HStruktG BW 1998
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Haushaltsstrukturgesetz 1998 Vom 17. Dezember 1997

Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Änderung des Landesbeamtengesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Änderung der Polizeidienstkleidungsverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 Änderung der Verordnung des Justizministeriums über Dienstkleidung und Kleidergeld der Strafvollzugsbeamten

(Änderungsanweisungen)

Artikel 5 Feuerschutzsteuer

§ 35 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105) ist für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Von dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer werden 1998 27 000 000 DM und 1999 15 000 000 DM zur allgemeinen Deckung des Haushalts verwandt.

Artikel 6 Zuschüsse an Privatschulen

Die sich aus § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, c, d und h
des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) und Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) ergebenden jährlichen Zuschüsse werden in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 1999 wie folgt abgesenkt:
a)
für jeden Schüler der Grundschulen und der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen) um 1,6 vom Hundert;
b)
für jeden Schüler der Realschulen um 4,8 vom Hundert;
c)
für jeden Schüler der Gymnasien und der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen) um 5,7 vom Hundert;
d)
für jeden Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen) um 5,7 vom Hundert.

Artikel 7 Änderung des Wassergesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 8 Spielbankerträge

§ 9 des Spielbankengesetzes vom 23. Februar 1995 (GBl. S. 271) ist für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1998 insgesamt 103 850 000 DM und 1999 insgesamt 105 550 000 DM für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5
des Spielbankengesetzes genannten Zwecke nach näherer Bestimmung durch den Staatshaushaltsplan verwendet werden. Die darüber hinaus anfallenden Erträge werden zur allgemeinen Deckung des Haushalts eingesetzt.

Artikel 9 Wettmittelfonds

(1) Aus dem Reinertrag aller Staatlichen Wetten und Lotterien, mit deren Durchführung die Staatliche Sport-Toto-GmbH beauftragt ist, wird ein gemeinsamer Wettmittelfonds gebildet. Er beträgt 1998 276 500 000 DM und 1999 283 500 000 DM. Die Mittel des Fonds sind nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zu 45 vom Hundert für die Förderung der Kultur, zu 44 vom Hundert für die Förderung des Sports und zu 11 vom Hundert für die Förderung sozialer Zwecke zu verwenden. Die dieser Verteilung entgegenstehenden Verwendungsregelungen sind 1998 und 1999 nicht anzuwenden. Insoweit gelten daher nicht mehr:
1.
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Losbrieflotterie in Baden-Württemberg vom 25. November 1985 (GBl. S. 387) und die dazu ergangenen Richtlinien des Finanzministeriums über die Verteilung des Reingewinns aus der Losbrieflotterie vom 6. April 1987 (GABl. S. 425),
2.
§ 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Pferdewette in Baden-Württemberg vom 16. Mai 1974 (GBl. S. 186) und die dazu ergangenen Richtlinien der Landesregierung für die Verwendung des Reingewinns aus der Pferdewette "Renn-Quintett" zur Förderung des Pferdesports und der Pferdezucht vom 2. April 1984 (GABl. S. 490),
3.
die Richtlinien der Landesregierung über die Verteilung des Reingewinns des Zahlenlottos und der Staatlichen Sportwette in Baden-Württemberg vom 29. Juni 1983 (GABl. S. 806) in der Fassung vom 4. März und 1. Juli 1985 (GABl. 1986 S. 2) sowie § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Zahlenlotto und Zusatzlotterien in Baden-Württemberg in der Fassung vom 25. August 1977 (GBl. S. 385) und § 4 Abs. 2 und 3 der Gesetze über die Sportwette in Baden-Württemberg vom 18. August 1948 (RegBl. Württemberg-Baden S. 133), vom 3. Dezember 1948 (RegBl. Württemberg-Hohenzollern S. 181) und vom 17. Dezember 1948 (Badisches GVBl. 1949 S. 13), jeweils in der Fassung vom 8. Dezember 1970 (GBl. S. 498).
(2) Der Reinertrag aller Staatlichen Wetten und Lotterien, der das in Absatz 1 genannte Aufkommen für den Wettmittelfonds übersteigt, wird zur allgemeinen Deckung des Haushalts verwandt.

Artikel 10 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Artikel 10 Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 und Artikel 10 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.

§ 1 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Artikel 10 Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 und Artikel 10 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.

