EKVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) Vom 20. Februar 2001

§ 1 Geltungsbereich

Die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und des von Einleitungen aus Abwasseranlagen beeinflussten Gewässers bestimmt sich nach dieser Verordnung. Ausgenommen sind
1.
Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich nicht übersteigt,
2.
Abwasseranlagen zum Anschluss von häuslichem Abwasser an öffentliche Kanalisationen (Hausanschlüsse) und
3.
Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluss unter 10 l/s ausgelegt sind.

§ 2 Eigenkontrolle

(1) Wer Abwasseranlagen nach § 1 betreibt, hat mindestens die in den Anhängen 1 und 2 bezeichneten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen durchzuführen und die hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden. Der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter bedienen.
(2) Bei Betriebsstandorten, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1) eingetragen sind, kann die Eigenkontrolle, insbesondere hinsichtlich von Prüfungen, Auswertungen und Dokumentationen, auch im Rahmen von Umweltbetriebsprüfungen erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Auf Angaben in einer Umwelterklärung kann Bezug genommen werden.
(3) Mit der Eigenkontrolle wird unbeschadet von Überwachungen nach nach § 100
des Wasserhaushaltsgesetzes die Einhaltung der die Abwasseranlage und die Einleitung betreffenden wasserrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen nachgewiesen. Die Wasserbehörden haben darüber zu wachen, dass die Eigenkontrolle den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

§ 3 Betriebsdokumentation und Mitteilungspflichten

(1) Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sowie Störungen und besondere Vorkommnisse sind nach Maßgabe der Anhänge 1 und 2 zu dokumentieren (Betriebsdokumentation). Die Betriebsdokumentation kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden und ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Betriebsdokumentation ist mindestens vierteljährlich vom Gewässerschutzbeauftragten zu bestätigen. Ist ein solcher nicht bestellt, ist die Betriebsdokumentation von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts vom vertretungsberechtigten Organ oder seinem Vertreter zu bestätigen.
(3) Der Betreiber einer Abwasseranlage hat Störungen und besondere Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Gewässers besorgen lassen, der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu dokumentieren. Bei Indirekteinleitungen ist zusätzlich die beseitigungspflichtige Körperschaft zu benachrichtigen.

§ 4 Ausnahmen

Die Wasserbehörde soll von den Bestimmungen dieser Verordnung im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine gleichwertige Eigenkontrolle gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Anlagenbetreiber besondere Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, oder für Betriebsstandorte, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1) eingetragen sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Abwasseranlage
1.
die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 die Betriebsdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
3.
entgegen § 3 Abs. 2 die Betriebsdokumentation nicht bestätigen lässt,
4.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Störungen oder besondere Vorkommnisse nicht unverzüglich anzeigt und dokumentiert oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 die beseitigungspflichtige Körperschaft nicht benachrichtigt.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eigenkontrollverordnung vom 9. August 1989 (GBl. S. 391, ber. S. 487), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 422), mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 insbesondere für die Fälle fortbesteht, in denen nach § 5 Abs. 2 eine Ausnahme erteilt wurde.
(2) Soweit aufgrund dieser Verordnung Änderungen an Anlagen oder Anlagenteilen, insbesondere an Messeinrichtungen und Kontrolleinrichtungen vorzunehmen sind, haben diese bis 31. Dezember 2001 zu erfolgen.
Stuttgart, den 20. Februar 2001
Müller

Anhang 1

(zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1)
Anforderungen an die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen für häusliches und kommunales Abwasser (Kommunalanhang)
1

Kanalisationen, Regenwasserbehandlungs- und Regenwasserentlastungsanlagen 1.1

Kanalisationen
Kanalisationen sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Überprüfungen und erforderliche Sanierungen sind nach wasserwirtschaftlichen Dringlichkeiten durchzuführen. Die Überprüfungen sind spätestens vor Ablauf der in Tabelle 1 genannten Fristen durchzuführen. Die Fristen für die Wiederholungsprüfungen beginnen am 1. Januar 2001, es sei denn es wurde nach § 5
Abs. 2 der Eigenkontrollverordnung vom 9. August 1989 (GBl. S. 391, ber. S. 487), eingefügt durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 422), eine Ausnahme erteilt; in diesem Fall beginnen die Fristen für die Wiederholungsprüfung mit Abschluss der Erstinspektion. Bei Anwendung von methodischen Zustandsprognosen kann die Wasserbehörde Ausnahmen von den Fristen zulassen, insbesondere diese verlängern.

