StHG 2012
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2012 (Staatshaushaltsgesetz 2012 - StHG 2012) Vom 15. Februar 2012

§ 1

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg wird in Einnahme und Ausgabe festgestellt auf 38 847 173 800 Euro.

§ 2

(1) Auf Grund der Zentralisierung des Dienstreisemanagements sind insgesamt 131,5 Stellen bis 2016 einzusparen. Von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen sowie bei Stellen der Landesbetriebe sind im Jahr 2012 insgesamt in Abgang zu stellen:

 

Stellen 2012

Epl. 03 - IM

15,0

Epl. 04 - KM

3,0

Epl. 06 - MFW

6,5

Epl. 08 - MLR

1,0

Epl. 14 - MWK

0,5

Zusammen

26,0

Diese wegfallenden Stellen sind ab dem 1. Januar 2012 gesperrt. Sie sind in einem Nachtrag zum Staatshaushaltsplan 2012 oder im Staatshaushaltsplan 2013/14 in Abgang zu stellen.
(2) Im Rahmen des sogenannten 1.480-Stelleneinsparprogramms sind von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen sowie bei Stellen der Landesbetriebe im Jahr 2012 insgesamt in Abgang zu stellen:

 

Stellen 2012

Epl. 02 - StM

2,0

Epl. 03 - IM

87,0

Epl. 04 - KM

9,0

Epl. 05 - JuM

6,0

Epl. 06 - MFW

44,0

Epl. 08 - MLR

17,0

Epl. 09 - SM

1,0

Epl. 10 - UM

2,0

Epl. 14 - MWK

19,0

Zusammen

187,0

(3) Zusätzlich wird für die im Rahmen der Regierungsneubildung geschaffenen Neustellen ohne kw-Vermerk ein Stelleneinsparprogramm festgelegt. In den Jahren 2012 bis 2016 sind insgesamt 147 Stellen einzusparen. Von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen sowie bei Stellen der Landesbetriebe sind im Jahr 2012 insgesamt in Abgang zu stellen:

 

Stellen 2012

Epl. 02 - StM

1,5

Epl. 03 - IM

3,0

Epl. 04 - KM

2,0

Epl. 05 - JuM

1,5

Epl. 06 - MFW

6,0

Epl. 08 - MLR

3,0

Epl. 09 - SM

2,5

Epl. 10 - UM

3,0

Epl. 13 - MVI

1,0

Epl. 14 - MWK

2,0

Epl. 15 - IntM

0,5

Zusammen

26,0

(4) Die 2012 wegfallenden Stellen der Absätze 2 und 3 sind ab dem 1. September 2012 gesperrt. Sie sind in einem Nachtrag zum Staatshaushaltsplan 2012 oder im Staatshaushaltsplan 2013/14 in Abgang zu stellen.
(5) Der Abbau von Stellen des höheren Dienstes der Bes. Gr. A 16 bis Bes.Gr. B 2 kann mit dem Faktor 1,5, der Bes.Gr. B 3 und B 4 mit dem Faktor 2,0 und der Bes. Gr. B 5 und höher mit dem Faktor 2,5 auf die Einsparkontingente angerechnet werden.
(6) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft ist ermächtigt, auf Grund von durch Veränderungen der Geschäftsbereiche erfolgenden Stellenumsetzungen die Verteilung der Stelleneinsparauflagen auf die Ressorts nach Absatz 1 bis 3 neu festzusetzen.
(7) Soweit die Zahl der jährlich in Abgang gestellten Stellen nicht ausreicht, um die Einsparquote des Einzelplans zu erfüllen, erhöht sich die Einsparquote des darauf folgenden Jahres entsprechend. Eine weitere Verlängerung ist nur bei den Stelleneinsparungen gemäß Absatz 2 bis spätestens in das Jahr 2016 möglich. Für jede zu wenig gestrichene Stelle sind jährlich Sachmittel in Höhe von 47 300 Euro im Einzelplan einzusparen. Für Landesbetriebe nach § 26
der Landeshaushaltsordnung (LHO) kann eine Stelleneinsparung durch eine dauerhafte Kürzung der Zuführungsrate um einen Betrag von 47 300 Euro je Stelle erwirtschaftet werden. Werden in einem Einzelplan über die Einsparquote hinaus Stellen gestrichen, erhält dieser Einzelplan für jede dieser zusätzlich eingesparten Stellen im folgenden Haushaltsjahr zusätzliche Sachmittel in Höhe von 47 300 Euro.
(8) Zur Erwirtschaftung der Effizienzrendite bei den im Zuge der Verwaltungsstrukturreform in die Regierungspräsidien oder andere Landesbehörden eingegliederten Behörden und Einrichtungen wurden 3,0 Stellen im Bereich höherer Dienst bei den Landratsämtern bis Ende 2011 nicht erbracht. In 2012 sind die zu streichenden Stellen zu benennen und bis spätestens Ende 2013 in Abgang zu stellen.