§ 2 Rechts- und Besitzstandswahrung

(1) Beamte und Richter, bei denen auf Grund von Artikel 1 der Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 8 zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R wegfällt, erhalten in Höhe der ihnen am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes zustehenden Stellenzulage nach dieser Vorbemerkung eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Satz 1 gilt entsprechend bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung durch Grundwehrdienst, Zivildienst oder Erziehungsurlaub.
(2) Die Ausgleichszulage verringert sich vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an bei regelmäßigen Anpassungen der monatlichen Besoldung nach § 14
Bundesbesoldungsgesetz um die Hälfte des Erhöhungsbetrages; sie verringert sich außerdem um den Betrag der zustehenden Zulagen, die auf Grund von Konkurrenzvorschriften nicht neben der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 8 zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R gewährt werden könnten. Führt eine Anpassung nach Satz 1 auch zu einer Aufzehrung einer Überleitungszulage oder einer anderen Ausgleichszulage, ist dieser Aufzehrungsbetrag auf die Aufzehrung nach Satz 1 anzurechnen.
(3) Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 8 zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geltenden Fassung entfallen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Angestellte und Arbeiter; dabei treten an die Stelle der in Absatz 2 genannten besoldungsrechtlichen Vorschriften die entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen. Im übrigen sind auf die Ausgleichszulage die Vorschriften der Tarifverträge über Zulagen an Angestellte und Arbeiter bei obersten Bundesbehörden oder obersten Landesbehörden vom 4. November 1971 sinngemäß anzuwenden.
(5) Für Polizeianwärter, die vor dem 1. März 1998 eingestellt werden und die ihre Ausbildung bis zum Beginn des Ausbildungsdienstes ohne schuldhafte Verzögerung durchlaufen, gilt § 143
des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung fort.

§ 2 Rechts- und Besitzstandswahrung

(1) Beamte und Richter, bei denen auf Grund von Artikel 1 der Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 8 zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R wegfällt, erhalten in Höhe der ihnen am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes zustehenden Stellenzulage nach dieser Vorbemerkung eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Satz 1 gilt entsprechend bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung durch Grundwehrdienst, Zivildienst oder Erziehungsurlaub.
(2) Die Ausgleichszulage verringert sich vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an bei regelmäßigen Anpassungen der monatlichen Besoldung nach § 14 Bundesbesoldungsgesetz um die Hälfte des Erhöhungsbetrages; sie verringert sich außerdem um den Betrag der zustehenden Zulagen, die auf Grund von Konkurrenzvorschriften nicht neben der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 8 zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R gewährt werden könnten. Führt eine Anpassung nach Satz 1 auch zu einer Aufzehrung einer Überleitungszulage oder einer anderen Ausgleichszulage, ist dieser Aufzehrungsbetrag auf die Aufzehrung nach Satz 1 anzurechnen.
(3) Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 8 zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geltenden Fassung entfallen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Angestellte und Arbeiter; dabei treten an die Stelle der in Absatz 2 genannten besoldungsrechtlichen Vorschriften die entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen. Im übrigen sind auf die Ausgleichszulage die Vorschriften der Tarifverträge über Zulagen an Angestellte und Arbeiter bei obersten Bundesbehörden oder obersten Landesbehörden vom 4. November 1971 sinngemäß anzuwenden.
(5) Für Polizeianwärter, die vor dem 1. März 1998 eingestellt werden und die ihre Ausbildung bis zum Beginn des Ausbildungsdienstes ohne schuldhafte Verzögerung durchlaufen, gilt § 143 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung fort.

§ 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

(1) Der auf Artikel 3 beruhende Teil der Polizeidienstkleidungsverordnung kann aufgrund der Ermächtigung des § 142
Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
(2) Der auf Artikel 4 beruhende Teil der Verordnung des Justizministeriums über Dienstkleidung und Kleidergeld der Strafvollzugsbeamten kann aufgrund der Ermächtigung des § 149
Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 17. Dezember 1997
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel Dr. Döring Dr. Schäuble Dr. Schavan von Trotha
Dr. Goll Mayer-Vorfelder Staiblin Schaufler

§ 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

(1) Der auf Artikel 3 beruhende Teil der Polizeidienstkleidungsverordnung kann aufgrund der Ermächtigung des § 142 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
(2) Der auf Artikel 4 beruhende Teil der Verordnung des Justizministeriums über Dienstkleidung und Kleidergeld der Strafvollzugsbeamten kann aufgrund der Ermächtigung des § 149 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 17. Dezember 1997
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel Dr. Döring Dr. Schäuble Dr. Schavan von Trotha Dr. Goll Mayer-Vorfelder Staiblin Schaufler
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