StHG 2017
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2017 (Staatshaushaltsgesetz 2017 - StHG 2017) Vom 22. Februar 2017

§ 1 Feststellung des Staatshaushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg wird in Einnahme und Ausgabe auf 47.864.170.400 Euro festgestellt.

§ 2 Stelleneinsparverpflichtungen

Das 1.480-Stelleneinsparprogramm wird ausgesetzt.

§ 3 Bewirtschaftung von Planstellen und Stellen

(1) Die Besetzung von Planstellen mit teilzeitbeschäftigten planmäßigen Beamten1
und Richtern ist wie folgt zulässig: 1.
Eine Planstelle darf auch mit zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigten oder, soweit nach dem Landesbeamtengesetz (LBG) zulässig, mit drei zu je mindestens 30 vom Hundert außerhalb § 69 Absatz 3
LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Bei unterhälftiger Teilzeit darf die Gesamtarbeitszeit der drei Beamten oder Richter die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von einem Beamten oder Richter nicht überschreiten. Zwei Planstellen dürfen auch mit drei, drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit dieser drei beziehungsweise vier Beamten oder Richter die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei beziehungsweise drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf eine Planstelle auch mit zwei, dürfen zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier nach § 69 Absatz 3
LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei sind für den Umfang der von diesen Beamten oder Richtern besetzten Planstellen weiterhin die Verhältnisse vor Antritt der Elternzeit nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1233) geändert worden ist, maßgebend.
3.
Planstellen für Beamte und Richter, denen aufgrund von
3.1
§ 70 LBG und § 7c Landesrichter- und staatsanwaltsgesetz (LRiStAG) als Schwerbehinderte Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 60 vom Hundert als besetzt. Zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 69
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und erforderlichenfalls ein Ausgleich nach § 70
LBesGBW gezahlt werden. Sätze 1 und 2 der Nummer 3.1 gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt wird (Blockmodell); in diesem Fall sind während der Arbeitsphase 40 vom Hundert der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden;
3.2
Artikel 62 § 4 Nummer 3 Dienstrechtsreformgesetz als Schwerbehinderte Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 vom Hundert als besetzt. Zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 101 Absatz 7
LBesGBW gezahlt werden. Sätze 1 und 2 der Nummer 3.2 gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt wird (Blockmodell); in diesem Fall sind während der Arbeitsphase 50 vom Hundert der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden.
Wird teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Beamten oder Richtern Altersteilzeit gewährt, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Umfang der für die Bemessung der Altersteilzeit maßgebenden bisherigen Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist.
4.
In den Fällen von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Absatz 3
LBG dürfen sich ergebende freie Stellenbruchteile für die Beschäftigung von Beamten im Eingangsamt beziehungsweise Richtern auf Probe genutzt werden; dabei können die freien Stellenbruchteile von bis zu vier Planstellen zusammengerechnet werden. Nummer 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Die Regelungen der Nummern 1 bis 4 gelten nicht für die Kapitel 0405 bis 0428. Für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmer (Tit. 428 01) gilt Nummer 1 entsprechend. Für diese Stellen kann das Finanzministerium bei Altersteilzeitarbeit nach den Tarifverträgen zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 und vom 10. August 2012 weitere Ausnahmen zur Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen zulassen. Wird die Altersteilzeitarbeit in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt (Blockmodell), kann das Finanzministerium ferner zulassen, dass während der Arbeitsphase kostenmäßig nicht in Anspruch genommene Stellenanteile in die Freistellungsphase übertragen und besetzbaren Stellenanteilen hinzugerechnet werden können.
(2) Außerhalb der Kap. 0405 bis 0428 kann das Finanzministerium im Jahresdurchschnitt für bis zu 80 vom Hundert der Planstellen von Beamten, die sich in Elternzeit befinden und bei denen für die Neubesetzung der Planstelle ein unabweisbares Bedürfnis besteht, für die Dauer der Elternzeit Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem Vermerk »künftig wegfallend« schaffen. Die Schaffung der Leerstellen ist auf Fälle beschränkt, bei denen auf der freiwerdenden Planstelle Beamte im Eingangsamt geführt werden. Aus den Leerstellen darf nur das Mutterschaftsgeld nach § 39
AzUVO bezahlt werden, § 50 Absatz 5 Satz 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) gilt entsprechend.
(3) Beamte auf Planstellen außerhalb der Kap. 0405 bis 0428, die aufgrund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß den §§ 71 ff.
LBG bereits auf einer Leerstelle geführt werden und deren Beurlaubung nach den §§ 71 ff.
LBG zum unmittelbaren Wechsel in die Elternzeit nach der AzUVO beendigt wird, können während der Elternzeit weiterhin auf der Leerstelle für die Beurlaubung nach den §§ 71 ff.
LBG geführt werden.
(4) Für die bei Tit. 421 01 ausgebrachten Amtsgehälter des Ministerpräsidenten, der Minister und der Staatssekretäre sowie für die in den Stellenplänen und Stellenübersichten bei den Tit. 422 01, 422 03, 428 01 bewilligten Stellen dürfen Ausgaben aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung auch über die Haushaltsansätze hinaus geleistet werden. Dies gilt
1.
für die Leistungen nach § 10 Ministergesetz, 2.
für die Besoldungsbezüge der Beamten und Richter (§ 1 Absatz 2 und 3
LBesGBW) einschließlich der Zuführung an die Versorgungsrücklage nach § 17
LBesGBW mit Ausnahme der Zulagen und Vergütungen, die nicht in festen Monatsbeträgen festgelegt sind,
3.
für die Entgelte der Arbeitnehmer einschließlich der Teile der Entgelte, die in den Erläuterungen zu dem Tit. 428 01 nicht besonders aufgeführt sind,
