Gesetz zur Aufhebung der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg Vom 17. Dezember 1997
§ 1 Aufhebung
Die Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg mit Sitz in Karlsruhe wird als Landesoberbehörde aufgehoben.
§ 2 Übertragung der Aufgaben
Aufgaben der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg können aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 3
des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg in Verbindung mit § 2
der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg zum 1. Januar 1998 als Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg festgelegt werden. Die nicht auf die Landeskreditbank Baden-Württemberg übertragenen Aufgaben gehen in den Geschäftsbereich des jeweils zuständigen Ministeriums über. Das Landesschuldbuch wird vom Finanzministerium geführt.
§ 3 Beamte
Die von der Landeskreditbank Baden-Württemberg und dem Land im Einvernehmen bestimmten Beamten des Landes werden zum 1. Januar 1998 gemäß § 128
des
Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in den Dienst der Landeskreditbank Baden-Württemberg übernommen. Dabei finden die Bestimmungen der §§ 129 bis 132
BRRG Anwendung. Die Versorgungsbezüge dieser Beamten werden unabhängig von der Altersgrenze entsprechend § 107 b
des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zwischen dem abgebenden Dienstherrn und dem aufnehmenden Dienstherrn aufgeteilt.
§ 4 Arbeitnehmer
(1) Die von der Landeskreditbank Baden-Württemberg und dem Land im Einvernehmen bestimmten Angestellten und Arbeiter werden mit dem Übergang der in der Verordnung des Finanzministeriums festgelegten Aufgaben zum 1. Januar 1998 Angestellte und Arbeiter der Landeskreditbank Baden-Württemberg.
(2) Die Landeskreditbank Baden-Württemberg tritt zum 1. Januar 1998 in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten der mit den Angestellten und Arbeitern bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die bis zum Zeitpunkt der Übernahme maßgeblichen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung weiter. Allgemeine über- oder außertarifliche Regelungen des Landes finden Anwendung, so lange und so weit sie beim Land weiter gelten. Die beim Land zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung werden so angerechnet, wie wenn sie bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg zurückgelegt worden wären. Die Landeskreditbank Baden-Württemberg ist verpflichtet, die Angestellten und Arbeiter zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu versichern.
§ 5 Außerkrafttreten
(1) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft.
(2) Insbesondere treten außer Kraft
1.
das Badische Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Amortisationskasse vom 31. Dezember 1831 (StRegBl. 1832 S. 21),
2.
die Württembergische Staatsschuldenordnung vom 25. Januar 1934 (RegBl. S. 20),
3.
die Württembergische Verordnung des Staatsministeriums über die Staatsschuldenverwaltung vom 19. Februar 1934 (RegBl. S. 97),
4.
die Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Baden-Württemberg vom 13. Juni 1953 (GBl. S. 86),
5.
die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Finanzministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Wirtschaftsförderung auf die Staatsschuldenverwaltung vom 9. März 1984 (GBl. S. 353), geändert durch Verordnung vom 19. März 1985 (GBl. S. 71),
6.
die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Finanzministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des Strukturprogramms Ländlicher Raum und des Dorfentwicklungsprogramms auf die Staatsschuldenverwaltung vom 8. Juli 1991 (GBl. S. 505).
§ 6
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 17. Dezember 1997
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Döring Dr. Schäuble
Dr. Schavan von Trotha
Dr. Goll Mayer-Vorfelder
Staiblin Schaufler
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