Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2004 (Staatshaushaltsgesetz 2004 - StHG 2004) Vom 17. Februar 2004
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg wird in Einnahme und Ausgabe festgestellt auf 30753421400 Euro.
(1) Von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen sowie bei den sog. Sachmittelstellen sind in den Jahren 2004 bis 2008 insgesamt 2481,5 Stellen zu streichen. Von den einzusparenden Stellen sind 2004 in Abgang zu stellen:
Diese wegfallenden Stellen sind ab 1. Januar 2004 gesperrt. Sie sind in einem Nachtrag zum StHPl. 2004 oder im StHPl. 2005/2006 in Abgang zu stellen. In der Abgrenzung zwischen den in die Regierungspräsidien sowie in die Stadt- und Landkreise einzugliedernden Behörden und Einrichtungen und den übrigen Behörden und Einrichtungen des Landes können sich noch Veränderungen ergeben, die auch Auswirkungen auf die Einsparauflagen haben. Etwaige Anpassungen erfolgen im Staatshaushaltsgesetz 2005/06.
(2) Die beim Epl. 03 - Innenministerium - auf den Polizeivollzugsdienst entfallende Einsparauflage in Höhe von insgesamt 613 Stellen (davon 204 Stellen in 2004) wird zunächst durch Sperrung von Stellen für Polizeianwärter erbracht. Ab 2006 sind Stellen für planmäßige und nichtplanmäßige Beamte wie folgt zu streichen: 2006: 100 Stellen; 2007: 200 Stellen; 2008: 200 Stellen; 2009: 113 Stellen.
(3) Soweit Einsparauflagen aus den Stellenabbauprogrammen nach § 2 Abs. 2 und Abs. 5
StHG 2002/03 noch nicht durch Stellenstreichungen erfüllt wurden, sind diese wie folgt zusätzlich zu den Einsparungen nach Absatz 1 zu erbringen:
Justizministerium: insgesamt 334,5 Stellen ab 2006 im Zuge der Justizreform;
Wissenschaftsministerium: insgesamt 47,5 Stellen bis 2006, davon 16 Stellen 2004.
(4) Soweit die Zahl der Stellen, die jährlich in Abgang gestellt werden, nicht ausreicht, um die Einsparquote des Einzelplans zu erfüllen, erhöht sich die Einsparquote des darauf folgenden Jahres entsprechend. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich; Ausnahmen sind nur zulässig zur Sicherstellung eines unabweisbaren Einstellungskorridors für Absolventen von Laufbahnprüfungen. Außerdem sind für jede zu wenig gestrichene Stelle jährlich Sachmittel in Höhe von 41000 Euro im Einzelplan einzusparen. Werden in einem Einzelplan über die Einsparquote hinaus Stellen gestrichen, erhält dieser Einzelplan für jede dieser zusätzlich eingesparten Stellen im folgenden Haushaltsjahr zusätzliche Sachmittel in Höhe von 41000 Euro.
(5) Die im Rahmen des Anti-Terror-Programms und des BSE-Sofortprogramms in den Haushaltsjahren 2001 und 2002 befristet geschaffenen 70,5 kw-Stellen (Epl. 03: 48,5 Stellen, Epl. 05: 10 Stellen, Epl. 08: 2 Stellen, Epl. 09: 5 Stellen, Epl. 10: 5 Stellen) sind in den Staatshaushaltsplänen 2004 bis 2008 in 5 gleichen Raten in Abgang zu stellen.
(1) Die Besetzung von Planstellen mit teilzeitbeschäftigten planmäßigen Beamten und Richtern ist wie folgt zulässig:
Eine Planstelle darf auch mit zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Zwei Planstellen dürfen auch mit drei, drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten oder Richter die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.
Abweichend von Nummer 1 darf eine Planstelle auch mit zwei, zwei Planstellen dürfen mit drei und drei Planstellen mit vier nach § 153 e
Abs. 2
LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei sind für den Umfang der von diesen Beamten oder Richtern besetzten Stellen weiterhin die Verhältnisse vor Antritt des Erziehungsurlaubs nach der
Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUrlVO)
vom 1. Dezember 1992, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2001 (GBl. S. 461), maßgebend.