Tabelle 1: Fristen für die Wiederholungsprüfung

###TABLE### 1.2
Regenwasserbehandlungs- und Regenwasserentlastungsanlagen
Die Eigenkontrolle umfasst die Sichtkontrolle von Einlauf, Überläufen und Ablauf der Anlagen auf Ablagerungen und Verstopfungen und die Funktionskontrolle der technischen Ausrüstung, Messgeräten und Drosseleinrichtungen.
Die Kontrollen sollen insbesondere nach Belastung der Anlagen durch Regenereignisse, mindestens jedoch bei Regenüberlaufbecken zweimonatlich, bei sonstigen Anlagen vierteljährlich durchgeführt werden.
An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind vierteljährlich Sichtkontrollen auf Auffälligkeiten, wie z. B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch und Färbung, durchzuführen.
1.3
Betriebsdokumentation
Die im Rahmen der Eigenkontrolle nach Nr. 1 und 2 erfassten Daten sind vom Betreiber bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung, mindestens jedoch 3 Jahre aufzubewahren.
2

Abwasserbehandlungsanlagen 2.1

Probenahme
Probenahmen, Messungen und Untersuchungen sind unabhängig von Zulaufbedingungen und Witterungsverhältnissen durchzuführen.
Abwasserproben sind an folgenden Stellen zu entnehmen:
-
im Zulauf nach der Rechenanlage oder nach dem Sandfang
-
im Ablauf der Vorklärung, ohne dass Rücklaufschlamm- oder Rezirkulationsströme erfasst werden
-
im Ablauf in der Regel nach der letzten Behandlungseinheit.
Rückstau darf an den Probenahmestellen nicht auftreten.
Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 5001 Einwohnerwerten (EW) sind in der Regel die Abwasserproben im Zu- und Ablauf volumen- oder durchflussproportional über 24 Stunden zu entnehmen. Bei Abwasseranlagen bis 5000 Einwohnerwerten genügen zeitversetzte qualifizierte Stichproben.
Bei der biologischen Stufe (Tab. 2 Nr. 1.5) und der Nachklärung (Tab. 2 Nr. 1.7) sind die Abwasserproben bei allen Größenklassen, jeweils zu verschiedenen Tageszeiten, als Stichproben zu entnehmen.
2.2
Untersuchungsparameter und Untersuchungsverfahren
Neben den Analysen- und Messverfahren nach der Anlage zu § 4
der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) können auch andere geeignete Analyse- und Messverfahren, z. B. Schnellanalyseverfahren und Betriebsmethoden angewendet werden, wenn mit diesen die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sicher beurteilt werden kann. Bei der ablaufbezogenen Eigenkontrolle ist jedoch mindestens einmal pro Jahr eine Abwasserprobe nach einem Verfahren nach der Anlage nach § 4
der Abwasserverordnung zu untersuchen (Parallelprobe).
2.3
Bestimmung von Einzelparametern
Sofern im wasserrechtlichen Bescheid keine abweichenden Vorgaben festgelegt sind, kann wie folgt untersucht werden:
Aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Abwasserprobe:
-
CSB, TOC, Nges und Pges .
Aus der Originalabwasserprobe: -
pH-Wert, Temperatur und Sauerstoffgehalt mit Messgerät.
Aus der filtrierten Abwasserprobe: -
NH4 -N, NO3 -N und NO2 -N.
Bei kontinuierlicher Bestimmung durch festeingebaute, selbstschreibende Messgeräte ist das Messgerät mindestens monatlich zu überprüfen und zu justieren.
2.4
Qualitätssicherung
Probenahmen und Analysen sind unter Beachtung der Regelungen für die analytische Qualitätssicherung (AQS) durchzuführen. Messungen sind auf Plausibilität zu prüfen, die Plausibilitätsprüfungen sind zu dokumentieren.
2.5
Abkürzungen für die Häufigkeit der Überprüfung k
kontinuierlich t
täglich, dies bedeutet bei Abwasserbehandlungsanlagen der GK 1 und 2 (≤ 5000 EW) an mindestens 5 Tagen in der Woche, bei Anlagen der GK 3-5 (≥ 5001 EW) an mindestens 6 Tagen in der Woche.
w
wöchentlich m
monatlich a
jährlich C
je Charge d
Tag 2.6
Rückstellproben
Wer eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, hat aus dem Zulauf und dem Ablauf der Anlage Abwasserrückstellproben zu entnehmen.
Die Rückstellproben sind bei Anlagen ab einer Ausbaugröße von 5001 Einwohnerwerten täglich im Zu- und Ablauf der Anlage volumen- oder durchflussproportional über 24 Stunden zu entnehmen und fünf Tage unter Lichtausschluss bei einer Lagertemperatur unter 5°C aufzubewahren. Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit).

