StHG 2015/16
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden- Württemberg für die Haushaltsjahre 2015/16 (Staatshaushaltsgesetz 2015/16 - StHG 2015/16) Vom 17. Dezember 2014

§ 1

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg wird in Einnahme und Ausgabe festgestellt:
-
für das Haushaltsjahr 2015 auf 43.902.336.100 Euro,
-
für das Haushaltsjahr 2016 auf 44.225.210.900 Euro.

§ 2

(1) Aufgrund der Zentralisierung des Dienstreisemanagements sind insgesamt 131,5 Stellen bis 2016 einzusparen. Von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen sowie bei Stellen der Landesbetriebe sind im Jahr 2015 und 2016 insgesamt in Abgang zu stellen:

 

Stellen 2015

Stellen 2016

Epl. 03 - IM

2,0

 

Epl. 04 - KM

8,0

6,0

Zusammen

10,0

6,0

Diese wegfallenden Stellen sind ab dem 1. Januar 2015 beziehungsweise 1. Januar 2016 gesperrt. Sie sind in einem Nachtrag zum Staatshaushaltsplan 2015/16 oder im Staatshaushaltsplan 2017/18 in Abgang zu stellen. Im Bereich des Einzelplans 03 - Innenministerium wurden für 2015 bereits 12,5 Stellen in Abgang gestellt.
(2) Im Rahmen des sogenannten 1.480-Stelleneinsparprogramms sind von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen sowie bei Stellen der Landesbetriebe im Jahr 2015 beziehungsweise 2016 insgesamt in Abgang zu stellen:

 

Stellen 2015

Stellen 2016

Epl. 02 - StM

1,0

1,0

Epl. 03 - IM

55,0

55,0

Epl. 04 - KM

6,0

6,0

Epl. 05 - JuM

4,0

4,0

Epl. 06 - MFW

29,0

29,0

Epl. 08 - MLR

13,5

13,5

Epl. 09 - SM

1,5

1,5

Epl. 10 - UM

1,0

2,0

Epl. 13 - MVI

0,5

0,5

Epl. 14 - MWK

9,5

9,5

Epl. 15 - IntM

0,0

0,0

Zusammen

121,0

122,0

(3) Zusätzlich wird das Stelleneinsparprogramm für die im Rahmen der Regierungsneubildung 2011 geschaffenen Neustellen ohne Vermerk »künftig wegfallend« fortgeführt. In den Jahren 2012 bis 2016 sind insgesamt 147 Stellen einzusparen. Von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen sowie bei Stellen der Landesbetriebe sind im Jahr 2015 beziehungsweise 2016 insgesamt in Abgang zu stellen:

 

Stellen 2015

Stellen 2016

Epl. 02 - StM

2,5

3,0

Epl. 03 - IM

3,5

4,0

Epl. 04 - KM

3,0

3,0

Epl. 05 - JuM

1,5

2,0

Epl. 06 - MFW

6,0

6,5

Epl. 08 - MLR

3,5

4,0

Epl. 09 - SM

3,0

3,0

Epl. 10 - UM

3,0

4,0

Epl. 13 - MVI

2,0

2,5

Epl. 14 - MWK

2,5

3,0

Epl. 15 - IntM

0,5

1,0

Zusammen

31,0

36,0

(4) Die 2015 beziehungsweise 2016 wegfallenden Stellen der Absätze 2 und 3 sind jeweils ab dem 1. September gesperrt. Sie sind in einem Nachtrag zum Staatshaushaltsplan 2015/16 oder im Staatshaushaltsplan 2017/18 in Abgang zu stellen.
(5) Der Abbau von Stellen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 16 bis Besoldungsgruppe B 2 kann mit dem Faktor 1,5, der Besoldungsgruppe B 3 und B 4 mit dem Faktor 2,0 und der Besoldungsgruppe B 5 und höher mit dem Faktor 2,5 auf die Einsparkontingente angerechnet werden.
(6) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft ist ermächtigt, aufgrund von durch Veränderungen der Geschäftsbereiche erfolgenden Stellenumsetzungen die Verteilung der Stelleneinsparauflagen auf die Ressorts nach Absatz 1 bis 3 neu festzusetzen.
(7) Soweit die Zahl der jährlich in Abgang gestellten Stellen nicht ausreicht, um die Einsparquote des Einzelplans zu erfüllen, erhöht sich die Einsparquote des darauf folgenden Jahres entsprechend. Eine weitere Verlängerung ist nur bei den Stelleneinsparungen gemäß Absatz 2 bis spätestens in das Jahr 2018 möglich. Für jede zu wenig gestrichene Stelle sind jährlich Sachmittel in Höhe von 47.300 Euro im Einzelplan einzusparen. Für Landesbetriebe nach § 26
Landeshaushaltsordnung (LHO) kann eine Stelleneinsparung durch eine dauerhafte Kürzung der Zuführungsrate um einen Betrag von 47.300 Euro je Stelle erwirtschaftet werden. Werden in einem Einzelplan über die Einsparquote hinaus Stellen gestrichen, erhält dieser Einzelplan für jede dieser zusätzlich eingesparten Stellen im folgenden Haushaltsjahr zusätzliche Sachmittel in Höhe von 47.300 Euro.
(7a) Die ersatzweise vorgesehene Sachmitteleinsparung nach Absatz 7 entfällt für bis zu 50 der jährlich gemäß Absatz 2 in Abgang zu stellenden Stellen im Bereich des Einzelplans 03 (Innenministerium) bis längstens 1. September 2018.
(8) Zur Erwirtschaftung der Effizienzrendite bei den im Zuge der Verwaltungsstrukturreform in die Regierungspräsidien oder andere Landesbehörden eingegliederten Behörden und Einrichtungen wurden 1,5 Stellen gemäß § 2
Absatz 8 Staatshaushaltsgesetz 2012 zur Streichung benannt. Bis 31. Dezember 2015 sind diese Stellen in Abgang zu stellen.

