ForstBWG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg (ForstBW-Gesetz - ForstBWG)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes für Baden-Württemberg einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zu übertragen sowie deren Aufgaben und Organisation festzulegen. Der Staatswald dient gemäß § 45
des Landeswaldgesetzes (LWaldG) dem Allgemeinwohl in besonderem Maße und ist daher vorbildlich zu bewirtschaften. Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist als gleichermaßen ökologisch vorbildliches, sozial ausgewogenes und ökonomisch erfolgreiches Unternehmen zu führen.

§ 2 Errichtung und Sitz

(1) Die Anstalt ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Baden-Württemberg im Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum errichtet. Sie trägt die Bezeichnung »Forst Baden-Württemberg« (Anstalt) und die Kurzbezeichnung »ForstBW«. Die Anstalt ist berechtigt, das kleine Landeswappen sowie ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen und der Umschrift »Forst Baden-Württemberg« zu führen.
(2) Die Anstalt ist ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiger Forstbetrieb. Sie hat ihren vorläufigen Sitz in Tübingen-Bebenhausen. Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, den endgültigen Sitz der Anstalt durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Anstalt kann regional zuständige Forstbezirke einrichten.

§ 3 Aufgaben

(1) Forst Baden-Württemberg hat unbeschadet anderer Zuständigkeiten die Aufgabe, nach Maßgabe dieses Gesetzes den Staatswald zu bewirtschaften, zur umfassenden Daseinsvorsorge beizutragen sowie Aus- und Fortbildungsaufgaben und Aufgaben der Waldpädagogik zu übernehmen.
(2) Die Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes hat unter Beachtung der Grundsätze einer nachhaltigen, multifunktionalen und naturnahen Waldbewirtschaftung zu erfolgen. Dazu zählen insbesondere die Pflege des Waldes und die Produktion und Vermarktung von Holz und Nebenprodukten. Ebenfalls unter den Wirtschaftsbetrieb fallen die Jagd und Fischerei gemäß § 4, die Bewirtschaftung der Liegenschaften, der Nebennutzungen, der Nebenbetriebe und die Erschließung neuer Geschäftsfelder. Die Bewirtschaftung des Staatswaldes umfasst außerdem die Aufstellung der periodischen und jährlichen Betriebspläne, die Erstellung der Betriebsinventur sowie die Entwicklung und Bereitstellung der fachlichen Informationstechnik. Für die Anstalt gilt § 3 Absatz 4
des Errichtungsgesetzes BITBW (BITBWG).
(3) Zur Daseinsvorsorge zählen die nachhaltige Sicherung und Verbesserung der Schutz- und Erholungsfunktion des Staatswaldes, insbesondere der Biotopschutz und die Biotoppflege, das Belassen eines ausreichenden Anteils an stehendem und liegendem Totholz, die Standortkartierung sowie waldbauliche Maßnahmen in Bezug auf den Klimawandel. Forst Baden-Württemberg übernimmt die Umsetzung aller Maßnahmen und die Weiterentwicklung des Waldnaturschutzes im Staatswald, inklusive der Gesamtkonzeption Waldnaturschutz und der Umsetzung von Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen in Schutzgebieten. Forst Baden-Württemberg übernimmt ebenfalls das Wildtiermanagement in den staatlichen Eigenjagdbezirken.
(4) Zur Aus- und Fortbildung zählen 1.
die Berufsausbildung von Forstwirtinnen und Forstwirten
a)
für den Eigenbedarf von Forst Baden-Württemberg,
b)
für dritte Waldbesitzende und forstliche Unternehmen,
2.
die Fortbildung zur Forstwirtschaftsmeisterin und zum Forstwirtschaftsmeister,
3.
die Fortbildungen im Rahmen der verwaltungsinternen forstlichen Qualifizierung für den höheren Forstdienst und den gehobenen technischen Forstdienst nach der Laufbahnverordnung MLR, sowie die Fortbildung für die Qualifizierung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 5 Nummer 1 und 2
LWaldG, 4.
die Fortbildung für die Beschäftigten von Forst Baden-Württemberg und
5.
die forstfachliche Fortbildung für Beschäftigte der Landesforstverwaltung sowie für dritte Waldbesitzende und forstliche Unternehmen.
(5) Forst Baden-Württemberg übernimmt im Rahmen des Bildungsauftrages des Landes
1.
im Staatswald operative, 2.
für alle Waldbesitzarten konzeptionelle Aufgaben der Waldpädagogik sowie
3.
den Qualifizierungslehrgang und die Prüfung zur staatlich zertifizierten Waldpädagogin und zum staatlich zertifizierten Waldpädagogen.
(6) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes umfasst 1.
Waldflächen, die am 1. Januar 2020 im Alleineigentum des Landes Baden-Württemberg stehen, mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks Schwarzwald entsprechend des Nationalparkgesetzes; bestehende Vereinbarungen mit anderen Verwaltungen über die forstliche Bewirtschaftung gehen auf Forst Baden-Württemberg über.
2.
Waldflächen, an denen das Land Baden-Württemberg nach dem 1. Januar 2020 Alleineigentum erwirbt; im Fall des Erwerbs von Miteigentum kann die Übernahme der Bewirtschaftung durch Forst Baden-Württemberg vereinbart werden.
(7) Forst Baden-Württemberg kann weitere Geschäfte betreiben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 2 bis 5 stehen und dabei auch
1.
außerhalb des Landes Baden-Württemberg tätig werden,
2.
sich Dritter bedienen, 3.
Kooperationen eingehen und 4.
unmittelbar oder mittelbar Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen; in diesem Fall ist die Haftung von Forst Baden-Württemberg auf die Einlage oder den Wert des Anteils oder der Beteiligung zu beschränken,
soweit die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und wettbewerbsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 4 Jagd und Fischerei

