatz 1 Satz 2 BetFoG erworbenen Beteiligungen obliegt dem Finanzministerium nach § 7
Absatz 5 Satz 1 BetFoG. Das Finanzministerium kann die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Satzes 1 der L-Bank übertragen.
(3) Das Finanzministerium sowie die L-Bank, vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzministeriums, können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Beteiligungsfonds geeigneter Dritter bedienen. § 3 Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 20 Dokumentation und Berichterstattung

(1) Das Wirtschaftsministerium, das Finanzministerium und die L-Bank tragen dafür Sorge, dass ausführliche Aufzeichnungen über die Gewährung einer Rekapitalisierungsmaßnahme geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt der Europäischen Kommission bis zum 31. Dezember 2021 eine Liste mit Maßnahmen zur Verfügung, die auf der Grundlage der Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 eingeführt wurden. Hierfür übermittelt der Beteiligungsfonds dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie rechtzeitig die erforderlichen Informationen.
(3) Der Beteiligungsfonds stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie rechtzeitig die erforderlichen Informationen bereit, damit dieses der Europäischen Kommission jährlich über die Umsetzung der Rückzahlungspläne und über die Einhaltung der Bedingungen in Abschnitt 3.11.6 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen berichten kann.
(4) Der Beteiligungsfonds stellt sicher, dass zu jeder auf der Grundlage dieser Rechtsverordnung gewährten Einzelbeihilfe innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Rekapitalisierung alle relevanten Informationen auf einer ausführlichen Beihilfeninternetseite oder über das IT-Instrument der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Der Nennwert der Rekapitalisierung wird dabei pro Empfänger angegeben.
(5) Der Beteiligungsfonds wird Informationsbitten der Europäischen Kommission zur gewährten Beihilfe, mit dem Ziel der Prüfung, ob die in der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Beihilferegelungen festgelegten Bedingungen beachtet worden sind, entsprechen.
(6) Der Bund und die Länder stellen durch Informationsaustausch sicher, dass es nicht zu Doppelförderungen eines Unternehmens kommt.

Teil 6 Kosten

§ 21 Kostenschuldner

(1) Zur Erstattung der nach § 9 Absatz 2 Satz 1 BetFoG zurechenbaren Kosten an den Beteiligungsfonds ist verpflichtet, wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat oder für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich angeordnet ist oder wer für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner.

§ 22 Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung

(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit dem Bewirken der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese Zustellung, Eröffnung oder sonstige Bekanntgabe als deren Bewirken. Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres.
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung zum Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, der teilweisen oder vollständigen Rücknahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags. Sofern eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat oder von diesem hinzugezogene Dritte zu vertreten haben, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung abweichend von Absatz 1 im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des Abbruchs der Leistung.

§ 23 Kostenfestsetzung

Die Kosten, die der L-Bank im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach dem Beteiligungsfondsgesetz Baden-Württemberg und dieser Verordnung entstehen, sind von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner an den Beteiligungsfonds zu erstatten. Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. Soweit der L-Bank die Aufgaben nach § 2 Absatz 4 und 5 sowie § 19 Absatz 1 übertragen wurden, setzt die L-Bank diese Kosten durch Kostenbescheid fest oder erhebt sie aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages.

§ 24 Umfang der zu erstattenden Kosten und Kostenpauschalen

(1) Kosten im Sinne dieser Rechtsverordnung sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzelkosten und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personalkosten und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch Kosten, die in Vorbereitung, während der Laufzeit oder anlässlich der Beendigung einer Maßnahme sowie durch Beauftragung Dritter entstehen.
(2) Die zu erstattenden Kosten können in Form von angemessenen Kostenpauschalen berechnet werden.
(3) Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.
(4) Für die Bearbeitung des Antrags bis zum Zeitpunkt der Mitteilung nach § 2 Absatz 4 Satz 5 fällt eine Kostenpauschale in Höhe von 100 Euro an.
(5) Für die weitere Bearbeitung des Antrags auf Rekapitalisierungsmaßnahmen aus dem Beteiligungsfonds ist ein einmaliges Antragsentgelt in Höhe von 0,5 Prozent des Volumens der beantragten Maßnahme zu zahlen, jedoch mindestens 250 Euro und höchstens 25 000 Euro.
(6) Es werden im Sinne von Absatz 2 darüber hinaus jährlich pauschal Verwaltungskosten in Höhe von 1 Prozent der tatsächlich gewährten Maßnahme erhoben.
(7) Soweit im Hinblick auf Umfang, Bedeutung und Komplexität besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die einen herausgehobenen Prüfungs- oder Verwaltungsaufwand erfordern, können im Einzelfall abweichende Pauschalen festgesetzt werden. Die Entscheidung trifft das Finanzministerium.
(8) Bei bestandskräftiger Ablehnung, teilweiser oder vollständiger Rücknahme oder sonstiger Erledigung eines Antrags auf eine Rekapitalisierungsmaßnahme werden Kosten gemäß Absatz 5 zuzüglich der tatsächlichen, der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner konkret zuordenbaren Kosten erhoben.

§ 25 Fälligkeit

(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner fällig, es sei denn, die L-Bank legt einen anderen Zeitpunkt fest. Für Verrechnungen gilt Nummer 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg zu den §§ 70 bis 79
der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2018 (GABl. S. 765 ff.).
(2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.