4.
für die Vergütung der außertariflich Beschäftigten, die sich nach Besoldungs- oder Tarifrecht richtet,
5.
für die durch den Haushaltsplan oder durch Richtlinien festgelegten Aufwandsentschädigungen in festen Monatsbeträgen,
6.
für die Unterhaltsbeihilfen an Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88
LBesGBW).
Für Leistungsbezüge an Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W bleibt Absatz 7 unberührt.
Insoweit geleistete Mehrausgaben sind bei den Titeln 421 01, 422 01, 422 03 und 428 01 sowie im Kap. 0508 bei den Tit. 422 75 und Tit. 428 75 als planmäßige Ausgaben zu behandeln. Ausgenommen von Satz 4 sind in den Bereichen der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Titel gemäß § 6a Absatz 2. Die Sätze 4 und 5 gelten auch für Mehrausgaben aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung, die dadurch entstehen, dass Stellen nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) mit Bediensteten in vergleichbaren oder niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppen in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Personalmehrausgaben ist in der Landeshaushaltsrechnung anzugeben; für die Feststellung der Mehrausgaben am Ende des Haushaltsjahres sind die Tit. 421 01, 422 01, 422 03 und 428 01 sowie im Kap. 0508 die Tit. 422 75 und Tit. 428 75 gegenseitig deckungsfähig. Kap. 1212 Tit. 461 01, Entnahmen aus Rücklagen nach § 42a
LHO und Entnahmen bei Kap. 1212 Tit. 359 01 können zur Deckung der Mehrausgaben herangezogen werden.
(5) Wird ein dienstunfähiger Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann er abweichend von § 49 Absatz 1
LHO auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn oder einer anderen Laufbahn seiner Laufbahngruppe oder auf einer anderen Stelle in einer Entgeltgruppe, die als derselben Laufbahngruppe zugehörig anzusehen ist, geführt werden. Wird ein Ruhestandsbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer seinem Amt entsprechenden Planstelle.
(6) Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 Absatz 1
Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) sind nach dem Umfang der gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1
BeamtStG herabgesetzten Arbeitszeit auf einer ihrem Amt entsprechenden Planstelle zu führen. Von § 8 Absatz 1
LBesGBW abweichende Besoldungszahlungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 72
LBesGBW bleiben bei der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. Danach freie Planstellenanteile können im Rahmen des Absatzes 1 besetzt werden.
(7) 1.
Aus den bei den Kap. 0317, 0504, 1403, 1414, 1419, 1426 bis 1433, 1441 bis 1444, 1446 bis 1450, 1453, 1455 bis 1464, 1468 und 1470 bis 1477 Tit. 422 01 und 428 01 sowie bei Kap. 1221 Tit. 422 91 und 422 95, Kap. 1403 Tit. 422 71 A, 428 71 A, Kap. 1403 Tit. 422 77 und 428 77, Kap. 1410 Tit. 682 01 und 682 97 A, Kap. 1412 Tit. 682 01, 682 96 A und 682 97 A, Kap. 1415 Tit. 682 01 und 682 97, Kap. 1417 Tit. 682 94 und 682 95, Kap. 1418 bis 1420 Tit. 682 01, Kap. 1421 Tit. 682 01 und 682 97, Kap. 1440 Tit. 682 01, Kap. 1445 Tit. 682 01, Kap. 1451 Tit. 682 01 und Kap. 1454 Tit. 682 01 veranschlagten Mitteln werden auch die Leistungsbezüge nach dem LBesGBW in Verbindung mit der Leistungsbezügeverordnung gezahlt.
Der Vergaberahmen für Leistungsbezüge erhöht sich gemäß § 39 Absatz 7
LBesGBW nach näherer Bestimmung des Finanzministeriums und des jeweiligen Fachressorts um Einsparungen aus der vorübergehenden Nichtbesetzung von besetzbaren Professorenstellen bei Tit. 422 01, 428 01, 682 01, 682 94, 682 95, 682 96 A, 682 97 und 682 97 A.
Das Fachressort prüft die Abrechnung der Besoldungsausgaben und stellt die für die Leistungsbezüge zweckgebundenen nicht verausgabten Mittel im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.
Soweit nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Regelungen für innerhalb des Vergaberahmens nicht verausgabte Leistungsbezüge Mittel übertragen werden müssen, wird zentral - für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums bei Kap. 1403 Tit. 422 01 - ein Ausgaberest gebildet.
Die Ausgabeermächtigung bei Kap. 1410 bis 1421, 1426 bis 1464, 1468 und 1470 bis 1477 Tit. 422 01 und 428 01 erhöht sich um die Einnahmen für Leistungsbezüge nach § 39 Absatz 6 Nummer 2
LBesGBW bei Kap. 1410 bis 1421 Tit. 281 01, Kap. 1426 bis 1464 Tit. 281 92 und Kap. 1470 bis 1477 Tit. 282 84.
2.
Nummer 1 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Zulage für Juniorprofessoren und Juniordozenten nach Maßgabe des § 59
LBesGBW. 3.
Nummer 1 Satz 5 gilt entsprechend für die Forschungs- und Lehrzulage nach § 60
LBesGBW und Funktionszulagen nach § 61 LBesGBW.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Hochschulen Planstellen für Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmer zu schaffen, wenn die Personalausgaben (bei Planstellen grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag) vollständig von dritter Seite erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Ausgabenerstattung auf freie Stellen ihres Stellenplanes beziehungsweise ihrer Stellenübersichten übernommen werden können.
Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit dem Vermerk »künftig wegfallend« zu veranschlagen.
(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Hochschulen mit Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 (Professor als Juniorprofessor) im Rahmen von Berufungsverfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 4
Landeshochschulgesetz befristet Planstellen für Professoren der Besoldungsgruppe W 3 sowie entsprechend vergütete Stellen für Arbeitnehmer zu schaffen, wenn die entstehenden Mehrausgaben vollständig von dritter Seite erstattet oder innerhalb des entsprechenden Hochschulkapitels im Einzelplan 14 gedeckt werden. Ebenfalls haben die Hochschulen zu gewährleisten, dass die Stelleninhaber spätestens sechs Jahre nach der Bewilligung auf freie Stellen ihres Stellenplanes oder ihrer Stellenübersicht übernommen werden können. Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk »künftig wegfallend« zu veranschlagen; sie dürfen zusammen fünf vom Hundert der insgesamt ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 nicht überschreiten. Stellen, die durch Inanspruchnahme einer nach Satz 1 bewilligten Stelle frei werden, sind bis zur Übernahme des Stelleninhabers auf eine freie Stelle des Stellenplanes oder der Stellenübersicht gesperrt.