Tabelle 2: Mindestumfang der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen mit biologischer Reinigungsstufe

###TABLE### 2.7
Abwasserdurchflussmessung
Die Abwasserdurchflussmessung erfolgt -
bei Anlagen ab 100 EW bis 999 EW mit Hilfe eines Messwehres z. B. als fester Einbau oder Steckschieber,
-
bei Anlagen ab 1000 EW durch Messgeräte mit selbstschreibendem Anzeigegerät und uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559), oder magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtung (MID) bzw. gleichwertige Verfahren. Die Messeinrichtung ist mindestens vierteljährlich zu überprüfen und zu justieren und zudem mindestens alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen überprüfen zu lassen.
Die für Durchflussmessungen nach Tabelle 2 erforderlichen Messstellen sind möglichst so anzuordnen, dass nur das behandelte Abwasser ohne interne Teilströme erfasst wird.
2.8
Indirekteinleiterkataster
Das Indirekteinleiterkataster besteht aus Angaben über die Betriebe nach § 49
Absatz 1 WG, insbesondere über den Namen der Betriebe, der Verantwortlichen, die Art und den Umfang der Produktion, die eingeleitete Abwassermenge, die Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie die Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die Betriebe sind in einem Übersichtsplan, der die öffentlichen Abwasseranlagen enthält, zu kennzeichnen. Das Indirekteinleiterkataster ist jährlich zu aktualisieren.
2.9
Betriebsdokumentation
Die Betriebsdokumentation umfasst die Ergebnisse der Eigenkontrolle. Sie ist 3 Jahre aufzubewahren. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
-
Täglicher Schwankungsbereich der kontinuierlich zu messenden Abwasserparameter
-
Zeitpunkt der Überprüfung der Messgeräte mit Angabe der Prüfungsergebnisse, der vorgenommenen Auswechselungen und Reparaturen
-
Zeitpunkt der Kontrollen durch Behörden, amtlich anerkannte Sachverständige oder Sachkundige
-
Ergebnisse der Gewässerbeobachtung -
Bei Abwasseranlagen mit einer Ausbaugröße größer als 5000 EW sind Abwasseranfall, chemischer Sauerstoffbedarf, Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff in Form eines Leistungsbildes aufzutragen. Dies gilt auch für Phosphor bei Anlagen, die für die Phosphorelimination ausgestattet sind. Das Leistungsbild soll über ein Kalenderjahr bilanziert werden.

Fußnoten

1
Die Ausbaugrößen werden in Einwohnerwerten (EW) nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei die CSB-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers-CSBroh
(Annahme: 1 EW = 120 g CSB pro Tag) - zu Grunde gelegt wird.