§ 3

(1) Die Besetzung von Planstellen mit teilzeitbeschäftigten planmäßigen Beamten und Richtern ist wie folgt zulässig:
1.
Eine Planstelle darf auch mit zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigten oder, soweit nach dem Landesbeamtengesetz (LBG) zulässig, mit drei zu je mindestens 30 vom Hundert außerhalb § 69
Absatz 3 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Bei unterhälftiger Teilzeit darf die Gesamtarbeitszeit der drei Beamten oder Richter die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von einem Beamten oder Richter nicht überschreiten. Zwei Planstellen dürfen auch mit drei, drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit dieser drei beziehungsweise vier Beamten oder Richter die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei beziehungsweise drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf eine Planstelle auch mit zwei, zwei Planstellen dürfen mit drei und drei Planstellen mit vier nach § 69
Absatz 3 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei sind für den Umfang der von diesen Beamten oder Richtern besetzten Planstellen weiterhin die Verhältnisse vor Antritt der Elternzeit nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2014 (GBl. S. 441), maßgebend.
3.
Planstellen für Beamte und Richter, denen aufgrund von
3.1
§ 70 LBG und § 7c Landesrichtergesetz als Schwerbehinderte Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 60 vom Hundert als besetzt. Zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 69
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und erforderlichenfalls ein Ausgleich nach § 70
LBesGBW gezahlt werden. Sätze 1 und 2 der Nummer 3.1 gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt wird (Blockmodell); in diesem Fall sind während der Arbeitsphase 40 vom Hundert der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden.
3.2
Artikel 62 § 4 Nummer 3 Dienstrechtsreformgesetz als Schwerbehinderte Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 vom Hundert als besetzt. Zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 101
Absatz 7 LBesGBW gezahlt werden. Sätze 1 und 2 der Nummer 3.2 gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt wird (Blockmodell); in diesem Fall sind während der Arbeitsphase 50 vom Hundert der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden.
Wird teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Beamten oder Richtern Altersteilzeit gewährt, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Umfang der für die Bemessung der Altersteilzeit maßgebenden bisherigen Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist.
4.
In den Fällen von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nach § 69
Absatz 3 LBG dürfen sich ergebende freie Stellenbruchteile für die Beschäftigung von Beamten im Eingangsamt beziehungsweise Richtern auf Probe genutzt werden; dabei können die freien Stellenbruchteile von bis zu vier Planstellen zusammengerechnet werden. Nummer 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmer (Tit. 428 01) gilt Nummer 1 entsprechend. Für diese Stellen kann das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bei Altersteilzeitarbeit nach den Tarifverträgen zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 und vom 10. August 2012 weitere Ausnahmen zur Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen zulassen. Wird die Altersteilzeitarbeit in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt (Blockmodell), kann das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft ferner zulassen, dass während der Arbeitsphase kostenmäßig nicht in Anspruch genommene Stellenanteile in die Freistellungsphase übertragen und besetzbaren Stellenanteilen hinzugerechnet werden können.
(2) Bei Kap. 0405 bis 0428 - Schulbereich - können die Lehrerstellen (Tit. 422 01 und 428 01) abweichend von Absatz 1 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden; bei Beamten (Tit. 422 01) zwischen 25 und 100 vom Hundert, bei Arbeitnehmern (Tit. 428 01) ohne Beschränkung. Jedoch darf die Zahl der Arbeitnehmer, die unter 50 vom Hundert beschäftigt sind, nicht über 2000 hinausgehen. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrerstellen nicht überschreiten.
(3) Für die bei den Kap. 0405 bis 0428 Tit. 422 01 geführten Lehrkräfte, die sich nach der AzUVO in Elternzeit befinden, werden für die Dauer der Elternzeit die erforderlichen Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppen geschaffen. Absatz 2 letzter Satz gilt für die Bewirtschaftung entsprechend. Aus den Leerstellen darf nur das Mutterschaftsgeld nach § 39
AzUVO bezahlt werden.
(4) Außerhalb der Kap. 0405 bis 0428 kann das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft im Jahresdurchschnitt für bis zu 80 vom Hundert der Planstellen von Beamten, die sich in Elternzeit befinden und bei denen für die Neubesetzung der Planstelle ein unabweisbares Bedürfnis besteht, für die Dauer der Elternzeit Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem Vermerk »künftig wegfallend« schaffen. Die Schaffung der Leerstellen ist auf Fälle beschränkt, bei denen auf der freiwerdenden Planstelle Beamte im Eingangsamt geführt werden. § 3 Absatz 3 Satz 3 sowie § 50
Absatz 5 Satz 2 LHO gelten entsprechend.
(5) Soweit es für die Regulierung von Störfällen im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells für Lehrkräfte nach Abschnitt V der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen vom 10. November 1993, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2010 (Kultus und Unterricht 2010, S. 133), erforderlich ist, dürfen aus freien besetzbaren Stellen oder Stellenbruchteilen Ausgleichszahlungen aufgrund von § 71
LBesGBW bezahlt beziehungsweise rückwirkende Erhöhungen des Teilzeitfaktors zum Zeitpunkt der Leistungsstörung ausgeglichen werden. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Stellen nicht überschreiten. Eine zusätzliche Bewilligung von Stellen oder Mitteln zur Regulierung von Störfällen ist ausgeschlossen.
(6) Beamte auf Planstellen außerhalb der Kap. 0405 bis 0428, die aufgrund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß den §§ 71
ff. LBG bereits auf einer Leerstelle geführt werden und deren Beurlaubung nach den §§ 71
ff. LBG zum unmittelbaren Wechsel in die Elternzeit nach der AzUVO beendigt wird, können während der Elternzeit weiterhin auf der Leerstelle für die Beurlaubung nach den §§ 71
ff. LBG geführt werden.
(7) Für die bei Tit. 421 01 ausgebrachten Amtsgehälter des Ministerpräsidenten, der Minister und der Staatssekretäre sowie für die in den Stellenplänen und Stellenübersichten bei den Tit. 422 01, 422 03, 428 01 bewilligten Stellen dürfen Ausgaben aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung auch über die Haushaltsansätze hinaus geleistet werden. Dies gilt
1.
für die Leistungen nach § 10 Ministergesetz, 2.
für die Besoldungsbezüge der Beamten und Richter (§ 1
Absatz 2 und 3 LBesGBW) einschließlich der Zuführung an die Versorgungsrücklage nach § 17
LBesGBW mit Ausnahme der Zulagen und Vergütungen, die nicht in festen Monatsbeträgen festgelegt sind,
3.
für die Entgelte der Arbeitnehmer einschließlich der Teile der Entgelte, die in den Erläuterungen zu dem Tit. 428 01 nicht besonders aufgeführt sind,
4.
für die Vergütung der außertariflich Beschäftigten, die sich nach Besoldungs- oder Tarifrecht richtet,
5.
für die durch den Haushaltsplan oder durch Richtlinien festgelegten Aufwandsentschädigungen in festen Monatsbeträgen,
6.
für die Unterhaltsbeihilfen an Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88
LBesGBW).
Für Leistungsbezüge an Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W bleibt Absatz 11 unberührt.
Insoweit geleistete Mehrausgaben sind bei den Titeln 421 01, 422 01, 422 03 und 428 01 sowie im Kap. 0503 bei den Tit. 422 71 und Tit. 428 71 als planmäßige Ausgaben zu behandeln. Ausgenommen von Satz 4 sind in den Bereichen der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Titel gemäß § 6a Absatz 2. Die Sätze 4 und 5 gelten auch für Mehrausgaben aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung, die dadurch entstehen, dass Stellen nach Maßgabe der VV-LHO mit Bediensteten in vergleichbaren oder niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppen in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Personalmehrausgaben ist in der Landeshaushaltsrechnung anzugeben; für die Feststellung der Mehrausgaben am Ende des Haushaltsjahres sind die Tit. 421 01, 422 01, 422 03 und 428 01 sowie im Kap. 0503 die Tit. 422 71 und Tit. 428 71 gegenseitig deckungsfähig. Kap. 1212 Tit. 461 01, Entnahmen aus Rücklagen nach § 42a
LHO und Entnahmen bei Kap. 1212 Tit. 359 01 können zur Deckung der Mehrausgaben herangezogen werden.
(8) Wird durch die anderweitige Verwendung die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vermieden oder werden Einsparungen durch die Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten erzielt, erhält die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, für jedes volle Jahr der anderweitigen Verwendung oder Wiederverwendung aus Kap. 1212 Tit. 461 01 zusätzliche Personal- oder Sachmittel in Höhe des Dreifachen des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten. Die erforderlichen Mittel können vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft in entsprechender Anwendung von § 50
Absatz 1 LHO umgesetzt werden.
(9) Wird ein dienstunfähiger Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann er abweichend von § 49
Absatz 1 LHO auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn oder einer anderen Laufbahn seiner Laufbahngruppe oder auf einer anderen Stelle in einer Entgeltgruppe, die als derselben Laufbahngruppe zugehörig anzusehen ist, geführt werden. Wird ein Ruhestandsbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer seinem Amt entsprechenden Planstelle.
(10) Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) sind nach dem Umfang der gemäß § 27
Absatz 2 Satz 1 BeamtStG herabgesetzten Arbeitszeit auf einer ihrem Amt entsprechenden Planstelle zu führen. Von § 8
Absatz 1 LBesGBW abweichende Besoldungszahlungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 72
LBesGBW bleiben bei der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. Danach freie Planstellenanteile können im Rahmen des Absatzes 1 besetzt werden.
(11) 1.
Aus den bei den Kap. 0317, 0504, 1403, 1414, 1419, 1426 bis 1433, 1441 bis 1444, 1446 bis 1450, 1453, 1455 bis 1464, 1468 und 1470 bis 1477 Tit. 422 01 und 428 01 sowie bei Kap. 1221 Tit. 422 91 und 422 95, Kap. 1403 Tit. 422 71 A, 428 71 A, Kap. 1403 Tit. 422 77 und 428 77, Kap. 1410 Tit. 682 01 und 682 97 A, Kap. 1412 Tit. 682 01, 682 96 A und 682 97 A, Kap. 1415 Tit. 682 01 und 682 97, Kap. 1417 Tit. 682 94 und 682 95, Kap. 1418 Tit. 682 01, Kap. 1420 Tit. 682 01, Kap. 1421 Tit. 682 01 und 682 97, Kap. 1440 Tit. 682 01, Kap. 1445 Tit. 682 01, Kap. 1451 Tit. 682 01 und Kap. 1454 Tit. 682 01 veranschlagten Mitteln werden auch die Leistungsbezüge nach dem LBesGBW in Verbindung mit der Leistungsbezügeverordnung gezahlt.