§ 3

(1) Die Besetzung von Planstellen mit teilzeitbeschäftigten planmäßigen Beamten und Richtern ist wie folgt zulässig:
1.
Eine Planstelle darf auch mit zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigten oder, soweit nach dem Landesbeamtengesetz (LBG) zulässig, mit drei zu je mindestens 30 vom Hundert außerhalb § 69
Absatz 3 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Bei unterhälftiger Teilzeit darf die Gesamtarbeitszeit der drei Beamten oder Richter die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von einem Beamten oder Richter nicht überschreiten. Zwei Planstellen dürfen auch mit drei, drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten oder Richter die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf eine Planstelle auch mit zwei, zwei Planstellen dürfen mit drei und drei Planstellen mit vier nach § 69
Absatz 3 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei sind für den Umfang der von diesen Beamten oder Richtern besetzten Planstellen weiterhin die Verhältnisse vor Antritt der Elternzeit nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 973), maßgebend.
3.
Planstellen für Beamte und Richter, denen auf Grund von
3.1
§ 70 LBG und § 7 c Landesrichtergesetz als Schwerbehinderte Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 60 vom Hundert als besetzt. Zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 69
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und erforderlichenfalls ein Ausgleich nach § 70
LBesGBW gezahlt werden. Sätze 1 und 2 der Nummer 3.1 gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell) wird; in diesem Fall sind während der Arbeitsphase 40 vom Hundert der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden.
3.2
Artikel 62 § 4 Nummer 3 Dienstrechtsreformgesetz als Schwerbehinderte Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 vom Hundert als besetzt. Zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 101
Absatz 7 LBesGBW gezahlt werden. Sätze 1 und 2 der Nummer 3.2 gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell) wird; in diesem Fall sind während der Arbeitsphase 50 vom Hundert der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden.
Wird teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Beamten oder Richtern Altersteilzeit gewährt, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Umfang der für die Bemessung der Altersteilzeit maßgebenden bisherigen Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist.
4.
In den Fällen von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nach § 69
Absatz 3 LBG dürfen sich ergebende freie Stellenbruchteile für die Beschäftigung von Beamten im Eingangsamt bzw. Richtern auf Probe genutzt werden; dabei können die freien Stellenbruchteile von bis zu vier Planstellen zusammengerechnet werden. Nummer 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmer (Tit. 428 01) gilt Nummer 1 entsprechend. Für diese Stellen kann das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bei Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 weitere Ausnahmen zur Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen zulassen. Wird die Altersteilzeitarbeit in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt, kann das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft ferner zulassen, dass während der Arbeitsphase kostenmäßig nicht in Anspruch genommene Stellenanteile in die Freistellungsphase übertragen und besetzbaren Stellenanteilen hinzugerechnet werden können.
(2) Bei Kap. 0405 bis 0428 - Schulbereich - können die Lehrerstellen (Tit. 422 01 und 428 01) abweichend von Absatz 1 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden; bei Beamten (Tit. 422 01) zwischen 50 und 100 vom Hundert, bei Arbeitnehmern (Tit. 428 01) ohne Beschränkung. Jedoch darf die Zahl der Arbeitnehmer, die unter 50 vom Hundert beschäftigt sind, nicht über 2000 hinausgehen. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrerstellen nicht überschreiten.
(3) Für die bei den Kap. 0405 bis 0428 Tit. 422 01 geführten Lehrkräfte, die sich nach der AzUVO in Elternzeit befinden, werden für die Dauer der Elternzeit die erforderlichen Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppen geschaffen. Absatz 2 letzter Satz gilt für die Bewirtschaftung entsprechend. Aus den Leerstellen darf nur das Mutterschaftsgeld nach § 39
AzUVO bezahlt werden.
(4) Außerhalb der Kap. 0405 bis 0428 kann das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft im Jahresdurchschnitt für bis zu 80 vom Hundert der Planstellen von Beamten, die sich in Elternzeit befinden und bei denen für die Neubesetzung der Planstelle ein unabweisbares Bedürfnis besteht, für die Dauer der Elternzeit Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem Vermerk künftig wegfallend schaffen. Die Schaffung der Leerstellen ist auf Fälle beschränkt, bei denen auf der freiwerdenden Planstelle Beamte im Eingangsamt geführt werden. § 3
Absatz 3 Satz 3 sowie § 50 Absatz 5 Satz 2 LHO gelten entsprechend.
(5) Soweit es für die Regulierung von Störfällen im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells für Lehrkräfte nach Abschnitt V der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen vom 10. November 1993, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2010 (Kultus und Unterricht 2010, S. 133), erforderlich ist, dürfen aus freien besetzbaren Stellen oder Stellenbruchteilen Ausgleichszahlungen auf Grund § 71
LBesGBW bezahlt bzw. rückwirkende Erhöhungen des Teilzeitfaktors zum Zeitpunkt der Leistungsstörung ausgeglichen werden. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Stellen nicht überschreiten. Eine zusätzliche Bewilligung von Stellen oder Mitteln zur Regulierung von Störfällen ist ausgeschlossen.
(6) Beamte auf Planstellen außerhalb der Kap. 0405 bis 0428, die auf Grund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß den §§ 71
ff. LBG bereits auf einer Leerstelle geführt werden und deren Beurlaubung nach den §§ 71
ff. LBG zum unmittelbaren Wechsel in die Elternzeit nach der AzUVO beendigt wird, können während der Elternzeit weiterhin auf der Leerstelle für die Beurlaubung nach den §§ 71
ff. LBG geführt werden.
(7) Für die bei Tit. 421 01 ausgebrachten Amtsgehälter des Ministerpräsidenten, der Minister und der Staatssekretäre sowie für die in den Stellenplänen und Stellenübersichten bei den Tit. 422 01, 422 03, 428 01 bewilligten Stellen dürfen Ausgaben auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung auch über die Haushaltsansätze hinaus geleistet werden. Dies gilt
1.
für die Leistungen nach § 10 Ministergesetz, 2.
für die Besoldungsbezüge der Beamten und Richter (§ 1
Absatz 2 und 3 LBesGBW) einschließlich der Zuführung an die Versorgungsrücklage nach § 17
LBesGBW mit Ausnahme der Zulagen und Vergütungen, die nicht in festen Monatsbeträgen festgelegt sind,
3.
für die Entgelte der Arbeitnehmer einschließlich der Teile der Entgelte, die in den Erläuterungen zu dem Tit. 428 01 nicht besonders aufgeführt sind,
4.
für die Bezüge der außertariflichen Beschäftigten, die sich nach Besoldungs- oder Tarifrecht richten,
5.
für die durch den Haushaltsplan oder durch Richtlinien festgelegten Aufwandsentschädigungen in festen Monatsbeträgen,
6.
für die Unterhaltsbeihilfen an Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88
LBesGBW).
Für Leistungsbezüge an Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W bleibt Absatz 11 unberührt.
Insoweit geleistete Mehrausgaben sind bei den einzelnen Titeln als planmäßige Ausgaben zu behandeln. Dasselbe gilt für Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung, die dadurch entstehen, dass Stellen nach Maßgabe der VV-LHO mit Bediensteten in vergleichbaren oder niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppen in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Personalmehrausgaben ist in der Landeshaushaltsrechnung anzugeben; für die Feststellung der Mehrausgaben am Ende des Haushaltsjahres sind die Tit. 421 01, 422 01, 422 03 und 428 01 gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen nach § 42 a
