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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Kanton Schaffhausen über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau Vom 29. März 1977

§ 1

Dem am 17. August 1976 unterzeichneten Staatsvertrag zwischem dem Land Baden-Württemberg und dem Kanton Schaffhausen über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Stuttgart, den 29. März 1977

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger Schiess Dr. Bender Gleichauf Dr. Eberle Weiser
Teufel

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Kanton Schaffhausen über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt,
und
der Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat,
(Vertragspartner)
vereinbaren,
nachdem der Abwasserverband »Bibertal« im Kanton Schaffhausen und der Abwasserzweckverband »Hegau-Süd« im Land Baden-Württemberg (Verbände) über den Bau und den Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage in Ramsen und der dazugehörigen Kanäle den Vertrag vom 18. Dezember 1970 abgeschlossen haben, folgendes:

Artikel 1

Die Vertragspartner verpflichten sich, die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zum Bau und Betrieb der gemeinsamen Anlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erteilen und etwa notwendige Enteignungen und Zwangsverpflichtungen vorzunehmen beziehungsweise die entsprechenden Rechte zu gewähren.

Artikel 2

Der Kanton Schaffhausen sichert dem Land Baden-Württemberg die Abnahme des in die gemeinsamen Anlagen von den Verbandsmitgliedern des Abwasserzweckverbandes »Hegau-Süd« abzuleitenden Abwassers zu.

Artikel 3

Die Beschaffenheit des in den Rhein einzuleitenden, in der Abwasserreinigungsanlage geklärten Abwassers wird von den zuständigen Behörden der Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gemeinsam festgelegt; zuvor wird eine Äußerung der von den Verbänden nach dem Vertrag vom 18. Dezember 1970 gebildeten Aufsichtskommission eingeholt. Änderungen bedürfen des gleichen Verfahrens.

Artikel 4

(1) Änderungen der Statuten des Abwasserverbands »Bibertal« vom 4. August und 10. Dezember 1970 und der Satzung des Abwasserzweckverbands »Hegau-Süd« vom August 1970 mit Änderung vom 2. Dezember 1971 bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn durch die Änderung die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben erforderliche Gleichartigkeit von Statuten und Satzung nicht mehr gewährleistet wäre.
(2) Die Aufsichtsbehörden setzen sich vor ihrer Entscheidung miteinander in Verbindung.
(3) Die zur Auflösung eines Verbandes erforderliche Genehmigung darf nur im Einvernehmen mit der für den anderen Verband zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt werden.

Artikel 5

(1) Bei der Erfüllung dieser Vereinbarung müssen die beiderseitigen Interessen gleich berücksichtigt werden.
(2) Auf der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage in Ramsen sollen Bedienstete mit deutscher und mit schweizerischer Staatsangehörigkeit beschäftigt werden. Der Kanton Schaffhausen wird die im Rahmen seiner Kompetenz liegenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für die Beschäftigung deutscher Staatsangehöriger erteilen. Im übrigen wirkt er darauf hin, daß diese Genehmigungen erteilt werden.

Artikel 6

(1) Die Vertragspartner werden in einem Schadensfall darauf hinwirken, daß die Verbände alles unternehmen, um den Sachverhalt einschließlich der Ursachen aufzuklären und den Verursacher festzustellen. Die Verbände sind verpflichtet, die Ermittlungen mit der gebotenen Beschleunigung so durchzuführen, daß jede Verdunkelung der Sache verhütet werden kann.
(2) Beauftragte jedes Verbandes sind berechtigt, anläßlich eines Schadensfalles alle notwendigen technischen Untersuchungen im Bereich der gemeinsamen Anlagen sowie der Anlagen des anderen Verbandes und seiner Mitglieder durchzuführen. Die Behörden der Vertragspartner werden ihnen auf Anforderung Amtshilfe leisten.

Artikel 7

Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragspartner und die Beauftragten der Verbände haben das Recht, im Interesse einer geordneten Geschäftsführung, eines einwandfreien Betriebs der gemeinsamen Anlagen und einer ordnungsgemäßen Verwendung der den Verbänden gewährten staatlichen Beihilfen jederzeit die Akten und die sonstigen Unterlagen einzusehen, die Anlagen zu besichtigen und Abwasserproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Die Überwachungs- und Prüfungspflichten der Verbände bleiben unberührt.

Artikel 8

(1) Für den Fall außergewöhnlicher Ereignisse sichert der Kanton Schaffhausen dem Land Baden-Württemberg zu, mit allen in seiner Zuständigkeit stehenden Mitteln darauf hinzuwirken, daß die gemeinsamen Anlagen weiter betrieben werden können. Muß der Betrieb jedoch eingestellt werden, so wird der Kanton dafür sorgen, daß die Anlagen stets ordnungsgemäß unterhalten und in betriebsfähigem Zustand gehalten werden.
(2) Ist im Fall außergewöhnlicher Ereignisse die Ableitung des Abwassers aus dem Einzugsgebiet der Aach in den gemeinsamen Kanälen nicht möglich, werden die Vertragspartner sich darüber verständigen, welche Maßnahmen zu treffen sind. Erforderlichenfalls wird das Land Baden-Württemberg dafür sorgen, daß in dieser Zeit das Abwasser dem schweizerischen Gebiet ferngehalten wird.

Artikel 9

(1) Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragspartnern auf andere Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragspartner einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragspartner ein Mitglied bestellt und die beiden Mitglieder den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann bestimmen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem ein Vertragspartner dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jeder Vertragspartner den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grunde verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident dieschweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragspartner trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragspartnern zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Artikel 10

Eine Änderung oder Aufhebung dieses Staatsvertrages ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beiden Vertragspartnern zulässig.

Artikel 11

Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner. Er tritt dreißig Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Vertragspartner einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen in zwei Urschriften
SCHAFFHAUSEN, den 17. August 1976
Für das Land Baden-Württemberg
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt:
Weiser
Für den Kanton Schaffhausen
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
Ernst Neukomm
Der Staatsschreiber:
Dr. Uehlinger
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