Der Vergaberahmen für Leistungsbezüge erhöht sich gemäß § 39
Absatz 7 LBesGBW nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft und des jeweiligen Fachressorts um Einsparungen aus der vorübergehenden Nichtbesetzung von besetzbaren Professorenstellen bei Tit. 422 01, 428 01, 682 01, 682 94, 682 95, 682 96 A, 682 97 und 682 97 A.
Das Fachressort prüft die Abrechnung der Besoldungsausgaben und stellt die für die Leistungsbezüge zweckgebundenen nicht verausgabten Mittel im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft fest.
Soweit nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Regelungen für innerhalb des Vergaberahmens nicht verausgabte Leistungsbezüge Mittel übertragen werden müssen, wird zentral - für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst bei Kap. 1403 Tit. 422 01 - ein Ausgaberest gebildet.
Die Ausgabeermächtigung bei Kap. 1410 bis 1421, 1426 bis 1464, 1468 und 1470 bis 1477 Tit. 422 01 und 428 01 erhöht sich um die Einnahmen für Leistungsbezüge nach § 39
Absatz 6 Nummer 2 LBesGBW bei Kap. 1410 bis 1421 Tit. 281 01, Kap. 1426 bis 1464 Tit. 281 92 und Kap. 1470 bis 1477 Tit. 282 84.
2.
Nummer 1 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Zulage für Juniorprofessoren und Juniordozenten nach Maßgabe des § 59
LBesGBW. 3.
Nummer 1 Satz 5 gilt entsprechend für die Forschungs- und Lehrzulage nach § 60
LBesGBW und Funktionszulagen nach § 61 LBesGBW.
(12) Die bei den Kap. 1470 bis 1474 Tit. 428 01 ausgebrachten Stellen für Professoren im außertariflichen Arbeitsverhältnis werden mit Ausscheiden des Stelleninhabers schlüsselgerecht in Planstellen der Besoldungsgruppe W2/W3 (Professor an einer Kunsthochschule) umgewandelt.
(13) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, bei Hochschulen Planstellen für Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmer zu schaffen, wenn die Personalausgaben (bei Planstellen grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag) vollständig von dritter Seite erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Ausgabenerstattung auf freie Stellen ihres Stellenplanes beziehungsweise ihrer Stellenübersichten übernommen werden können.
Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit dem Vermerk »künftig wegfallend« zu veranschlagen.
(14) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, bei Hochschulen mit Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 (Professor als Juniorprofessor) im Rahmen von Berufungsverfahren nach § 48
Absatz 1 Satz 4 Landeshochschulgesetz befristet Planstellen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 sowie entsprechend vergütete Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen, wenn die entstehenden Mehrausgaben vollständig von dritter Seite erstattet oder innerhalb des entsprechenden Hochschulkapitels im Einzelplan 14 gedeckt werden. Ebenfalls haben die Hochschulen zu gewährleisten, dass die Stelleninhaber spätestens sechs Jahre nach der Bewilligung auf freie Stellen ihres Stellenplanes oder ihrer Stellenübersicht übernommen werden können. Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk »künftig wegfallend« zu veranschlagen; sie dürfen zusammen fünf vom Hundert der insgesamt ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 nicht überschreiten. Stellen, die durch Inanspruchnahme einer nach Satz 1 bewilligten Stelle frei werden, sind bis zu Übernahme der Stelleninhaberin beziehungsweise des Stelleninhabers auf eine freie Stelle des Stellenplanes oder der Stellenübersicht gesperrt.
(15) Bei Abordnungen können in der Zeit, in der die Mittel besetzter Planstellen für laufende monatliche Besoldungsbezüge des Stelleninhabers nicht benötigt werden, aus dringenden dienstlichen Gründen Beamte im Eingangsamt als Ersatzkräfte innerhalb desselben Kapitels zusätzlich geführt werden.
(16) In insgesamt bis zu 60 Einzelfällen kann im Bereich des Nichtvollzugsdienstes der Polizei und bei bis zu zehn Einzelfällen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft VV Nummer 4 zu § 49 LHO ausnahmsweise auch auf Ersatzkräfte angewendet werden, deren Weiterbeschäftigung aus dienstlichen Gründen dringend notwendig ist und die aus arbeitsrechtlichen Gründen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ersatzkräfte für die Weiterbeschäftigung auf freien Stellen oder, soweit dies nicht möglich ist, auf Stellen geführt werden, die für laufende Bezüge an die Stelleninhaber nicht benötigt werden.
(17) Soweit die Einrichtung einer neuen Gemeinschaftsschule, die Änderung der Schulart einer bestehenden weiterführenden allgemein bildenden Schule zu einer Gemeinschaftsschule oder Schulzusammenlegungen im Zusammenhang mit der Bildung einer Gemeinschaftsschule sowie Zusammenlegungen von Schulen unterschiedlicher Schularten zu einem Schulverbund zu einer höheren besoldungsrechtlichen Einstufung der Ämter von Schulleitern und ihrer Stellvertreter führen beziehungsweise erstmals die Stellen der Schulleiter und ihrer Stellvertreter zu besetzen sind, gelten nach Abstimmung zwischen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die entsprechenden Planstellen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Voraussetzungen zu dem Schuljahresbeginn als geschaffen, ab dem die schulorganisatorische Maßnahme genehmigt wird. Die hierbei freiwerdenden Planstellen für Schulleiter und ihre Stellvertreter sind in Planstellen des jeweiligen Eingangsamts der betroffenen Laufbahnen - soweit erforderlich mit Bezugsvermerk - umgewandelt. Die Änderungen sind im nächsten Staatshaushaltsplan zu veranschlagen. Die Finanzierung der hieraus entstehenden Mehrausgaben wird durch Einsparungen innerhalb der Schulkapitel des Einzelplans 04 nachgewiesen.
(18) Landesbetriebe nach § 26 LHO, denen nach § 6 Absatz 7 die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a
Absatz 1 LHO übertragen wurde, können die im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung erwirtschafteten Mittel zur Vergabe von Leistungsprämien gemäß § 76
LBesGBW verwenden. Dies gilt auch für Hochschulen, deren Wirtschaftsführung gemäß § 13
Absatz 4 Landeshochschulgesetz nach den Grundsätzen des § 26
LHO erfolgt.
(19) Außerhalb der Kap. 0405 bis 0428 - Schulbereich - und der Bereiche der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 sowie der Landesbetriebe nach § 26
LHO, für die § 6a Absatz 9 gilt, wird zum Ausgleich für die Beschäftigung einer zeitlich befristeten Vertretung während des Freistellungsjahrs beziehungsweise der Freistellungsjahre die Stelle des Beamten, der das Freistellungsjahr beziehungsweise die Freistellungsjahre in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 69
Absatz 5 LBG in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Beamten belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, den der Beamte vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 69
Absatz 5 LBG belegt hat, gesperrt.
(20) Außerhalb der Kap. 0405 bis 0428 - Schulbereich - und der Bereiche der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 sowie der Landesbetriebe nach § 26
LHO, für die § 6a Absatz 9 gilt, werden zum Ausgleich für die Beschäftigung einer zeitlich befristeten Vertretung während der Familienpflegezeit die Stelle des Beschäftigten, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, und während der Gesamtdauer der Nachpflegephase die nicht benötigten Mittel der besetzten Stelle gesperrt.
(21) § 50 Absatz 5 und 6 LHO gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, sofern die Voraussetzungen von § 50
Absatz 5 LHO vorliegen, Leerstellen der entsprechenden Entgeltgruppe mit dem Vermerk »künftig wegfallend« zu schaffen.
(22) Die in den Kapitel 0405 bis 0428 veranschlagten Lehrerstellen sind von den Regelungen zur Beschäftigung von Ersatzkräften in Nummer 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 49
LHO ausgenommen.
(23) Zwischen dem »Sondervermögen Studienfonds« und dem Land findet kein Kostenersatz statt. § 61
LHO findet keine Anwendung.
(24) Sofern bisher sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse nach § 14
Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz im Bereich von Daueraufgaben aus dringenden personalwirtschaftlichen Gründen in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden müssen und die Beschäftigung nicht auf einer Stelle sondern aus Mitteln erfolgt, wird das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft ermächtigt, in Abweichung von der Stellenübersicht haushaltsneutral eine Stelle der benötigten Entgeltgruppe zu schaffen.
(25) § 49 LHO gilt entsprechend für Beförderungen auf Leerstellen, wenn auf einer Leerstelle geführte Beamte während der Elternzeit oder Beurlaubung unter Beachtung des Leistungsprinzips im Auswahlverfahren für eine Beförderung auf einer freien besetzbaren Planstelle ausgewählt werden und der Beförderungszeitpunkt bei ihrer bisherigen Verwaltung innerhalb von zwei Jahren nach Antritt der Elternzeit oder Beurlaubung liegt. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, die Wertigkeit der Leerstelle anzupassen.
(26) Zur Umsetzung eines Personalentwicklungsplans, insbesondere für Stellenhebungen, für Zulagen für spezielle Berufsgruppen sowie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität der Landesbediensteten und der Beschäftigten des Karlsruher Instituts für Technologie, wird das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft ermächtigt, mit Einwilligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses gegebenenfalls erforderliche Kapitel und Titel zu schaffen sowie Stellen zu streichen und in gleicher Zahl höherwertige Stellen zu schaffen. Hierzu ist dem Finanz- und Wirtschaftsausschuss ein Gesamtkonzept vorzulegen. Die dauerhafte finanzielle Wirkung der darin vorgesehenen Maßnahmen ist auf 30.000.000 Euro pro Jahr zu begrenzen. Die insoweit geschaffenen Kapitel, Titel und höherwertigen Stellen gelten als planmäßig. Der Haushaltsvermerk zu Kap. 1212 Tit. 461 01 bleibt unberührt.
(27) Innerhalb der Kapitel 0405 bis 0428 können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zur Umsetzung von Abschnitt 2 Nummer 1 der neuen Entgeltordnung Lehrer bis zu 220 Stellen der Wertigkeit E13 in Stellen der Wertigkeit E14 umgewandelt werden.
(28) Lehrkräfte aus den Kapiteln 0405 bis 0428 können ganz oder mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der Lehrkräftefortbildung im Bereich der Maßnahmen für Flüchtlingskinder und jugendliche Flüchtlinge eingesetzt werden, soweit der Umfang dieser Tätigkeit in 2015 und 2016 insgesamt jeweils zehn Deputate nicht übersteigt.