(1) Die Nutzung des Jagdrechts auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme des Nationalparks Schwarzwald ist Forst Baden-Württemberg übertragen.
(2) Die Eigenjagdbezirke des Landes haben den Ausgleich der Jagd mit den Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes herzustellen und zu bewahren. Das Jagdausübungsrecht wird durch Beschäftigte von Forst Baden-Württemberg und der Landesforstverwaltung im Rahmen der Dienstpflicht wahrgenommen; Gebühren für öffentliche Leistungen nach dem Landesgebührengesetz werden für die damit betrauten Beschäftigten nicht erhoben. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Jagdscheins können in den nicht verpachteten Eigenjagdbezirken von Forst Baden-Württemberg als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen werden.
(3) Bei allen landeseigenen Flächen, die nicht die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks besitzen und damit Bestandteil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks sind, wird das Land in der Jagdgenossenschaft durch Forst Baden-Württemberg vertreten.
(4) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Nutzung der staatlichen Fischereirechte im Zuständigkeitsbereich der Staatsforstverwaltung.

§ 5 Aufsicht

(1) Forst Baden-Württemberg untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 1b, 2, 3 und Absatz 5 Nummer 2 und 3 der Fach- und Rechtsaufsicht und im Übrigen der Rechtsaufsicht des Ministeriums Ländlicher Raum. § 58
des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über einzelne Angelegenheiten von Forst Baden-Württemberg in geeigneter Weise unterrichten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann Forst Baden-Württemberg anweisen, innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu treffen. Kommt Forst Baden-Württemberg innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten von Forst Baden-Württemberg tätig werden.
(3) Die Bewirtschaftung des Staatswaldes wird von der Aufsichtsbehörde insbesondere auf Grundlage eines von Forst Baden-Württemberg jährlich vorzulegenden Nachhaltigkeitsberichts überprüft.
(4) Das Ministerium Ländlicher Raum berichtet dem Landtag von Baden-Württemberg einmal jährlich über die Tätigkeit von Forst Baden-Württemberg.