LHO können zur Deckung der Mehrausgaben herangezogen werden.
(8) Wird durch die anderweitige Verwendung die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vermieden oder werden Einsparungen durch die Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten erzielt, erhält die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, für jedes volle Jahr der anderweitigen Verwendung oder Wiederverwendung aus Kap. 1212 Tit. 461 01 zusätzliche Personal- oder Sachmittel in Höhe des Dreifachen des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten. Die erforderlichen Mittel können vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft in entsprechender Anwendung von § 50
Absatz 1 LHO umgesetzt werden.
(9) Wird ein dienstunfähiger Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann er abweichend von § 49
Absatz 1 LHO auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn oder einer anderen Laufbahn seiner Laufbahngruppe, oder auf einer anderen Stelle in einer Entgeltgruppe, die als derselben Laufbahngruppe zugehörig anzusehen ist, geführt werden. Wird ein Ruhestandsbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer seinem Amt entsprechenden Planstelle.
(10) Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) sind nach dem Umfang der gemäß § 27
Absatz 2 Satz 1 BeamtStG herabgesetzten Arbeitszeit auf einer ihrem Amt entsprechenden Planstelle zu führen. Von § 8
Absatz 1 LBesGBW abweichende Besoldungszahlungen gemäß § 9
LBesGBW bleiben bei der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. Danach freie Planstellenanteile können im Rahmen des Absatzes 1 besetzt werden.
(11) Aus den bei den Kap. 0321, 0504, 1410, 1414, 1415, 1419, 1420, 1426 bis 1464, 1468 und 1470 bis 1477 Tit. 422 01 und 428 01 sowie bei Kap. 1221 Tit. 422 91 und 422 95, Kap. 1403 Tit. 422 77 und 428 77, Kap. 1410 Tit. 682 97 A, Kap. 1412 Tit. 682 01, 682 96 A und 682 97 A, Kap. 1415 Tit. 682 97, Kap. 1417 Tit. 68 94 und 682 95, Kap. 1418 Tit. 682 01 und Kap. 1421 Tit. 682 01 und 682 97 veranschlagten Mitteln werden auch die Leistungsbezüge nach dem Landesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Leistungsbezügeverordnung sowie die Zulage für Juniorprofessoren und Juniordozenten nach Maßgabe des § 59
LBesGBW gezahlt. Der Vergaberahmen für Leistungsbezüge erhöht sich nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft und des jeweiligen Fachressorts um Einsparungen aus der vorübergehenden Nichtbesetzung von besetzbaren Professorenstellen bei Tit. 422 01, 428 01, 682 01, 682 94, 682 95, 682 96 A, 682 97 und 682 97 A.
Nicht in Anspruch genommene Mittel für Leistungsbezüge auf der Grundlage des Vergaberahmens sowie nicht in Anspruch genommene Mittel für die Zulage für Juniorprofessoren und Juniordozenten auf der Grundlage des Zulagevolumens werden übertragen und für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zentral bei Kap. 1403 Tit. 422 01 als Ausgaberest gebildet. Das Fachressort prüft die Abrechnung der Besoldungsausgaben und stellt die für die Leistungsbezüge und die Zulage zweckgebundenen nicht verausgabten Mittel im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft fest.
Die Ausgabeermächtigung bei Kap. 1410 bis 1421, 1426 bis 1464, 1468 und 1470 bis 1477 Tit. 422 01 und 428 01 erhöht sich um die Einnahmen für Leistungsbezüge nach § 39
Absatz 6 Nummer 2 LBesGBW, für Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60
LBesGBW sowie für Funktionszulagen nach § 61 LBesGBW bei Kap. 1410 bis 1421 Tit. 281 01, Kap. 1426 bis 1464 Tit. 281 92 und Kap. 1470 bis 1477 Tit. 282 84.
(12) Die bei den Kap. 1470 bis 1474 Tit. 428 01 ausgebrachten Stellen für Professoren im außertariflichen Beschäftigungsverhältnis werden mit Ausscheiden des Stelleninhabers schlüsselgerecht in Planstellen der Besoldungsgruppe W2/W3 (Professor an einer Kunsthochschule) umgewandelt.
(13) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, bei Hochschulen Planstellen für Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmer zu schaffen, wenn die Personalausgaben (bei Planstellen grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag) vollständig von dritter Seite erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Ausgabenerstattung auf freie Stellen ihres Stellenplanes bzw. ihrer Stellenübersichten übernommen werden können.
Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk zu veranschlagen.
(14) Aus Studiengebühren unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer der Hochschulen werden bis 31. März 2012 aus vereinnahmten Studiengebühren finanziert.
(15) Bei Abordnungen können in der Zeit, in der die Mittel besetzter Planstellen für laufende monatliche Besoldungsbezüge des Stelleninhabers nicht benötigt werden, aus dringenden dienstlichen Gründen Beamte im Eingangsamt als Ersatzkräfte innerhalb desselben Kapitels zusätzlich geführt werden.
(16) In insgesamt bis zu 60 Einzelfällen kann im Bereich des Nichtvollzugsbereich der Polizei und bei bis zu 10 Einzelfällen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft VV Nummer 4 zu § 49
LHO ausnahmsweise auch auf Ersatzkräfte angewendet werden, deren Weiterbeschäftigung aus dienstlichen Gründen dringend notwendig ist und die aus arbeitsrechtlichen Gründen in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen werden müssen. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ersatzkräfte für die Weiterbeschäftigung auf freien Stellen oder, soweit dies nicht möglich ist, auf Stellen geführt werden, die für laufende Bezüge an die Stelleninhaber nicht benötigt werden.
(17) Soweit Schulzusammenlegungen im Zusammenhang mit der Bildung der neuen Schulart Werkrealschule zu einer höheren besoldungsgesetzlichen Einstufung der Ämter von Schulleitern und ihrer Stellvertreter führen, gelten nach Abstimmung zwischen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die entsprechenden Planstellen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Voraussetzungen zu dem Schuljahresbeginn als geschaffen, ab dem die schulorganisatorische Maßnahme genehmigt wird. Die hierbei freiwerdenden Planstellen für Schulleiter und ihre Stellvertreter sind in Planstellen des jeweiligen Eingangsamts der betroffenen Laufbahnen - soweit erforderlich mit Bezugsvermerk - umgewandelt. Die Änderungen sind im nächsten Staatshaushaltsplan zu veranschlagen. Die Finanzierung der hieraus entstehenden Mehrausgaben wird durch Einsparungen innerhalb der Schulkapitel des Epl. 04 nachgewiesen.
(18) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, die notwendigen Stellen zur Umsetzung der Landtagsbeschlüsse zur Amokprävention und der Enquetekommission »Fit fürs Leben in der Wissensgesellschaft - berufliche Schulen, Aus- und Weiterbildung« zu schaffen, soweit sichergestellt ist, dass die Personalausgaben (bei Planstellen einschließlich Zuführung zum Versorgungsfonds) vollständig im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen bei Kap. 1212 Titelgruppe 70 und 71 finanziert werden.
(19) Landesbetriebe nach § 26 LHO, denen nach § 6 Absatz 8 die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7 a
Absatz 1 LHO übertragen wurde, können die im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung erwirtschafteten Mittel zur Vergabe von Leistungsprämien gemäß § 76
LBesGBW verwenden.
(20) Außerhalb der Kap. 0405 bis 0428 - Schulbereich - und der Bereiche, die die Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6 a Absatz 1 erproben, wird zum Ausgleich für die Beschäftigung einer zeitlich befristeten Vertretung während des Freistellungsjahrs bzw. der Freistellungsjahre die Stelle des Beamten, der das Freistellungsjahr bzw. die Freistellungsjahre in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 69
Absatz 5 LBG in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Beamten belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, den der Beamte vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 69
Absatz 5 LBG belegt hat, gesperrt.