(10) Bei Abordnungen können in der Zeit, in der die Mittel besetzter Planstellen für laufende monatliche Besoldungsbezüge des Stelleninhabers nicht benötigt werden, aus dringenden dienstlichen Gründen Beamte im Eingangsamt als Ersatzkräfte innerhalb desselben Kapitels zusätzlich geführt werden.
(11) In insgesamt bis zu 30 Einzelfällen kann im Bereich des Nichtvollzugsdienstes der Polizei und bei bis zu drei Einzelfällen im Geschäftsbereich des Umweltministeriums VV Nummer 4 zu § 49
LHO ausnahmsweise auch auf Ersatzkräfte angewendet werden, deren Weiterbeschäftigung aus dienstlichen Gründen dringend notwendig ist und die aus arbeitsrechtlichen Gründen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ersatzkräfte für die Weiterbeschäftigung auf freien Stellen oder, soweit dies nicht möglich ist, auf Stellen geführt werden, die für laufende Bezüge an die Stelleninhaber nicht benötigt werden.
(12) Soweit die Einrichtung einer neuen Gemeinschaftsschule, die Änderung der Schulart einer bestehenden weiterführenden allgemein bildenden Schule zu einer Gemeinschaftsschule oder Schulzusammenlegungen im Zusammenhang mit der Bildung einer Gemeinschaftsschule sowie Zusammenlegungen von Schulen zu einem Schulverbund zu einer höheren besoldungsrechtlichen Einstufung der Ämter von Schulleitern und ihrer Stellvertreter führen beziehungsweise erstmals die Stellen der Schulleiter und ihrer Stellvertreter zu besetzen sind, gelten nach Abstimmung zwischen dem Kultusministerium und dem Finanzministerium die entsprechenden Planstellen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Voraussetzungen zu dem Schuljahresbeginn als geschaffen, ab dem die schulorganisatorische Maßnahme genehmigt wird. Die hierbei freiwerdenden Planstellen für Schulleiter und ihre Stellvertreter sind in Planstellen des jeweiligen Eingangsamts der betroffenen Laufbahnen - soweit erforderlich mit Bezugsvermerk - umgewandelt. Die Änderungen sind im nächsten Staatshaushaltsplan zu veranschlagen. Die Finanzierung der hieraus entstehenden Mehrausgaben wird durch Einsparungen innerhalb der Schulkapitel des Einzelplans 04 nachgewiesen.
(13) Landesbetriebe nach § 26 LHO, denen nach § 6 Absatz 7 die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a Absatz 1
LHO übertragen wurde, können die im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung erwirtschafteten Mittel zur Vergabe von Leistungsprämien gemäß § 76
LBesGBW verwenden. Dies gilt auch für Hochschulen, deren Wirtschaftsführung gemäß § 13 Absatz 4
Landeshochschulgesetz nach den Grundsätzen des § 26
LHO erfolgt.
(14) Außerhalb der Kap. 0405 bis 0428 - Schulbereich - und der Bereiche der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 sowie der Landesbetriebe nach § 26
LHO, für die § 6a Absatz 10 gilt, wird zum Ausgleich für die Beschäftigung einer zeitlich befristeten Vertretung während des Freistellungsjahrs oder der Freistellungsjahre die Stelle des Beamten beziehungsweise des Tarifbeschäftigten, der das Freistellungsjahr oder die Freistellungsjahre in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 69 Absatz 5
LBG beziehungsweise nach einer Einzelvereinbarung im Sinne des § 10 Absatz 6 TV-L in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Beamten beziehungsweise Tarifbeschäftigten belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, den der Beamte beziehungsweise Tarifbeschäftigte vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung belegt hat, gesperrt.
(15) Außerhalb der Kap. 0405 bis 0428 - Schulbereich - und der Bereiche der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 sowie der Landesbetriebe nach § 26
LHO, für die § 6a Absatz 10 gilt, werden - soweit die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes in der früheren Fassung vom 6. Dezember 2011 nach § 15 dieses Gesetzes noch fortgelten - zum Ausgleich für die Beschäftigung einer zeitlich befristeten Vertretung während der Familienpflegezeit die Stelle des Beschäftigten, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, und während der Gesamtdauer der Nachpflegephase die nicht benötigten Mittel der besetzten Stelle gesperrt.
(16) § 50 Absatz 5 und 6 LHO gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Das Finanzministerium wird ermächtigt, sofern die Voraussetzungen von § 50 Absatz 5
LHO vorliegen, Leerstellen der entsprechenden Entgeltgruppe mit dem Vermerk »künftig wegfallend« zu schaffen.
(17) Sofern bisher sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse nach § 14 Absatz 2
Teilzeit- und Befristungsgesetz im Bereich von Daueraufgaben aus dringenden personalwirtschaftlichen Gründen in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden müssen und die Beschäftigung nicht auf einer Stelle sondern aus Mitteln erfolgt, wird das Finanzministerium ermächtigt, in Abweichung von der Stellenübersicht haushaltsneutral eine Stelle der benötigten Entgeltgruppe zu schaffen.
(18) § 49 LHO gilt entsprechend für Beförderungen auf Leerstellen, wenn auf einer Leerstelle geführte Beamte während der Elternzeit oder Beurlaubung unter Beachtung des Leistungsprinzips im Auswahlverfahren für eine Beförderung auf einer freien besetzbaren Planstelle ausgewählt werden und der Beförderungszeitpunkt bei ihrer bisherigen Verwaltung innerhalb von zwei Jahren nach Antritt der Elternzeit oder Beurlaubung liegt. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Wertigkeit der Leerstelle anzupassen.
(19) Lehrkräfte aus den Kapiteln 0405 bis 0428 können ganz oder mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der Lehrkräftefortbildung im Bereich der Maßnahmen für Flüchtlingskinder und jugendliche Flüchtlinge eingesetzt werden, soweit der Umfang dieser Tätigkeit in 2017 insgesamt jeweils zehn Deputate nicht übersteigt.

