HNtrag4G BW 2011
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung eines Vierten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2011 Vom 27. Juli 2011

§ 1

(1) Im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2011 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 - Staatshaushaltsgesetz 2010/11 - StHG 2010/11 - vom 1. März 2010, GBl. S. 269) in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2011 vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 33) treten hinzu oder fallen weg:

Einzelplan

2011

Einnahmen
Tsd. Euro

Ausgaben
Tsd. Euro

01

Landtag (LT)

+ 0,0

+ 542,2

02

Staatsministerium (StM)

+ 0,0

+ 1 135,4

03

Innenministerium (IM)

- 110,7

+ 12 494,4

04

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (KM)

+ 0,0

+ 3 600,0

05

Justizministerium (JuM)

+ 0,0

+ 4 739,4

06

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (MFW)

+ 87,0

+ 2 043,2

07

Wirtschaftsministerium (WM)

+ 0,0

+ 1 467,0

08

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR)

+ 0,0

+ 9 384,9

09

Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren (SM)

+ 0,0

+ 62 258,9

10

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM)

+ 0,0

+ 3 503,7

11

Rechnungshof (RH)

+ 0,0

+ 0,0

12

Allgemeine Finanzverwaltung (AFV)

+ 1 410 150,0

+ 1 268 820,8

13

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI)

+ 0,0

+ 3 396,3

14

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK)

+ 18 570,0

+ 28 785,0

15

Ministerium für Integration (IntM)

+ 110,7

+ 26 635,8

Zusammen

+ 1 428 807,0

+ 1 428 807,0

(2) Der bisherige Einzelplan 07 (Wirtschaftsministerium) wird für Zwecke der Rechnungslegung in 2011 mit der bisherigen Bezeichnung als Programmhaushalt fortgeführt.
(3) Unter Berücksichtigung dieser Änderungen wird der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2011 in Einnahme und Ausgabe festgestellt auf 36 764 256 600 Euro.

§ 2

Soweit Mittel und Stellen nicht bereits im Haushaltsvollzug gemäß § 50
Landeshaushaltsordnung oder mit diesem Nachtrag zum Staatshaushaltsplan umgesetzt wurden oder die Bewirtschaftungsbefugnis übertragen wurde, kann die Landesregierung, wenn die beteiligten Ministerien und das Finanz- und Wirtschaftsministerium über die Umsetzung einig sind, auch weitere Mittel und Planstellen umsetzen oder die Bewirtschaftungsbefugnis übertragen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere übergehen.

§ 3

Die in den Stellenplänen und Stellenübersichten sowie bei Stellen der Landesbetriebe entsprechend gekennzeichneten Stellenwegfälle gemäß § 2 a
Staatshaushaltsgesetz 2010/11 in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2011 vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 33) treten mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

§§ 4 bis 7 (Änderungsanweisungen)

[Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 - Staatshaushaltsgesetz 2010/11 - StHG 2010/11 - vom 1. März 2010 (GBl. S. 269) in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2011 vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 33)]

§ 8

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 27. Juli 2011

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

UNTERSTELLER

WARMINSKI-LEITHEUSSER

BONDE

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

ERLER

Anlage

zum Staatshaushaltsgesetz

Gesamtplan

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