Teil 2 Organisation

§ 6 Organe

Organe von Forst Baden-Württemberg sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der oder des Vorstandsvorsitzenden. Beide Mitglieder werden in ein Beamtenverhältnis berufen. Die oder der Vorstandsvorsitzende muss die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst nach Maßgabe der Laufbahnverordnung MLR besitzen. Das weitere Mitglied des Vorstands muss die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst nach Maßgabe der Laufbahnverordnung MLR oder die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst nach Maßgabe der Laufbahnverordnung-Innenministerium mit dem Abschluss in einem Studium der Wirtschaftswissenschaften besitzen. Die Führungsfunktion des Vorstands wird unter dem Vorbehalt übertragen, dass nach Ablauf von fünf Jahren die Umsetzung oder Versetzung auf einen anderen Dienstposten geprüft wird. Die Möglichkeit, aus dienstlichen Gründen vor Ablauf dieser Frist eine Umbesetzung der Führungsfunktion vorzunehmen, wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz schlägt die erste Vorstandsvorsitzende oder den ersten Vorstandsvorsitzenden und das weitere Mitglied des Vorstands zur Ernennung vor. Für alle weiteren Besetzungen erfolgt die Auswahl der zur Ernennung vorgesehenen Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat auf Vorschlag der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet Forst Baden-Württemberg in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen, soweit nicht aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte mit der Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Kaufleute zu führen. Sie sind verpflichtet, vertrauensvoll und eng zum Wohl von Forst Baden-Württemberg und des Landes Baden-Württemberg zusammenzuarbeiten sowie sämtliche für Forst Baden-Württemberg und den Staatswald geltenden Vorschriften zu beachten.
(3) Die oder der Vorstandsvorsitzende vertritt Forst Baden-Württemberg gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Sie oder er kann Vertretungsbefugnisse auf Beschäftigte von Forst Baden-Württemberg übertragen. Im Fall der Verhinderung der oder des Vorstandsvorsitzenden wird Forst Baden-Württemberg vom weiteren Mitglied des Vorstands vertreten. Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands wird Forst Baden-Württemberg durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.
(4) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

§ 9 Aufsichtsrat

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an 1.
die Ministerin oder der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums Ländlicher Raum als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter a)
des Ministeriums Ländlicher Raum, b)
des Ministeriums für Finanzen, c)
des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft,
5.
zwei Beschäftigte von Forst Baden-Württemberg, 6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Wirtschaft.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder sowie jeweils eine Stellvertretung werden vom Ministerium Ländlicher Raum für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Es besteht ein Vorschlagsrecht
1.
des Landtags für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
2.
des jeweiligen Ministeriums für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
3.
des Gesamtpersonalrats von Forst Baden-Württemberg für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
4.
des Ministeriums Ländlicher Raum für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
sowie entsprechend für die jeweiligen Stellvertretungen.
Eine erneute Bestellung ist zulässig. Endet die hauptamtliche Tätigkeit beim jeweiligen Ministerium oder bei Forst Baden-Württemberg oder die Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg, so endet zugleich die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Nachfolgerinnen oder Nachfolger werden für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats gemäß Satz 1 und 2 bestellt. Die Vorschlagsberechtigten können vom Ministerium Ländlicher Raum jederzeit die Abberufung der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder aus wichtigem Grund verlangen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind auf ihren schriftlichen Antrag abzuberufen. In den Fällen der Sätze 6 und 7 gilt Satz 5 entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen von Forst Baden-Württemberg und des Landes Baden-Württemberg zu berücksichtigen.
(4) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die erste Sitzung des Aufsichtsrats wird vom Ministerium Ländlicher Raum einberufen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine Vergütung sowie Reisekostenerstattung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes und der hierzu ergangenen Vorschriften nach näherer Maßgabe der Satzung.