Fußnoten

1
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

§ 4 Kreditaufnahme

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:
1.
im Haushaltsjahr 2017 bis zur Höhe von Null Euro,
2.
die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden.
Die Kreditaufnahme kann auch in fremder Währung erfolgen, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.
(2) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 erhöht sich um die Beträge, die im Haushaltsjahr 2017 zur Tilgung von Krediten erforderlich sind. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Anschlussfinanzierung von vorzeitig getilgten Darlehen notwendig sind.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten und des übernächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten beziehungsweise übernächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Der Bestand der Vereinbarungen nach § 18 Absatz 9
LHO darf höchstens 25 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres zuzüglich 25 vom Hundert der für Anschlussfinanzierungen im Finanzplanungszeitraum fällig werdenden Tilgungen betragen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft aufgelöst ist, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen von Vereinbarungen nach § 18 Absatz 9
LHO auch Besicherungsverträge abzuschließen und insoweit Sicherheiten zu stellen oder entgegenzunehmen. Kassenverstärkungskredite, die für die Stellung von Sicherheiten notwendig werden, bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 unberücksichtigt.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 6 vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Finanzministerium im einzelnen Haushaltsjahr weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.
(7) Die bei Kap. 1212 bei einem Titel der Obergruppe 91 am 31. Dezember vorhandenen Rücklagenbestände und liquiden Sondervermögensbestände mit Ausnahme der Versorgungsrücklage und des Versorgungsfonds können vom Finanzministerium bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit die bestehende Kreditermächtigung nach Absatz 2 noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.
(8) Mehrausgaben, die bei Kap. 1206 Titelgruppe 86 geleistet werden, sind bei den einzelnen Titeln als planmäßige Ausgaben zu behandeln.
(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zweckbestimmte, den Haushalt durchlaufende Darlehen vor allem aus Mitteln des Bundes in Höhe der dem Land hierfür zur Verfügung gestellten Beträge aufzunehmen.
(10) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Behördenbauprogramm wird auf 1.212.948.500 Euro festgesetzt (Kapitel 1208 Titel 712 71).
(11) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Bauprogramm zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie für das Programm zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften wird auf 2.683.349.080 Euro festgesetzt (Kapitel 1208 Titel 714 71).
(12) Der Schuldenstand des Landes aus der Finanzierung des Behördenbauprogramms und des Bauprogramms zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie des Programms zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften darf insgesamt 400.000.000 Euro nicht übersteigen.
(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Maßnahmen zur Energieeinsparung in bestehenden Gebäuden Vorfinanzierungen bis zur Höhe von 8.000.000 Euro jährlich in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energieeinsparungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwanzig Jahren getragen werden können und die Verzinsung nicht über der für vergleichbare Kreditmarktdarlehen liegt.
(14) Das durch das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 geschaffene Sondervermögen Baden-Württemberg 21 dient der Abdeckung von finanziellen Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag über die Planung und den Bau des Projekts »Stuttgart 21« und der Vereinbarung über die Abwicklung des Zuschusses des Landes an die Bundesrepublik Deutschland zur Finanzierung der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm, soweit diese nicht aus den bei Kap. 1303 Titelgruppe 78 beziehungsweise TG 99 etatisierten beziehungsweise einzuplanenden Haushaltsmitteln abzudecken sind. Darüber hinaus dient das Sondervermögen ab 2017 zur Abdeckung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag über die Landesbeteiligung an den Mehrkosten für den menschen- und umweltgerechten viergleisigen Ausbau der Rheintalbahn, soweit diese Kosten nicht aus den bei Kap. 1303 Titel 891 86B etatisierten beziehungsweise einzuplanenden Haushaltsmitteln abzudecken sind. Die laufende Verzinsung zu Gunsten des Sondervermögens erfolgt zu den bei Errichtung des Sondervermögens marktüblichen Sätzen aus Kap. 1206 Titelgruppe 86. Nach Abschluss der Projekte nicht benötigte Mittel aus dem Sondervermögen werden zur Schuldentilgung verwendet.
(15) Für Zwecke der Berechnung der nach § 18 LHO in Verbindung mit der Verordnung zu § 18
LHO zulässigen Kreditaufnahme werden die veranschlagten Gesamtnettosteuereinnahmen gekürzt um
1.
die vom Bund für das Haushaltsjahr 2017 zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern bereit gestellten zusätzlichen Steuermittel,
2.
weitere 454.100.000 Euro in Folge der Neuregelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen.
(16) § 18 LHO in Verbindung mit der Verordnung zu § 18 LHO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine gegebenenfalls bestehende Verpflichtung zur Tilgung von Schulden auch durch den Abbau der impliziten Verschuldung erfüllt werden kann. Das Nähere ergibt sich aus § 1 Absatz 3
der Verordnung zu § 18 LHO. Die Regelungen zum Kontrollkonto nach § 18 Absatz 5
LHO und § 4 der Verordnung zu § 18 LHO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abbau der impliziten Verschuldung der Tilgung von Schulden am Kreditmarkt gleichgesetzt wird.