Anhang 2

(zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1)
Anforderungen an die Eigenkontrolle von industriellen, gewerblichen und sonstigen Abwasseranlagen, die nicht unter Anhang 1 fallen (Industrieanhang)
1

Kanäle, Regenwasserbehandlung und Oberflächengewässer 1.1

Überprüfung von Kanälen
Die Anforderungen an die Eigenkontrolle für Kanäle richten sich nach Nummer 3.4 dieses Anhanges.
1.2
Regenwasserbehandlungs- und Regenwasserentlastungsanlagen
Die Eigenkontrolle umfasst die Sichtkontrolle von Einlauf, Überläufen und Ablauf der Anlagen auf Ablagerungen und Verstopfungen und die Funktionskontrolle der technischen Ausrüstung, Messgeräte und Drosseleinrichtungen.
Die Kontrollen sollen insbesondere nach Belastung der Anlagen durch Regenereignisse, mindestens jedoch bei Regenüberlaufbecken zwei-monatlich, bei sonstigen Anlagen vierteljährlich durchgeführt werden.
1.3
Kontrolle des Oberflächengewässers bei Direkteinleitern
An der Einleitungsstelle sind monatlich, bei Regenwassereinleitungen vierteljährlich Sichtkontrollen auf Auffälligkeiten, wie z. B. Ablagerungen, An-/Abschwemmungen, Geruch, Färbung, durchzuführen.
2

Allgemeine und produktionsspezifische Eigenkontrolle 2.1

Einsatzstoffliste
Wer eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, hat bei der Überprüfung der Anlage die für deren Reinigungsleistung sowie gegebenenfalls die für andere Anlagen oder das von ihr beeinflusste Gewässer erheblichen Schadstoffe und Schadstofffrachten im Sinne des § 57
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu untersuchen. Um diese feststellen zu können, sind neben den Untersuchungen nach Nummer 3 und 4 an den innerbetrieblichen Anfallstellen die in der Produktion eingesetzten abwasserrelevanten Stoffe und die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Stoffe, wenn ihre jährliche Verbrauchsmenge 10 kg und mehr beträgt, in einer Einsatzstoffliste zu erfassen.
Die Einsatzstoffliste muss mindestens folgende Angaben enthalten:
-
Einsatzbereiche -
Einsatzstoff -
Handelsname -
chemische Bezeichnung -
Einsatzbereich, Produktionsprozess, Abwasseranfallstelle
-
Verbrauch (kg/a) -
Biologische Abbaubarkeit/Eliminierbarkeit (%-Angabe mit zugehörigem Testverfahren)
-
Sicherheitsdatenblatt
Dokumentationen aus anderen Bereichen können mit einbezogen werden, sofern die oben angeführten, relevanten Angaben jederzeit aggregierbar und zugänglich sind.
Die Einsatzstoffliste ist bei einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch jährlich zu aktualisieren.
2.2
Abwasserherkunftsliste
Ferner sind ab einem täglichen Abwasseranfall von 100 m³ folgende Überprüfungen an den Abwasseranfallstellen durchzuführen:
-
Abwasseranfall nach Art, Beschaffenheit, Menge und spezifischer Abwasserfracht
-
Betriebsvorgänge, bei denen spezifisch belastetes Abwasser oder Kühlwasser anfällt
-
Besonderheiten, Mängel, mögliche Abhilfemaßnahmen
Die Ergebnisse der Überprüfungen sind in einer Abwasserherkunftsliste mit Namen des Prüfenden und Datum der Prüfung zu erfassen. Die Abwasserherkunftsliste ist bei einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch jährlich zu aktualisieren. Dabei sind insbesondere Verbesserungsmöglichkeiten zur Abwassertrennung und zur Teilstrombehandlung sowie mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Schadstofffrachten im Sinne des § 57
WHG zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.
3

