Zweite Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 30. Januar 1970
§ 1
Kirchenlohnsteuer (§ 20
KiStG) behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben und der Evangelischen Landeskirche in Baden oder der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (ev, fr, lt, rf) oder einer Diözese der römisch-katholischen Kirche (rk) angehören, auch dann ein, wenn sich die Betriebstätte (§ 41
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) im Bereich der anderen Landeskirche oder einer anderen Diözese befindet.
§ 2
Der Arbeitgeber führt die nach § 1 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebstätte zuständige Finanzamt ab.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.
Stuttgart, den 30. Januar 1970
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