Planstellen für Beamte und Richter, denen auf Grund von § 153 h
Landesbeamtengesetz und § 7 c
Landesrichtergesetz in Verbindung mit § 72 b Abs. 1
Deutsches Richtergesetz als Schwerbehinderte Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 v. H. als besetzt. Zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 2 Abs. 1
der Altersteilzeitzuschlagsverordnung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) und erforderlichenfalls ein Ausgleich nach § 2 a
der Altersteilzeitzuschlagsverordnung gezahlt werden. Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell) wird; in diesem Fall sind während der Arbeitsphase 50 v. H. der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. Wird teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Beamten oder Richtern Altersteilzeit gewährt, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Umfang der für die Bemessung der Altersteilzeit maßgebenden bisherigen Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist.
Für die Beschäftigung von Beamten zur Anstellung bzw. Richtern auf Probe dürfen diejenigen Stellenbruchteile von bis zu vier Planstellen zusammengerechnet werden, deren Mittel im Rahmen unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nach § 153 e
Abs. 2
LBG nur für die Zahlung des Zuschusses nach § 5
der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 16. Juli 1992, zuletzt geändert am 18. Februar 2003 (GBl. S. 121) in Anspruch genommen werden. Nummer 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für beamtete oder richterliche Hilfskräfte (Titel 422 01) gelten die Nummern 1 bis 4, für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für nichtbeamtete Kräfte (Titel 425 01 und 426 01) gilt Nummer 1 entsprechend. Für die Stellen für nichtbeamtete Kräfte kann das Finanzministerium bei Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 weitere Ausnahmen zur Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen zulassen. Wird die Altersteilzeit in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt, kann das Finanzministerium ferner zulassen, dass während der Arbeitsphase kostenmäßig nicht in Anspruch genommene Stellenanteile in die Freistellungsphase übertragen und besetzbaren Stellenanteilen hinzugerechnet werden können.
(2) Bei Kapitel 0405 bis 0429 - Schulbereich - können die Lehrerstellen (Titel 422 01 und 425 01) abweichend von Absatz 1 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden; bei Beamten (Titel 422 01) zwischen 50 und 100 vom Hundert, bei Angestellten (Titel 425 01) ohne Beschränkung. Jedoch darf die Zahl der Angestellten, die unter 50 vom Hundert beschäftigt sind, nicht über 2000 hinausgehen. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrerstellen nicht überschreiten.
(3) Für die bei den Kapiteln 0405 bis 0429 Titel 422 01 geführten Lehrkräfte, die sich nach der
Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUrlVO)
vom 1. Dezember 1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert am 17. Juli 2001 (GBl. S. 461), in Erziehungsurlaub befinden, werden für die Dauer des Erziehungsurlaubs die erforderlichen Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppen geschaffen. Absatz 2 letzter Satz gilt für die Bewirtschaftung entsprechend. Aus den Leerstellen darf nur der Zuschuss nach § 5
der Mutterschutzverordnung bezahlt werden.
(4) Soweit es für die Regulierung von Störfällen im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells für Lehrkräfte nach Abschnitt V der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen vom 10. November 1993, zuletzt geändert am 8. Juli 2003 (Kultus und Unterricht Nr. 14, S. 110), erforderlich ist, dürfen aus freien besetzbaren Lehrerstellen oder Stellenbruchteilen Ausgleichszahlungen auf Grund der Rechtsverordnung der Landesregierung vom 29. Januar 2002 (GBl. S. 94) bezahlt bzw. rückwirkende Erhöhungen des Teilzeitfaktors zum Zeitpunkt der Leistungsstörung ausgeglichen werden. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Eine zusätzliche Bewilligung von Stellen oder Mitteln zur Regulierung von Störfällen im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells ist ausgeschlossen.
(5) Beamte auf Planstellen außerhalb der Kapitel 0405 bis 0429, die auf Grund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gem. den §§ 152 ff.
LBG bereits auf einer Leerstelle geführt werden und deren Beurlaubung nach den §§ 152 ff.
LBG zum unmittelbaren Wechsel in den Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung beendigt wird, können während des Erziehungsurlaubs weiterhin auf der Leerstelle für die Beurlaubung nach den §§ 152 ff.