§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er kann die Bücher, Akten und sonstigen Unterlagen einsehen und prüfen sowie einzelne Mitglieder und sachkundige Dritte damit beauftragen.
(2) Forst Baden-Württemberg wird gegenüber den Mitgliedern des Vorstands durch den Aufsichtsrat vertreten.
(3) Der Aufsichtsrat entscheidet in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen sowie über
1.
Erlass und Änderung der Satzung, 2.
Entscheidungen über dienstvertraglich zu vereinbarende über- und außertarifliche Vergütungen,
3.
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan auf Vorschlag des Vorstands, zur Vorlage an den Haushaltsgesetzgeber,
4.
Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses auf Vorschlag des Vorstands,
5.
Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstands und
6.
Berufung von Mitgliedern anderer Organisationen in den Beirat nach § 11 Absatz 3 Satz 2.
(4) Der Vorstand bedarf, unbeschadet von nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Ermächtigungen, Genehmigungen oder Zustimmungen, der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats
1.
zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen, insbesondere von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, zum Verzicht auf Ansprüche und Abschluss von Vergleichen, sofern eine in der Satzung festzulegende Wertgrenze überschritten wird; dies gilt auch, wenn die vorgenannten Rechtsgeschäfte im Namen und in Vertretung des Landes Baden-Württemberg geschlossen werden;
2.
zur Gründung von Tochterunternehmen, zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie für die Ausgliederung von Unternehmen und Unternehmensteilen;
3.
zum Abschluss, zur wesentlichen Änderung oder Aufhebung von Verträgen, einschließlich Kredit-, Bürgschafts- oder Garantieverträgen, sofern eine in der Satzung festzulegende Wertgrenze überschritten wird, sowie zur Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten in besonders bedeutsamen Fällen, nach Maßgabe der Satzung; dies gilt nicht für Kaufverträge über Holzprodukte, Werk- und Dienstverträge sowie Gestattungs-, Miet- und Pachtverträge des laufenden Geschäftsbetriebes;
4.
zu weiteren Angelegenheiten von vergleichbarer Bedeutung nach Maßgabe der Satzung.
Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften generell erteilen.
(5) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 8 Absatz 2 sinngemäß.

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat vermittelt gesellschaftliche Anliegen im Aufgabenbereich von Forst Baden-Württemberg. Er berät den Aufsichtsrat in ökologischen, ökonomischen und sozialen Fragestellungen und kann Vorschläge einbringen.
(2) Dem Beirat gehören an: 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Forstpolitik zuständigen Fachabteilung des Ministeriums Ländlicher Raum,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Umweltministeriums,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunalen Landesverbände in Baden-Württemberg,
4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Säge- und Holzindustrie Verbandes e. V. und des Verbandes der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e. V.,
5.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V. und des Ökologischen Jagdvereins Baden-Württemberg e. V.,
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der AG Wald Baden-Württemberg e.V.,
7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Baden-Württemberg e. V.,
8.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Forstkammer Baden-Württemberg Waldbesitzerverband e. V.,
9.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg e. V.,
10.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e. V. oder des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Baden-Württemberg e. V.,
11.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportverbandes Baden-Württemberg e. V.,
12.
je ein Vertreterin oder ein Vertreter der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und des Bundes Deutscher Forstleute e. V., Landesverband Baden-Württemberg,
13.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbands der Agrargewerblichen Wirtschaft e. V.,
14.
eine Vertreterin oder einen Vertreter des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg e. V. oder des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbandes e. V.,
15.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg,
16.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Wirtschaftsunternehmen.
(3) Die Mitglieder des Beirats und deren Stellvertretung werden für einen Zeitraum von fünf Jahren auf Vorschlag der jeweiligen Organisationen, im Fall des Absatzes 2 Nummer 16 auf Vorschlag des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags e. V., vom Ministerium Ländlicher Raum bestellt. Andere Organisationen, die Anliegen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 vertreten, können auf Antrag vom Aufsichtsrat zusätzlich in den Beirat berufen werden. Der Beirat soll nicht mehr als 25 Mitglieder umfassen.
(4) Der Beirat wählt einen Vorsitz und eine Stellvertretung aus seiner Mitte.
(5) Der Beirat wird einmal jährlich von der oder dem Beiratsvorsitzenden einberufen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Beirats oder auf Verlangen des Aufsichtsrats oder des Vorstands ist er einzuberufen. Der Vorstand kann an den Beiratssitzungen teilnehmen.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Reisekosten werden in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes und der hierzu ergangenen Vorschriften erstattet.
(7) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

