StHG 2023/2024
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2023/2024 (Staatshaushaltsgesetz 2023/2024 - StHG 2023/2024) Vom 21. Dezember 2022

§ 1 Feststellung des Staatshaushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg wird in Einnahme und Ausgabe festgestellt:
1.
für das Haushaltsjahr 2023 auf 62 864 796 300 Euro,
2.
für das Haushaltsjahr 2024 auf 60 976 489 200 Euro.

§ 2 (weggefallen)

§ 3 Bewirtschaftung von Planstellen und Stellen

(1) Die Besetzung von Planstellen mit teilzeitbeschäftigten planmäßigen Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern ist wie folgt zulässig:
1.
Eine Planstelle darf auch mit zwei zu je 50 Prozent teilzeitbeschäftigten oder, soweit nach dem Landesbeamtengesetz (LBG) zulässig, mit drei zu je mindestens 30 Prozent außerhalb von § 69
Absatz 3 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden; bei unterhälftiger Teilzeit darf die Gesamtarbeitszeit der drei Personen die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von einer Vollzeitkraft nicht überschreiten. Zwei Planstellen dürfen auch mit drei, drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden; dabei darf die Gesamtarbeitszeit dieser drei beziehungsweise vier Personen die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei beziehungsweise drei Vollzeitkräften nicht übersteigen.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf eine Planstelle auch mit zwei, dürfen zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier nach § 69
Absatz 3 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern besetzt werden; dabei sind für den Umfang der von diesen Personen besetzten Planstellen weiterhin die Verhältnisse vor Antritt der Elternzeit nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) maßgebend.
3.
Planstellen für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, denen aufgrund von
a)
§ 70 LBG und § 7c des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (LRiStAG) als Schwerbehinderten Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 60 Prozent als besetzt; zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 69
des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) und erforderlichenfalls ein Ausgleich nach § 70
LBesGBW gezahlt werden; b)
Artikel 62 § 4 Satz 1 Nummer 3 des Dienstrechtsreformgesetzes als Schwerbehinderten Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 Prozent als besetzt; zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 101
Absatz 7 LBesGBW gezahlt werden.
Die Buchstaben a) und b) gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freistellungsphase aufgeteilt wird (Blockmodell); in diesem Fall sind während der Arbeitsphase weitere 40 Prozent der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. Wird teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern Altersteilzeit gewährt, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Umfang der für die Bemessung der Altersteilzeit maßgebenden bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.
4.
In den Fällen von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nach § 69
Absatz 3 LBG dürfen sich ergebende freie Stellenbruchteile für die Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt beziehungsweise Richterinnen und Richtern auf Probe genutzt werden; dabei können die freien Stellenbruchteile von bis zu vier Planstellen zusammengerechnet werden. Nummer 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Die Regelungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 gelten nicht für die Kapitel 0405 bis 0428.
Für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Titel 428 01) gilt Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Für diese Stellen kann das Finanzministerium bei Altersteilzeitarbeit nach den Tarifverträgen zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 und vom 10. August 2012 weitere Ausnahmen zur Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen zulassen. Wird die Altersteilzeitarbeit in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt (Blockmodell), kann das Finanzministerium ferner zulassen, dass während der Arbeitsphase kostenmäßig nicht in Anspruch genommene Stellenanteile in die Freistellungsphase übertragen und besetzbaren Stellenanteilen hinzugerechnet werden.
(2) Besteht für Planstellen von Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden, ein unabweisbares Bedürfnis für die Neubesetzung, kann das Finanzministerium je Einzelplan - mit Ausnahme der Kapitel 0405 bis 0428 - im Jahresdurchschnitt für bis zu 80 Prozent dieser Planstellen für die Dauer der Elternzeit Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem Vermerk »künftig wegfallend« schaffen. Die Schaffung der Leerstellen ist auf Fälle beschränkt, bei denen auf der freiwerdenden Planstelle Beamtinnen und Beamte im Eingangsamt geführt werden. Aus den Leerstellen darf nur das Mutterschaftsgeld nach § 39
AzUVO bezahlt werden. § 50 Absatz 5 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) gilt entsprechend.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Planstellen außerhalb der Kapitel 0405 bis 0428, die aufgrund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß den §§ 71 bis 74
LBG bereits auf einer Leerstelle geführt werden und deren Beurlaubung nach den §§ 71 bis 74
LBG zum unmittelbaren Wechsel in die Elternzeit nach der AzUVO beendigt wird, können während der Elternzeit weiterhin auf der Leerstelle für die Beurlaubung nach den §§ 71 bis 74
LBG geführt werden.