(6) Für die bei Titel 421 01 ausgebrachten Amtsgehälter des Ministerpräsidenten, der Minister und der Staatssekretäre sowie für die in den Stellenplänen und Stellenübersichten bei den Titeln 422 01, 422 03, 425 01 und 426 01 bewilligten Stellen dürfen Ausgaben auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung auch über die Haushaltsansätze hinaus geleistet werden. Dies gilt
für die Besoldungsbezüge der Beamten und Richter (§ 1
Abs. 2 und 3
BBesG) einschließlich der Zuführung an die Versorgungsrücklage nach § 14 a
Abs. 2
Satz 2
BBesG mit Ausnahme der Zulagen und Vergütungen, die nicht in festen Monatsbeträgen festgelegt sind,
für die Bezüge der Angestellten und die Löhne der Arbeiter einschließlich der Teile der Bezüge und Löhne, die in den Erläuterungen zu den Titeln 425 01 und 426 01 nicht besonders aufgeführt sind,
für die Bezüge der außertariflichen Angestellten und Arbeiter, die sich nach Besoldungs- oder Tarifrecht richten,
für die durch den Haushaltsplan oder durch Richtlinien festgelegten Aufwandsentschädigungen in festen Monatsbeträgen,
für die Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger und an Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
Insoweit geleistete Mehrausgaben sind bei den einzelnen Titeln als planmäßige Ausgaben zu behandeln. Dasselbe gilt für Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung, die dadurch entstehen, dass Stellen nach Maßgabe der VV-LHO mit Bediensteten in vergleichbaren oder niedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Personalmehrausgaben ist in der Landeshaushaltsrechnung anzugeben; für die Feststellung der Mehrausgaben am Ende des Haushaltsjahres sind die Titel 421 01, 422 01, 422 03, 425 01 und 426 01 gegenseitig deckungsfähig.
(7) Wird durch die anderweitige Verwendung die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vermieden oder werden Einsparungen durch die Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten erzielt, erhält die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, für jedes volle Jahr der anderweitigen Verwendung oder Wiederverwendung aus Kap. 1212 Tit. 461 01 zusätzliche Personal- oder Sachmittel in Höhe des Dreifachen des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten. Die erforderlichen Mittel können vom Finanzministerium in entsprechender Anwendung von § 50
Abs. 1
LHO umgesetzt werden.
(8) Wird ein dienstunfähiger Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann er abweichend von § 49
Abs. 1
LHO auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn oder einer anderen Laufbahn seiner Laufbahngruppe, oder auf einer anderen Stelle in einer Vergütungs- oder Lohngruppe, die als derselben Laufbahngruppe zugehörig anzusehen ist, geführt werden. Wird ein Ruhestandsbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer seinem Amt entsprechenden Planstelle.
(9) Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 53 a
Abs. 1
LBG) sind nach dem Umfang der gem. § 53 a
Abs. 2
LBG herabgesetzten Arbeitszeit auf einer ihrem Amt entsprechenden Planstelle zu führen. Von § 6
Abs. 1
BBesG abweichende Besoldungszahlungen gem. § 72 a
BBesG bleiben bei der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. Danach freie Planstellenanteile können im Rahmen des Absatzes 1 besetzt werden.
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite aufzunehmen:
im Haushaltsjahr 2004 bis zur Höhe von 2039000000 Euro,
bis zur Höhe der in den vorausgegangenen Haushaltsjahren gebildeten Einnahmereste aus Kreditmitteln, soweit sie bis zum Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden und zur Deckung benötigt werden.
Die Ermächtigung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften übertragen werden. Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Die Kreditaufnahme kann auch in fremder Währung erfolgen, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.
(2) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 erhöht sich um die Beträge, die nach dem Kreditfinanzierungsplan (Ziffer 3 des Gesamtplans) im Haushaltsjahr 2004 zur Tilgung von Krediten erforderlich sind. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Anschlussfinanzierung von vorzeitig getilgten Darlehen notwendig sind.
(3) Der Bestand der Vereinbarungen nach § 18
Abs. 4
LHO darf höchstens 25 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres zuzüglich 25 vom Hundert der für Anschlussfinanzierungen im Finanzplanungszeitraum fällig werdenden Tilgungen betragen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft aufgelöst ist, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 6 vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Finanzministerium im einzelnen Haushaltsjahr weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zweckbestimmte, den Haushalt durchlaufende Darlehen vor allem aus Mitteln des Bundes, insbesondere für den sozialen Wohnungsbau, in Höhe der dem Land hierfür zur Verfügung gestellten Beträge aufzunehmen.
(7) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Bauprogramm zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie für das Programm zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften, zuletzt durch § 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan 2003 auf 1287000000 Euro festgelegt, wird auf 1323000000 Euro erhöht (Kapitel 1208 Titel 711 16).
