StVDAZustV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministerium für Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Finanzbehörden für den länderübergreifenden Abruf und zur Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen nach § 88b der Abgabenordnung Vom 7. September 2021

§ 1

Als zuständige Finanzbehörden für die in § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten werden bestimmt:
1.
die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und 2.
das Finanzamt Karlsruhe-Durlach.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 7. September 2021

DR. BAYAZ

Markierungen
Leseansicht