Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 23. Dezember 1969
§ 1
Kirchenlohnsteuer (§ 20
KiStG) behält der Arbeitgeber auch vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer ein, die in Baden-Württemberg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie nach dem Lohnsteuerabzugsmerkmal einer steuererhebenden evangelischen Kirche (ev, fr, lt, rf), römisch-katholischen Diözese (rk) oder altkatholischen Kirche (ak) angehören.
§ 2
Der Arbeitgeber führt die nach § 1 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebstätte (§ 41
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) zuständige Finanzamt ab.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Stuttgart, den 23. Dezember 1969
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