(4) Für die bei Titel 421 01 ausgebrachten Amtsgehälter der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, der Ministerinnen und Minister, der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie für die in den Stellenplänen und Stellenübersichten bei den Titeln 422 01, 422 03, 428 01 bewilligten Stellen dürfen Ausgaben aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung auch über die Haushaltsansätze hinaus geleistet werden. Dies gilt
1.
für die Leistungen nach § 10 des Ministergesetzes,
2.
für die Besoldungsbezüge der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter nach § 1
Absatz 2 und 3 LBesGBW mit Ausnahme der Zulagen und Vergütungen, die nicht in festen Monatsbeträgen festgelegt sind,
3.
für die Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Teile der Entgelte, die in den Erläuterungen zu dem Titel 428 01 nicht besonders aufgeführt sind,
4.
für die Vergütung der außertariflich Beschäftigten, die sich nach Besoldungs- oder Tarifrecht richtet,
5.
für die durch den Haushaltsplan oder durch Richtlinien festgelegten Aufwandsentschädigungen in festen Monatsbeträgen,
6.
für die Unterhaltsbeihilfen an Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen gemäß § 88
LBesGBW.
Insoweit geleistete Mehrausgaben sind bei den Titeln 421 01, 422 01, 422 03 und 428 01 sowie im Kapitel 0508 bei den Titeln 422 75 und 428 75 als planmäßige Ausgaben zu behandeln. Ausgenommen von Satz 3 sind in den Bereichen der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Titel gemäß § 6a Absatz 2. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Mehrausgaben aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung, die dadurch entstehen, dass Stellen nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) mit Bediensteten in vergleichbaren oder niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppen besetzt werden. Der Gesamtbetrag der Personalmehrausgaben ist in der Landeshaushaltsrechnung anzugeben; für die Feststellung der Mehrausgaben am Ende des Haushaltsjahres sind die Titel 421 01, 422 01, 422 03 und 428 01 sowie im Kapitel 0508 die Titel 422 75 und 428 75 gegenseitig deckungsfähig. Kapitel 1212 Titel 461 01, Entnahmen aus Rücklagen nach § 42a
LHO und bei Kapitel 1212 Titel 359 01 können zur Deckung der Mehrausgaben herangezogen werden.
Für Leistungsbezüge an Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W bleibt Absatz 7 unberührt.
(5) Eine dienstunfähige Person, die zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet wird, kann abweichend von § 49
Absatz 1 LHO auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe ihrer Laufbahn oder einer anderen Laufbahn ihrer Laufbahngruppe oder auf einer anderen Stelle in einer Entgeltgruppe, die als derselben Laufbahngruppe zugehörig anzusehen ist, geführt werden. Wird eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer ihrem beziehungsweise seinem Amt entsprechenden Planstelle.
(6) Beamtinnen und Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 27
Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sind nach dem Umfang der gemäß § 27
Absatz 2 Satz 1 BeamtStG herabgesetzten Arbeitszeit auf einer ihrem Amt entsprechenden Planstelle zu führen. Von § 8
Absatz 1 LBesGBW abweichende Besoldungszahlungen gemäß § 9
LBesGBW in Verbindung mit § 72 LBesGBW bleiben bei der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. Danach freie Planstellenanteile können im Rahmen des Absatzes 1 besetzt werden.
(7) Für die Zahlung von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen gilt:
1.
Aus den Mitteln bei den Kapiteln 0317, 0504, 1403, 1414, 1426 bis 1433, 1441 bis 1444, 1446 bis 1450, 1453, 1455 bis 1464 und 1470 bis 1477 jeweils Titel 422 01 und 428 01, Kapitel 1403 Titel 422 77 und 428 77, Kapitel 1410 Titel 682 01 und 682 97A, Kapitel 1412 Titel 682 01, 682 96A und 682 97A, Kapitel 1415 Titel 682 01 und 682 97, Kapitel 1417 Titel 682 94A und 682 95, den Kapiteln 1418 bis 1420 jeweils Titel 682 01, Kapitel 1421 Titel 682 01 und 682 97 und den Kapiteln 1440, 1445, 1451, 1454 und 1468 jeweils Titel 682 01 werden auch die Leistungsbezüge nach dem LBesGBW in Verbindung mit der Leistungsbezügeverordnung (LBVO) gezahlt.
Der Vergaberahmen für Leistungsbezüge erhöht sich gemäß § 39
Absatz 7 LBesGBW nach näherer Bestimmung des Finanzministeriums und des jeweiligen Fachressorts um Einsparungen aus der vorübergehenden Nichtbesetzung von besetzbaren Stellen für Professorinnen und Professoren bei den Titeln 422 01, 428 01, 682 01, 682 94, 682 95, 682 96A, 682 97 und 682 97A.
Das Fachressort prüft die Abrechnung der Besoldungsausgaben und stellt die für die Leistungsbezüge zweckgebundenen, nicht verausgabten Mittel im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.
Soweit nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Regelungen für innerhalb des Vergaberahmens nicht verausgabte Leistungsbezüge Mittel übertragen werden müssen, wird zentral für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums bei Kapitel 1403 Titel 422 01 ein Ausgaberest gebildet.
Die Ausgabeermächtigung bei den Kapiteln 1414, 1426 bis 1433, 1441 bis 1444, 1446 bis 1450, 1453, 1455 bis 1464 und 1470 bis 1477 jeweils Titel 422 01 und 428 01 erhöht sich um die Einnahmen für Leistungsbezüge nach § 39
Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 LBesGBW bei dem Kapitel 1414 Titel 281 01, den Kapiteln 1426 bis 1433, 1441 bis 1444, 1446 bis 1450, 1453, 1455 bis 1464 jeweils Titel 281 92 und den Kapiteln 1470 bis 1477 jeweils Titel 282 84.
2.
Nummer 1 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Juniordozentinnen und Juniordozenten hinsichtlich der Zulage gemäß § 59