Anlagenbezogene Eigenkontrollen 3.1

Größenklassen
Die Einteilung der Größenklassen und die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt nach der im wasserrechtlichen Bescheid zugelassenen Abwassermenge. Ist diese nicht in einem Bescheid festgelegt, ist die hydraulische Kapazität der Anlage zu Grunde zu legen.
3.2
Probenentnahme und Untersuchungsverfahren
Die Probenentnahme erfolgt als zeitversetzte, d. h. zu unterschiedlichen Tageszeiten entnommene, qualifizierte Stichprobe, sofern im wasserrechtlichen Bescheid keine davon abweichenden Regelungen getroffen sind.
Die Eigenkontrolluntersuchungen und -messungen nach Tabelle 3 können abweichend von der Anlage zu § 4
der Abwasserverordnung auch mit anderen geeigneten Verfahren der Erfolgskontrolle, zum Beispiel Schnellanalyseverfahren, durchgeführt werden, wenn diese zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der jeweiligen wasserrechtlichen Anforderungen sicher beurteilt werden kann. Bei den ablaufbezogenen Eigenkontrollen ist in diesen Fällen zur Prüfung der Plausibilität jedoch mindestens einmal pro Jahr eine Abwasserprobe zusätzlich auch nach einem Verfahren nach Abwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu untersuchen (Parallelprobe). Die Parallelprobe kann auch eine im Rahmen der amtlichen Überwachung entnommene und untersuchte Probe sein.
3.3
Abkürzungen für die Häufigkeit der Überprüfungen k
kontinuierlich oder pro Abwasserbehandlungscharge
t
täglich oder pro Abwasserbehandlungscharge; täglich bedeutet Probenentnahme und Untersuchung an allen Tagen, an denen Abwasser aus den Betrieben in die Abwasserbehandlungsanlage oder in Gewässer bzw. die Sammelkanalisation eingeleitet wird.
w
wöchentlich m
monatlich a
jährlich C
pro Abwasserbehandlungscharge 3.4
Allgemeine Prüfungen
Täglich ist eine Kontrolle der einzelnen Behandlungsanlagen einschließlich deren Bestandteile auf ordnungsgemäße Funktion und Betriebsweise durchzuführen.
Bei nicht einsehbaren Abwasserkanälen, -leitungen oder -becken, die der Fortleitung oder Sammlung von Abwasser dienen, an welches nach § 57
WHG Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, ist vor dem Endkontrollschacht eine Prüfung auf Dichtheit alle 5 Jahre, nach dem Endkontrollschacht alle 10 Jahre durchzuführen. Hiervon ausgenommen sind Anlagen nach Tabelle 3, Nummer 10 (biologische Behandlungsanlagen) sowie Amalgamabscheider. Die Prüffristen beginnen am 1. Januar 2001.
3.5
Anlagenspezifische Prüfungen
Bei den einzelnen Anlagentypen sind anlagenbezogene Eigenkontrollen in der sich aus nachstehender Tabelle 3 ergebenden Häufigkeit vorzunehmen.

Tabelle 3: Anlagenbezogene Eigenkontrolle

Ist auf Grund der verwendeten Produktionschemikalien, der Trennung der Abwasserarten im Produktionsbereich oder sonstiger Umstände nicht zu erwarten, dass die Massenkonzentration eines Inhaltsstoffes im Abwasser die Mindestanforderungen nach § 57
WHG überschreitet, können die in der Tabelle aufgeführten Überprüfungen auf das Fehlen dieses Inhaltsstoffes bzw. auf das Vorhandensein dieses Inhaltsstoffes, sofern darauf nicht behandelt wird, entfallen.
###TABLE### 4

Ablaufbezogene Eigenkontrollen

Im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage sind die folgenden Abwasserparameter oder Teile hiervon mindestens in folgender Häufigkeit zu untersuchen, soweit die wasserrechtliche Genehmigung nach § 48
WG oder die Erlaubnis nach § 8 WHG wasserrechtliche Anforderungen zu den genannten Parametern enthält. Gelten Anforderungen aufgrund der Umsetzung innerbetrieblicher Maßnahmen im Sinne der Abwasserverordnung als eingehalten, entfallen die ablaufbezogenen Eigenkontrollen für diese Parameter.
Bedarf die Anlage keiner Genehmigung und keiner Erlaubnis, sind die Parameter zu untersuchen, für die Mindestanforderungen nach § 57
WHG gestellt sind, soweit diese Parameter im Abwasser zu erwarten sind.
Diese Untersuchungen entfallen, wenn die Abwasserbehandlungsanlage eine bauaufsichtliche Zulassung hat, nach dieser eingebaut und betrieben wird und regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, entsprechend dieser Zulassung gewartet wird.