§ 3a

Auf den entsprechend gekennzeichneten Stellen des Einzelplans dürfen auch Beschäftigte geführt werden, die nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, nach § 8 Absatz 1 und 3, nach § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder nach § 17 Absatz 7 Satz 3 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) in einer höheren Entgeltgruppe eingruppiert sind als dies nach § 17 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Länder für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge vorgesehen ist. Unter diesen Voraussetzungen können Beschäftigte auf einer Stelle
-
der Entgeltgruppe 2 höchstens nach Entgeltgruppe 3,
-
der Entgeltgruppe 3 höchstens nach Entgeltgruppe 5,
-
der Entgeltgruppe 5 höchstens nach Entgeltgruppe 6,
-
der Entgeltgruppe 6 höchstens nach Entgeltgruppe 8 bzw. (bei Lehrkräften) 9,
-
der Entgeltgruppe 8 höchstens nach Entgeltgruppe 9,
-
der Entgeltgruppe 13 höchstens nach Entgeltgruppe 14
bezahlt werden. Von der in den Fußnoten der Stellenübersichten zum Staatshaushaltsplan genannten Anzahl kann bei Vorliegen der oben genannten tarifrechtlichen Voraussetzungen abgewichen werden.

§ 4

(1) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:
1.
im Haushaltsjahr 2012 bis zur Höhe von 0 Euro, 2.
die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden und zur Deckung benötigt werden.
Die Ermächtigung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften übertragen werden. Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Die Kreditaufnahme kann auch in fremder Währung erfolgen, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.
(2) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 erhöht sich um die Beträge, die im Haushaltsjahr 2012 zur Tilgung von Krediten erforderlich sind. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Anschlussfinanzierung von vorzeitig getilgten Darlehen notwendig sind.
(3) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 vermindert sich um die Einnahmen bei Kap. 1209 Tit. 356 04, die bei der Veräußerung von Landesimmobilien unter Mitwirkung der inzwischen aufgelösten Landesimmobiliengesellschaft anfallen.
(4) Der Bestand der Vereinbarungen nach § 18 Absatz 7 LHO darf höchstens 25 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres zuzüglich 25 vom Hundert der für Anschlussfinanzierungen im Finanzplanungszeitraum fällig werdenden Tilgungen betragen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft aufgelöst ist, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(5) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 6 vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft im einzelnen Haushaltsjahr weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.
(7) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, zweckbestimmte, den Haushalt durchlaufende Darlehen vor allem aus Mitteln des Bundes in Höhe der dem Land hierfür zur Verfügung gestellten Beträge aufzunehmen.
(8) Die Finanzierungsermächtigung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für das Behördenbauprogramm, zuletzt durch § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Vierten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 auf 952 000 000 Euro festgesetzt, wird auf 992 000 000 Euro erhöht (Kap. 1208 Tit. 712 71).
(9) Die Finanzierungsermächtigung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für das Bauprogramm zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie für das Programm zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften, zuletzt durch § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Feststellung eines Vierten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 auf 1 891 640 000 Euro festgelegt, wird auf 1 990 140 000 Euro erhöht (Kap. 1208 Tit. 714 71).
(10) Der Schuldenstand des Landes aus der Finanzierung des Behördenbauprogramms und des Bauprogramms zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie des Programms zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften darf insgesamt 400 000 000 Euro nicht übersteigen.
(11) Die bei den Kap. 0711 und 0712 vorgesehenen Darlehensmittel des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, des Städtebaus und der Modernisierung werden der Landeskreditbank zu denselben Zins- und Tilgungsbedingungen wie die entsprechenden Bundesmittel gegeben.
(12) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, für Maßnahmen zur Energieeinsparung in bestehenden Gebäuden Vorfinanzierungen bis zur Höhe von 8 000 000 Euro jährlich in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energieeinsparungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünfzehn Jahren getragen werden können und die Verzinsung nicht über der für vergleichbare Kreditmarktdarlehen liegt.
(13) Das durch das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 geschaffene Sondervermögen Baden-Württemberg 21 dient der Abdeckung von finanziellen Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag über die Planung und den Bau des Projekts »Stuttgart 21« und der Vereinbarung über die Abwicklung des Zuschusses des Landes an die Bundesrepublik Deutschland zur Finanzierung der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm, soweit diese nicht aus den bei Kap. 1303 Titelgruppe 78 bzw. 99 etatisierten bzw. einzuplanenden Haushaltsmitteln abzudecken sind. Die Verzinsung zu Gunsten des Sondervermögens erfolgt zu marktüblichen Sätzen aus Kap. 1206 Titelgruppe 86. Nach Abschluss des Projekts nicht benötigte Mittel aus dem Sondervermögen werden zur Schuldentilgung verwendet.
(14) Die bei Kap. 1212 bei einem Titel der Obergruppe 91 am 31. Dezember vorhandenen Rücklagenbestände und liquiden Sondervermögensbestände mit Ausnahme der Versorgungsrücklage und des Versorgungsfonds können vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

§ 5

(1) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Haushaltsjahr 2012 bis zur Höhe von insgesamt 500 000 000 Euro zu übernehmen, wenn hierfür ein vordringliches Bedürfnis besteht.
(2) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2012 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen
1.
zu Gunsten der Landesstiftung Baden-Württemberg gGmbH, der Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH, der Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg mbH, des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH, der Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH, der Garantie Portfolio Baden-Württemberg GmbH & Co KG, der Staatlichen Rhein-Neckar-Hafengesellschaft Mannheim mbH, der NECKARPRI GmbH und der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH bis zu 700 000 000 Euro jährlich;
2.
für Finanzierungen von Baumaßnahmen, die objektbezogen ratenweise vom Land bezahlt werden, bis zur Höhe von 75 000 000 Euro jährlich;
3.
für die Aufnahme von Krediten durch die Projektgesellschaft Neue Messe GmbH & Co. KG, soweit sie zur Verlängerung der Vorfinanzierung des Beitrags der Wirtschaft erforderlich sind, bis zur Höhe von 7 500 000 Euro;
4.
zu Gunsten der NECKARPRI GmbH zum Zweck der Beteiligung an einer noch von der Hauptversammlung zu beschließenden Kapitalerhöhung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG bis zu insgesamt 400 000 000 Euro zzgl. Zinsen;
5.
zu Gunsten der NECKARPRI GmbH oder eines mit ihr im Sinne des § 15
Aktiengesetz verbundenen Unternehmens bis zu insgesamt 400 000 000 Euro.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zu Gunsten der Staatlichen Museen, der Stiftung Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe, der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit Mannheim und der Stiftung Akademie Schloss Solitude zur Absicherung des Risikos des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung von Leihgaben für Ausstellungen Garantien gegenüber den Leihgebern zu übernehmen. Bei einer Versicherungssumme über 5 000 000 Euro pro Leihgabe ist vor der Inanspruchnahme der Ermächtigung die Zustimmung des Wissenschaftsausschusses des Landtags einzuholen.
(4) Vor der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sowie vor der Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrs und von Darlehen ist die Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft des Landtags erforderlich, wenn diese Finanzhilfe 500 000 Euro oder mehr beträgt. Der Zustimmung bedarf es nicht,
1.
wenn der Empfänger der Finanzhilfe im Staatshaushaltsplan genannt ist,
2.
bei der Gewährung von Finanzhilfen nach Satz 1 an Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrs,
3.
bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 2 und 3,
4.
bei der Änderung von Finanzhilfen; die Erhöhung des Betrags einer Finanzhilfe sowie die Verlängerung der Laufzeit ist zustimmungspflichtig.
Finanzhilfen nach den Nummern 2 und 3 sind dem Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft des Landtags nach Abschluss des Haushaltsjahres mitzuteilen.
(5) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunde zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag der Ermächtigung anzurechnen.
(6) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 für das Haushaltsjahr 2012 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2013 nicht vor dem 1. Januar 2013 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes. Gewährleistungen, die auf Grund der weiter geltenden Ermächtigungen im Haushaltsjahr 2013 übernommen werden, sind auf die Ermächtigungen nach dem Staatshaushaltsgesetz 2013 nicht anzurechnen.

