Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuLKraftStVO) Vom 12. Juni 2007
§ 1 Obligatorisches Einzugsermächtigungsverfahren
(1) Die Zulassungsbehörden dürfen im Falle der Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der Fahrzeughalter eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem auf ihn oder einen Dritten lautenden Konto bei einem inländischen Kreditinstitut erteilt oder eine Bescheinigung vorlegt, wonach das Finanzamt auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet.
(2) Im Falle einer unbefristeten Steuerbefreiung ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung nicht erforderlich, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist.
§ 2 [1] Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände *) **)
(1) Unbeschadet des § 1 lässt die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug nur zu, wenn der Fahrzeughalter bei den Finanzämtern des Landes keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer entsprechend § 276
Abs. 4 der Abgabenordnung
schuldet. Die Zulassungsbehörden sind zur Durchführung des Verfahrens in Satz 1 befugt, bei den Finanzämtern des Landes Auskünfte über Rückstände des Fahrzeughalters einzuholen. Die Finanzämter des Landes stellen den Zulassungsbehörden mit Hilfe des Rechenzentrums hierzu die notwendigen Daten elektronisch zur Verfügung.
(2) In Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch den Fahrzeughalter selbst zugelassen wird, setzt die Zulassung eine schriftliche Einverständniserklärung des Fahrzeughalters voraus, nach der seine kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen.
(3) Rückständige Beträge sind ausschließlich an die Kasse des zuständigen Finanzamts zu zahlen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung zum Einzug von einem Konto bei einem Geldinstitut reicht zur Begleichung der Rückstände nicht aus.
(4) Bestreitet der Fahrzeughalter, dass Rückstände in der zuvor festgestellten Höhe bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs so lange zurückgestellt, bis die Rückstände in der festgestellten Höhe gezahlt worden sind oder eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird, dass gegen die Fahrzeugzulassung keine kraftfahrzeugsteuerlichen Bedenken bestehen.
Fußnoten
*)
§ 2 tritt gemäß § 5 Abs. 2 erst mit der programmtechnischen Realisierung der Rückstandsanzeige in Kraft. Der Tag, an dem § 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.
§ 3 Einzelfallregelungen und Bagatellgrenze
(1) Die Zulassungsbehörden dürfen von den in den §§ 1 und 2 beschriebenen Verfahren mit Zustimmung des jeweils zuständigen Finanzamts im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(2) Rückständige Beträge bis zu 10 Euro sollen der Zulassung eines Fahrzeugs nicht entgegen stehen. Bei rückständigen Beträgen von mehr als 10 Euro, aber weniger als 30 Euro steht die Verweigerung der Zulassung im Ermessen der Zulassungsbehörde.
§ 4 Weitergabe der Ermächtigung
Die Befugnis der Landesregierung, §§ 1 bis 3 entsprechend § 13
Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002
zu ändern oder aufzuheben, wird auf das Finanzministerium übertragen.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 2 erst mit der programmtechnischen Realisierung der Rückstandsanzeige in Kraft. Der Tag, an dem § 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.
STUTTGART, den 12. Juni 2007
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
OETTINGER |
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PROF. DR. GOLL |
STÄCHELE |
RECH |
RAU |
PROF. DR. FRANKENBERG |
STRATTHAUS |
HAUK |
DR. STOLZ |
GÖNNER |
PROF. DR. REINHART |
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DRAUTZ |
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