§ 12 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) gilt für die Mitglieder der Organe von Forst Baden-Württemberg wie auch für alle sonstigen mit Angelegenheiten von Forst Baden-Württemberg befassten Personen entsprechend. Den Mitteilungen im dienstlichen Verkehr nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
BeamtStG steht die Erfüllung von sonstigen Informationspflichten innerhalb von Forst Baden-Württemberg wie auch im Verhältnis zu den Aufsichts- und Prüfungsbehörden im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit gleich.
(2) §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. Hiervon ausgenommen sind die nach der Satzung von Forst Baden-Württemberg vorzunehmenden Veröffentlichungen.

§ 13 Satzung

(1) Forst Baden-Württemberg gibt sich eine Satzung.
(2) In der Satzung von Forst Baden-Württemberg werden, soweit nicht durch dieses Gesetz geregelt, bestimmt
1.
der Aufbau und die Organisation von Forst Baden-Württemberg,
2.
die Ziele und die Geschäftsgrundsätze, 3.
die Rechte und Pflichten der Organe, 4.
die Anforderungen an das Rechnungswesen sowie die Wirtschafts- und Finanzplanung,
5.
die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse, 6.
der Geschäftsgang des Vorstands, 7.
der Geschäftsgang des Aufsichtsrats und 8.
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
(3) Erlass, Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums Ländlicher Raum und sind in dem für den Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum herausgegebenen schriftlichen Amtsblatt, zusätzlich in der elektronischen Fassung desselben bekannt zu machen.

Teil 3 Wirtschaftliche Grundlagen und Finanzen

§ 14 Vermögensübertragung, Rechtsnachfolge

(1) Das am 1. Januar 2020 vorhandene Sach- und Geldvermögen des Landesbetriebs ForstBW wird Forst Baden-Württemberg übertragen. Entsprechend der übernommenen Aufgaben werden vorhandene Sachausstattungen und Finanzmittel des Ministeriums Ländlicher Raum, der Regierungspräsidien sowie der Stadt- und Landkreise auf Forst Baden-Württemberg übertragen.
(2) Das Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte des Forstvermögens werden unbeschadet des § 16 Absatz 1 Forst Baden-Württemberg übertragen. Dies schließt die Übertragung der zugehörigen Mittel für die Gebäudebewirtschaftung, die Gebäudeunterhaltung und den Ersatz von Gebäuden ein. Die darüber hinaus für die Aufgabenerfüllung von Forst Baden-Württemberg notwendigen Gebäude und die dazu gehörenden Flächen des allgemeinen Finanzvermögens bleiben im Eigentum des Landes; sie werden Forst Baden-Württemberg nach Maßgabe einer Überlassungsvereinbarung unentgeltlich überlassen. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Forst Baden-Württemberg wird hinsichtlich der nach Absatz 1 zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und den zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 bis 5 zuzuordnenden zivil- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen Gesamtrechtsnachfolger des Landes Baden-Württemberg. Das Ministerium Ländlicher Raum stellt in Abstimmung mit Forst Baden-Württemberg die zur Nutzung zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich der Dauerschuldverhältnisse sowie sonstige zivil- oder öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.