(8) Der Schuldenstand des Landes aus der Finanzierung des Behörden-Bauprogramms und des Bauprogramms zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie des Programms zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften darf insgesamt 400000000 Euro nicht übersteigen.
(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH im Rahmen eines Finanzierungsvertrags mit der Vorfinanzierung eines Sonderprogramms für den Landesstraßenbau bis zur Höhe von 53700000 Euro im Jahr 2004 zu beauftragen (Kapitel 1004 Titel 711 79 A).
(10) Die bei Kapitel 0705 vorgesehenen Darlehensmittel des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, des Städtebaus und der Modernisierung werden der Landeskreditbank zu denselben Zins- und Tilgungsbedingungen wie die entsprechenden Bundesmittel gegeben.
(11) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, der Stiftung Entwicklungszusammenarbeit Baden-Württemberg statt des Betrages in Höhe von 4090335 Euro jährlich den Betrag zuzuwenden, der der Umlaufrendite festverzinslicher inländischer Wertpapiere (durchschnittlich) entspricht, jedoch mindestens 255645 Euro. Ermittelt wird dieser Betrag aus der Veröffentlichung statistischer Zahlen durch die Deutsche Bundesbank.
(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Maßnahmen zur Energieeinsparung in bestehenden Gebäuden Vorfinanzierungen bis zur Höhe von 5000000 Euro jährlich in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energieeinsparungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren getragen werden können und die Verzinsung nicht über der für vergleichbare Kreditmarktdarlehen liegt.
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Haushaltsjahr 2004 bis zur Höhe von insgesamt 100000000 Euro zu übernehmen, wenn hierfür ein vordringliches Bedürfnis besteht.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen
zu Gunsten der Landesstiftung Baden-Württemberg gGmbH, der Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH, der Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg mbH, des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH und der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH bis zu 500000000 Euro jährlich;
für Finanzierungen von Baumaßnahmen, die objektbezogen ratenweise vom Land bezahlt werden, bis zur Höhe von 75000000 Euro jährlich.
(3) Vor der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sowie vor der Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrs und von Darlehen ist die Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtags erforderlich, wenn diese Finanzhilfe 500000 Euro oder mehr beträgt. Der Zustimmung bedarf es nicht,
wenn der Empfänger der Finanzhilfe im Staatshaushaltsplan genannt ist,
bei der Gewährung von Finanzhilfen nach Satz 1 an Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrs,
bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 2,
bei der Änderung von Finanzhilfen; die Erhöhung des Betrags einer Finanzhilfe sowie die Verlängerung der Laufzeit ist zustimmungspflichtig.
Finanzhilfen nach den Nummern 2 und 3 sind dem Finanzausschuss des Landtags nach Abschluss des Haushaltsjahres mitzuteilen. Dem Finanzausschuss ist ferner über die nach Satz 1 geleisteten Finanzhilfen halbjährlich eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger, die Höhe sowie Art und Zweck der jeweiligen Finanzhilfe ausweist.
(4) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunde zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag der Ermächtigung anzurechnen.
(5) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 für das Haushaltsjahr 2004 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2005 nicht vor dem 1. Januar 2005 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes. Gewährleistungen, die auf Grund der weitergeltenden Ermächtigungen im Haushaltsjahr 2005 übernommen werden, sind auf die Ermächtigungen nach dem Staatshaushaltsgesetz 2005 nicht anzurechnen.
(1) Im Sinne von § 20
Abs. 1
LHO sind
1.
innerhalb der einzelnen Kapitel gegenseitig deckungsfähig je für sich
die Ausgaben der Titel 511 01, 514 02, 517 01, 518 02, 525 31, 525 41, 531 05, 533 01 und 546 49;
die Ausgaben der Titel 514 01, 527 01 und 527 02 (Reisebeihilfen);
innerhalb der jeweiligen Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig je für sich
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel);
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel);
innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben des Titels 525 21 und der Titelgruppe 68 sowie einseitig deckungsfähig die Ausgaben des Titels 525 69 zu Gunsten der Ausgaben des Titels 525 21 und der Titelgruppe 68;
einzelplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig
die Ausgaben der Titel 441 01, 446 01 und 446 21 sowie Kapitel 1212 Titel 441 02;
die Ausgaben der Titel 422 16;
4.3
die Ausgaben der Titel 432 01;
4.4
im Einvernehmen der beteiligten Ministerien je für sich die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel) und innerhalb der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel), ausgenommen jeweils die Einzelpläne 01 (Landtag) und 11 (Rechnungshof) sowie die Kapitel 0303 (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz), 0310 (Feuerschutz, Katastrophenschutz, zivile Verteidigung), 0614 (Staatliche Hochbauämter - Bund), 1423 (Allgemeine Aufwendungen für die Universitäten), 1424 und 1425 (Landesbibliotheken) sowie 1430 (PH Ludwigsburg).