LBesGBW. 3.
Nummer 1 Satz 5 gilt entsprechend für die Forschungs- und Lehrzulage nach § 60
LBesGBW und Funktionszulagen nach § 61 LBesGBW.
4.
Abweichend von § 7 Absatz 2 LBVO werden die jeweiligen Vergaberahmenreste des Jahres 2021 der beim Wissenschaftsministerium ressortierenden Hochschulen einmalig um den Betrag gekürzt, der das jeweilige Verfügungsvolumen der Hochschule zur Vergabe von Leistungsbezügen im Haushaltsjahr 2021 übersteigt. Das Verfügungsvolumen, das im Haushaltsjahr 2021 zur Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stand, berechnet sich aus dem Gesamtverfügungsvolumen der Hochschule nach § 7
Absatz 1 LBVO zuzüglich der Mittelschöpfungsbeträge, die nach § 39
Absatz 7 Satz 3 LBesGBW zur Verstärkung des Vergaberahmens aus unbesetzten Planstellen herangezogen wurden und abzüglich der angefallenen Besoldungsausgaben nach § 39
Absatz 4 LBesGBW ohne Berücksichtigung der Dienstbezüge nach § 1
Absatz 2 Nummer 2 LBesGBW (Leistungsbezüge). Der zu kürzende Betrag wird jeweils zur Hälfte im Rahmen der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2023 und der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2024 in Abgang gestellt.
5.
Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 4 LBesGBW werden die an den Hochschulen jeweils für Zulagen zur Verfügung stehenden Haushaltsreste des Jahres 2021 einmalig um 50 Prozent gekürzt. Der zu kürzende Betrag wird jeweils zur Hälfte im Rahmen der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2023 und der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2024 in Abgang gestellt.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Hochschulen Planstellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen, wenn die Personalausgaben (bei Planstellen grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag und Beihilfe) vollständig von dritter Seite (im Rahmen des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder je zur Hälfte vom Bund und der Hochschule) erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber nach Auslaufen der Ausgabenerstattung auf freie Stellen ihres Stellenplanes beziehungsweise ihrer Stellenübersichten übernommen werden können. Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit dem Vermerk »künftig wegfallend« auszubringen.
(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Exzellenzuniversitäten Planstellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen, wenn die Personalausgaben (bei Planstellen grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag und Beihilfe) vollständig aus den Mitteln der Exzellenzstrategie erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber bei einem etwaigen Auslaufen der Finanzierung auf freie Stellen ihres Stellenplanes beziehungsweise ihrer Stellenübersicht übernommen werden. Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit dem Vermerk »künftig wegfallend« auszubringen.
(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Hochschulen mit Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 (Professorin als Juniorprofessorin oder Professor als Juniorprofessor) im Rahmen von Berufungsverfahren nach § 48
Absatz 1 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) befristet Planstellen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 sowie entsprechend vergütete Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen, wenn die entstehenden Mehrausgaben vollständig von dritter Seite erstattet oder innerhalb des entsprechenden Hochschulkapitels im Einzelplan 14 gedeckt werden.
Die Hochschulen haben ebenfalls zu gewährleisten, dass die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber spätestens sechs Jahre nach der Bewilligung auf freie Stellen ihres Stellenplanes oder ihrer Stellenübersicht übernommen werden können. Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk »künftig wegfallend« zu veranschlagen; sie dürfen zusammen 5 Prozent der insgesamt ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 nicht überschreiten. Stellen, die durch Inanspruchnahme einer nach Satz 1 bewilligten Stelle frei werden, sind bis zur Übernahme der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers auf eine freie Stelle des Stellenplanes oder der Stellenübersicht gesperrt.
(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Karlsruher Institut für Technologie (KIT) im Stellenplan der Großforschungsaufgabe Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 (Professorin als Juniorprofessorin am KIT als Hochschullehrerin nach § 14
KIT-Gesetz [KITG] oder Professor als Juniorprofessor am KIT als Hochschullehrer nach § 14
KITG) sowie der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 (Universitätsprofessorin am KIT als Hochschullehrerin nach § 14
KITG oder Universitätsprofessor am KIT als Hochschullehrer nach § 14
KITG) zu schaffen, sofern die materiellen Voraussetzungen des KITG vorliegen. Die Stellenschaffung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erteilt werden darf. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn ein Antrag des KIT über das Wissenschaftsministerium beim Finanzministerium eingereicht wird und das Einvernehmen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vorliegt.