§ 15 Kapitalausstattung und Finanzierung

(1) Das Grundkapital von Forst Baden-Württemberg wird in der Satzung festgelegt. Das Grundkapital wird durch Einlage des im Wege der Nutzungs- und Vermögensübertragung gemäß § 14 übernommenen Sach- und Geldvermögens geleistet. Soweit der Wert des übernommenen Vermögens die Höhe des Grundkapitals übersteigt, ist der Differenzbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.
(2) Forst Baden-Württemberg deckt den Aufwand, der aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2, Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 4 und weiteren Geschäften nach § 3 Absatz 7 entsteht, aus den erwirtschafteten Erträgen.
(3) Forst Baden-Württemberg erfüllt die Aufgaben nach § 3 Absatz 3, Absatz 4 Nummer 2, 3 und 5 sowie Absatz 5 im Umfang der durch die Zuführung aus dem Landeshaushalt bereitgestellten Mittel sowie durch Einnahmen in bisheriger Höhe. Die Aufgabe nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird von Forst Baden-Württemberg gegen Erstattung der Vollkosten durch das Land übernommen. Nimmt Forst Baden-Württemberg Aufgaben der überbetrieblichen Berufsausbildung für die Landesforstverwaltung wahr, erfolgt dies ebenfalls gegen Erstattung der Vollkosten. Das Nähere zu Satz 2 und 3 regeln das Land und Forst Baden-Württemberg im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags.
(4) Forst Baden-Württemberg erhält für die Versorgungs- und Beihilfeleistungen nach § 20 Absatz 2 eine Zuführung in entsprechender Höhe aus dem Landeshaushalt.
(5) Forst Baden-Württemberg soll angemessene Rücklagen bilden. Näheres regelt die Satzung.
(6) Das Ministerium Ländlicher Raum und das Ministerium für Finanzen werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung festzulegen, in welcher Höhe der vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresüberschuss von Forst Baden-Württemberg, nach Rücklagenbildung und Steuer, an den Landeshaushalt abzuführen ist.
(7) Forst Baden-Württemberg darf Kredite ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Anstalt des öffentlichen Rechts aufnehmen. Die Inanspruchnahme von Zuschüssen des Landes für den Schuldendienst ist ausgeschlossen. Vor Aufnahme eines Kredites ist dem Aufsichtsrat nachzuweisen, dass der Schuldendienst aus der damit finanzierten Investition erwirtschaftet werden kann. Der Nachweis der Rentierlichkeit ist durch eine vom Aufsichtsrat geprüfte Investitionsrechnung zu führen.
(8) Kassenverstärkungskredite können Forst Baden-Württemberg über ein Betriebsmittelkonto bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg gewährt werden. Hierfür ist die Zustimmung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Finanzen erforderlich.

§ 16 Nutzung des Staatswaldes

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes räumt das Land Baden-Württemberg Forst Baden-Württemberg am Staatswald gemäß § 3 Absatz 6 ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht ein. Dieses Recht umfasst insbesondere die Befugnis, den Staatswald für Zwecke der Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei, der Gewinnung von Bodenschätzen, der Vermietung oder Verpachtung oder in ähnlicher Weise zu nutzen. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg an den in Satz 1 genannten Flächen bleibt hiervon unberührt.
(2) Das Land bevollmächtigt Forst Baden-Württemberg, im Namen und in Vertretung des Landes das bereitgestellte Forstvermögen zu bewirtschaften, Staatswald zu veräußern oder zur zweckdienlichen Bewirtschaftung mit Rechten Dritter zu belasten oder von solchen Rechten zu entlasten sowie Grundstücke zu erwerben. Hierzu gehört auch die Verwaltung und Bewirtschaftung des Forstgrundstocks. Dabei soll das Forst Baden-Württemberg zur Verwaltung und zur Bewirtschaftung bereitgestellte Vermögen mindestens erhalten bleiben. § 64
der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) bleibt unberührt. Ausgaben und Einnahmen sind im Forstgrundstock zu buchen. Das Ministerium Ländlicher Raum kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen Entnahmen aus dem Forstgrundstock tätigen.
(3) Das Land Baden-Württemberg kann Grundstücke des Staatswaldes nur im Benehmen mit Forst Baden-Württemberg veräußern, mit Rechten Dritter belasten oder einer Nutzung außerhalb von Forst Baden-Württemberg zuführen.
(4) Im Fall der Veräußerung nach Absatz 2 oder 3 endet das Nutzungsrecht nach Absatz 1 an den veräußerten Flächen.
(5) In öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen Forst Baden-Württemberg und dem Land Baden-Württemberg sollen insbesondere Grundsätze über
1.
die Anlage neuer und die Fortführung bestehender Versuchsflächen im öffentlichen Interesse,
2.
die unentgeltliche Bereitstellung von Staatswald für Aufgaben der Forstbehörden, wie Forschung, Waldpädagogik sowie des Wildtiermonitorings und des Wildmanagements,
jeweils einschließlich der Vergütung für Leistungen und Aufwendungen von Forst Baden-Württemberg festgelegt werden.