Tabelle 4: Ablaufbezogene Eigenkontrollen

Überprüfung

Größenklasse

unter
10 m³/d

von 10 bis
unter 100 m³/d

ab
100 m³/d

1 Emulsionsspaltanlagen

Zulauf

- Überprüfung auf Fehlen von Cyanid, Nitrit und Chromat,
sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird

t/C

t/C

t/C

Nach Emulsionsspaltung

- optische Kontrolle des Behandlungserfolges

t/C

t/C

2xt/C

2 Cyanid-, Nitrit-, Chromatbehandlung

Zulauf

- Überprüfung auf Fehlen von Cyanid, Nitrit und Chromat,
sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird

t/C

t/C

t/C

Nach Behandlung

- Untersuchung auf Cyanid, Nitrit, Chromat, Sulfit, freies Chlor

t/C

t/C

t/C

- zusätzlich bei Durchlaufanlagen: pH-Wert, Redox-Spannung

k

k

k

3 Neutralisationsanlagen

Zulauf

- Überprüfung auf Fehlen von Cyanid, Nitrit und Chromat,
sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird

t/C

t/C

t/C

Nach Neutralisation

- pH-Wert

k/C

k/C

k/C

4 Metallbehandlungsanlagen

4.1 Kombination aus Fällung, Sedimentation und Endfiltration

a) Chargenanlagen

- Metallgehalt (gelöst) vor dem Ableiten
(anhand des Leitmetalles, dessen Überwachungswert
am schwierigsten zu unterschreiten ist)

C

C

C

- optische Kontrolle des Filtrates

C

C

C

b) Durchlaufanlagen

- Fällungs-pH-Wert

k

k

k

- Metallgehalt (anhand des Leitmetalles, dessen Überwachungswert am schwierigsten zu unterschreiten ist)

t

t

t

- optische Kontrolle des Filtrats

t

t

2xt

4.2 Kombination aus Fällung, Sedimentation, Endfiltration
und Schlussaustauscher (SAT)

a) Chargenanlagen

- Metallgehalt nach erster Säule des SAT (anhand des Leitmetalles mit der höchsten Durchbruchwahrscheinlichkeit)

C

C

C

- optische Kontrolle des Filtrates

C

C

C

b) Durchlaufanlagen

- Fällungs-pH-Wert

k

k

k

- Metallgehalt nach erster Säule des SAT (Leitmetall mit der höchsten Durchbruchwahrscheinlichkeit)

t

t

t

- optische Kontrolle des Filtrats

t

t

2xt

5 Fällungs-/Flockungsanlagen

- Kontrolle des Behandlungserfolges (z. B. CSB- oder TOC-Bestimmung vor und nach der Behandlung)

2xa

4xa

m

6 Absetzanlagen

- optische Kontrolle auf Behandlungserfolg
(z. B. Sichttiefe, absetzbare Stoffe)

t

t

2xt

7 Filtrationsanlagen

- optische Kontrolle des Filtrats bei Ableitungsbeginn

t

t

2xt

8 Membranfiltration

Kontrolle des Behandlungserfolgs (z. B. optisch)

t

t

2xt

9 Leicht-/Schwerstoffabscheider und Fettabscheider

Schlammfang

- Schlammspiegel

m

m

m

Abscheider

- Schichtstärke

m

m

m

Amalgamabscheider

- Füllstandkontrolle

a

a

a

10 Biologische Anlagen

10.1 Zulauf Vorklärung

Abwasserzufluss* (entfällt bei Messung im Ablauf)

