HNtragG BW 2009
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2009 Vom 24. März 2009

§ 1

Der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2009 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2009 - Staatshaushaltsgesetz 2009 - StHG 2009 - vom 18.Februar 2009, GBl. S. 65) bleibt unverändert.

§ 2

In § 5 Abs. 2 StHG 2009 wird der Punkt am Ende der
Nr. 3 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Ergänzung eingefügt:
»4. zu Gunsten einer Finanzierungsgesellschaft, die die Mittel zur Kapitalerhöhung der Landesbank Baden-Württemberg bereitstellt, bis zur Höhe von 2 100 000 000 Euro.«

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 24. März 2009
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Prof. Dr. Goll

Prof. Dr. Reinhart

Rech

Rau

Prof. Dr. Frankenberg

Pfister

Hauk

Gönner

 

Drautz

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