§ 6

(1) Im Sinne von § 20 Absatz 1 LHO sind 1.
einzelplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig je für sich
1.1
die Ausgaben der Tit. 422 16, 431 01, 431 02, 432 01, 432 07, 441 01, 446 01 und 446 21 sowie im Kap. 1212 Tit. 441 02 und Tit. 461 01;
1.2
im Einvernehmen der beteiligten Ministerien je für sich die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel) und innerhalb der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel), ausgenommen jeweils die Einzelpläne 01 (Landtag) und 11 (Rechnungshof) sowie die Kap. 0310 (Feuerschutz, Katastrophenschutz), Kap. 0436 (Allgemeine Schulangelegenheiten), 1424 und 1425 (Landesbibliotheken);
2.
innerhalb der jeweiligen Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig je für sich
2.1
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel);
2.2
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel), ausgenommen Kap. 0436 (Allgemeine Schulangelegenheiten);
3.
innerhalb des jeweiligen Einzelplans je für sich und gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben des Tit. 525 21 und der Titelgruppe 68 sowie einseitig deckungsfähig die Ausgaben des Tit. 525 69 zu Gunsten der Ausgaben des Tit. 525 21 und der Titelgruppe 68;
4.
im Zuge der dezentralen Finanzverantwortung innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01 bis 11 sowie der Einzelpläne 13 und 15, ohne Kapitel Allgemeine Bewilligungen (Kap. ...02) sowie innerhalb der Kap. 1401, 1424, 1425, 1469, 1479, 1494 und 1495 - alle Einzelpläne bzw. Kapitel ohne alle Titel mit der Endzahl 63, 66 und 69 - gegenseitig deckungsfähig je für sich
4.1
die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Tit. 536 01, Tit. 536 02 und Tit. 546 51), der Gruppe 429 und der Tit. 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich die Titel der Gruppe 427, 685;
4.2
die Ausgaben der Obergruppe 81; 5.
im Zuge der dezentralen Finanzverantwortung innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01 bis 11 sowie der Einzelpläne 13 und 15, ohne Kapitel Allgemeine Bewilligungen (Kap. ...02) sowie innerhalb der Kap. 1401, 1424, 1425, 1469, 1479, 1494 und 1495 - alle Einzelpläne bzw. Kapitel ohne alle Titel mit der Endzahl 63, 66 und 69 - einseitig deckungsfähig je für sich
5.1
die Ausgaben der Obergruppe 81 zu Gunsten der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Tit. 536 01, Tit. 536 02 und Tit. 546 51), der Gruppe 429 und der Tit. 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich die Titel der Gruppe 427, 685 bis zu 50 vom Hundert des Titelansatzes;
5.2
die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Tit. 536 01, Tit. 536 02 und Tit. 546 51), der Gruppe 429 und der Tit. 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich die Titel der Gruppe 427, 685 zu Gunsten der Obergruppe 81 und der Titelgruppen 66 und 69.
Ausgenommen von der Deckungsfähigkeit gemäß Nummer 4 und 5 sind Kap. 0310, Kap. 0314 Titelgruppe 70, Kap. 0318 Titelgruppe 71 und 75, Kap. 0403 Titelgruppe 89, Kap. 0405 Titelgruppe 71, bei den Kap. 0405, 0408, 0410, 0416, 0420 und 0428 Titelgruppen 80 und 84, bei Kap. 0436 die Titelgruppen 69 und 84, Kap. 0437, Kap. 0465 Titelgruppe 72, Kap. 0503 Tit. 537 02, Kap. 0607 Titelgruppe 73, 74 und 75, Kap. 0708 Titelgruppe 79 und 86, Kap. 0710, Kap. 0711 Titelgruppe 76, Kap. 0804, Kap. 0810 Titelgruppe 78, bei den Kap. 0809, 0810, 0812, 0816, 0819, 0820, 0827, 0835 Titelgruppe 79, Kap. 0903 Tit. 685 76, Kap. 0919 Tit. 534 01, Kap. 0922 Tit. 685 76, Kap. 1001 Tit. 526 11 und Titelgruppe 70, Kap. 1007 Titelgruppe 87 und 88, Kap. 1303 Titelgruppe 78, Kap. 1469 Tit. 429 76 und Tit. 546 76, Kap. 1479 Tit. 429 71 und Ausgabentitel zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen sowie Ansätze, die dem Kommunalen Investitionsfonds, dem Kommunalen Finanzausgleich, dem Wettmittelfonds gemäß § 11 oder den Spielbankerträgen gemäß § 12 entnommen sind. Soweit im Haushaltsplan durch Vermerke nach § 20
Absatz 1 LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.
(2) Für die Ausgabentitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7 a
Absatz 1 LHO. Diese Ausgabentitel werden gemäß § 7 a
Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Satz 2 LHO für übertragbar erklärt. Unverbrauchte, übertragbare Bewilligungen (Ausgabereste), die über den Betrag der am Ende des Jahres nicht freigegebenen Globalsteuerungsreserve gemäß Absatz 3 hinaus gehen, werden abweichend von § 9 Absatz 2 nicht in Abgang gestellt.
(3) 10 vom Hundert der Haushaltsansätze der Ausgabentitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 bilden eine Globalsteuerungsreserve gemäß § 7 a
Absatz 5 LHO. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzugs die Mittel entsprechend der Haushaltsentwicklung während des Jahres freizugeben.
(4) Aus im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Nummer 1.2 einzelplanübergreifend umgeschichteten übertragbaren Mitteln können unbeschadet des § 45
Absatz 2 Satz 1 LHO bei dem von der Mittelumschichtung begünstigten Titel Ausgabereste gebildet werden, soweit dies zur Erfüllung von am Ende des Haushaltsjahres bestehenden Rechtsverpflichtungen notwendig ist.
(5) Bei den Tit. 441 01 und 446 01 werden die Einnahmen aus der Eigenbeteiligung der Beihilfeberechtigten für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen von den Ausgaben abgesetzt.
(6) Die Deckungsfähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und die Regelungen zur Globalsteuerungsreserve gemäß Absatz 3 gelten in den Bereichen des Pilotversuchs Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6 a jeweils ohne die Titel der Gruppe 429 und ohne Tit. 427 51, 428 06 und 428 51.
(7) Für Landesbetriebe nach § 26 LHO gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7 a
Absatz 1 LHO.

