SchLVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Durchführung des Schullastenausgleichs (Schullastenverordnung - SchLVO) Vom 21. Februar 2000

§ 1 Zu § 15 Abs. 3, § 18 a Abs. 1 FAG

Persönliche Kosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sowie der Lehrkräfte und Erziehungskräfte an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sind:
1.
die Besoldung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte gemäß § 1 Abs. 2 und 3
des Landesbesoldungsgesetzes; 2.
Vergütungen der vom Land bestellten nicht beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte, Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Zuwendungen, Jahressonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Zuschüsse nach § 257
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Tarifvertrags Altersversorgung sowie die Umlage nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und die auf die Umlage entfallenden pauschalen Steuern;
3.
Vergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht; Unterrichtsvergütungen für Lehramtsanwärter;
4.
Aufwendungen für die Versorgung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte (Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Unfallfürsorge, Übergangsgeld, Hinterbliebenenversorgung);
5.
Ersatz von Sachschäden; 6.
Beihilfen und Unterstützungen; 7.
Reisekostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld (§ 22
des Landesreisekostengesetzes); 8.
Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld (§ 12
des Landesumzugskostengesetzes); Kosten für die Aus- und Fortbildung;
9.
Kosten der Nachversicherung für ausgeschiedene Lehrkräfte;
10.
Kosten der aufgrund von beamten- oder tarifrechtlichen Regelungen durchzuführenden amts-, fach- und sonstigen ärztlichen Untersuchungen, Begutachtungen und stationären Beobachtungen, soweit diese nicht von den Lehrkräften zu tragen sind;
11.
Kosten der betriebsärztlichen Betreuung; 12.
Kosten für dienstlich notwendige Schutzimpfungen;
13.
Schadensersatzleistungen für Amtspflichtverletzungen der Lehrkräfte und Erziehungskräfte abzüglich des von ihnen geleisteten Ersatzes;
14.
Schadensersatzleistungen für entgangene Besoldung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte und für entgangene Vergütungen der nicht beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte;
15.
Jubiläumsgaben, Jubiläumszuwendungen und sonstige Kosten für Ehrungen.

§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAG

Der Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der

1.

Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen

1 312 Euro,

2.

Realschulen

1 107 Euro,

3.

a)

Gymnasien, mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien, sowie der Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen

1 156 Euro,

 

b)

Progymnasien

1 124 Euro,

4.

Schulen besonderer Art

1 107 Euro,

5.

Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht

769 Euro,

6.

Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Mittel- und Oberstufe der Berufsoberschulen, beruflichen Gymnasien

1 928 Euro,

7.

Grundschulförderklassen

375 Euro,

8.

sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren

 

 

a)

mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten

2 779 Euro,

 

b)

mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten

6 415 Euro,

 

c)

mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten

7 814 Euro,

 

d)

mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten

7 073 Euro,

 

e)

mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten

2 799 Euro,

 

f)

mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten

7 327 Euro,

 

g)

mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten

4 775 Euro,

 

h)

mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung

2 289 Euro.

§ 3 Zu § 17 Abs. 4 FAG

(1) Der auf den Stichtag der Schulstatistik ermittelten Zahl der Schüler beruflicher Schulen in Teilzeitform sind hinzuzurechnen, soweit sie nicht darin enthalten sind, die Zahl der Schüler dieser Schulen, für die innerhalb des Schuljahres der Unterricht als Blockunterricht erteilt wird.
(2) Soweit an Berufsoberschulen einschließlich Berufsaufbauschulen kein Vollzeitunterricht erteilt wird, ist die Zahl der Schüler im Verhältnis der lehrplanmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zu 1200 Unterrichtsstunden zu kürzen.
(3) An die Stelle des Stichtags der Schulstatistik tritt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der dem Tag des Unterrichtsbeginns entsprechende Tag des folgenden Monats.

§ 4 Zu § 19 Abs. 1 FAG

Der Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten beträgt für jeden Schüler 200 Euro jährlich, sofern die beteiligten Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schullastenverordnung vom 13. September 1989 (GBl. S. 464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 1998 (GBl. S. 458), außer Kraft.
Stuttgart, den 21. Februar 2000
Kultusministerium
Dr. Schavan
Innenministerium
Dr. Schäuble
Finanzministerium
Stratthaus
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