(12) Auf Ersatzkräfte, deren Weiterbeschäftigung aus dienstlichen Gründen dringend notwendig ist und die aus arbeitsrechtlichen Gründen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen, kann ausnahmsweise auch Verwaltungsvorschrift Nummer 4 zu § 49 LHO angewendet werden. Dies gilt für insgesamt bis zu zehn Einzelfälle im Bereich des Nichtvollzugsdienstes der Polizei. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ersatzkräfte für die Weiterbeschäftigung auf freien Stellen oder, soweit dies nicht möglich ist, auf Stellen geführt werden, die für laufende Bezüge an die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber nicht benötigt werden.
(13) Soweit schulorganisatorische Maßnahmen im Sinne von § 30
des Schulgesetzes für Baden-Württemberg zu einer höheren besoldungsrechtlichen Einstufung der Leitungsämter und der stellvertretenden Leitungsämter an Schulen führen oder erstmals die Stellen der Schulleitung und ihrer Stellvertretung zu besetzen sind, gelten nach Abstimmung zwischen Kultusministerium und Finanzministerium die entsprechenden Planstellen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Voraussetzungen zu dem Schuljahresbeginn als geschaffen, ab dem die schulorganisatorische Maßnahme jeweils genehmigt wird. Die hierbei freiwerdenden Planstellen für die Schulleitung und ihre Stellvertretung sind in Planstellen des jeweiligen Eingangsamts der betroffenen Laufbahnen, soweit erforderlich mit Bezugsvermerk, umzuwandeln. Die Änderungen sind im nächsten Staatshaushaltsplan zu veranschlagen. Die Finanzierung der hieraus entstehenden Mehrausgaben wird durch Einsparungen innerhalb der Schulkapitel des Einzelplans 04 nachgewiesen.
(14) Landesbetriebe nach § 26 LHO, denen nach § 6 Absatz 7 die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a
Absatz 1 LHO übertragen wurde, können die im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung erwirtschafteten Mittel zur Vergabe von Leistungsprämien gemäß § 76
LBesGBW verwenden. In entsprechender Anwendung von § 76
LBesGBW können außertarifliche Leistungsprämien an Tarifbeschäftigte vergeben werden. Satz 1 gilt auch für Hochschulen, deren Wirtschaftsführung gemäß § 13
Absatz 4 LHG nach den Grundsätzen des § 26 LHO erfolgt.
(15) Die Stelle einer oder eines Freigestellten wird während der Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 69
Absatz 5 LBG beziehungsweise nach einer Einzelvereinbarung im Sinne des § 10 Absatz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Höhe des Unterschieds zwischen dem belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung gesperrt. Dies dient dem Ausgleich für die Beschäftigung einer zeitlich befristeten Vertretung während der Freistellungsphase. Diese Regelung gilt nicht für Kapitel 0405 bis 0428 und die Bereiche der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 sowie der Landesbetriebe nach § 26
LHO, für die § 6a Absatz 10 gilt.
(16) § 50 Absatz 5 und 6 LHO gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Das Finanzministerium wird ermächtigt, sofern die Voraussetzungen von § 50
Absatz 5 LHO vorliegen, Leerstellen der entsprechenden Entgeltgruppe mit dem Vermerk »künftig wegfallend« zu schaffen.
(17) Sind im Vollzug aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen oder Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von 24 Monaten als im Staatshaushalt bewilligt. Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare Stellen einzuweisen. Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; § 50
Absatz 5 und 6 LHO sind entsprechend anzuwenden.
(18) Sofern bisher sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse nach § 14
Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes im Bereich von Daueraufgaben aus dringenden personalwirtschaftlichen Gründen in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden müssen und die Beschäftigung nicht auf einer Stelle, sondern aus Mitteln erfolgt, wird das Finanzministerium ermächtigt, in Abweichung von der Stellenübersicht haushaltsneutral eine Stelle der benötigten Entgeltgruppe zu schaffen.
(19) § 49 LHO gilt entsprechend für Beförderungen auf Leerstellen, wenn auf einer Leerstelle geführte Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit, einer Zuweisung oder einer Beurlaubung unter Beachtung des Leistungsprinzips im Auswahlverfahren für eine Beförderung auf einer freien besetzbaren Planstelle ausgewählt werden und der Beförderungszeitpunkt bei ihrer bisherigen Verwaltung innerhalb von zwei Jahren nach Antritt der Elternzeit, Zuweisung oder Beurlaubung liegt. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Wertigkeit der Leerstelle anzupassen.
(20) In Umsetzung des Tarifabschlusses vom 2. März 2019 zur Entgeltordnung zum TV-L wird das Finanzministerium ermächtigt, soweit sich eine höhere Eingruppierung ergibt, Stellen oder Planstellen zu streichen und in gleicher Anzahl höherwertige Stellen zu schaffen. Hierzu sind dem Finanzministerium entsprechende Anträge vorzulegen. Die insoweit geschaffenen Stellen gelten als planmäßig.
(21) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Umsetzung der besoldungsrechtlichen Änderungen zur Einführung von Funktionsstellen für Abteilungsleitungen bei großen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren erforderlichen Planstellen in Besoldungsgruppe A 14 im Kapitel 0408 zu schaffen. In gleicher Zahl entfallen ab diesem Zeitpunkt bislang veranschlagte niederwertigere Planstellen. Eine Erhöhung der Anzahl der Planstellen im Kapitel 0408 durch diese Ermächtigung ist ausgeschlossen. Die insoweit geschaffenen Stellen gelten als planmäßig. Die im Rahmen dieser Ermächtigung vorgenommenen Stellenveränderungen sind im nächsten Staatshaushaltsplan abzubilden. Die Finanzierung der entstehenden Mehrausgaben erfolgt aus Kapitel 1212 Titel 461 01.