§ 6a

(1) In den folgenden Bereichen wird die Personalausgabenbudgetierung erprobt:
-
Kap. 0305 ohne die Stellen der Abschnitte 2.2 Schutzpolizei und 2.3 Kriminalpolizei und ohne die Stellen des Landesbetriebs Gewässer,
-
Kap. 0508, -
Kap. 0608, -
Kap. 0618.
Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, weitere Bereiche zuzulassen.
(2) Die Personalausgabenbudgetierung umfasst die Ausgaben der Obergruppen 42 und 45 mit Ausnahme der Gruppen 421 und 424, der Tit. 422 03 und 427 01 sowie der Titel in Titelgruppen. Für die einbezogenen Ausgabentitel gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7 a
Absatz 1 LHO.
(3) Es gelten folgende Flexibilisierungsregelungen:
1.
Deckungsfähigkeit
Die einbezogenen Personalausgaben sind untereinander uneingeschränkt deckungsfähig. Sie sind zu Gunsten der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8 einseitig uneingeschränkt deckungsfähig. Die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der bei den Titelgruppen veranschlagten Ausgaben sind zu Gunsten der einbezogenen Personalausgaben mit der Einschränkung deckungsfähig, dass keine Dauerarbeitsverhältnisse begründet und Stellenabbauprogramme nicht dauerhaft aus Sachmitteln finanziert werden dürfen. Die Ausgaben der Obergruppe 81 sind zu Gunsten der einbezogenen Personalausgaben bis zu 20 vom Hundert mit der Einschränkung deckungsfähig, dass keine Dauerarbeitsverhältnisse begründet und Stellenabbauprogramme nicht dauerhaft aus Sachmitteln finanziert werden dürfen. § 6 bleibt unberührt.
2.
Übertragbarkeit
Die einbezogenen Personalausgaben sind übertragbar. Eine Budgetüberschreitung ist zulässig, der Ausgleich hat im nächsten Haushaltsjahr zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft der Ausgleich im übernächsten Jahr erfolgen. § 6 bleibt unberührt.
3.
Stellenbewirtschaftung
Im Rahmen des Personalausgabenbudgets und der vorstehenden Flexibilisierungen sind folgende weitere Flexibilisierungen bei der Stellenbewirtschaftung zulässig:
a)
Bei der Besetzung von Stellen mit teilzeitbeschäftigten Beamten, Richtern und Arbeitnehmern kann von § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 abgewichen werden; die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten für die Dienststellen veranschlagten Stellen nicht überschreiten.
b)
Im Vorgriff auf das innerhalb der nächsten zwei Jahre erfolgende Ausscheiden eines Stelleninhabers können Beamte einer niedrigeren Besoldungsgruppe, sofern sie einen höher bewerteten Dienstposten innehaben, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Wege der Vorab-Beförderung Bezüge aus dem nächst höheren besoldungsrechtlichen Amt erhalten, höchstens jedoch aus dem besoldungsrechtlichen Amt des ausscheidenden Stelleninhabers. Die einschlägigen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
c)
Aus dringenden dienstlichen Gründen können über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer hinaus für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zusätzliche Beamte, Richter und Arbeitnehmer beschäftigt werden.
d)
Laufbahnbewerber können bei dringendem Bedarf über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen für Beamte im Eingangsamt hinaus für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten als Beamte im Eingangsamt zusätzlich übernommen werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann die Frist mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft auf bis zu ein Jahr verlängert werden.
e)
Planstellen können innerhalb derselben Laufbahngruppe fachrichtungsübergreifend gegenseitig in Anspruch genommen werden. Andere Stellen können fachrichtungsübergreifend gegenseitig in Anspruch genommen werden. Die in Anspruch genommene Planstelle bzw. andere Stelle muss mindestens derselben Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe entsprechen.
4.
Leistungsprämie
Im Rahmen der flexibilisierten Haushaltsführung nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 erwirtschaftete Mittel können zur Vergabe von Leistungsprämien gemäß § 76
LBesGBW verwendet werden.
(4) Die für die Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b erforderlichen Stellenhebungen gelten mit dem Vermerk künftig umzuwandeln und die für die Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c und d erforderlichen Stellen mit Vermerk künftig wegfallend als vorübergehend geschaffen, soweit die Finanzierung im Rahmen des Personalausgabenbudgets und der nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zulässigen Deckung und Übertragbarkeit sichergestellt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für 2013 nicht vor dem 1. Januar 2013 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.

§ 7

(1) Der Betrag, bis zu dem nach § 37 Absatz 1 Satz 4 LHO für eine Mehrausgabe kein Nachtragshaushaltsgesetz erforderlich ist, wird auf 5 000 000 Euro im Einzelfall festgesetzt.
(2) § 37 Absatz 1 LHO ist 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft nach vorheriger Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft in überplanmäßige Ausgaben bei Kap. 0314 Tit. 811 01 oder bei Kap. 0922 Titelgruppe 74 sowie bei den Obergruppen 44 (Beihilfe, Unterstützung und dergleichen) der betroffenen Einzelpläne über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus einwilligt.
(3) Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
Absatz 1 Satz 2 LHO) gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgebend ist die Höhe der voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge.
(4) § 38 Absatz 1 Satz 2 LHO ist 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft nach vorheriger Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft bei Kap. 0314 Tit. 811 01 oder bei Kap. 0922 Titelgruppe 74 sowie bei den Obergruppen 44 (Beihilfe, Unterstützung und dergleichen) der betroffenen Einzelpläne in überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen über den in Absatz 3 genannten Betrag hinaus einwilligt.
(5) Der Betrag für die nach § 37 Absatz 4 LHO dem Landtag jährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 100 000 Euro festgesetzt.
(6) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat dem Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft des Landtags jährlich die beim Rechnungsabschluss in das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste mitzuteilen.