§ 5 Gewährleistungen

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Haushaltsjahr 2017 bis zur Höhe von insgesamt 900.000.000 Euro zu übernehmen, wenn hierfür ein vordringliches Bedürfnis besteht.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen
1.
zu Gunsten der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH, der Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH, der Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg mbH, des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH, der Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH, der Garantie Portfolio Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, der Staatlichen Rhein-Neckar-Hafengesellschaft Mannheim mbH, der NECKARPRI GmbH und der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH im Haushaltsjahr 2017 von insgesamt 800.000.000 Euro;
2.
für Finanzierungen von Baumaßnahmen, die objektbezogen ratenweise vom Land bezahlt werden, bis zur Höhe von 75.000.000 Euro jährlich.
(3) Das Verkehrsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen der Ausschreibungen und Vergaben von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr im Haushaltsjahr 2017 Garantien bis zur Gesamthöhe von 1.150.000.000 Euro zu übernehmen, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung des Schuldendienstes Dritter oder der Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg (SFBW), die Schienenfahrzeuge einem Eisenbahnverkehrsunternehmen entgeltlich überlassen, gegenüber dem Finanzierer der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). Die Kapitaldienstgarantie umfasst auch den Schuldendienst der Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg (SFBW) vor erstmaliger entgeltlicher Überlassung der Schienenfahrzeuge gegenüber dem Finanzierer ihres bis dahin entstehenden Aufwandes. Soweit die Inanspruchnahme der Garantieermächtigung aufgrund des Beginns der Ausschreibungen bereits im Haushaltsjahr 2016 erfolgt ist, vermindert sich die Garantieermächtigung in entsprechender Höhe. Die vorstehenden Garantieermächtigungen vermindern sich auch, soweit die Vergabe der Verkehrsleistungen ohne eine Garantieübernahme erfolgt. Die Laufzeit der Kapitaldienstgarantien darf jeweils höchstens 28 Jahre betragen.
(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Gunsten der Staatlichen Museen, der Stiftung Zentrum für Kunst und Medien Karlsruhe, der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit Mannheim und der Stiftung Akademie Schloss Solitude zur Absicherung des Risikos des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung von Leihgaben für Ausstellungen Garantien gegenüber den Leihgebern zu übernehmen. Bei einer Versicherungssumme über 5.000.000 Euro pro Leihgabe ist vor der Inanspruchnahme der Ermächtigung die Zustimmung des Wissenschaftsausschusses des Landtags einzuholen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zu Gunsten der nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg zur Absicherung des Risikos des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung von Leihgaben für Ausstellungen Garantien gegenüber den Leihgebern zu übernehmen. Bei einer Garantiesumme von über 5.000.000 Euro pro Leihgabe ist vor Inanspruchnahme der Ermächtigung die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags einzuholen.
(6) Das Finanzministerium und das Umweltministerium werden ermächtigt, im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung von Flurstücken der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben auf die NABU-Stiftung »Nationales Naturerbe« die nach dem Haushaltsrecht des Bundes aufzuerlegenden Verpflichtungen zu übernehmen.
(7) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für die Absicherung von Verbandskrediten von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsprogramms 2017 zur Finanzierung von energetischen Sanierungen und barrierearmen oder barrierefreien Modernisierungen des Wohnungsbestands und für die Absicherung von Krediten zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen gegenüber der L-Bank nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsprogramms bis zur Höhe von insgesamt 100.000.000 Euro jährlich zu übernehmen.
(8) Vor der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sowie vor der Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus und von Darlehen ist die Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtags erforderlich, wenn diese Finanzhilfe 500.000 Euro oder mehr beträgt. Der Zustimmung bedarf es nicht,
1.
wenn der Empfänger der Finanzhilfe im Staatshaushaltsplan genannt ist,
2.
bei der Gewährung von Finanzhilfen nach Satz 1 an Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus,
3.
bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 2 bis 7,
4.
bei der Änderung von Finanzhilfen; die Erhöhung des Betrags einer Finanzhilfe sowie die Verlängerung der Laufzeit ist zustimmungspflichtig.
Finanzhilfen nach den Nummern 2 und 3 sind dem Finanzausschuss des Landtags nach Abschluss des Haushaltsjahres mitzuteilen. Dem Finanzausschuss ist ferner über die nach Satz 1 geleisteten Finanzhilfen halbjährlich eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger, die Höhe sowie Art und Zweck der jeweiligen Finanzhilfe ausweist.
(9) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen nach den Absätzen 1 bis 7 können auch in ausländischer Währung übernommen werden. Sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunde zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag der Ermächtigung anzurechnen.
(10) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 7 für das Haushaltsjahr 2017 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2018 nicht vor dem 1. Januar 2018 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes. Gewährleistungen, die aufgrund der weiter geltenden Ermächtigungen im Haushaltsjahr 2018 übernommen werden, sind auf die Ermächtigungen nach dem Staatshaushaltsgesetz 2018 nicht anzurechnen.

