HNtrag3G BW 2014
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2014 Vom 24. Juni 2014

§ 1

Der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2014 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 - Staatshaushaltsgesetz 2013/14 - vom 19. Dezember 2012, GBl. S. 725) in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2014 vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 485) bleibt unverändert.

§ 2

[Änderungsanweisung zum Staatshaushaltsgesetz 2013/14]

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 24. Juni 2014

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

GALL

FRIEDRICH

STOCH

UNTERSTELLER

STICKELBERGER

BONDE

HERMANN

BAUER

ÖNEY

ALTPETER

ERLER

KREBS

 

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