GAP-ReformVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-ReformVO) Vom 15. Dezember 2015

§ 1 [1] Flächenidentifizierungssystem und Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle

(1) Das nach dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV) genannten Rechtsakt zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf das Flurstück im Sinne des § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InVeKoSV.
(2) Abweichend von § 18 Absatz 1 InVeKoSV beträgt die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für welche ein Antrag für die flächenbezogenen Direktzahlungen gestellt werden kann, 0,1 ha.

Fußnoten

[1]
§ 1 in Kraft mit Wirkung vom 4. März 2015

§ 2 Landschaftselemente

Über die in § 19 Absatz 1 und 2 InVeKoSV genannten Landschaftselemente hinaus werden Gräben, die auf der überwiegenden Länge eines Grundstückes eine Breite von zwei Metern, gemessen ab Böschungsoberkante, nicht überschreiten, als Teile der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkannt, soweit sie unbefestigt sind. Darüber hinaus werden Hecken oder Knicks mit einer Länge von unter zehn Metern, Feldgehölze mit einer Fläche von unter 50 m² sowie Einzelsträucher als Teile der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkannt.

§ 3 [1] Flächenangaben im Flurstückverzeichnis

Die Flächenangabe der jeweiligen Nutzungen hat mit vier Dezimalstellen (in Hektar (ha), Ar (a) und Quadratmetern (m²)) zu erfolgen.

Fußnoten

[1]
§ 3 in Kraft mit Wirkung vom 4. März 2015

§ 4 Frühester Einarbeitungszeitpunkt für Zwischenfrüchte

Abweichend von § 5 Absatz 6 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) wird als Termin, bis zu dem
1.
Zwischenfrüchte und Begrünungen im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABI. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 18
Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfG) und
2.
Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte im Sinne von § 18
Absatz 4 DirektZahlDurchfG
auf der Fläche zu belassen sind, für die in der Anlage abgegrenzten Boden-Klima-Räume der 15. Januar bestimmt.

Anlage

(zu § 4)
Abgegrenzte Boden-Klima-Räume (BKR) in Baden-Württemberg mit homogenen Standortbedingungen für die landwirtschaftliche Produktion und ihre Kennziffern sowie Bezeichnungen:
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