§ 3a

(1) Soweit die Mittel aus der Rücklage bei Kapitel 1212 Titel 359 01 verbraucht sind, können im Haushaltsjahr 2016 im Rahmen der Zweckbindung der Rücklage und mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft weitere erforderliche Ausgaben bis zu einer Gesamthöhe von 170.000.000 Euro geleistet beziehungsweise Verpflichtungen eingegangen werden. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, gegebenenfalls erforderliche Titel, Planstellen und Stellen zu schaffen. Die insoweit geschaffenen Titel, Planstellen und Stellen gelten als planmäßig. Die Planstellen und Stellen sind mit einem kw-Vermerk zu versehen.
(2) Um die Verwaltungsgerichte personell und organisatorisch in die Lage zu versetzen, die hohe Zahl der Asylstreitigkeiten angemessen zu bewältigen, wird das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft ermächtigt, die erforderlichen Planstellen und Stellen für die Einrichtung einer weiteren Kammer für Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten und im Unterstützungsbereich (Kapitel 0505) mit folgenden Wertigkeiten zu schaffen: Bis zu eine Planstelle R2, bis zu zwei Planstellen R1 und bis zu acht Stellen der Entgeltgruppe 6 TV-L. Die insoweit neu geschaffenen Planstellen und Stellen gelten als planmäßig. Die Planstellen für Richterinnen und Richter sind mit einem Vermerk »kw bis 31.12.2019«, die Stellen für Beschäftigte mit einem Vermerk »kw bis 31.12.2017« zu versehen.
(3) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, die zum Betrieb einer Einrichtung im Sinne von § 62a
Aufenthaltsgesetz erforderlichen Titel, Planstellen und Stellen zu schaffen. Bei den einzurichtenden Titeln können die erforderlichen Ausgaben mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft bis zu einer Höhe von 5.000.000 Euro im Haushaltsjahr 2016 geleistet beziehungsweise Verpflichtungen eingegangen werden. Die insoweit geschaffenen Titel, Planstellen und Stellen gelten als planmäßig. Die Planstellen und Stellen sind mit einem kw-Vermerk zu versehen.
(4) Die Mehrausgaben und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in späteren Jahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind durch eine Erhöhung der allgemeinen Globalen Minderausgabe bei Kapitel 1212 Titel 972 01 zu finanzieren. Die Erhöhung der allgemeinen Globalen Minderausgabe bezüglich Absatz 1 bedarf der Einwilligung des Ministerrats.

§ 4

(1) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:
1.
im Haushaltsjahr 2015 bis zur Höhe von 0 Euro, 2.
die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden und zur Deckung benötigt werden.
Die Ermächtigung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften übertragen werden. Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Die Kreditaufnahme kann auch in fremder Währung erfolgen, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.
(2) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 erhöht sich um die Beträge, die in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 zur Tilgung von Krediten erforderlich sind. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Anschlussfinanzierung von vorzeitig getilgten Darlehen notwendig sind.
(3) Der Bestand der Vereinbarungen nach § 18 Absatz 9 LHO darf höchstens 25 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres zuzüglich 25 vom Hundert der für Anschlussfinanzierungen im Finanzplanungszeitraum fällig werdenden Tilgungen betragen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft aufgelöst ist, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(4) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(5) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 6 vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft im einzelnen Haushaltsjahr weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.
(6) Mehrausgaben, die bei Kap. 1206 Titelgruppe 86 geleistet werden, sind bei den einzelnen Titeln als planmäßige Ausgaben zu behandeln.
(7) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, im Rahmen von Vereinbarungen nach § 18
Absatz 9 LHO auch Besicherungsverträge abzuschließen und insoweit Sicherheiten zu stellen oder entgegenzunehmen. Kassenverstärkungskredite, die für die Stellung von Sicherheiten notwendig werden, bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 unberücksichtigt.
(8) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, zweckbestimmte, den Haushalt durchlaufende Darlehen vor allem aus Mitteln des Bundes in Höhe der dem Land hierfür zur Verfügung gestellten Beträge aufzunehmen.
(9) Die Finanzierungsermächtigung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für das Behördenbauprogramm wird auf 1.186.477.000 Euro festgesetzt (Kapitel 1208 Titel 712 71).
(10) Die Finanzierungsermächtigung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für das Bauprogramm zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie für das Programm zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften wird auf 2.562.934.000 Euro festgesetzt (Kapitel 1208 Titel 714 71).
(11) Der Schuldenstand des Landes aus der Finanzierung des Behördenbauprogramms und des Bauprogramms zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie des Programms zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften darf insgesamt 400.000.000 Euro nicht übersteigen.
(12) Die bei den Kap. 0711 und 0712 vorgesehenen Darlehensmittel des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, des Städtebaus und der Modernisierung werden der Landeskreditbank zu denselben Zins- und Tilgungsbedingungen wie die entsprechenden Bundesmittel gegeben.
(13) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, für Maßnahmen zur Energieeinsparung in bestehenden Gebäuden Vorfinanzierungen bis zur Höhe von 8.000.000 Euro jährlich in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energieeinsparungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünfzehn Jahren getragen werden können und die Verzinsung nicht über der für vergleichbare Kreditmarktdarlehen liegt.
(14) Das durch das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 geschaffene Sondervermögen Baden-Württemberg 21 dient der Abdeckung von finanziellen Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag über die Planung und den Bau des Projekts »Stuttgart 21« und der Vereinbarung über die Abwicklung des Zuschusses des Landes an die Bundesrepublik Deutschland zur Finanzierung der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm, soweit diese nicht aus den bei Kap. 1303 Titelgruppe 78 beziehungsweise 99 etatisierten beziehungsweise einzuplanenden Haushaltsmitteln abzudecken sind. Die Verzinsung zu Gunsten des Sondervermögens erfolgt zu marktüblichen Sätzen aus Kap. 1206 Titelgruppe 86. Nach Abschluss des Projekts nicht benötigte Mittel aus dem Sondervermögen werden zur Schuldentilgung verwendet.
(15) Die bei Kap. 1212 bei einem Titel der Obergruppe 91 am 31. Dezember vorhandenen Rücklagenbestände und liquiden Sondervermögensbestände mit Ausnahme der Versorgungsrücklage und des Versorgungsfonds können vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.
(16) Die Steuereinnahmen in Kapitel 1201 werden für Zwecke der Berechnung der nach § 18
LHO zulässigen Kreditaufnahme um die vom Bund für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und -bewerbern bereit gestellten zusätzlichen Steuermittel gekürzt.