§ 4 Kreditaufnahme

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2023 bis zur Höhe von 1 252 831 200 Euro und im Haushaltjahr 2024 bis zur Höhe von null Euro Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen.
Die Kreditaufnahme kann auch in fremder Währung erfolgen, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.
(2) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 erhöht sich um die Beträge, die in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zur Tilgung von Krediten erforderlich sind. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Anschlussfinanzierung von vorzeitig getilgten Darlehen notwendig sind.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten und des übernächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von jeweils vier Prozent des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten beziehungsweise übernächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Der Bestand der Vereinbarungen nach § 18 Absatz 11 LHO darf höchstens 25 Prozent der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres zuzüglich 25 Prozent der für Anschlussfinanzierungen im Finanzplanungszeitraum fällig werdenden Tilgungen betragen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft aufgelöst ist, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen von Vereinbarungen nach § 18
Absatz 11 LHO auch Besicherungsverträge abzuschließen und insoweit Sicherheiten zu stellen oder entgegenzunehmen. Kassenverstärkungskredite, die für die Stellung von Sicherheiten notwendig werden, bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 unberücksichtigt.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu sechs Prozent des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Finanzministerium im einzelnen Haushaltsjahr weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.
(7) Mehrausgaben, die bei Kapitel 1206 Titelgruppe 86 geleistet werden, sind bei den einzelnen Titeln als planmäßige Ausgaben zu behandeln.
(8) Das durch § 4 Absatz 4 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 geschaffene Sondervermögen Baden-Württemberg 21 dient der Abdeckung von finanziellen Verpflichtungen aus den Finanzierungsverträgen bezüglich der Landesbeteiligung an
1.
der Planung und dem Bau des Projekts Stuttgart 21, dem Digitalen Knoten Stuttgart und der Planung und dem Bau von Projekten des Schienenknotens Stuttgart 2040, wobei auch Bundesmittel aus dem Sondervermögen vorfinanziert werden dürfen,
2.
den Mehrkosten für den menschen- und umweltgerechten viergleisigen Ausbau der Rheintalbahn und
3.
den Kosten für den Ausbau und die Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur wie insbesondere der Hochrheinbahn, der Bodenseegürtelbahn sowie der Südbahn,
soweit diese Ausgaben nicht aus den für das jeweilige Projekt bei Kapitel 1303, Titelgruppen 78 und 99, Titel 891 86B, 891 86C und 891 86D etatisierten Haushaltsmitteln abgedeckt sind. Die laufende Zuführung zugunsten des Sondervermögens ist bei Kapitel 1212 Titel 919 03 veranschlagt. Sonderzuführungen zu den oben genannten Einzelmaßnahmen sind in Kapitel 1303 Titel 919 78, Titel 891 86B, 891 86C und 891 86D veranschlagt. Nach Abschluss der Projekte nicht benötigte Mittel aus dem Sondervermögen werden zur Schuldentilgung verwendet.
(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zweckbestimmte, den Haushalt durchlaufende Darlehen vor allem aus Mitteln des Bundes in Höhe der dem Land hierfür zur Verfügung gestellten Beträge aufzunehmen.
(10) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Behördenbauprogramm wird auf 1 389 354 700 Euro festgesetzt (Kapitel 1208 Titel 712 71).
(11) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Bauprogramm zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie für das Programm zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften wird auf 2 870 708 193 Euro festgesetzt (Kapitel 1208 Titel 714 71).
(12) Der Schuldenstand des Landes aus der Finanzierung des Behördenbauprogramms und des Bauprogramms zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie des Programms zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften darf insgesamt 110 000 000 Euro nicht übersteigen.
(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Maßnahmen zur Energieeinsparung in bestehenden Gebäuden Vorfinanzierungen bis zur Höhe von 8 000 000 Euro jährlich in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand aus den erwarteten Energieeinsparungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwanzig Jahren getragen werden können und die Verzinsung nicht über der für vergleichbare Kreditmarktdarlehen liegt.
(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Mittel, die der Rücklage für Haushaltsrisiken Coronabedingt zugeflossen sind, für diesen Zweck aber nicht mehr benötigt werden, zu entnehmen und in entsprechender Höhe zur Verminderung des Kreditbedarfs beziehungsweise zur Schuldentilgung zu verwenden. Diese Beträge werden von der in Anspruch genommenen Höhe der Ausnahmekomponente gemäß § 18
Absatz 6 LHO auf Grund der Naturkatastrophe der Coronavirus-Pandemie abgezogen. Eine entsprechende Verwendung erfordert die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags.
(15) Das Finanzministerium ist verpflichtet, im Haushaltsjahr 2023 Schulden am Kreditmarkt in Höhe von null Euro und im Haushaltjahr 2024 in Höhe von 192 919 400 Euro zu tilgen.