§ 8

(1) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, abweichend von § 63
Absatz 3 Satz 1 und § 64 Absatz 4 Satz 1 LHO 1.
bei der Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken zum Bau von Studentenwohnheimen, Personalwohnheimen und Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete den Erbbauzins bis zum Betrag von 51 Euro jährlich im Einzelfall zu ermäßigen, soweit und solange dies zur Erzielung tragbarer Mieten bzw. zur Reduzierung des Zuschussbedarfs erforderlich ist,
2.
den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die einer Verwendung im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete zugeführt werden, um höchstens 80 vom Hundert zu ermäßigen,
3.
bei der Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken oder deren Vermietung an die Träger von Einrichtungen des Technologietransfers in Verbindung mit den Universitäten Heidelberg, Karlsruhe und Stuttgart den Erbbauzins oder die Miete bis zum Betrag von 51 Euro jährlich zu ermäßigen, soweit und solange dies zur Verminderung von Verlusten dieser Einrichtungen geboten ist,
4.
Vermögenswerte des Deutschen Reichs, die nach dem Reichsvermögen-Gesetz vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 597) dem Land als Aufgabennachfolger des Reichs oder wegen der Nutzung für eine grundgesetzliche Verwaltungsaufgabe des Landes zustehen, unentgeltlich einer Gemeinde oder einem Landkreis des Landes zu übertragen, wenn die Gemeinde oder der Landkreis das Vermögensrecht bei Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für die maßgebliche Verwaltungsaufgabe genutzt hat,
5.
den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, um höchstens 20 vom Hundert zu ermäßigen.
Der Einwilligung oder Unterrichtung des Landtags nach § 64
Absatz 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(3) Auf bei Kap. 0833 Tit. 356 01, Kap. 1208 Tit. 356 08 bis 356 28, 356 51 und 356 71, Kap. 1209 Tit. 356 01 bis Tit. 356 04, sowie in verschiedenen Kapiteln bei Tit. 356 63 und bei den Kap. 1220, 1223 und 1240 veranschlagte Entnahmen aus dem Forstgrundstock, dem Allgemeinen Grundstock, dem Allgemeinen Grundstock - Sonderfonds Zukunftsoffensive I - sowie dem Allgemeinen Grundstock - Sonderfonds Zukunftsoffensive II - findet § 113
Absatz 2 Satz 1 und 2 LHO keine Anwendung.
(4) Aus dem im Allgemeinen Grundstock eingerichteten Sonderfonds »Informations- und Kommunikations-Pool« sind bei Vollkostenrechnung sich selbst refinanzierende Informations-, Kommunikations- und andere Reformprojekte der Landesverwaltung durchzuführen, die nicht anderweitig finanziert werden können.
(5) Aus dem Allgemeinen Grundstock werden Maßnahmen zur energetischen Sanierung und Modernisierung landeseigener Gebäude im Haushaltsjahr 2012 bis zu 17 635 000 Euro vorfinanziert. Die Ausgaben werden verwaltungsintern durch eingesparte Energiekosten refinanziert und an den Allgemeinen Grundstock zurückgeführt.
(6) Zur Erzielung zusätzlicher Einsparungen bei Flächenkosten mit Hilfe der Nutzer durch die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung kann das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zusätzliche Mieteinnahmen bei Kap. 1209 Tit. 124 01 sowie aus Verkaufserlösen abgeleitete kalkulatorische Mieteinsparungen und Einsparungen bei Kap. 1209 Tit. 518 01, 518 11 jeweils bis zur Hälfte und auf die Dauer von höchstens 5 Jahren der nutzenden Dienststelle für Mehrausgaben überlassen. Die Ausgabeermächtigung der jeweiligen Dienststelle erhöht sich entsprechend. Die entsprechenden Mittel gelten als umgesetzt im Sinne von § 50
Absatz 1 LHO und sind übertragbar. Sie sind von der nutzenden Dienststelle vorrangig für die Fortbildung der Bediensteten sowie zur Verbesserung der Ausstattung insbesondere im Informations- und Kommunikationsbereich zu verwenden. Das Nähere regelt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft.
(7) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, in Abweichung von § 63
Absatz 2 LHO die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64
LHO bleibt unberührt.
(8) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, unter Vorbehalt der vorherigen Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft, die Umwandlung der stillen Einlagen an der Landesbank Baden-Württemberg in Stammkapital bzw. die Härtung der stillen Einlagen an der Landesbank Baden-Württemberg zur Erfüllung der Anforderungen an hartes Kernkapital im Sinne der EU-Vorgaben vorzunehmen.

§ 9

(1) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft kann zulassen, dass bei einem Sammeltitel mit übertragbarer Bewilligung ein höherer Betrag in Rest gestellt wird als der unverwendet gebliebene Betrag oder dass ein Betrag auch noch in Rest gestellt wird, wenn schon eine Überschreitung des Titels vorliegt.
(2) Die Landesregierung kann unverbrauchte, übertragbare Bewilligungen für das Haushaltsjahr 2011 (Ausgabereste) in Abgang stellen. Die hiervon betroffenen Bewilligungen gelten insoweit als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für
1.
übertragbare Bewilligungen, bei denen zweckgebundene Einnahmen ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt sind,
2.
unverbrauchte, übertragbare Bewilligungen aus Kap. 1403 Titelgruppe 71.
§ 6 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 10

Für die Personen, denen ein Dienstkraftwagen zur alleinigen oder bevorzugten Benutzung zur Verfügung steht, gelten die Richtlinien der Landesregierung über die unentgeltliche Benutzung der Dienstkraftwagen zu außerdienstlichen Zwecken.

§ 11

Der Wettmittelfonds nach § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 4. März 2008 (GBl. 2008, S. 81) beträgt 2012 134 365 400 Euro. Die Mittel des Fonds sind nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes zu 45 vom Hundert für die Förderung der Kultur, zu 44 vom Hundert für die Förderung des Sports und zu 11 vom Hundert für die Förderung sozialer Zwecke zu verwenden. Der Betrag nach Satz 1 verringert sich unter entsprechender Änderung der Verteilung nach Satz 2 um 2 500 000 Euro zulasten der Mittel für die Förderung der Kultur (Denkmalpflege).

§ 12

§ 10 des Spielbankengesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2001 (GBl. S. 571, ber. S. 706) ist für das Haushaltsjahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einnahmen der in § 10
Spielbankengesetz genannten Erträge in Höhe von insgesamt bis zu 47 787 300 Euro für die in § 10
des Spielbankengesetzes genannten Zwecke nach näherer Bestimmung durch den Staatshaushaltsplan verwendet werden. Mögliche, darüber hinaus anfallende Erträge werden zur allgemeinen Deckung des Haushalts eingesetzt.