§ 6 Deckungsfähigkeiten

(1) Im Sinne von § 20 Absatz 1 LHO sind 1.
einzelplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig je für sich
1.1
die Ausgaben innerhalb der Titel mit der Endzahl 62 (Jubiläumsgaben und Jubiläumsgelder), der Tit. 422 16, 431 01, 431 02, 432 01, 432 02, 432 07, 441 01, 446 01 und 446 21 sowie im Kap. 1212 Tit. 441 02 und Tit. 461 01;
1.2
im Einvernehmen der beteiligten Ministerien je für sich die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel) und innerhalb der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel), ausgenommen jeweils die Einzelpläne 01 (Landtag) und 11 (Rechnungshof) sowie die Kap. 0310 (Feuerwehrwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst), Kap. 0436 (Allgemeine Schulangelegenheiten), 1424 und 1425 (Landesbibliotheken);
2.
innerhalb der jeweiligen Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig je für sich
2.1
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel);
2.2
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel), ausgenommen Kap. 0436 (Allgemeine Schulangelegenheiten);
3.
innerhalb des jeweiligen Einzelplans je für sich und gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben des Tit. 525 21 und der Titelgruppe 68 sowie einseitig deckungsfähig die Ausgaben des Tit. 525 69 zu Gunsten der Ausgaben des Tit. 525 21 und der Titelgruppe 68;
4.
im Zuge der dezentralen Finanzverantwortung innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01 bis 11, 13 und 16 ohne Kapitel Allgemeine Bewilligungen (Kap. ...02) sowie innerhalb der Kap. 1401, 1424, 1425, 1469 und 1495 - alle Einzelpläne beziehungsweise Kapitel ohne alle Titel mit der Endzahl 63, 66 und 69 - gegenseitig deckungsfähig je für sich
4.1
die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Tit. 536 01, Tit. 536 02 und Tit. 546 51), der Gruppe 429 und der Tit. 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich die Titel der Gruppe 427, 685;
4.2
die Ausgaben der Obergruppe 81; 5.
im Zuge der dezentralen Finanzverantwortung innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01 bis 11 sowie der Einzelpläne 13 und 16, ohne Kapitel Allgemeine Bewilligungen (Kap. ...02) sowie innerhalb der Kap. 1401, 1424, 1425, 1469 und 1495 - alle Einzelpläne beziehungsweise Kapitel ohne alle Titel mit der Endzahl 63, 66 und 69 - einseitig deckungsfähig je für sich
5.1
die Ausgaben der Obergruppe 81 zu Gunsten der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Tit. 536 01, Tit. 536 02 und Tit. 546 51), der Gruppe 429 und der Tit. 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich die Titel der Gruppe 427, 685 bis zu 50 vom Hundert des Titelansatzes;
5.2
die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Tit. 536 01, Tit. 536 02 und Tit. 546 51), der Gruppe 429 und der Tit. 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich die Titel der Gruppe 427, 685 zu Gunsten der Obergruppe 81 und der Titelgruppen 66 und 69.
Ausgenommen von der Deckungsfähigkeit gemäß Nummer 4 und 5 sind Kap. 0310, Kap. 0315 Titelgruppe 70, Kap. 0318 Titelgruppe 71 und 75, Kap. 0403 Titelgruppe 89, Kap. 0405 Titelgruppe 71, bei den Kap. 0405, 0408 und 0418 Titelgruppe 82, bei den Kap. 0405, 0408, 0410, 0416, 0418, 0420 und 0428 Titelgruppen 80 und 84, bei Kap. 0436 Titelgruppen 69 und 84, Kap. 0460, Kap. 0465 Titelgruppe 72, Kap. 0607 Titelgruppe 73, 74 und 75, Kap. 0708 Titelgruppe 79 und 86, Kap. 0710, Kap. 0711 Titelgruppe 76, Kap. 0804, Kap. 0810 Titelgruppe 78, bei den Kap. 0809, 0810, 0812, 0817, 0823, 0827, 0835 Titelgruppe 79, Kap. 0826 Titelgruppe 68, Kap. 0913 Tit. 534 01, Kap. 0918 Titelgruppe 72, 75, 78, Kap. 0919 Tit. 534 01, 534 02 und Tit. 685 75, Kap. 0922 Tit. 685 76, Kap. 1007 Titelgruppe 87, Kap. 1011 Tit. 526 11 und Titelgruppe 70, Kap. 1012 Titelgruppe 79, Kap. 1303 Titelgruppe 78 und Ausgabentitel zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen sowie Ansätze, die dem Kommunalen Investitionsfonds, dem Kommunalen Finanzausgleich, dem Wettmittelfonds gemäß § 11 oder den Spielbankerträgen gemäß § 12 entnommen sind. Soweit im Haushaltsplan durch Vermerke nach § 20 Absatz 1
LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.
(2) Für die Ausgabentitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a Absatz 1
LHO. Diese Ausgabentitel werden gemäß § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Satz 2
LHO für übertragbar erklärt. Unverbrauchte, übertragbare Bewilligungen (Ausgabereste), die über den Betrag der am Ende des Jahres nicht freigegebenen Globalsteuerungsreserve gemäß Absatz 3 hinausgehen, werden abweichend von § 10 Absatz 2 nicht in Abgang gestellt.
(3) 10 vom Hundert der Haushaltsansätze der Ausgabentitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 bilden eine Globalsteuerungsreserve gemäß § 7a Absatz 5
LHO. Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzugs die Mittel entsprechend der Haushaltsentwicklung während des Jahres freizugeben.
(4) Aus im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Nummer 1.2 einzelplanübergreifend umgeschichteten übertragbaren Mitteln können unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 1
LHO bei dem von der Mittelumschichtung begünstigten Titel Ausgabereste gebildet werden, soweit dies zur Erfüllung von am Ende des Haushaltsjahres bestehenden Rechtsverpflichtungen notwendig ist.
(5) Bei den Tit. 441 01 und 446 01 werden die Einnahmen aus der Eigenbeteiligung der Beihilfeberechtigten für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen von den Ausgaben abgesetzt.
(6) Die Deckungsfähigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und die Regelungen zur Globalsteuerungsreserve gemäß Absatz 3 gelten in den Bereichen der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 jeweils ohne die Titel der Gruppe 429 und ohne Tit. 427 51, 428 06 und 428 51.
(7) Für Landesbetriebe nach § 26 LHO gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a Absatz 1
LHO.
(8) Die Erwirtschaftung von einzelplanspezifischen Globalen Minderausgaben kann mit Einwilligung des Finanzministeriums in besonders begründeten Ausnahmefällen durch einen anderen Einzelplan erfolgen, sofern die betroffenen Ressorts eingewilligt haben.