§ 17 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen von Forst Baden-Württemberg richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Aufwendungen und Erträge aus der Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge gemäß § 3 Absatz 3 sowie die Aufgaben für die über den Eigenbedarf von Forst Baden-Württemberg hinausgehende Aus- und Fortbildung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 sowie Absatz 5 sind plausibel darzulegen.
(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres, wenn durch die Satzung nichts anderes bestimmt wird. Für jedes Geschäftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Geschäftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrundeliegenden Annahmen anzupassen.
(3) Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht, wird in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufgestellt und geprüft. Mit der Abschlussprüfung wird die Prüfung nach § 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes verbunden.
(4) Für Forst Baden-Württemberg gelten §§ 1 bis 87, 105 Absatz 2 und 106 bis 110
LHO entsprechend.

§ 18 Haftung und Gewährträgerschaft

(1) Gewährträger von Forst Baden-Württemberg ist das Land Baden-Württemberg. Es haftet für Verbindlichkeiten von Forst Baden-Württemberg unbeschränkt. Es kann erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit Gläubiger aus dem Vermögen von Forst Baden-Württemberg nicht befriedigt werden konnten.
(2) Soweit die Anstalt zur Absicherung ihrer Risiken keine eigenen Versicherungen abschließt, ist sie zur Selbstversicherung berechtigt.
(3) Das Land Baden-Württemberg trägt die Kosten für Sicherungs-, Sanierungs- sowie sonstige Maßnahmen für Altlasten im Staatswald nach § 3 Absatz 6 sowie auf Flächen, die Forst Baden-Württemberg nach § 14 Absatz 2 übertragen werden, wenn sie durch Bescheid der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde festgestellt sind.

Teil 4 Personal

§ 19 Personal

(1) Forst Baden-Württemberg besitzt Dienstherrenfähigkeit und Arbeitgebereigenschaft; die Anstalt hat das Recht, Beamtinnen und Beamte und privatrechtlich Beschäftigte zu haben. Auf die Beamtinnen und Beamten von Forst Baden-Württemberg finden die jeweils für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Forst Baden-Württemberg ist berechtigt, einem Arbeitgeberverband beizutreten oder eigene Tarifverträge abzuschließen. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats kann Forst Baden-Württemberg für einzelne, herausgehobene Leitungs- und Spezialistentätigkeiten über- und außertarifliche Leistungen innerhalb des verfügbaren Budgets gewähren. Insoweit gilt eine Ausnahme vom allgemeinen Besserstellungsverbot des Landes als erteilt. Von Stellenbesetzungs- und Beförderungssperren ist Forst Baden-Württemberg ausgenommen. Werden Beamtinnen und Beamte des Landes bei Forst Baden-Württemberg im Arbeitnehmerverhältnis gegen eine höhere Bezahlung beschäftigt, ist eine Beurlaubung dieser Beamtinnen und Beamten des Landes zulässig.
(2) Forst Baden-Württemberg ist oberste Dienstbehörde. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und für die Ernennung zuständige Stelle für die Beamtinnen und Beamten von Forst Baden-Württemberg ist die oder der Vorstandsvorsitzende. Die oder der Vorstandsvorsitzende kann ihre oder seine Befugnisse nach Maßgabe der Satzung übertragen.
(3) Die oder der Vorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten von Forst Baden-Württemberg ist die oder der Vorstandsvorsitzende. Die oder der Vorstandsvorsitzende kann ihre oder seine Befugnisse nach Maßgabe der Satzung übertragen.
(4) Für die bei Forst Baden-Württemberg tätigen Tarifbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden nimmt die oder der Vorstandsvorsitzende die Arbeitgeberfunktion wahr. Die oder der Vorstandsvorsitzende kann ihre oder seine Befugnisse nach Maßgabe der Satzung übertragen.
(5) Bei einem unmittelbaren Wechsel einer oder eines Tarifbeschäftigten oder Auszubildenden
1.
vom Land Baden-Württemberg oder von den Stadt- oder Landkreisen zu Forst Baden-Württemberg oder
2.
von Forst Baden-Württemberg zum Land Baden-Württemberg oder zu den Stadt- oder Landkreisen,
werden bei der Berechnung der Beschäftigungszeit die bisher erreichten berücksichtigungsfähigen Zeiten uneingeschränkt anerkannt, als wären sie bei Forst Baden-Württemberg beziehungsweise beim Land Baden-Württemberg oder den Stadt- und Landkreisen erreicht worden.

