HStruktG BW 1997
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Haushaltsstrukturgesetz 1997 Vom 16. Dezember 1996

Artikel 1 Feuerwehrgesetz

1.
(Änderungsanweisungen) 2.
§ 35 des Feuerwehrgesetzes ist für das Haushaltsjahr 1997 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Von dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer werden 40 000 000 DM zur allgemeinen Deckung des Haushalts verwandt.

Artikel 2 Änderung des Eingliederungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Änderung des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 [1] Privatschulgesetz

1.
Die sich aus § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, c, d und h
des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) und Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) ergebenden jährlichen Zuschüsse werden ab 1. August 1997 für das Schuljahr 1997/98 wie folgt abgesenkt:
a)
für jeden Schüler der Grundschulen und der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen um 1,6 v. H.,
b)
für jeden Schüler der Realschulen um 2,3 v. H., c)
für jeden Schüler der Gymnasien und der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen) um 3,3 v. H.,
d)
für jeden Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen) um 3,3 v. H.
2.
(Änderungsanweisungen)

Fußnoten

[1]
Artikel 4 in Kraft mit Wirkung vom 1. August 1997

Artikel 5 Änderung des Schulgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 6 Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg

(Änderungsanweisungen)

Artikel 7 Änderung des Universitätsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen

(Änderungsanweisungen)

Artikel 9 Änderung des Kunsthochschulgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 10 Änderung des Fachhochschulgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 11 Änderung des Berufsakademiegesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 12 Änderung des Landesplanungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 13 Spielbankengesetz

§ 9 des Spielbankengesetzes vom 23. Februar 1995 (GBl. S. 271) ist für das Haushaltsjahr 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, daß insgesamt 91 850 000 DM für die in § 9 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Zwecke nach näherer Bestimmung durch den Staatshaushaltsplan verwendet werden. Die darüber hinaus anfallenden Erträge werden zur allgemeinen Deckung des Haushalts verwendet.

Artikel 14 Wettmittelfonds

(1) Aus dem Reinertrag aller Staatlichen Wetten und Lotterien, mit deren Durchführung die Staatliche Sport-Toto-GmbH beauftragt ist, wird ein gemeinsamer Wettmittelfonds gebildet. Er beträgt 1997 262 500 000 DM. Die Mittel des Fonds sind nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zu 45 vom Hundert für die Förderung der Kultur, zu 44 vom Hundert für die Förderung des Sports und zu 11 vom Hundert für die Förderung sozialer Zwecke zu verwenden. Von den Mitteln für die Förderung des Sports werden bis zu 8 vom Hundert für den kommunalen Sportstättenbau verwandt. Die dieser Verteilung entgegenstehenden Verwendungsregelungen sind 1997 nicht anzuwenden. Insoweit gelten daher nicht mehr:
1.
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Losbrieflotterie in Baden-Württemberg vom 25. November 1985 (GBl. S. 387) und die dazu ergangenen Richtlinien des Finanzministeriums über die Verteilung des Reingewinns aus der Losbrieflotterie vom 6. April 1987 (GABl. S. 425),
2.
§ 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Pferdewette in Baden-Württemberg vom 16. Mai 1974 (GBl. S. 186) und die dazu ergangenen Richtlinien der Landesregierung für die Verwendung des Reingewinns aus der Pferdewette "Renn-Quintett" zur Förderung des Pferdesports und der Pferdezucht vom 2. April 1984 (GABl. S. 490),
3.
die Richtlinien der Landesregierung über die Verteilung des Reingewinns des Zahlenlottos und der Staatlichen Sportwette in Baden-Württemberg vom 29. Juni 1983 (GABl. S. 806) in der Fassung vom 4. März und 1. Juli 1985 (GABl. 1986 S. 2) sowie § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Zahlenlotto in Baden-Württemberg vom 10. März 1958 (GBl. S. 87) in der Fassung vom 25. August 1977 (GBl. S. 385) und § 4 Abs. 2 und 3 der Gesetze über die Sportwette in Baden-Württemberg vom 18. August 1948 (RegBl. Württemberg-Baden S. 133), vom 3. Dezember 1948 (Reg. Bl. Württemberg-Hohenzollern S. 181) und vom 17. Dezember 1948 (Badisches GVBl. 1949 S. 13), jeweils in der Fassung vom 8. Dezember 1970 (GBl. S. 498).
(2) Der Reinertrag aller Staatlichen Wetten und Lotterien, der das in Absatz 1 genannte Aufkommen für den Wettmittelfonds übersteigt, wird zur allgemeinen Deckung des Haushalts verwandt.

Artikel 15 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 16 Änderung der Beihilfeverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 17 Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Artikel 4 Nr. 1 und Artikel 5 Nr. 1 treten am 1. August 1997 in Kraft.
(2) Der durch Artikel 16 (§ 15 Abs. 1 Satz 1 der
Beihilfeverordnung) erhöhte Eigenbehalt gilt ab 1. Januar 1997 für ab diesem Tag ausgestellte Belege und zustehende pauschale Beihilfen. Er gilt auch bei Leistungen nach anderen Regelungen, in denen Leistungen entsprechend der
Beihilfeverordnung vorgesehen sind, mit Ausnahme von § 19
Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes und der Heilfürsorgeverordnung
. Der erhöhte Eigenbehalt kann durch Rechtsverordnung nach § 101
des Landesbeamtengesetzes erneut geändert werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 16. Dezember 1996

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Döring Dr. Schäuble Dr. Schavan von Trotha
Dr. Goll Mayer-Vorfelder Staiblin Dr. Vetter Schaufler Wabro
Dr. Mehrländer
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