StVwRZV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über das Rechenzentrum der Steuerverwaltung Vom 18. Januar 2000

§ 1

(1) Das Rechenzentrum der Steuerverwaltung (Landeszentrum für Datenverarbeitung) wird als Teil der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
eingerichtet.
(2) Das Landeszentrum für Datenverarbeitung übernimmt für die Steuerverwaltung des Landes den Rechenzentrumsbetrieb, das Netzwerkmanagement sowie den Druck und Versand von Verwaltungsakten, sonstigen Schriftstücken und Listen im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten Tätigkeiten.
(3) Das Landeszentrum für Datenverarbeitung nimmt für die Finanzämter Steuerverwaltungstätigkeiten wahr, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden, insbesondere:
1.
Die Berechnung von Steuern und von steuerlichen Nebenleistungen einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte;
2.
die Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte;
3.
die Erstellung von Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhungen von Zwangsgeld, Mahnungen, Anforderungen von Säumniszuschlägen, sonstigen Mitteilungen und Hinweisen sowie deren Bekanntgabe;
4.
die Unterstützung der Vollstreckungsstellen und Betriebsprüfungsstellen, Fertigung entsprechender Verwaltungsakte sowie deren Bekanntgabe;
5.
die Entgegennahme von Steueranmeldungen, Steuererklärungen, Anzeigen nach der Mitteilungsverordnung sowie sonstigen Daten für das Besteuerungsverfahren, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden;
6.
die Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen;
7.
die Verarbeitung von Zahlungen im Datenübermittlungsverfahren;
8.
die Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen;
9.
die Erstellung von Statistiken und sonstigen Auswertungen;
10.
die Aufbereitung, Digitalisierung, Nachbereitung und elektronische Speicherung von Papiereingängen wie zum Beispiel Steuererklärungen, anderen Formularen oder formlosen Schreiben sowie deren elektronische Verfügbarmachung und maschinelle Zuordnung zum örtlich zuständigen Finanzamt;
11.
der automationsgestützte Erlass von Verwaltungsakten nach § 155 Absatz 4 Satz 1 und 2
der Abgabenordnung; 12.
die ausschließlich automatisierte Bearbeitung von Anzeigen, Anträgen und anderen Vorgängen im Besteuerungsverfahren;
13.
die Verwaltung der Datenbestände, soweit sie mit den unter den Nummern 1 bis 12 genannten Arbeiten anfallen.
(4) Das zuständige Finanzamt kann die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten ganz oder teilweise auch selbst vornehmen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf die Oberfinanzdirektionen vom 12. Juni 1997 (GBl. S. 272) außer Kraft.
Stuttgart, den 18. Januar 2000
Stratthaus
Markierungen
Leseansicht