Soweit im Haushaltsplan durch Vermerke nach § 20
Abs. 1
LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.
(2) Aus im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 4.3 einzelplanübergreifend umgeschichteten übertragbaren Mitteln können unbeschadet des § 45
Abs. 2
Satz 1
LHO bei dem von der Mittelumschichtung begünstigten Titel Ausgabereste gebildet werden, soweit dies zur Erfüllung von am Ende des Haushaltsjahres bestehenden Rechtsverpflichtungen notwendig ist.
(3) Zur Ausgestaltung der den Pädagogischen Hochschulen (Kap. 1426 bis 1435) und staatlichen Fachhochschulen (Kap. 1440 bis 1465) übertragenen dezentralen Finanzverantwortung (§ 8
Abs. 4
FHG bzw. § 8
Abs. 4
PHG) wird gemäß § 7 a
LHO folgendes bestimmt:
1.
Globale Minderausgaben erwirtschaften die Pädagogischen Hochschulen und staatlichen Fachhochschulen in Höhe des vom Wissenschaftsministerium zu Beginn des Jahres festgesetzten Anteils an dem im Staatshaushaltsplan für den Einzelplan 14 ausgewiesenen Betrag. Weitere Kürzungen, Sperren oder Minderausgaben treten im laufenden Haushaltsjahr nicht hinzu.
Unverbrauchte übertragbare Mittel (Ausgabereste) werden nicht in Abgang gestellt.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, der Hochschulmedizin Baden-Württemberg (Universitäten, Medizinischen Fakultäten und Universitätsklinika Heidelberg, Freiburg, Tübingen und Ulm, Fakultät für Klinische Medizin Mannheim, Stiftung Orthopädische Universitätsklinik Heidelberg, Stiftung Zentralinstitut für Seelische Gesundheit Mannheim sowie Klinik für Tumorbiologie Freiburg) durch Abschluss einer Vereinbarung Planungssicherheit für die Haushaltsjahre 2004 bis 2006 zu gewährleisten. Als Gesamtbetrag werden der Hochschulmedizin 548 Mio. € im Jahr 2004, 548 Mio. € im Jahr 2005 und 553 Mio. € im Jahr 2006 zur Verfügung gestellt. Dieser Gesamtbetrag umfasst die Ansätze in den Kapiteln 1410, 1415 und 1421, jeweils TG 97 und 98 und Kapitel 1412 TG 96, 97 und 98 des Staatshaushaltplanes.
(1) In den folgenden Bereichen wird die erste Stufe der dezentralen Finanzverantwortung umgesetzt:
alle Kapitel des Einzelplans 02 ohne die Kapitel 0202 und 0208,
alle Kapitel des Einzelplans 03 ohne die Kapitel 0302, 0308, 0310 - 0312, 0320, 0330 und 0331,
Kapitel 0401, 0403, 0404 und 0442,
-
Kapitel 0501 und 0508 (bei Kapitel 0508 einschl. Titelgruppen 71, 72, 73 und 81),
alle Kapitel des Einzelplanes 06 ohne Kapitel 0602, 0610, 0614 und 0620,
alle Kapitel des Einzelplans 07 ohne Kapitel 0702, 0705 und 0706,
alle Kapitel des Einzelplans 08 ohne Kapitel 0802-0804, 0818, 0826 und 0831,
Kapitel 0901, 0906, 0911 und 0912,
-
alle Kapitel des Einzelplans 10 ohne Kapitel 1002, 1003, 1005 und 1011,
Kapitel 1401, 1424, 1425, 1466 - 1477, 1479, 1482, 1483, 1485 - 1487, 1491 - 1495, 1497.
(2) Die erste Stufe der dezentralen Finanzverantwortung umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51, 52 - mit Ausnahme der Gruppe 529 -, 53, 54, 81, die Gruppe 429 und die Titel 427 51 und 685 49.