t

k

k

pH-Wert

t

k

k

10.2 Bioreaktor (z. B. Anaerobstufe, Druckbiologie, Tropf-/Tauchkörper)

- Kontrolle des Behandlungserfolgs (z. B. CSB- oder TOC-Bestimmung im Zu- und Ablauf)

w

2xw

t

10.3 Biologische Stufe

a) Zulauf

CSB oder TOC, NH4 -N, Pges

w

2xw

t

b) Belebungsbecken

Sauerstoffgehalt

k

k

k

pH-Wert

t

k

k

Temperatur

t

k

k

Schlammindex

w

t

t

NO3 -N am Ende der Denitrifikation

t

t

t

10.4 Nachklärbecken

Sichttiefe

t

t

t

10.5 Ablauf Nachklärbecken*

Abwasserdurchfluss (entfällt bei Zulaufmessung)

t

k

k

Absetzbare Stoffe (alternativ kontinuierliche Trübungsmessung)

t

t

t

pH-Wert

k

k

k

CSB oder TOC

2xw

t

t

NH4 -N

w

2xw

t

NO3 -N

w

2xw

t

Pges

w

2xw

t

11 Schlammentwässerung/-entsorgung

- absetzbare Stoffe im Filtrat (entfällt bei vollständiger Filtratrückführung)

t

t

t

- Menge und Wassergehalt des zu entsorgenden Schlamms
bzw. Konzentrats einschl. der entsorgungsrelevanten Parameter

C

C

C

5 Rückstellproben

Abwasserrückstellproben sind bei Direkteinleitern mit einem täglichen Abwasseranfall von 10 m³ und mehr aus dem Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage volumenproportional über 24 Stunden zu entnehmen und unter Lichtausschluss bei einer Lagertemperatur unter 5°C für 5 Tage aufzubewahren. Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Entnehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit).

6 Durchflussmessung

Bei Direkteinleitung ist der Abwasserdurchfluss durch Messgeräte mit selbstschreibendem Anzeigegerät und uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559) oder magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtung (MID) oder gleichwertige Verfahren zu bestimmen.
Die Messeinrichtung ist mindestens vierteljährlich zu überprüfen und zu justieren und zudem mindestens alle 5 Jahre durch einen Sachverständigen oder durch einen Sachkundigen überprüfen zu lassen. Der Mengenschreiber ist dauernd, auch bei Betriebsunterbrechungen, zu betreiben.
Bei Einleitung in das öffentliche Kanalnetz kann der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.

7 Betriebsdokumentation

In die Betriebsdokumentation sind die Ergebnisse der
-
Prüfungen an Kanälen, Regenwasserbehandlungs- und Regenwasserentlastungsanlagen und am Oberflächengewässer nach Nummer 1.2 und 1.3,
-
allgemeinen und produktionsbezogenen Eigenkontrollen nach Nummer 2,
-
anlagenbezogenen Eigenkontrollen nach Nummer 3, -
ablaufbezogenen Eigenkontrollen nach Nummer 4, -
Durchflussmessung nach Nummer 6
aufzunehmen, ferner insbesondere folgende Angaben: -
Art und Menge der bei der innerbetrieblichen Behandlung der zu entsorgenden Schlämme oder Konzentrate eingesetzten Hilfsmittel,
-
Daten zur Entsorgung der Schlämme oder Konzentrate entsprechend den Abfallentsorgungs-Regelwerken (z. B. Deponieverordnung),
-
Zeitpunkt der Überprüfung der Messgeräte mit Angabe der Prüfungsergebnisse, der vorgenommenen Auswechslungen und Reparaturen,
-
Zeitpunkt von Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Anlagenteilen, die für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage bedeutsam sind,
-
Zeitpunkt der Kontrollen durch Behörden.
Die Betriebsdokumentation ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Die in der Betriebsdokumentation erfassten Daten von Abwasserleitungen und -schächten sind bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfungen aufzubewahren.

Fußnoten

*
entfällt bei Messungen nach Nummer 4
Markierungen
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