§ 26 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

(1) Die L-Bank kann von einer Kostenschuldnerin oder einem Kostenschuldner nach § 21 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.
(2) Der von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zu zahlende Vorschuss oder die zu leistende Sicherheit wird zehn Tage nach Bekanntgabe fällig, es sei denn, die L-Bank legt einen anderen Zeitpunkt fest.
(3) § 19 Absatz 1 und 2 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.

§ 27 Festsetzungsverjährung

(1) Die Festsetzung von Kostenerstattungen sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung).
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
(3) Die Festsetzungsfrist beginnt für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 22 entstanden ist.
(4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht erfolgen kann.
(5) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist. Dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. Für vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gilt Satz 1 entsprechend.

§ 28 Zahlungsverjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

§ 29 Unterbrechung der Zahlungsverjährung

(1) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch 1.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs; 2.
Zahlungsaufschub; 3.
Stundung; 4.
Eintritt der aufschiebenden Wirkung; 5.
Aussetzung der Vollziehung; 6.
Sicherheitsleistung; 7.
Vollstreckungsaufschub; 8.
eine Vollstreckungsmaßnahme; 9.
Anmeldung im Insolvenzverfahren; 10.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan;
11.
Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für die Schuldnerin oder den Schuldner zum Ziel hat, oder
12.
Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes des Zahlungspflichtigen.
(2) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
1.
bei schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist;
2.
die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist;
3.
bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist;
4.
das Insolvenzverfahren beendet ist; 5.
der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird;
6.
die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder
7.
die Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes der oder des Zahlungspflichtigen erfolgreich beendet ist.
(3) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung angefochten, so verjähren die Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach Absatz 1 unterbrochen werden.

§ 30 Säumniszuschlag

(1) Werden Kostenerstattungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis mehr als drei Tage beträgt.
(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.
(3) Ein wirksam geleisteter Kostenerstattungsbetrag gilt als entrichtet,
1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der seitens der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner bekannt gegebenen oder aufgrund des Vertrages oder der Verpflichtungserklärung zuständigen Zahlstelle (zuständige Kasse) oder
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der zuständigen Kasse gutgeschrieben wird.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jeder säumigen Gesamtschuldnerin und jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als zu zahlen wäre, wenn die Säumnis nur bei einer Gesamtschuldnerin oder einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

§ 31 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sind die §§ 21 und 22
Landesgebührengesetz entsprechend anzuwenden.

§ 32 Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.
(2) Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung im Sinne von Absatz 1 entsteht erst mit Zahlungseingang nach § 30 Absatz 3.
(3) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 verjährt, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. Die Verjährung beginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzung.

§ 33 Anwendbarkeit Landesgebührengesetz

Soweit in dieser Rechtsverordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes entsprechend.

Teil 7 Verwaltung und Beendigung des Beteiligungsfonds, Parlamentarische Unterrichtung, Sonstiges

§ 34 Verwaltung des Beteiligungsfonds

(1) Das für die Verwaltung des Sondervermögens zuständige Finanzministerium kann nach §§ 6, 7
Absatz 6 BetFoG Aufgaben der Verwaltung des Sondervermögens mittels Vertrag auf die L-Bank übertragen. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben legt die L-Bank dem Finanzministerium jährlich zum 31. März des jeweils folgenden Jahres einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens sowie quartalsweise eine Übersicht über den Stand der Rekapitalisierungsmaßnahmen zum Ende des auf das jeweilige Quartalsende folgenden Monats vor. Auf dessen Grundlage stellt das Finanzministerium am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3) Die Jahresrechnung und die quartalsweise zu erstellende Übersicht über den Stand der Rekapitalisierungsmaßnahmen sind Teil der Berichtspflicht des Finanzministeriums an den Landtag.

§ 35 Beendigung des Beteiligungsfonds

Der Beteiligungsfonds ist spätestens ein Jahr nach Beendigung der letzten Rekapitalisierungsmaßnahme aufzulösen. Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Beteiligungsfonds werden gemäß § 15
Absatz 4 BetFoG rechtzeitig durch Rechtsverordnung geregelt. Der Erlass einer solchen Rechtsverordnung ist spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des BetFoG zu prüfen.

§ 36 Parlamentarische Unterrichtung

Das Finanzministerium legt im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium und unter Wahrung berechtigter Privat- und Geschäftsgeheimnisse des antragstellenden Unternehmens dem Landtag die Jahresrechnung gemäß § 12
BetFoG sowie quartalsweise eine Übersicht über den Stand der Stabilisierungsmaßnahmen gemäß § 13
Absatz 1 Halbsatz 1 BetFoG vor. Die zuständigen Ausschüsse werden ergänzend zu im Einzelnen gewährten Stabilisierungsmaßnahmen regelmäßig informiert. Soweit es der Schutz von Privat- oder Geschäftsgeheimnissen erfordert, sind die Akten und die Beratungen der zuständigen Ausschüsse geheim zu halten.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 29. Januar 2021
Wirtschaftsministerium
DR. HOFFMEISTER-KRAUT
Finanzministerium
SITZMANN
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