§ 5 Gewährleistungen

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 bis zur Höhe von jeweils insgesamt 1 000 000 000 Euro zu übernehmen, wenn hierfür ein vordringliches Bedürfnis besteht.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen
1.
zugunsten der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH, der Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH, der Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg mbH, des ZEW - Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim, der Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH, der Garantie Portfolio Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, der Staatlichen Rhein-Neckar-Hafengesellschaft Mannheim mbH, der NECKARPRI GmbH und der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 in Höhe von jeweils insgesamt 500 000 000 Euro;
2.
für Finanzierungen von Baumaßnahmen, die objektbezogen ratenweise vom Land bezahlt werden, in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 jeweils bis zur Höhe von 75 000 000 Euro;
3.
zugunsten der NECKARPRI GmbH, die - mittelbar über die NECKARPRI-Beteiligungsgesellschaft mbH - für das Land die Anteile an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält, in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 jeweils bis zur Höhe von 2 100 000 000 Euro zuzüglich Zinsen. Soweit die Inanspruchnahme der Garantieermächtigung im Haushaltsjahr 2023 erfolgt, vermindert sich die Garantieermächtigung für das Haushaltsjahr 2024 in entsprechender Höhe;
4.
zugunsten der Landesmesse Stuttgart GmbH, der Projektgesellschaft Neue Messe GmbH & Co. KG sowie der Flughafen Stuttgart GmbH in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 in Höhe von jeweils insgesamt 200 000 000 Euro.
(3) Das Verkehrsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen der Ausschreibungen und Vergaben von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 Garantien bis zur Gesamthöhe von 4 800 000 000 Euro zu übernehmen, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung des Schuldendienstes Dritter oder der Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg gegenüber dem Finanzierer der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). Soweit die Inanspruchnahme der Garantieermächtigung aufgrund des Zuschlags bei dem Ausschreibungsverfahren ETCS-2 noch im Haushaltsjahr 2022 erfolgt, vermindert sich die vorstehende Garantieermächtigung in entsprechender Höhe. Die vorstehenden Garantieermächtigungen vermindern sich auch, soweit die Vergabe der Verkehrsleistungen ohne eine Garantieübernahme erfolgt. Die Laufzeit der Kapitaldienstgarantien darf jeweils höchstens 28 Jahre betragen.
(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zugunsten der staatlichen Museen, der Stiftung Zentrum für Kunst und Medien Karlsruhe, der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit Mannheim und der Stiftung Akademie Schloss Solitude die Haftung des Landes für den Untergang oder die Beschädigung von Leihgaben für Ausstellungen zu garantieren, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verleihers oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegen. Bei einer Versicherungssumme über 5 000 000 Euro pro Leihgabe ist vor der Inanspruchnahme der Ermächtigung die Zustimmung des Wissenschaftsausschusses des Landtags einzuholen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten der nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg die Haftung des Landes für den Untergang oder die Beschädigung von Leihgaben für Ausstellungen zu garantieren, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verleihers oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegen. Bei einer Garantiesumme von über 5 000 000 Euro pro Leihgabe ist vor der Inanspruchnahme der Ermächtigung die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags einzuholen.
(6) Das Finanzministerium und das Umweltministerium werden ermächtigt, im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung von Flurstücken der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben auf die NABU-Stiftung Nationales Naturerbe die nach dem Haushaltsrecht des Bundes aufzuerlegenden Verpflichtungen zu übernehmen.
(7) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für die Absicherung von Verbandskrediten von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) nach Maßgabe des jeweils geltenden Förderprogramms Wohnungsbau Baden-Württemberg zur Finanzierung von energetischen Sanierungen und barrierearmen oder barrierefreien Modernisierungen des Wohnungsbestands sowie für die Nutzung erneuerbarer Energien und für die Absicherung von Krediten zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen gegenüber der L-Bank nach Maßgabe des jeweils geltenden Förderprogramms Wohnungsbau Baden-Württemberg bis zur Höhe von insgesamt 100 000 000 Euro in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zu übernehmen, sowie für die Absicherung von Krediten im Rahmen der Förderung von Wohnungsgenossenschaften hinsichtlich der Schaffung neuen sozialgebundenen Mietwohnraums nach Maßgabe des jeweils geltenden Förderprogramms Wohnungsbau Baden-Württemberg in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 bis zur Höhe von insgesamt jeweils 10 000 000 Euro unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips zu übernehmen.
(8) Vor der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sowie vor der Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus und von Darlehen ist die Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtags erforderlich, wenn diese Finanzhilfe 500 000 Euro oder mehr beträgt. Der Zustimmung bedarf es nicht,
1.
wenn der Empfänger der Finanzhilfe im Staatshaushaltsplan genannt ist,
2.
bei der Gewährung von Finanzhilfen nach Satz 1 an Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus,
3.
bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 2 bis 7,
4.
bei der Änderung von Finanzhilfen; die Erhöhung des Betrags einer Finanzhilfe sowie die Verlängerung der Laufzeit ist zustimmungspflichtig.
Finanzhilfen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind dem Finanzausschuss des Landtags nach Abschluss des Haushaltsjahres mitzuteilen. Dem Finanzausschuss ist ferner über die nach Satz 1 geleisteten Finanzhilfen halbjährlich eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger, die Höhe sowie Art und Zweck der jeweiligen Finanzhilfe ausweist.
(9) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen nach den Absätzen 1 bis 7 können auch in ausländischer Währung übernommen werden. Sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunde zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag der Ermächtigung anzurechnen.
(10) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 7 für das Haushaltsjahr 2024 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2025 nicht vor dem 1. Januar 2025 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes. Gewährleistungen, die aufgrund der weiter geltenden Ermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 übernommen werden, sind auf die Ermächtigungen nach dem Staatshaushaltsgesetz 2025 nicht anzurechnen.