(3) Es gelten folgende Flexibilisierungsregelungen:
Gegenseitig deckungsfähig sind je für sich die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 und innerhalb der Obergruppe 81.
Die Ausgaben der Hauptgruppe 5, der Gruppe 429 und der Titel 427 51 und 685 49 sind gegenseitig deckungsfähig. Sie sind zu Gunsten der Hauptgruppe 8 einseitig deckungsfähig.
Die Ausgaben der Hauptgruppe 8 sind zu Gunsten der anderen Ausgaben des dezentralen Budgets bis zu 20 v. H. deckungsfähig.
Im Einzelplan 10 sind darüber hinaus die Ausgaben der Hauptgruppe 5, der Obergruppe 81, der Gruppe 429 sowie der Titel 427 51 und 685 49 zu Gunsten der Hauptgruppe 7 einseitig deckungsfähig.
Die Ausgabentitel des dezentralen Budgets werden für übertragbar erklärt.
Das Finanzministerium kann zulassen, dass den einzelnen Dienststellen, die an Pilotprojekten zur Erprobung der Personalausgabenbudgetierung im Rahmen der Einführung Neuer Steuerungsinstrumente teilnehmen, in folgender Weise eine höhere Flexibilität bei der Mittel- und Stellenbewirtschaftung eingeräumt wird:
Die auf die Dienststellen im Rahmen des für sie festgelegten Budgets entfallenden Personalausgaben sind untereinander und zu Gunsten der Sachausgaben uneingeschränkt gegenseitig deckungsfähig, ihre Sachausgabenmittel sind eingeschränkt zu Gunsten der Personalausgaben deckungsfähig.
Übertragbarkeit, Bonus-/Malus-System
Die auf die Dienststellen im Rahmen des für sie festgelegten Budgets entfallenden Personal- und Sachausgaben sind übertragbar; selbsterwirtschaftete Haushaltsvorteile bleiben ihnen in den beiden folgenden Jahren verfügbar, Budgetüberschreitungen sind grundsätzlich im folgenden Jahr auszugleichen.
Bei der Besetzung von Stellen mit teilzeitbeschäftigten Beamten, Richtern und Arbeitnehmern kann im Rahmen des festgelegten Budgets von § 3
Abs. 1, 2 und 4 StHG 2004 abgewichen werden; die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten für die Dienststellen veranschlagten Stellen nicht überschreiten.
Diese Ermächtigung gilt, wenn das Staatshaushaltsgesetz für 2005 nicht vor dem 1. Januar 2005 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.
(1) Der Betrag, bis zu dem nach § 37
Abs. 1
Satz 4
LHO für eine Mehrausgabe kein Nachtragshaushaltsgesetz erforderlich ist, wird auf 5000000 Euro im Einzelfall festgesetzt.
(2) § 37
Abs. 1
LHO ist 2004 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes ferner nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses in überplanmäßige Ausgaben bei Kap. 0436 Titel 427 17 über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus einwilligt.
(3) Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
Abs. 1
Satz 2
LHO) gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgebend ist die Höhe der voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge.
(4) Der Betrag für die nach § 37
Abs. 4
LHO dem Landtag jährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 100000 Euro festgesetzt.
(5) Das Finanzministerium hat dem Finanzausschuss des Landtags jährlich die beim Rechnungsabschluss in das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste mitzuteilen.
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, abweichend von § 63
Abs. 3
Satz 1
und § 64
Abs. 4
Satz 1
LHO
bei der Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken zum Bau von Studentenwohnheimen, Personalwohnheimen und Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete den Erbbauzins bis zum Betrag von 51 Euro jährlich im Einzelfall zu ermäßigen, soweit und solange dies zur Erzielung tragbarer Mieten bzw. zur Reduzierung des Zuschussbedarfs erforderlich ist,
den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die einer Verwendung im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete zugeführt werden, um höchstens 80 vom Hundert zu ermäßigen,
bei der Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken oder deren Vermietung an die Träger von Einrichtungen des Technologietransfers in Verbindung mit den Universitäten Heidelberg, Karlsruhe und Stuttgart den Erbbauzins oder die Miete bis zum Betrag von 51 Euro jährlich zu ermäßigen, soweit und solange dies zur Verminderung von Verlusten dieser Einrichtungen geboten ist,
Vermögenswerte des Deutschen Reichs, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 597) dem Land als Aufgabennachfolger des Reichs oder wegen der Nutzung für eine grundgesetzliche Verwaltungsaufgabe des Landes zustehen, unentgeltlich einer Gemeinde oder einem Landkreis des Landes zu übertragen, wenn die Gemeinde oder der Landkreis das Vermögensrecht bei Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für die maßgebliche Verwaltungsaufgabe genutzt hat.