§ 5

(1) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 bis zur Höhe von jeweils insgesamt 200.000.000 Euro zu übernehmen, wenn hierfür ein vordringliches Bedürfnis besteht.
(2) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen
1.
zu Gunsten der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH, der Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH, der Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg mbH, des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH, der Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH, der Garantie Portfolio Baden-Württemberg GmbH & Co KG, der Staatlichen Rhein-Neckar-Hafengesellschaft Mannheim mbH, der NECKARPRI GmbH und der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 bis zur Höhe von jeweils insgesamt 1.100.000.000 Euro;
2.
für Finanzierungen von Baumaßnahmen, die objektbezogen ratenweise vom Land bezahlt werden, bis zur Höhe von 75.000.000 Euro jährlich;
3.
für die Absicherung von Verbandskrediten von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) nach Maßgabe der Landeswohnraumförderungsprogramme 2015 und 2016 zur Finanzierung von energetischen Sanierungen und barrierearmen oder barrierefreien Modernisierungen des Wohnungsbestands und für die Absicherung von Krediten zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen gegenüber der L-Bank nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsprogramms bis zur Höhe von insgesamt 100.000.000 Euro jährlich;
4.
in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 zu Gunsten der NECKARPRI GmbH, die für das Land die Anteile an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält, bis zu 3.700.000.000 Euro zuzüglich Zinsen. Soweit die Inanspruchnahme der Garantieermächtigung im Haushaltsjahr 2015 erfolgt, vermindert sich die Garantieermächtigung für das Haushaltsjahr 2016 in entsprechender Höhe;
5.
im Haushaltsjahr 2015 zu Gunsten der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank um bis zu weitere 100.000.000 Euro;
6.
in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 zu Gunsten der Landesbeteiligungen Baden-Württemberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Anteile des Landes und der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank an der Landesbank Baden-Württemberg hält, bis zur Höhe von 2.250.000.000 Euro. Soweit die Inanspruchnahme der Garantieermächtigung im Haushaltsjahr 2015 erfolgt, vermindert sich die Garantieermächtigung für das Haushaltsjahr 2016 in entsprechender Höhe;
7.
in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 zu Gunsten der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank bis zur Höhe von 100.000.000 Euro. Soweit die Inanspruchnahme der Ermächtigung im Haushaltsjahr 2015 erfolgt, vermindert sich die Ermächtigung für das Haushaltsjahr 2016 in entsprechender Höhe.
(3) Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft im Rahmen der Ausschreibungen und Vergaben von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 Garantien bis zur Gesamthöhe von 3.449.000.000 Euro zu übernehmen, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung des Schuldendienstes Dritter oder einer rechtsfähigen Einrichtung des Landes (Gesellschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts), die Schienenfahrzeuge einem Eisenbahnverkehrsunternehmen entgeltlich überlassen, gegenüber dem Finanzierer der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). Die Kapitaldienstgarantie umfasst auch den Schuldendienst einer rechtsfähigen Einrichtung des Landes vor erstmaliger entgeltlicher Überlassung der Schienenfahrzeuge gegenüber dem Finanzierer ihres bis dahin entstehenden Aufwandes. Soweit die Inanspruchnahme der Garantieermächtigung aufgrund des Beginns der Ausschreibungen im Haushaltsjahr 2014 erfolgt, vermindert sich die Garantieermächtigung in entsprechender Höhe. Die vorstehenden Garantieermächtigungen vermindern sich auch, soweit die Vergabe der Verkehrsleistungen ohne eine Garantieübernahme erfolgt. Die Laufzeit der Kapitaldienstgarantien darf jeweils höchstens 28 Jahre betragen.
(4) Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zu Gunsten der Staatlichen Museen, der Stiftung Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe, der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit Mannheim und der Stiftung Akademie Schloss Solitude zur Absicherung des Risikos des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung von Leihgaben für Ausstellungen Garantien gegenüber den Leihgebern zu übernehmen. Bei einer Versicherungssumme über 5.000.000 Euro pro Leihgabe ist vor der Inanspruchnahme der Ermächtigung die Zustimmung des Wissenschaftsausschusses des Landtags einzuholen.
(5) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, zugunsten der nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg zur Absicherung des Risikos des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung von Leihgaben für Ausstellungen Garantien gegenüber den Leihgebern zu übernehmen. Bei einer Garantiesumme von über 5.000.000 Euro pro Leihgabe ist vor Inanspruchnahme der Ermächtigung die Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft des Landtags einzuholen.
(6) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz werden ermächtigt, im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung von Flurstücken der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben auf die NABU-Stiftung »Nationales Naturerbe« die nach dem Haushaltsrecht des Bundes aufzuerlegenden Verpflichtungen zu übernehmen.
(7) Vor der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sowie vor der Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus und von Darlehen ist die Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft des Landtags erforderlich, wenn diese Finanzhilfe 500.000 Euro oder mehr beträgt. Der Zustimmung bedarf es nicht,
1.
wenn der Empfänger der Finanzhilfe im Staatshaushaltsplan genannt ist,
2.
bei der Gewährung von Finanzhilfen nach Satz 1 an Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus,
3.
bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 2 bis 6,
4.
bei der Änderung von Finanzhilfen; die Erhöhung des Betrags einer Finanzhilfe sowie die Verlängerung der Laufzeit ist zustimmungspflichtig.
Finanzhilfen nach den Nummern 2 und 3 sind dem Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft des Landtags nach Abschluss des Haushaltsjahres mitzuteilen.
(8) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen nach den Absätzen 1 bis 6 können auch in ausländischer Währung übernommen werden. Sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunde zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag der Ermächtigung anzurechnen.
(9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 6 für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2017 nicht vor dem 1. Januar 2017 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes. Gewährleistungen, die aufgrund der weiter geltenden Ermächtigungen im Haushaltsjahr 2017 übernommen werden, sind auf die Ermächtigungen nach dem Staatshaushaltsgesetz 2017 nicht anzurechnen.

§ 6

(1) Im Sinne von § 20 Absatz 1 LHO sind 1.
einzelplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig je für sich
1.1
die Ausgaben der Tit. 422 16, 431 01, 431 02, 432 01, 432 02, 432 07, 441 01, 446 01 und 446 21 sowie im Kap. 1212 Tit. 441 02 und Tit. 461 01;
1.2
im Einvernehmen der beteiligten Ministerien je für sich die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel) und innerhalb der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel), ausgenommen jeweils die Einzelpläne 01 (Landtag) und 11 (Rechnungshof) sowie die Kap. 0310 (Feuerwehrwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst), Kap. 0436 (Allgemeine Schulangelegenheiten), 1424 und 1425 (Landesbibliotheken);
2.
innerhalb der jeweiligen Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig je für sich
2.1
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel);
2.2
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel), ausgenommen Kap. 0436 (Allgemeine Schulangelegenheiten);
3.
innerhalb des jeweiligen Einzelplans je für sich und gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben des Tit. 525 21 und der Titelgruppe 68 sowie einseitig deckungsfähig die Ausgaben des Tit. 525 69 zu Gunsten der Ausgaben des Tit. 525 21 und der Titelgruppe 68;
4.
im Zuge der dezentralen Finanzverantwortung innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01 bis 11 sowie der Einzelpläne 13 und 15, ohne Kapitel Allgemeine Bewilligungen (Kap. ...02) sowie innerhalb der Kap. 1401, 1424, 1425, 1469 und 1495 - alle Einzelpläne beziehungsweise Kapitel ohne alle Titel mit der Endzahl 63, 66 und 69 - gegenseitig deckungsfähig je für sich
4.1
die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Tit. 536 01, Tit. 536 02 und Tit. 546 51), der Gruppe 429 und der Tit. 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich die Titel der Gruppe 427, 685;
4.2
die Ausgaben der Obergruppe 81; 5.
im Zuge der dezentralen Finanzverantwortung innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01 bis 11 sowie der Einzelpläne 13, 15 und 16, ohne Kapitel Allgemeine Bewilligungen (Kap. ...02) sowie innerhalb der Kap. 1401, 1424, 1425, 1469 und 1495 - alle Einzelpläne beziehungsweise Kapitel ohne alle Titel mit der Endzahl 63, 66 und 69 - einseitig deckungsfähig je für sich
5.1
die Ausgaben der Obergruppe 81 zu Gunsten der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Tit. 536 01, Tit. 536 02 und Tit. 546 51), der Gruppe 429 und der Tit. 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich die Titel der Gruppe 427, 685 bis zu 50 vom Hundert des Titelansatzes;
5.2
die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Tit. 536 01, Tit. 536 02 und Tit. 546 51), der Gruppe 429 und der Tit. 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich die Titel der Gruppe 427, 685 zu Gunsten der Obergruppe 81 und der Titelgruppen 66 und 69.
Ausgenommen von der Deckungsfähigkeit gemäß Nummer 4 und 5 sind Kap. 0310, Kap. 0315 Titelgruppe 70, Kap. 0318 Titelgruppe 71 und 75, Kap. 0403 Titelgruppe 89, Kap. 0405 Titelgruppe 71, bei den Kap. 0405, 0408 und 0418 Titelgruppen 82, bei den Kap. 0405, 0408, 0410, 0416, 0418, 0420 und 0428 Titelgruppen 80 und 84, bei Kap. 0436 die Titelgruppen 69 und 84, Kap. 0460, Kap. 0465 Titelgruppe 72, Kap. 0503 Tit. 537 02, Kap. 0607 Titelgruppe 73, 74 und 75, Kap. 0708 Titelgruppe 79 und 86, Kap. 0710, Kap. 0711 Titelgruppe 76, Kap. 0804, Kap. 0810 Titelgruppe 78, bei den Kap. 0809, 0810, 0812, 0817, 0823, 0827, 0830, 0835 Titelgruppe 79, Kap. 0826 Titelgruppe 68, 0903 Tit. 685 76 und 685 79, Kap. 0913 Tit. 534 01, Kap. 0918 TG 72, 75, 78, Kap. 0919 Tit. 534 01, 534 02 und Tit. 685 75, Kap. 0922 Tit. 685  76, Kap. 1007 Titelgruppe 87, Kap. 1011 Tit. 526 11 und Titelgruppe 70, Kap. 1303 Titelgruppe 78 und Ausgabentitel zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen sowie Ansätze, die dem Kommunalen Investitionsfonds, dem Kommunalen Finanzausgleich, dem Wettmittelfonds gemäß § 11 oder den Spielbankerträgen gemäß § 12 entnommen sind. Soweit im Haushaltsplan durch Vermerke nach § 20
Absatz 1 LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.
(2) Für die Ausgabentitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a
Absatz 1 LHO. Diese Ausgabentitel werden gemäß § 7a
Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Satz 2 LHO für übertragbar erklärt. Unverbrauchte, übertragbare Bewilligungen (Ausgabereste), die über den Betrag der am Ende des Jahres nicht freigegebenen Globalsteuerungsreserve gemäß Absatz 3 hinausgehen, werden abweichend von § 9 Absatz 2 nicht in Abgang gestellt.
(3) 10 vom Hundert der Haushaltsansätze der Ausgabentitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 bilden eine Globalsteuerungsreserve gemäß § 7a
Absatz 5 LHO. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzugs die Mittel entsprechend der Haushaltsentwicklung während des Jahres freizugeben.
(4) Aus im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Nummer 1.2 einzelplanübergreifend umgeschichteten übertragbaren Mitteln können unbeschadet des § 45
Absatz 2 Satz 1 LHO bei dem von der Mittelumschichtung begünstigten Titel Ausgabereste gebildet werden, soweit dies zur Erfüllung von am Ende des Haushaltsjahres bestehenden Rechtsverpflichtungen notwendig ist.
(5) Bei den Tit. 441 01 und 446 01 werden die Einnahmen aus der Eigenbeteiligung der Beihilfeberechtigten für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen von den Ausgaben abgesetzt.
(6) Die Deckungsfähigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und die Regelungen zur Globalsteuerungsreserve gemäß Absatz 3 gelten in den Bereichen der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 jeweils ohne die Titel der Gruppe 429 und ohne Tit. 427 51, 428 06 und 428 51.
(7) Für Landesbetriebe nach § 26 LHO gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a
Absatz 1 LHO.
(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Hochschulen (Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Duale Hochschule Baden-Württemberg) und der Hochschulmedizin durch Abschluss eines Hochschulfinanzierungsvertrages für die Haushaltsjahre 2015 bis 2020 Planungssicherheit auf der Grundlage der Haushaltsansätze 2014 in Höhe von 2.474.200.000 Euro, zuzüglich von bis zu 574.300.000 Euro im Jahr 2020 zuzusichern. Die zusätzlichen Mittel sollen für eine Erhöhung der Grundfinanzierung der Hochschulen in Höhe von jährlich zirka drei vom Hundert, einen Ausgleich der Steigerung der Energiekosten und eine Sonderlinie für die Hochschulmedizin in den Jahren 2015 bis 2020 verwendet werden. Die in den zusätzlichen Mitteln enthaltenen pauschalen Personalkostensteigerungen werden auf der Grundlage der realen Personalkostensteigerungen und Besoldungsanpassungen abgerechnet und werden auf die zusätzlichen Mittel nicht angerechnet soweit sie 1,5 vom Hundert jährlich übersteigen. Die Personalkostensteigerungen der Medizinischen Fakultäten werden wie bisher berücksichtigt. Darüber hinaus wird die Landesregierung ermächtigt, ein zusätzliches Bauprogramm für die Hochschulen in Höhe von jährlich 100.000.000 Euro in den Jahren 2015 bis 2020 zu vereinbaren.
(9) Die Erwirtschaftung von einzelplanspezifischen Globalen Minderausgaben, die sich aus der Konsolidierungsverpflichtung der Orientierungspläne ergeben haben, kann mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft in besonders begründeten Ausnahmefällen durch einen anderen Einzelplan erfolgen, sofern die betroffenen Ressorts eingewilligt haben.