§ 6a Personalausgabenbudgetierung

(1) In den Kapiteln 0201, 0204, 0301 (ohne die Stellen des Polizeivollzugsdienstes), 0304, 0305, 0306, 0307 (Kapitel 0304 bis 0307 ohne die Stellen der Landesbetriebe, Kapitel 0306 und 0307 ohne die Stellen der Forstdirektion), 0310, 0312, 0319, 0401, 0501, 0503, 0505, 0506, 0507, 0508, 0509, 0511, 0512, 0601, 0607, 0608, 0618, 0701, 0801, 0812, 0826, 0901, 0913, 1001, 1301, 1304, 1401, 1424, 1425, 1469 werden die Personalausgaben budgetiert.
(2) Das Personalausgabenbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 42 und 45 (ohne Gruppen 421 und 424, Tit. 422 03, 427 02, 459 52, 459 53 und Titel in Titelgruppen). Für die einbezogenen Ausgabentitel gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a Absatz 1
LHO.
(3) Zur Verstärkung der Titel 422 01 und 428 01 können mit Einwilligung des Finanzministeriums Mittel zu Lasten von Kapitel 1212 Titel 461 01 umgesetzt werden. Bei Stellenumsetzungen in ein oder aus einem Kapitel gemäß Absatz 1 erhöhen oder vermindern sich mit Einwilligung des Finanzministeriums die Ansätze der betreffenden Personaltitel in den Personalausgabenbudgets sowie gegebenenfalls in den korrespondierenden, nicht in Absatz 1 enthaltenen Kapiteln entsprechend.
(4) Im Sinne von § 20 Absatz 1 LHO sind 1.
die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben untereinander uneingeschränkt deckungsfähig;
2.
die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben einseitig uneingeschränkt deckungsfähig zu Gunsten der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, des Titels 671 02 und der Obergruppe 81; ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Ausgaben der Gruppen 526 und 529, der Titel 536 01, 536 02, 546 51 und der Titel in Titelgruppen mit Ausnahme der Titelgruppe 68;
3.
die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 zu Gunsten der in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben mit der Einschränkung deckungsfähig, dass keine Dauerarbeitsverhältnisse begründet und Stellenabbauprogramme nicht dauerhaft aus Sachmitteln finanziert werden dürfen; ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Ausgaben der Gruppen 526 und 529, der Tit. 536 01, 536 02 und 546 51 und der Titel in Titelgruppen mit Ausnahme der Titelgruppe 68;
4.
die Ausgaben der Obergruppe 81 zu Gunsten der einbezogenen Personalausgaben bis zu 50 vom Hundert mit der Einschränkung deckungsfähig, dass keine Dauerarbeitsverhältnisse begründet und Stellenabbauprogramme nicht dauerhaft aus Sachmitteln finanziert werden dürfen; ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Ausgaben der Titel in Titelgruppen.
Ausgenommen von der Deckungsfähigkeit gemäß Nummer 2 bis 4 sind die Kapitel 0901 und 0913. § 6 bleibt unberührt.
(5) Die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben werden gemäß § 7a Absatz 2
LHO in Verbindung mit § 19 Satz 2 LHO für übertragbar erklärt.
(6) Eine Überschreitung des Personalausgabenbudgets ist zulässig, der Ausgleich hat im nächsten Haushaltsjahr zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einwilligung des Finanzministeriums der Ausgleich im übernächsten Jahr erfolgen. Eine drohende Budgetüberschreitung ist dem Finanzministerium unverzüglich anzuzeigen.
(7) Im Rahmen des Personalausgabenbudgets und der vorstehenden Flexibilisierungen gelten folgende weitere Flexibilisierungen bei der Stellenbewirtschaftung:
1.
Bei der Besetzung von Stellen mit teilzeitbeschäftigten Beamten, Richtern und Arbeitnehmern kann von § 3 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 abgewichen werden; die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten für die Dienststellen veranschlagten Stellen nicht überschreiten.
2.
Im Vorgriff auf das innerhalb der nächsten zwei Jahre erfolgende Ausscheiden eines Stelleninhabers können Beamte einer niedrigeren Besoldungsgruppe, sofern sie einen höher bewerteten Dienstposten innehaben, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Wege der Vorab-Beförderung Bezüge aus dem nächst höheren besoldungsrechtlichen Amt erhalten, höchstens jedoch aus dem besoldungsrechtlichen Amt des ausscheidenden Stelleninhabers. Die einschlägigen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
3.
Aus dringenden dienstlichen Gründen können über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer hinaus für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zusätzliche Beamte, Richter und Arbeitnehmer beschäftigt werden.
4.
Wird gemäß § 69 Absatz 5 LBG beziehungsweise über eine Einzelvereinbarung nach § 10 Absatz 6 TV-L die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit zu einem zusammenhängenden Zeitraum zusammengefasst (Freistellungsjahr), können für die Dauer und in dem Umfang der Freistellung zusätzliche Beamte und Richter beziehungsweise Tarifbeschäftigte beschäftigt werden.
5.
Laufbahnbewerber können bei dringendem Bedarf über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen für Beamte im Eingangsamt hinaus für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als Beamte im Eingangsamt zusätzlich übernommen werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann die Frist mit Zustimmung des Finanzministeriums auf bis zu ein Jahr verlängert werden.
6.
Planstellen können innerhalb derselben Laufbahngruppe fachrichtungsübergreifend gegenseitig in Anspruch genommen werden. Andere Stellen können fachrichtungsübergreifend gegenseitig in Anspruch genommen werden. Die in Anspruch genommene Planstelle beziehungsweise andere Stelle muss mindestens derselben Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe entsprechen.
7.
Im Rahmen der gesetzlichen Stellenobergrenzen können Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes auch für Beamte des mittleren Dienstes und Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes auch für Beamte des gehobenen Dienstes in Anspruch genommen werden.
(8) Nicht in Abgang gestellte Ausgabereste nach Absatz 5 können zur Vergabe von Leistungsprämien gemäß § 76
LBesGBW verwendet werden.
(9) Die für die Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nach Absatz 7 Nummer 2 erforderlichen Stellenhebungen mit dem Vermerk »künftig umzuwandeln« und die für die Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nach Absatz 7 Nummern 3 bis 5 erforderlichen Stellen mit dem Vermerk »künftig wegfallend« gelten als vorübergehend geschaffen, soweit die Finanzierung im Rahmen des Personalausgabenbudgets und der nach den Absätzen 4 bis 6 zulässigen Deckung und Übertragbarkeit sichergestellt ist.
(10) Absatz 7 gilt auch für Landesbetriebe nach § 26
LHO mit Ausnahme der als Landesbetriebe geführten Hochschulen.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für 2018 nicht vor dem 1. Januar 2018 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag, bis zu dem nach § 37 Absatz 1 Satz 4
LHO für eine Mehrausgabe kein Nachtragshaushaltsgesetz erforderlich ist, wird auf 5.000.000 Euro im Einzelfall festgesetzt.
(2) § 37 Absatz 1 LHO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in überplanmäßige Ausgaben bei Kap. 0315 Tit. 811 01 oder bei Kap. 0922 Titelgruppe 74 sowie bei den Obergruppen 44 (Beihilfe, Unterstützung und dergleichen) der betroffenen Einzelpläne über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus einwilligt.
(3) Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Absatz 1 Satz 2
LHO) gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgebend ist die Höhe der voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge.
(4) § 38 Absatz 1 Satz 2 LHO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags bei Kap. 0315 Tit. 811 01 oder bei Kap. 0922 Titelgruppe 74 sowie bei den Obergruppen 44 (Beihilfe, Unterstützung und dergleichen) der betroffenen Einzelpläne in überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen über den in Absatz 3 genannten Betrag hinaus einwilligt.
(5) Der Betrag für die nach § 37 Absatz 4 LHO dem Landtag jährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
(6) Das Finanzministerium hat dem Finanzausschuss des Landtags jährlich die beim Rechnungsabschluss in das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste mitzuteilen.