Der Einwilligung oder Unterrichtung des Landtags nach § 64
Abs. 2
LHO bedarf es in diesen Fällen nicht.
(2) Nach § 63
Abs. 3
Satz 2
LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(3) Auf bei Kapitel 0833 Titel 356 01, Kapitel 1208 Titel 356 01 bis 356 18, Kapitel 1209 Titel 356 01, Titel 356 02 und Titel 356 03, bei Kapitel 1412 Titel 356 95, bei Kapitel 1468 Titel 356 73 sowie in verschiedenen Kapiteln bei Titel 356 63 und bei Kapitel 1220 veranschlagte Entnahmen aus dem Forstgrundstock, dem Allgemeinen Grundstock, dem Allgemeinen Grundstock - Sonderfonds Zukunftsoffensive I - sowie dem Allgemeinen Grundstock - Sonderfonds Zukunftsoffensive II - findet § 113
Abs. 2
Satz 1 und 2
LHO keine Anwendung.
(4) Aus dem im Allgemeinen Grundstock eingerichteten Sonderfonds »Informations- und Kommunikations-Pool« sind bei Vollkostenrechnung sich selbst refinanzierende Informations- und Kommunikations- und andere Reformprojekte der Landesverwaltung durchzuführen, die nicht anderweitig finanziert werden können. Zur Zwischenfinanzierung der Projekte soll der Sonderfonds mit Veräußerungserlösen aus dem Allgemeinen Grundstock bis zur Höhe von 51000000 Euro ausgestattet werden.
(5) Zur Erzielung zusätzlicher Einsparungen bei Flächenkosten mit Hilfe der Nutzer durch die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung kann das Finanzministerium zusätzliche Mieteinnahmen bei Kap. 1209 Tit. 124 01 sowie aus Verkaufserlösen abgeleitete kalkulatorische Mieteinsparungen und Einsparungen bei Kap. 1209 Tit. 518 01, 518 11 jeweils bis zur Hälfte und auf die Dauer von höchstens 5 Jahren der nutzenden Dienststelle für Mehrausgaben überlassen. Die Ausgabeermächtigung der jeweiligen Dienststelle erhöht sich entsprechend. Die entsprechenden Mittel gelten als umgesetzt im Sinne von § 50
Absatz 1
LHO und sind übertragbar. Sie sind von der nutzenden Dienststelle vorrangig für die Fortbildung der Bediensteten sowie zur Verbesserung der Ausstattung insbesondere im Informations- und Kommunikationsbereich zu verwenden. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(1) Das Finanzministerium kann zulassen, dass bei einem Sammeltitel mit übertragbarer Bewilligung ein höherer Betrag in Rest gestellt wird als der unverwendet gebliebene Betrag oder dass ein Betrag auch noch in Rest gestellt wird, wenn schon eine Überschreitung des Titels vorliegt.
(2) Die Landesregierung kann unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Bewilligungen des Haushalts für das Haushaltsjahr 2003 (Ausgabereste) in Abgang stellen. Wird hierdurch die Übertragbarkeit ausgeschlossen, gelten die hiervon betroffenen Ausgabebewilligungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, bei denen zweckgebundene Einnahmen ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt worden sind.
Für die Personen, denen ein Dienstkraftwagen zur alleinigen oder bevorzugten Benutzung zur Verfügung steht, gelten die Richtlinien der Landesregierung über die unentgeltliche Benutzung der Dienstkraftwagen zu Privatzwecken.