§ 6a

(1) In den Kapiteln 0201, 0204, 0301 (ohne die Stellen des Polizeivollzugsdienstes), 0304, 0305, 0306, 0307 (Kapitel 0304 bis 0307 ohne die Stellen der Landesbetriebe, Kapitel 0306 und 0307 ohne die Stellen der Forstdirektion), 0310, 0312, 0401, 0501, 0503, 0505, 0506, 0507, 0508, 0509, 0511, 0512, 0601, 0607, 0608, 0618, 0801, 0812, 0901, 0913, 1001, 1301, 1304, 1401, 1424, 1425, 1469 werden die Personalausgaben budgetiert.
(2) Das Personalausgabenbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 42 und 45 (ohne Gruppen 421 und 424, Tit. 422 03, 427 02, 459 52, 459 53 und Titel in Titelgruppen). Für die einbezogenen Ausgabentitel gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a
Absatz 1 LHO.
(3) Im Sinne von § 20 Absatz 1 LHO sind 1.
die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben untereinander uneingeschränkt deckungsfähig;
2.
die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben einseitig uneingeschränkt deckungsfähig zu Gunsten der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, des Titels 671 02 und der Obergruppe 81; ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Ausgaben der Gruppen 526 und 529, der Titel 536 01, 536 02, 546 51 und der Titel in Titelgruppen mit Ausnahme der Titelgruppe 68;
3.
die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 zu Gunsten der in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben mit der Einschränkung deckungsfähig, dass keine Dauerarbeitsverhältnisse begründet und Stellenabbauprogramme nicht dauerhaft aus Sachmitteln finanziert werden dürfen; ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Ausgaben der Gruppen 526 und 529, der Tit. 536 01, 536 02 und 546 51 und der Titel in Titelgruppen mit Ausnahme der Titelgruppe 68;
4.
die Ausgaben der Obergruppe 81 zu Gunsten der einbezogenen Personalausgaben bis zu 50 vom Hundert mit der Einschränkung deckungsfähig, dass keine Dauerarbeitsverhältnisse begründet und Stellenabbauprogramme nicht dauerhaft aus Sachmitteln finanziert werden dürfen; ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Ausgaben der Titel in Titelgruppen.
Ausgenommen von der Deckungsfähigkeit gemäß Nummer 2 bis 4 sind die Kapitel 0901 und 0913. § 6 bleibt unberührt.
(4) Die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben werden gemäß § 7a
Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Satz 2 LHO für übertragbar erklärt.
(5) Eine Überschreitung des Personalausgabenbudgets ist zulässig, der Ausgleich hat im nächsten Haushaltsjahr zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft der Ausgleich im übernächsten Jahr erfolgen. Eine drohende Budgetüberschreitung ist dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft unverzüglich anzuzeigen.
(6) Im Rahmen des Personalausgabenbudgets und der vorstehenden Flexibilisierungen gelten folgende weitere Flexibilisierungen bei der Stellenbewirtschaftung:
1.
Bei der Besetzung von Stellen mit teilzeitbeschäftigten Beamten, Richtern und Arbeitnehmern kann von § 3 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 abgewichen werden; die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten für die Dienststellen veranschlagten Stellen nicht überschreiten.
2.
Im Vorgriff auf das innerhalb der nächsten zwei Jahre erfolgende Ausscheiden eines Stelleninhabers können Beamte einer niedrigeren Besoldungsgruppe, sofern sie einen höher bewerteten Dienstposten innehaben, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Wege der Vorab-Beförderung Bezüge aus dem nächst höheren besoldungsrechtlichen Amt erhalten, höchstens jedoch aus dem besoldungsrechtlichen Amt des ausscheidenden Stelleninhabers. Die einschlägigen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
3.
Aus dringenden dienstlichen Gründen können über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer hinaus für einen Zeitraum von bis zu neun Monaten zusätzliche Beamte, Richter und Arbeitnehmer beschäftigt werden.
4.
Wird gemäß § 69 Absatz 5 LBG die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit zu einem zusammenhängenden Zeitraum zusammengefasst (Freistellungsjahr), können für die Dauer und in dem Umfang der Freistellung zusätzliche Beamte und Richter beschäftigt werden.
5.
Laufbahnbewerber können bei dringendem Bedarf über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen für Beamte im Eingangsamt hinaus für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als Beamte im Eingangsamt zusätzlich übernommen werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann die Frist mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft auf bis zu ein Jahr verlängert werden.
6.
Planstellen können innerhalb derselben Laufbahngruppe fachrichtungsübergreifend gegenseitig in Anspruch genommen werden. Andere Stellen können fachrichtungsübergreifend gegenseitig in Anspruch genommen werden. Die in Anspruch genommene Planstelle beziehungsweise andere Stelle muss mindestens derselben Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe entsprechen.
7.
Im Rahmen der gesetzlichen Stellenobergrenzen können Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes auch für Beamte des mittleren Dienstes und Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes auch für Beamte des gehobenen Dienstes in Anspruch genommen werden.
(7) Nicht in Abgang gestellte Ausgabereste nach Absatz 4 können zur Vergabe von Leistungsprämien gemäß § 76
LBesGBW verwendet werden.
(8) Die für die Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nach Absatz 6 Nummer 2 erforderlichen Stellenhebungen mit dem Vermerk »künftig umzuwandeln« und die für die Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nach Absatz 6 Nummern 3 bis 5 erforderlichen Stellen mit dem Vermerk »künftig wegfallend« gelten als vorübergehend geschaffen, soweit die Finanzierung im Rahmen des Personalausgabenbudgets und der nach den Absätzen 3 bis 5 zulässigen Deckung und Übertragbarkeit sichergestellt ist.
(9) Absatz 6 gilt auch für Landesbetriebe nach § 26
LHO mit Ausnahme der als Landesbetriebe geführten Hochschulen.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für 2017 nicht vor dem 1. Januar 2017 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.