§ 8 Vermögensgegenstände und Grundstücke

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, abweichend von § 63 Absatz 3 Satz 1 und § 64 Absatz 4 Satz 1
LHO 1.
landeseigene Grundstücke und Gebäude dem Karlsruher Institut für Technologie (KIT) unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen,
2.
den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die zum Zwecke der sozial orientierten Förderung von Wohnraum abgegeben werden, unter Beachtung der EU-beihilferechtlichen Bestimmungen um höchstens 50 vom Hundert des Verkehrswertes zu ermäßigen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
Der Einwilligung oder Unterrichtung des Landtags nach § 64 Absatz 2
LHO bedarf es in diesen Fällen nicht.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(3) Auf bei Kap. 0833 Tit. 356 01, Kap. 1208 Tit. 356 08 bis 356 31, 356 51 und 356 71, Kap. 1209 Tit. 356 01 bis Tit. 356 04 sowie bei Kap. 1223 veranschlagte Entnahmen aus dem Forstgrundstock, dem Allgemeinen Grundstock, den Unterabschnitten des Allgemeinen Grundstocks Zukunftsoffensive II und Digitalisierung und Mobilität - findet § 113 Absatz 2 Satz 1 und 2
LHO keine Anwendung.
(4) Aus dem im Allgemeinen Grundstock eingerichteten Sonderfonds »Informations- und Kommunikations-Pool« sind bei Vollkostenrechnung sich selbst refinanzierende Informations-, Kommunikations- und andere Reformprojekte der Landesverwaltung durchzuführen, die nicht anderweitig finanziert werden können.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abweichung von § 63 Absatz 2
LHO die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64
LHO bleibt unberührt.
(6) Zwischen dem »Sondervermögen Studienfonds« und dem Land findet kein Kostenersatz statt. § 61
LHO findet keine Anwendung.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, die zur Umsetzung des Bundesgesetzes zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes gegebenenfalls erforderlichen Vereinbarungen einzugehen. Das Ministerium für Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen die zur Umsetzung des Bundesgesetzes zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes gegebenenfalls erforderlichen Kapitel und Titel außerplanmäßig zu schaffen. Die insoweit geschaffenen Titel gelten als planmäßig.

§ 9 Umsetzungen

(1) Zur Erzielung zusätzlicher Einsparungen bei Flächenkosten mit Hilfe der Nutzer durch die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung kann das Finanzministerium zusätzliche Mieteinnahmen bei Kap. 1209 Tit. 124 01 sowie aus Verkaufserlösen abgeleitete kalkulatorische Mieteinsparungen und Einsparungen bei Kap. 1209 Tit. 518 01 und Tit. 518 11 jeweils bis zur Hälfte und auf die Dauer von höchstens fünf Jahren der nutzenden Dienststelle für Mehrausgaben überlassen. Die Ausgabeermächtigung der jeweiligen Dienststelle erhöht sich entsprechend. Die entsprechenden Mittel gelten als umgesetzt im Sinne von § 50 Absatz 1
LHO und sind übertragbar. Sie sind von der nutzenden Dienststelle vorrangig für die Fortbildung der Bediensteten sowie zur Verbesserung der Ausstattung insbesondere im Informations- und Kommunikationsbereich zu verwenden. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(2) Zur Erprobung eines finanziellen Anreizsystems im Bereich der Gebäudebewirtschaftung kann das Finanzministerium bei Kap. 1209 Tit. 517 01 und Tit. 517 05 erzielte Betriebskosteneinsparungen, die sich aus einem optimierten Nutzerverhalten ergeben, bis zur Hälfte der jeweils nutzenden Dienststelle überlassen. Die Ausgabeermächtigung der jeweiligen Dienststelle erhöht sich entsprechend. Die entsprechenden Mittel gelten als umgesetzt im Sinne von § 50 Absatz 1
LHO. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(3) Zur Umsetzung der Neuordnung der Informationstechnologie des Landes können Haushaltsermächtigungen in analoger Anwendung von § 50 Absatz 1 bis 4
LHO und mit Einwilligung des Finanzministeriums innerhalb des jeweiligen Einzelplans sowie zwischen dem jeweiligen Einzelplan und dem Kap. 0309 ausgabenartübergreifend und unter Anpassung der Zweckbestimmung umgesetzt werden; Entsprechendes gilt für Einnahmen. Die Schaffung zusätzlicher Stellen ist hierbei ausgeschlossen.

§ 10 Ausgabereste

(1) Das Finanzministerium kann zulassen, dass bei einem Sammeltitel mit übertragbarer Bewilligung ein höherer Betrag in Rest gestellt wird als der unverwendet gebliebene Betrag oder dass ein Betrag auch noch in Rest gestellt wird, wenn schon eine Überschreitung des Titels vorliegt.
(2) Die Landesregierung kann unverbrauchte, übertragbare Bewilligungen für das Haushaltsjahr 2016 (Ausgabereste) in Abgang stellen. Die hiervon betroffenen Bewilligungen gelten insoweit als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für übertragbare Bewilligungen, bei denen zweckgebundene Einnahmen ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt worden sind. § 6 Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.

§ 11 Verwendung von Mitteln des Wettmittelfonds nach § 12 Absatz 2 Landesglücksspielgesetz

Der Wettmittelfonds nach § 12 Absatz 2 des Landesglücksspielgesetzes beträgt 2017 132.365.400,00 Euro. Die Mittel des Fonds sind nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes zu 44 vom Hundert für die Förderung der Kultur, zu 45 vom Hundert für die Förderung des Sports und zu 11 vom Hundert für die Förderung sozialer Zwecke zu verwenden.

§ 12 Verwendung von Erträgen nach § 36 Landesglücksspielgesetz

§ 36 des Landesglücksspielgesetzes ist für das Haushaltsjahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einnahmen der in § 36
Landesglücksspielgesetz genannten Erträge in 2017 in Höhe von insgesamt bis zu 37.223.000 Euro für die in § 36
Landesglücksspielgesetz genannten Zwecke nach näherer Bestimmung durch den Staatshaushaltsplan verwendet werden.

§ 13 Anordnungsermächtigung des Finanzministeriums

Das Finanzministerium kann die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erlassen.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 22. Februar 2017

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

STROBL

SITZMANN

DR. EISENMANN

BAUER

DR. HOFFMEISTER-KRAUT

HAUK

HERMANN

 

 

Anlage

zum Staatshaushaltsgesetz

###TABLE### 1.

Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 2017

###TABLE### 2.

Gesamtplan

Finanzierungsübersicht für das Haushaltsjahr 2017

###TABLE### 3.

Kreditfinanzierungsplan für das Haushaltsjahr 2017

Gesamtplan

Gesamtplan
2017

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