(1) Aus dem Reinertrag aller Staatlichen Wetten und Lotterien, mit deren Durchführung die Staatliche Sport-Toto-GmbH beauftragt ist, wird ein gemeinsamer Wettmittelfonds gebildet. Er beträgt 2004 141371400 Euro. Die Mittel des Fonds sind nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zu 45 vom Hundert für die Förderung der Kultur, zu 44 vom Hundert für die Förderung des Sports und zu 11 vom Hundert für die Förderung sozialer Zwecke zu verwenden. Der Betrag nach Satz 2 verringert sich unter entsprechender Änderung der Verteilung nach Satz 3 im Jahr 2004 um 4185000 Euro zu Lasten der Mittel für die Förderung der Kultur (Denkmalpflege). Die dieser Verteilung entgegenstehenden Verwendungsregelungen sind 2004 nicht anzuwenden. Insoweit gelten daher nicht mehr:
§ 2 Abs. 2
des Gesetzes über die Losbrieflotterie in Baden-Württemberg vom 25. November 1985 (GBl. S. 387) und die dazu ergangenen Richtlinien des Finanzministeriums über die Verteilung des Reingewinns aus der Losbrieflotterie vom 6. April 1987 (GABl. S. 425),
§ 2 Abs. 2 und 3
des Gesetzes über die Pferdewette in Baden-Württemberg vom 16. Mai 1974 (GBl. S. 186) und die dazu ergangenen Richtlinien der Landesregierung für die Verwendung des Reingewinns aus der Pferdewette »Renn-Quintett« zur Förderung des Pferdesports und der Pferdezucht vom 2. April 1984 (GABl. S. 490),
die Richtlinien der Landesregierung über die Verteilung des Reingewinns des Zahlenlottos und der Staatlichen Sportwette in Baden-Württemberg vom 29. Juni 1983 (GABl. S. 806) in der Fassung vom 4. März und 1. Juli 1985 (GABl. 1986 S. 2) sowie § 2 Abs. 2 und 3
des Gesetzes über das Zahlenlotto und Zusatzlotterien in Baden-Württemberg in der Fassung vom 25. August 1977 (GBl. S. 385) und § 4 Abs. 2 und 3 der Gesetze über die Sportwette in Baden-Württemberg vom 18. August 1948 (RegBl. Württemberg-Baden S. 133), vom 3. Dezember 1948 (RegBl. Württemberg-Hohenzollern S. 181) und vom 17. Dezember 1948 (Badisches GVBl. 1949 S. 13), jeweils in der Fassung vom 8. Dezember 1970 (GBl. S. 498).
(2) Der Reinertrag aller Staatlichen Wetten und Lotterien wird, soweit er die nach Absatz 1 zweckgebunden zu verwendenden Mittel übersteigt, zur allgemeinen Deckung des Haushalts verwandt.
§ 10
des Spielbankengesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2001 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan 2003 vom 8. April 2003 (GBl. S. 154), ist für das Haushaltsjahr 2004 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 2004 insgesamt 47391800 Euro für die in § 10
des Spielbankengesetzes genannten Zwecke nach näherer Bestimmung durch den Staatshaushaltsplan verwendet werden. Die darüber hinaus anfallenden Erträge werden zur allgemeinen Deckung des Haushalts eingesetzt.
(1) Das
Landesgebührengesetz (LGebG)
vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes sowie des
Landesgebührengesetzes
vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358), ist im Haushaltsjahr 2004 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
§ 1 Abs. 2 und § 26 Abs. 3
sind nicht anzuwenden.
§ 1 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
»(4) Dieses Gesetz gilt im Bereich der Justizverwaltung nur für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Prüfungen, die im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung durchgeführt werden.«
§ 10 ist nicht anzuwenden.
(2) Die Anwendungsmaßgabe des Absatzes 1 gilt, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Jahr 2005 nicht vor dem 1. Januar 2005 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.
(1) Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, ist § 23
Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) in der Fassung vom 20. Mai 1996, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2001 (GBl. S. 386), im Haushaltsjahr 2004 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die entstandenen notwendigen Fahrkosten bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nur bis zu den Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse erstattet werden. Für Strecken, die mit einem Kraftfahrzeug der in § 6
Abs. 1 oder 2 LRKG bezeichneten Art zurückgelegt werden, kann nur eine Wegstreckenentschädigung bis zu 16 Cent je Kilometer gewährt werden. Im Übrigen gilt bei der Benutzung von anderen als den in § 6
LRKG genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Satz 1 entsprechend.
(2) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Das Finanzministerium kann die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erlassen.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 17. Februar 2004
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Döring Dr. Palmer
Dr. Schäuble Prof. Dr. Frankenberg
Werwigk-Hertneck Stratthaus
Stächele Dr. Repnik
Müller Köberle
Dr. Mehrländer
Anlage zum Staatshaushaltsgesetz
1. Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 2004