§ 7

(1) Der Betrag, bis zu dem nach § 37 Absatz 1 Satz 4 LHO für eine Mehrausgabe kein Nachtragshaushaltsgesetz erforderlich ist, wird auf 5.000.000 Euro im Einzelfall festgesetzt.
(2) § 37 Absatz 1 LHO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft nach vorheriger Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft in überplanmäßige Ausgaben bei Kap. 0315 Tit. 811 01 oder bei Kap. 0922 Titelgruppe 74 sowie bei den Obergruppen 44 (Beihilfe, Unterstützung und dergleichen) der betroffenen Einzelpläne über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus einwilligt.
(3) Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
Absatz 1 Satz 2 LHO) gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgebend ist die Höhe der voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge.
(4) § 38 Absatz 1 Satz 2 LHO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft nach vorheriger Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft bei Kap. 0315 Tit. 811 01 oder bei Kap. 0922 Titelgruppe 74 sowie bei den Obergruppen 44 (Beihilfe, Unterstützung und dergleichen) der betroffenen Einzelpläne in überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen über den in Absatz 3 genannten Betrag hinaus einwilligt.
(5) Der Betrag für die nach § 37 Absatz 4 LHO dem Landtag jährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
(6) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat dem Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft des Landtags jährlich die beim Rechnungsabschluss in das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste mitzuteilen.
(7) Das Ministerium für Verkehr wird zum Zweck der Mitfinanzierung des Neubaus des Bahnhalts Merklingen an der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen bei Kapitel 1303 Titel 891 99 Verpflichtungen ausschließlich zu Lasten von Regionalisierungsmitteln des Bundes in Höhe von bis zu 30.000.000 Euro zum Abschluss einer entsprechenden Finanzierungsvereinbarung einzugehen; fällig in den Haushaltsjahren 2017 in Höhe von bis zu 6.000.000 Euro, 2018 bis zu 4.900.000 Euro, 2019 bis zu 3.300.000 Euro, 2020 bis zu 3.800.000 Euro, 2021 bis zu 6.000.000 Euro und 2022 bis zu 6.000.000 Euro.

§ 8

(1) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, abweichend von § 63
Absatz 3 Satz 1 und § 64 Absatz 4 Satz 1 LHO 1.
bei der Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken zum Bau von Studentenwohnheimen, Personalwohnheimen und Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete den Erbbauzins bis zum Betrag von 51 Euro jährlich im Einzelfall zu ermäßigen, soweit und solange dies zur Erzielung tragbarer Mieten beziehungsweise zur Reduzierung des Zuschussbedarfs erforderlich ist,
2.
den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die einer Verwendung im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete zugeführt werden, um höchstens 80 vom Hundert zu ermäßigen,
3.
bei der Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken oder deren Vermietung an die Träger von Einrichtungen des Technologietransfers in Verbindung mit den Universitäten Heidelberg, Karlsruhe und Stuttgart den Erbbauzins oder die Miete bis zum Betrag von 51 Euro jährlich zu ermäßigen, soweit und solange dies zur Verminderung von Verlusten dieser Einrichtungen geboten ist,
4.
Vermögenswerte des Deutschen Reichs, die nach dem Reichsvermögen-Gesetz vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 597) dem Land als Aufgabennachfolger des Reichs oder wegen der Nutzung für eine grundgesetzliche Verwaltungsaufgabe des Landes zustehen, unentgeltlich einer Gemeinde oder einem Landkreis des Landes zu übertragen, wenn die Gemeinde oder der Landkreis das Vermögensrecht bei Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für die maßgebliche Verwaltungsaufgabe genutzt hat,
5.
den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, um höchstens 20 vom Hundert zu ermäßigen,
6.
landeseigene Grundstücke und Gebäude dem Karlsruher Institut für Technologie (KIT) unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen,
7.
den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die zum Zwecke der sozial orientierten Förderung von Wohnraum abgegeben werden, unter Beachtung der EU-beihilferechtlichen Bestimmungen um höchstens 50 vom Hundert des Verkehrswertes zu ermäßigen. Das Nähere regelt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft.
Der Einwilligung oder Unterrichtung des Landtags nach § 64
Absatz 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(3) Auf bei Kap. 0833 Tit. 356 01, Kap. 1208 Tit. 356 08 bis 356 30, 356 51 und 356 71, Kap. 1209 Tit. 356 01 bis Tit. 356 04 sowie bei Kap. 1223 veranschlagte Entnahmen aus dem Forstgrundstock, dem Allgemeinen Grundstock, dem Allgemeinen Grundstock - Sonderfonds Zukunftsoffensive II - findet § 113
Absatz 2 Satz 1 und 2 LHO keine Anwendung.
(4) Aus dem im Allgemeinen Grundstock eingerichteten Sonderfonds »Informations- und Kommunikations-Pool« sind bei Vollkostenrechnung sich selbst refinanzierende Informations-, Kommunikations- und andere Reformprojekte der Landesverwaltung durchzuführen, die nicht anderweitig finanziert werden können.
(5) Aus dem Allgemeinen Grundstock können zur Vorfinanzierung der bei Kap. 1208 Tit. 797 51 veranschlagten Maßnahmen zur energetischen Sanierung und Modernisierung landeseigener Gebäude insgesamt bis zu 65.934.000 Euro entnommen werden. Die Ausgaben werden verwaltungsintern durch eingesparte Energiekosten refinanziert und an den Allgemeinen Grundstock zurückgeführt.
(6) Zur Erzielung zusätzlicher Einsparungen bei Flächenkosten mit Hilfe der Nutzer durch die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung kann das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zusätzliche Mieteinnahmen bei Kap. 1209 Tit. 124 01 sowie aus Verkaufserlösen abgeleitete kalkulatorische Mieteinsparungen und Einsparungen bei Kap. 1209 Tit. 518 01 und Tit. 518 11 jeweils bis zur Hälfte und auf die Dauer von höchstens fünf Jahren der nutzenden Dienststelle für Mehrausgaben überlassen. Die Ausgabeermächtigung der jeweiligen Dienststelle erhöht sich entsprechend. Die entsprechenden Mittel gelten als umgesetzt im Sinne von § 50
Absatz 1 LHO und sind übertragbar. Sie sind von der nutzenden Dienststelle vorrangig für die Fortbildung der Bediensteten sowie zur Verbesserung der Ausstattung insbesondere im Informations- und Kommunikationsbereich zu verwenden. Das Nähere regelt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft.
(7) Zur Erprobung eines finanziellen Anreizsystems im Bereich der Gebäudebewirtschaftung kann das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bei Kap. 1209 Tit. 517 01 und Tit. 517 05 erzielte Betriebskosteneinsparungen, die sich aus einem optimierten Nutzerverhalten ergeben, bis zur Hälfte der jeweils nutzenden Dienststelle überlassen. Die Ausgabeermächtigung der jeweiligen Dienststelle erhöht sich entsprechend. Die entsprechenden Mittel gelten als umgesetzt im Sinne von § 50
Absatz 1 LHO. Das Nähere regelt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft.
(8) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, in Abweichung von § 63
Absatz 2 LHO die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64
LHO bleibt unberührt.
(9) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, unter Vorbehalt der vorherigen Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft, die Umwandlung der stillen Einlagen an der Landesbank Baden-Württemberg in Stammkapital beziehungsweise die Härtung der stillen Einlagen an der Landesbank Baden-Württemberg zur Erfüllung der Anforderungen an hartes Kernkapital im Sinne der EU-Vorgaben vorzunehmen.
(10) Zur Umsetzung der Neuordnung der Informationstechnologie des Landes können Haushaltsermächtigungen in analoger Anwendung von § 50
Absatz 1 bis 4 LHO und mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft innerhalb des jeweiligen Einzelplans sowie zwischen dem jeweiligen Einzelplan und den Kap. 0308 und 0309 ausgabenartübergreifend und unter Anpassung der Zweckbestimmung umgesetzt werden; Entsprechendes gilt für Einnahmen. Die Schaffung zusätzlicher Stellen ist hierbei ausgeschlossen.
(11) Die Landesregierung wird ermächtigt, die zur Umsetzung des Bundesgesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen gegebenenfalls erforderlichen Vereinbarungen einzugehen. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft die zur Umsetzung des Bundesgesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen gegebenenfalls erforderlichen Kapitel und Titel außerplanmäßig zu schaffen. Die insoweit geschaffenen Titel gelten als planmäßig.

§ 9

(1) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft kann zulassen, dass bei einem Sammeltitel mit übertragbarer Bewilligung ein höherer Betrag in Rest gestellt wird als der unverwendet gebliebene Betrag oder dass ein Betrag auch noch in Rest gestellt wird, wenn schon eine Überschreitung des Titels vorliegt.
(2) Die Landesregierung kann unverbrauchte, übertragbare Bewilligungen für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 (Ausgabereste) in Abgang stellen. Die hiervon betroffenen Bewilligungen gelten insoweit als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für übertragbare Bewilligungen, bei denen zweckgebundene Einnahmen ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt worden sind.
§ 6 Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.

§ 10

Für die Personen, denen ein Dienstkraftwagen zur alleinigen oder bevorzugten Benutzung zur Verfügung steht, gelten die Richtlinien der Landesregierung über die unentgeltliche Benutzung der Dienstkraftwagen zu außerdienstlichen Zwecken.

§ 11

Der Wettmittelfonds nach § 12 Absatz 2 des Landesglücksspielgesetzes beträgt 2015 und 2016 jeweils 132.365.400,00 Euro. Die Mittel des Fonds sind nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes zu 44 vom Hundert für die Förderung der Kultur, zu 45 vom Hundert für die Förderung des Sports und zu 11 vom Hundert für die Förderung sozialer Zwecke zu verwenden.

§ 12

§ 36 des Landesglücksspielgesetzes ist für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einnahmen der in § 36
Landesglücksspielgesetz genannten Erträge in 2015 in Höhe von insgesamt bis zu 32.185.000 Euro und in 2016 in Höhe von insgesamt bis zu 36.115.000 Euro für die in § 36
Landesglücksspielgesetz genannten Zwecke nach näherer Bestimmung durch den Staatshaushaltsplan verwendet werden.