§ 20 Versorgungs- und Beihilfeleistungen

(1) Das Land trägt für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des Landes, deren Angehörige und Hinterbliebene die Versorgungs- und Beihilfeleistungen.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten von Forst Baden-Württemberg, deren Angehörige und Hinterbliebene trägt das Land die Versorgungs- und Beihilfeleistungen. Forst Baden-Württemberg führt als Ausgleich hierfür ab 1. Januar 2020 einen Versorgungszuschlag entsprechend der VwV-Kostenfestlegung in Höhe von 45,6 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten sowie eine Jahrespauschale für Beihilfeleistungen entsprechend der VwV-Kostenfestlegung in Höhe von 2 610 Euro pro aktiver Beamtin und aktivem Beamten an das Land ab.
(3) Versorgungslastenteilungszahlungen für vom Land zur Anstalt versetzte Beamtinnen und Beamte nach dem 11. Abschnitt des Zweiten Teils und dem 4. Abschnitt des Vierten Teils des Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) finden nicht statt. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall. Wechseln Beamtinnen und Beamte der Anstalt zu einem Stadt- oder Landkreis und werden diese nach der Vereinbarung über die Erstattung der Versorgungsbezüge und Beihilfen nach § 11 Absatz 5
des Finanzausgleichsgesetzes in die Aktivenliste aufgenommen, finden keine Versorgungslastenteilungszahlungen nach dem 11. Abschnitt des Zweiten Teils und dem 4. Abschnitt des Vierten Teils des LBeamtVGBW statt. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte der Stadt- und Landkreise, wenn sie auf der Aktivenliste geführt wurden und zum Dienstherrn Forst Baden-Württemberg wechseln. Zahlungen, welche die Anstalt nach dem 11. Abschnitt des Zweiten Teils und dem 4. Abschnitt des Vierten Teils des LBeamtVGBW beziehungsweise nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag erhalten würde, stehen dem Land zu. Die jeweilige Forderung gilt als an das Land abgetreten.
(4) Der Prozentsatz des Versorgungszuschlags sowie die Höhe der Jahrespauschale nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils dynamisch an die aktuellen Vorgaben der VwV-Kostenfestlegung angepasst.

Teil 5 Schlussvorschriften

§ 21 Bekanntmachungen, Veröffentlichungen

Bekanntmachungen von Forst Baden-Württemberg erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, in dem im Auftrag des Landes Baden-Württemberg für den Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum herausgegebenen schriftlichen Amtsblatt, zusätzlich in der elektronischen Fassung desselben sowie auf der Internetseite von Forst Baden-Württemberg. Rechtsverbindlich ist nur die Bekanntmachung im schriftlichen Amtsblatt.

§ 22 Abgaben- und Kostenfreiheit

Für Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Anstalt nach § 2 Absatz 1 und der Gesamtrechtsnachfolge nach § 14 Absatz 3 erheben das Land sowie die seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Abgaben, Gebühren und Auslagen.

§ 23 Auflösung

Im Fall der Auflösung von Forst Baden-Württemberg fällt das Vermögen an das Land Baden-Württemberg. Den im Zuge der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg übernommenen Bediensteten steht im Falle der Auflösung von Forst Baden-Württemberg das Recht zu, zum Land Baden-Württemberg zu wechseln.
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