§ 5a Rangrücktritt

Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Zurücktreten der Forderungen, die im Rahmen des Schadensfalls Böblingen aufgrund von Geothermiebohrungen im südlichen Hebungsgebiet gegen die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft bestehen, gegenüber den Schadenersatzforderungen privater Grundstückseigentümer zu erklären.

§ 6 Deckungsfähigkeiten, dezentrale Finanzverantwortung

(1) Im Sinne von § 20 Absatz 1 LHO sind 1.
einzelplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig je für sich
a)
die Ausgaben innerhalb der Titelgruppe 62, der Titel 422 16, 431 01, 431 02, 432 01, 432 02, 432 07, 441 01, 443 02, 446 01 und 446 21 sowie im Kapitel 1212 Titel 441 02 und Titel 461 01;
b)
im Einvernehmen der beteiligten Ministerien die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titelgruppe 69, ausgenommen die Einzelpläne 01, 11, 16, 17 sowie die Kapitel 0310, 0436, 0439, 1424 und 1425;
2.
innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titelgruppe 69, ausgenommen Kapitel 0310, 0436 und 0439 sowie 1424 und 1425;
3.
innerhalb des jeweiligen Einzelplans je für sich und gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben des Titels 525 21 und der Titelgruppe 68 sowie einseitig deckungsfähig die Ausgaben des Titels 525 69 zugunsten der Ausgaben des Titels 525 21 und der Titelgruppe 68;
4.
im Zuge der dezentralen Finanzverantwortung innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01 bis 11, 13 und 16 bis 18 ohne das Kapitel Allgemeine Bewilligungen (Kapitel ...02) sowie innerhalb der Kapitel 1401, 1424, 1425, 1469 und 1495 - alle Einzelpläne beziehungsweise Kapitel ohne Titelgruppen 63 und 69 - gegenseitig deckungsfähig je für sich
a)
die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Titel 536 01, Titel 536 02 und Titel 546 51), der Gruppe 429 und der Titel 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich die Ausgaben der Titel der Gruppen 427 und 685;
b)
die Ausgaben der Obergruppe 81; 5.
im Zuge der dezentralen Finanzverantwortung innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01 bis 11, 13 und 16 bis 18, ohne Kapitel Allgemeine Bewilligungen (Kapitel ...02) sowie innerhalb der Kapitel 1401, 1424, 1425, 1469 und 1495 - alle Einzelpläne beziehungsweise Kapitel ohne Titelgruppen 63 und 69 - einseitig deckungsfähig je für sich
a)
die Ausgaben der Obergruppe 81 zugunsten der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Titel 536 01, Titel 536 02 und Titel 546 51), der Gruppe 429 und der Titel 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich zugunsten der Titel der Gruppen 427 und 685 bis zu 50 Prozent des Titelansatzes;
b)
die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Titel 536 01, Titel 536 02 und Titel 546 51), der Gruppe 429 und der Titel 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich die Ausgaben der Titel der Gruppen 427 und 685 zugunsten der Obergruppe 81 und der Titelgruppe 69.
Ausgenommen von der Deckungsfähigkeit gemäß Satz 1 Nummer 4 und 5 sind Kapitel 0310 ohne Titelgruppen 74, 76, 77 und 78, Kapitel 0315 Titelgruppe 70, Kapitel 0318 Titelgruppen 71 und 75, Kapitel 0405 Titelgruppe 71, bei den Kapiteln 0405, 0408 und 0418 Titelgruppe 82, bei den Kapiteln 0405, 0408, 0410, 0416, 0418, 0420 und 0428 Titelgruppen 80 und 84, bei Kapitel 0436 Titelgruppen 69 und 84, Kapitel 0460, bei Kapitel 0439 Titelgruppen 69, 80, 91 und 92, Kapitel 0465 Titelgruppe 72, Kapitel 0508 Titel 685 75, Kapitel 0521; Kapitel 0607 Titelgruppen 73, 74, 75 und 76, Kapitel 0703 Titel 429 78, Kapitel 0707 Titel 534 01, Kapitel 0708 Titelgruppen 79 und 86, Kapitel 0710, Kapitel 0804, Kapitel 0810 Titelgruppe 78, bei den Kapiteln 0809, 0810, 0812, 0817, 0823, 0827, 0835 Titelgruppe 79, Kapitel 0826 Titelgruppe 68, Kapitel 0913 Titel 534 01 und 534 02 sowie Titelgruppe 73, Kapitel 0918 Titelgruppen 72, 75, 78, Kapitel 0919 Titel 534 01, 534 02 und Titel 685 75, Kapitel 0922 Titelgruppe 68 und Titel 685 76, Kapitel 1007 Titelgruppe 87, Kapitel 1008 Titelgruppe 79, Kapitel 1011 Titel 526 11 und Titelgruppe 70, Kapitel 1012 Titelgruppe 79, Kapitel 1303 Titelgruppe 78, Kapitel 1701 Titel 537 09, Kapitel 1803 Titel 547 75, Kapitel 1804 Titelgruppe 76 und Kapitel 1806 Titel 534 75 und Ausgabentitel zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen sowie Ansätze, die dem Kommunalen Investitionsfonds, dem Kommunalen Finanzausgleich, dem Wettmittelfonds gemäß § 11 oder den Spielbankerträgen gemäß § 12 entnommen sind. Soweit im Haushaltsplan durch Vermerke nach § 20
Absatz 1 LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.
(2) Für die Ausgabentitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a
Absatz 1 LHO. Diese Ausgabentitel werden gemäß § 7a
Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Satz 2 LHO für übertragbar erklärt. Die bei diesen Titeln anfallenden, unverbrauchten, übertragbaren Bewilligungen (Ausgabereste), die über den Betrag der am Ende des Jahres nicht freigegebenen Globalsteuerungsreserve gemäß Absatz 3 hinausgehen, werden bis zu einem Betrag von 35 Prozent der Haushaltsansätze der Ausgabentitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 nicht nach § 10 Absatz 2 in Abgang gestellt. Maßgeblich sind dabei die Haushaltsansätze im Jahr der Restebildung im jeweiligen Einzelplan. Die darüberhinausgehenden Ausgabereste werden grundsätzlich automatisch nach § 10 Absatz 2 in Abgang gestellt. Die automatische Inabgangstellung erfolgt nicht, soweit im jeweiligen Einzelplan die Summe aller Ausgabereste gemäß § 6 auf Rechtsverpflichtungen im Sinne von § 45
Absatz 3 Satz 2 LHO beruht und diese Verpflichtungen nicht aus der Summe der jeweiligen Haushaltsansätze des Folgejahres finanziert werden können. Die Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit der Ausgabereste nach § 45
Absatz 2 LHO bleibt unberührt.
(3) 10 Prozent der Haushaltsansätze der Ausgabentitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 bilden eine Globalsteuerungsreserve gemäß § 7a
Absatz 5 LHO. Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzugs die Mittel entsprechend der Haushaltsentwicklung während des Jahres freizugeben.
(4) Aus im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einzelplanübergreifend umgeschichteten übertragbaren Mitteln können unbeschadet des § 45
Absatz 2 Satz 1 LHO bei dem von der Mittelumschichtung begünstigten Titel Ausgabereste gebildet werden, soweit dies zur Erfüllung von am Ende des Haushaltsjahres bestehenden Rechtsverpflichtungen notwendig ist.
(5) Bei den Titeln 441 01 und 446 01 werden die Einnahmen aus der Eigenbeteiligung der beihilfeberechtigten Personen für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen von den Ausgaben abgesetzt.
(6) Die Deckungsfähigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und die Regelungen zur Globalsteuerungsreserve gemäß Absatz 3 gelten in den Bereichen der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 jeweils ohne die Titel der Gruppe 429 und ohne Titel 427 51, 428 06 und 428 51.
(7) Für Landesbetriebe nach § 26 LHO gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a
Absatz 1 LHO.
(8) Die Erwirtschaftung von einzelplanspezifischen Globalen Minderausgaben kann mit Einwilligung des Finanzministeriums in besonders begründeten Ausnahmefällen durch einen anderen Einzelplan erfolgen, sofern die betroffenen Ressorts eingewilligt haben.