§ 13

(1) Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, ist § 23
Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) in der Fassung vom 20. Mai 1996 (GBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 959), in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die entstandenen notwendigen Fahrkosten bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nur bis zu den Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse erstattet werden. Für Strecken, die mit einem Kraftfahrzeug der in § 6
Absatz 1 oder 2 LRKG bezeichneten Art zurückgelegt werden, kann nur eine Wegstreckenentschädigung bis zu 16 Cent je Kilometer gewährt werden. Im Übrigen gilt bei der Benutzung von anderen als den in § 6
LRKG genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Satz 1 entsprechend.
(2) Die Anwendungsmaßgabe des Absatzes 1 gilt, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Jahr 2017 nicht vor dem 1. Januar 2017 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.

§ 14

Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft kann die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erlassen.

§ 15

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 17. Dezember 2014

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

BONDE

BAUER

HERMANN

ALTPETER

 

ÖNEY

Anlage

zum Staatshaushaltsgesetz

###TABLE### 1.

Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 2015 in der Fassung des Zweiten Nachtrags

Gesamtplan

Gesamtplan

 

2015

###TABLE### 1.

Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 2016 in der Fassung des Zweiten Nachtrags

Epl.

Bezeichnung

Steuern und
steuerähnliche
Abgaben

Verwaltungs-
einnahmen

Übrige
Einnahmen

Gesamt-
einnahmen

Personal-
ausgaben

Sächl. Verwal-
tungsausgaben
Schuldendienst

Zuweisungen und
Zuschüsse/ohne
Investitionen

Ausgaben für
Investitionen

Besondere
Finanzierungs-
ausgaben

Gesamt-
ausgaben

Überschuss (+)
Zuschuss (-)

Verpflichtungs-
ermächtigungen

 

 

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

01

Landtag

-

99,0

600,0

699,0

57.733,8

7.522,0

11.661,4

547,0

-

77.464,2

76.765,2 -

-

02

Staatsministerium

-

1.348,3

1.027,7

2.376,0

28.410,3

18.610,0

4.020,5

1.805,5

68,0

52.914,3

50.538,3 -

1.210,0

03

Innenministerium

-

62.190,7

76.757,6

138.948,3

2.254.024,6

170.888,1

116.627,8

111.592,4

4.861,0

2.657.993,9

2.519.045,6 -

60.930,0

04

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport

-

2.841,3

22.766,5

25.607,8

8.573.478,6

44.808,0

1.163.942,1

184.584,9

-14.034,1

9.952.779,5

9.927.171,7 -

131.384,5

05

Justizministerium

-

788.359,5

15.348,8

803.708,3

1.125.307,5

440.554,3

41.223,9

15.731,6

-991,9

1.621.825,4

818.117,1 -

24.182,0

06

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft

-

233.475,0

59.129,8

292.604,8

1.030.705,5

66.234,4

302.296,5

21.212,0

270,0

1.420.718,4

1.128.113,6 -

24.390,0

07

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (Wirtschaft)

-

22.752,5

154.920,0

177.672,5

9.421,6

14.963,7

286.663,8

241.488,4

-2.315,8

550.221,7

372.549,2 -

307.029,0

08

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

2.640,0

31.033,8

227.249,0

260.922,8

300.404,4

69.530,5

278.276,2

226.684,7

-140,4

874.755,4

613.832,6 -

212.858,0

09

Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren

-

6.091,3

47.127,4

53.218,7

89.360,0

35.674,7

819.756,8

474.474,3

-995,5

1.418.270,3

1.365.051,6 -

223.772,5

10

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

84.000,0

59.432,9

8.471,8

151.904,7

101.465,7

74.393,9

63.243,5

203.456,7

505,4

443.065,2

291.160,5 -

190.545,0

11

Rechnungshof

-

1,0

-

1,0

21.024,3

881,4

2,0

-

-

21.907,7

21.906,7 -

-

12

Allgemeine Finanzverwaltung

32.902.185,0

294.286,0

7.394.678,8

40.591.149,8

1.145.321,3

2.312.543,8

11.471.891,7

1.727.192,7

1.024.320,3

17.681.269,8

22.909.880,0 +

583.610,0

13

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur

-

1.022,3

1.035.109,2

1.036.131,5

33.720,9

41.237,2

1.235.855,7

594.609,1

-6.160,5

1.899.262,4

863.130,9 -

8.848.930,0

14

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

-

65.483,9

779.682,7

845.166,6

1.549.299,8

170.759,3

2.883.249,3

467.858,0

-40.710,8

5.030.455,6

4.185.289,0 -

52.329,5

15

Ministerium für Integration

-

3,7

-

3,7

4.274,0

112.422,4

560.006,6

350,0

-199,3

676.853,7

676.850,0 -

14.950,0

16

Staatsgerichtshof

-

20,0

-

20,0

314,0

59,0

-

5,0

-

378,0

358,0 -

-

 

Summe

32.988.825,0

1.568.441,2

9.822.869,3

44.380.135,5

16.324.266,3

3.581.082,7

19.238.717,8

4.271.592,3

964.476,4

44.380.135,5

-

10.676.120,5

Gesamtplan

Gesamtplan

 

2016

Epl.

Bezeichnung

Steuern und
steuerähnliche
Abgaben

Verwaltungs-
einnahmen

Übrige
Einnahmen

Gesamt-
einnahmen

Personal-
ausgaben

Sächl. Verwal-
tungsausgaben
Schuldendienst

Zuweisungen und
Zuschüsse/ohne
Investitionen

Ausgaben für
Investitionen

Besondere
Finanzierungs-
ausgaben

Gesamt-
ausgaben

Überschuss (+)
Zuschuss (-)

Verpflichtungs-
ermächtigungen

 

 

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

01

Landtag

-

99,0

600,0

699,0

60.380,2

8.088,6

10.878,0

3.082,0

-

82.428,8

81.729,8 -

-

02

Staatsministerium

-

1.348,3

997,1

2.345,4

27.756,0

10.888,6

5.464,1

755,5

68,1

44.932,3

42.586,9 -

1.050,0

03

Innenministerium

-

62.326,3

78.914,3

141.240,6

2.320.999,2

175.801,9

124.685,9

97.346,7

13.393,8

2.732.227,5

2.590.986,9 -

87.190,0

04

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport

-

2.863,3

22.770,6

25.633,9

8.855.838,3

43.618,7

1.252.071,8

116.835,5

-22.474,0

10.245.890,3

10.220.256,4 -

145.426,9

05

Justizministerium

-

800.457,9

17.392,4

817.850,3

1.142.695,6

453.743,5

39.911,5

15.800,9

-989,6

1.651.161,9

833.311,6 -

3.940,0

06

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft

-

246.075,0

61.144,7

307.219,7

1.049.718,7

66.306,9

307.741,5

21.426,0

270,0

1.445.463,1

1.138.243,4 -

21.625,0

07

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (Wirtschaft)

-

22.752,5

243.120,0

265.872,5

9.402,5

14.287,8

415.492,4

252.025,9

-2.303,0

688.905,6

423.033,1 -

314.929,0

08

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

2.640,0

30.197,3

224.022,4

256.859,7

303.640,4

68.491,5

280.613,7

226.874,3

-428,8

879.191,1

622.331,4 -

225.743,0

09

Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren

-

6.091,3

46.830,0

52.921,3

91.784,1

35.661,1

853.674,1

496.925,3

-706,1

1.477.338,5

1.424.417,2 -

204.170,0

10

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

82.000,0

59.489,7

8.471,8

149.961,5

103.452,6

73.302,6

63.138,7

201.061,4

505,4

441.460,7

291.499,2 -

193.105,0

11

Rechnungshof

-

1,0

-

1,0

21.504,2

881,4

2,0

-

-

22.387,6

22.386,6 -

-

12

Allgemeine Finanzverwaltung

34.526.115,0

293.291,0

8.078.791,2

42.898.197,2

1.293.809,2

2.438.513,3

12.547.978,1

1.590.426,3

328.825,1

18.199.552,0

24.698.645,2 +

610.414,0

13

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur

-

1.023,3

1.045.726,2

1.046.749,5

37.426,4

39.019,0

1.236.715,4

608.092,9

-20.414,2

1.900.839,5

854.090,0 -

5.279.600,0

14

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

-

64.242,2

786.540,3

850.782,5

1.536.654,3

136.482,7

2.991.573,7

471.186,1

-47.356,9

5.088.539,9

4.237.757,4 -

48.515,0

15

Ministerium für Integration

-

3,7

-

3,7

4.957,6

124.980,7

1.785.366,2

560,0

-203,5

1.915.661,0

1.915.657,3 -

17.850,0

16

Staatsgerichtshof

-

20,0

-

20,0

314,0

59,0

-

5,0

-

378,0

358,0 -

-

 

Summe

34.610.755,0

1.590.281,8

10.615.321,0

46.816.357,8

16.860.333,3

3.690.127,3

21.915.307,1

4.102.403,8

248.186,3

46.816.357,8

-

7.153.557,9

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