§ 13

(1) Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, ist § 23
Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) in der Fassung vom 20. Mai 1996 (GBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 959), im Haushaltsjahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die entstandenen notwendigen Fahrkosten bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nur bis zu den Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse erstattet werden. Für Strecken, die mit einem Kraftfahrzeug der in § 6
Absatz 1 oder 2 LRKG bezeichneten Art zurückgelegt werden, kann nur eine Wegstreckenentschädigung bis zu 16 Cent je Kilometer gewährt werden. Im Übrigen gilt bei der Benutzung von anderen als den in § 6
LRKG genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Satz 1 entsprechend.
(2) Die Anwendungsmaßgabe des Absatzes 1 gilt, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Jahr 2013 nicht vor dem 1. Januar 2013 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.

§ 14

Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft kann die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erlassen.

§ 15

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 15. Februar 2012

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

UNTERSTELLER

BONDE

STICKELBERGER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

ERLER

Anlage zum Staatshaushaltsgesetz

Gesamtplan 2012

1. Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 2012

Epl.

Bezeichnung

Steuern und
steuerähnliche
Abgaben

Verwaltungs-
einnahmen

Übrige
Einnahmen

Gesamt-
einnahmen

Personal-
ausgaben

Sächl. Verwal-
tungsausgaben
Schuldendienst

Zuweisungen
und
Zuschüsse/ohne
Investitionen

Ausgaben für
Investitionen

Besondere
Finanzierungs-
ausgaben

Gesamtaus-
gaben

Überschuss (+)
Zuschuss (-)

Verpflichtungs-
ermächtigungen

Epl.

 

 

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

 

01

Landtag

-

31,0

-

31,0

51.298,8

5.389,0

8.695,2

2.060,0

-

67.443,0

67.412,0 -

-

01

02

Staatsministerium

-

291,3

1.910,4

2.201,7

28.175,1

11.691,8

5.293,5

497,5

91,8

45.749,7

43.548,0 -

-

02

03

Innenministerium

-

46.705,0

78.937,5

125.642,5

2.098.282,2

174.335,9

122.174,0

115.698,7

3.217,9

2.513.708,7

2.388.066,2 -

313.631,2

03

04

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport

-

2.607,6

26.024,9

28.632,5

8.024.876,0

40.334,3

1.023.751,0

150.870,7

-5.286,3

9.234.545,7

9.205.913,2 -

163.021,5

04

05

Justizministerium

-

677.526,9

12.751,0

690.277,9

1.027.833,8

385.660,7

47.927,2

14.109,0

-5.966,1

1.469.564,6

779.286,7 -

9.457,0

05

06

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft

-

242.001,5

81.236,5

323.238,0

955.344,3

64.392,6

310.309,0

95.053,0

50,0

1.425.148,9

1.101.910,9 -

23.988,0

06

07

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (Wirtschaft)

-

27.749,5

210.536,9

238.286,4

6.563,3

10.077,3

354.704,4

265.822,8

-22.879,1

614.288,7

376.002,3 -

248.512,0

07

08

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

5.835,0

42.321,8

187.209,5

235.366,3

290.111,2

56.796,6

280.685,0

178.644,5

-3.349,5

802.887,8

567.521,5 -

205.937,0

08

09

Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren

-

4.591,3

86.951,1

91.542,4

85.449,0

31.450,5

690.934,8

410.967,1

9.719,2

1.228.520,6

1.136.978,2 -

254.885,0

09

10

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

74.000,0

58.542,6

10.680,1

143.222,7

95.834,9

69.439,6

61.655,1

175.516,2

-14.255,8

388.190,0

244.967,3 -

178.100,0

10

11

Rechnungshof

-

1,0

-

1,0

20.456,9

772,7

2,0

-

-

21.231,6

21.230,6 -

-

11

12

Allgemeine Finanzverwaltung

29.047.682,0

315.634,0

6.009.018,9

35.372.334,9

759.826,3

2.506.901,5

10.381.475,0

1.104.979,1

-23.325,3

14.729.856,6

20.642.478,3 +

543.443,0

12

13

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur

-

991,5

995.079,7

996.071,2

19.872,8

41.153,3

1.139.009,1

588.581,5

-20.922,0

1.767.694,7

771.623,5 -

285.712,5

13

14

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

-

56.238,3

543.783,7

600.022,0

1.763.769,6

241.625,6

2.130.282,8

441.593,9

-114.477,0

4.462.794,9

3.862.772,9 -

31.934,9

14

15

Ministerium für Integration

-

283,3

20,0

303,3

4.471,4

4.632,9

66.334,0

110,0

-

75.548,3

75.245,0 -

500,0

15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

29.127.517,0

1.475.516,6

8.244.140,2

38.847.173,8

15.232.165,6

3.644.654,3

16.623.232,1

3.544.504,0

-197.382,2

38.847.173,8

-

2.259.122,1

 

Gesamtplan

 

2012

 

Tsd. EUR

2. Finanzierungsübersicht für das Haushaltsjahr 2012

 

 

 

Einnahmen

 

 

 

Gesamteinnahmen

38.847.173,8

ab:

Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt

0,0

 

Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken

460.213,0

 

Einnahmen aus Überschüssen

1.094.600,0

Netto-Einnahmen

37.292.360,8

 

 

Ausgaben

 

 

 

Gesamtausgaben

38.847.173,8

ab:

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

157.155,6

Netto-Ausgaben

38.690.018,2

Finanzierungssaldo

-1.397.657,4

 

 

 

 

3. Kreditfinanzierungsplan für das Haushaltsjahr 2012

 

 

 

Einnahmen aus Krediten

 

 

 

Kredite des Bundes und des Lastenausgleichsfonds

0,0

Bruttokreditaufnahme am Kreditmarkt einschließlich des Betrags für Tilgungen, Krediten aus öffentlichen Sondermitteln

8.000.000,0

Summe

8.000.000,0

 

 

 

 

Ausgaben zur Schuldentilgung

 

 

 

Tilgung von Krediten des Bundes und des Lastenausgleichsfonds

69.150,0

Tilgung von Kreditmarktschulden einschließlich Schulden aus öffentlichen Sondermitteln

8.000.000,0

Tilgung von Auslandsschulden

0,0

Summe

8.069.150,0

 

 

 

 

Netto-Kreditaufnahme im Bereich des Bundes und des Lastenausgleichsfonds

-69.150,0

Netto-Kreditaufnahme am Kreditmarkt

0,0

Netto-Kreditaufnahme insgesamt

-69.150,0

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