§ 6a Personalausgabenbudgetierung

(1) In den Kapiteln 0201, 0204, 0301 (ohne die Stellen des Polizeivollzugsdienstes), 0304, 0305, 0306, 0307 (Kapitel 0304 bis 0307 ohne die Stellen der Landesbetriebe, Kapitel 0306 ohne die Stellen der Forstdirektion), 0308, 0310, 0312, 0319, 0401, 0501, 0503, 0505, 0506, 0507, 0508, 0509, 0601, 0607, 0608, 0618, 0701, 0801, 0812, 0826, 0835, 0901, 0913, 1001, 1005, 1006, 1008, 1301, 1304, 1401, 1424, 1425, 1469, 1701, 1801 werden die Personalausgaben budgetiert.
(2) Das Personalausgabenbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 42 und 45 ohne Gruppe 421, Titel 422 03, 422 16, 427 02, 427 52, 427 53, 459 01, 459 52, 459 53 und Titel in Titelgruppen. Für die einbezogenen Ausgabentitel gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a
Absatz 1 LHO.
(3) Zur Verstärkung der Titel 422 01 und 428 01 können mit Einwilligung des Finanzministeriums Mittel zu Lasten von Kapitel 1212 Titel 461 01 umgesetzt werden. Bei Stellenumsetzungen in ein oder aus einem Kapitel gemäß Absatz 1 erhöhen oder vermindern sich mit Einwilligung des Finanzministeriums die Ansätze der betreffenden Personaltitel in den Personalausgabenbudgets sowie gegebenenfalls in den korrespondierenden, nicht in Absatz 1 enthaltenen Kapiteln entsprechend.
(4) Im Sinne von § 20 Absatz 1 LHO sind 1.
die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben untereinander uneingeschränkt deckungsfähig;
2.
die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben einseitig uneingeschränkt deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, des Titels 671 02 und der Obergruppe 81; ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Ausgaben der Gruppen 526 und 529, der Titel 536 01, 536 02, 546 51 und der Titel in Titelgruppen mit Ausnahme der Titelgruppe 68;
3.
die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 zugunsten der in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben mit der Einschränkung deckungsfähig, dass keine Dauerarbeitsverhältnisse begründet und Stellenabbauprogramme nicht dauerhaft aus Sachmitteln finanziert werden dürfen; ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Ausgaben der Gruppen 526 und 529, der Titel 536 01, 536 02 und 546 51 und der Titel in Titelgruppen mit Ausnahme der Titelgruppe 68;
4.
die Ausgaben der Obergruppe 81 zugunsten der einbezogenen Personalausgaben bis zu 50 Prozent mit der Einschränkung deckungsfähig, dass keine Dauerarbeitsverhältnisse begründet und Stellenabbauprogramme nicht dauerhaft aus Sachmitteln finanziert werden dürfen; ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Ausgaben der Titel in Titelgruppen.
Ausgenommen von der Deckungsfähigkeit gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 sind die Kapitel 0901 und 0913. § 6 bleibt unberührt.
(5) Die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben werden gemäß § 7a
Absatz 2 Nummer 2 LHO in Verbindung mit § 19 Satz 2 LHO für übertragbar erklärt.
(6) Eine Überschreitung des Personalausgabenbudgets ist zulässig. Der Ausgleich hat im nächsten Haushaltsjahr zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einwilligung des Finanzministeriums der Ausgleich im übernächsten Jahr erfolgen. Eine drohende Budgetüberschreitung ist dem Finanzministerium unverzüglich anzuzeigen.
(7) Im Rahmen des Personalausgabenbudgets und der vorstehenden Flexibilisierungen gelten folgende weitere Flexibilisierungen bei der Stellenbewirtschaftung:
1.
Bei der Besetzung von Stellen mit teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 3 abgewichen werden; die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten für die Dienststellen veranschlagten Stellen nicht überschreiten.
2.
Im Vorgriff auf das innerhalb der nächsten 24 Monate erfolgende Ausscheiden einer Stelleninhaberin oder eines Stelleninhabers können Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter einer niedrigeren Besoldungsgruppe, sofern sie einen höher bewerteten Dienstposten innehaben, für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten im Wege der Vorab-Beförderung Bezüge aus dem nächsthöheren besoldungsrechtlichen Amt erhalten, höchstens jedoch aus dem besoldungsrechtlichen Amt der ausscheidenden Person. Die einschlägigen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes bleiben unberührt.
3.
Aus dringenden dienstlichen Gründen können über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten zusätzliche Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Bei der Besetzung von Stellen im Sinne des Satzes 1 mit schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von § 2
Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus zusätzliche Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten beschäftigt werden.
4.
Wird gemäß § 69 Absatz 5 LBG oder § 7d LRiStAG beziehungsweise über eine Einzelvereinbarung nach § 10 Absatz 6 TV-L die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit zu einem zusammenhängenden Zeitraum zusammengefasst (Freistellungsjahr), können für die Dauer und in dem Umfang der Freistellung zusätzliche Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter beziehungsweise Tarifbeschäftigte beschäftigt werden.
5.
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber können bei dringendem Bedarf für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten über die im Haushaltsplan dafür ausgewiesenen Stellen hinaus als Beamtinnen und Beamte im Eingangsamt zusätzlich übernommen werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum mit Zustimmung des Finanzministeriums auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.
6.
Planstellen können innerhalb derselben Laufbahngruppe fachrichtungsübergreifend gegenseitig in Anspruch genommen werden; andere Stellen können fachrichtungsübergreifend gegenseitig in Anspruch genommen werden. Die in Anspruch genommene Planstelle beziehungsweise andere Stelle muss mindestens derselben Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe entsprechen.
7.
Im Rahmen der gesetzlichen Stellenobergrenzen können Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 des gehobenen Dienstes auch für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes auch für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes in Anspruch genommen werden.
(8) Nicht in Abgang gestellte Ausgabereste nach Absatz 5 können zur Vergabe von Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte gemäß § 76
LBesGBW und in dessen entsprechender Anwendung zur Vergabe von außertariflichen Leistungsprämien an Tarifbeschäftigte verwendet werden.
(9) Die für die Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nach Absatz 7 Nummer 2 erforderlichen Stellenhebungen mit dem Vermerk »künftig umzuwandeln« und die für die Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nach Absatz 7 Nummer 3 bis 5 erforderlichen Stellen mit dem Vermerk »künftig wegfallend« gelten als vorübergehend geschaffen, soweit die Finanzierung im Rahmen des Personalausgabenbudgets und der nach den Absätzen 4 bis 6 zulässigen Deckung und Übertragbarkeit sichergestellt ist.
(10) Die Flexibilisierungsregelungen des Absatzes 7 gelten auch für Landesbetriebe nach § 26
LHO mit Ausnahme der als Landesbetriebe geführten Hochschulen.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für 2025 nicht vor dem 1. Januar 2025 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag, bis zu dem nach § 37 Absatz 1 Satz 4 LHO für eine Mehrausgabe kein Nachtragshaushaltsgesetz erforderlich ist, wird auf 7 500 000 Euro im Einzelfall festgesetzt.
(2) § 37 Absatz 1 LHO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in überplanmäßige Ausgaben bei Kapitel 0315 Titel 811 01 oder bei Kapitel 0922 Titelgruppe 74 sowie bei den Obergruppen 44 der betroffenen Einzelpläne über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus einwilligt.
(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38
Absatz 1 Satz 2 LHO gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgebend ist die Höhe der voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge.
(4) § 38 Absatz 1 Satz 2 LHO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags bei Kapitel 0315 Titel 811 01 oder bei Kapitel 0922 Titelgruppe 74 sowie bei den Obergruppen 44 der betroffenen Einzelpläne in überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen über den in Absatz 3 genannten Betrag hinaus einwilligt.
(5) Der Betrag für die nach § 37 Absatz 4 LHO dem Landtag jährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wird auf 100 000 Euro festgesetzt.
(6) Das Finanzministerium hat dem Finanzausschuss des Landtags jährlich die beim Rechnungsabschluss in das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste mitzuteilen.

§ 7a (weggefallen)

§ 7b Ermächtigung aufgrund der Coronavirus-Pandemie

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die für die Vereinnahmung von finanziellen Beteiligungen des Bundes oder der EU im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie notwendigen Titel zu schaffen.
(2) Die Ausgabeermächtigung bei Kapitel 1212 Titel 919 01 erhöht sich in Höhe der Einnahmen gemäß Absatz 1.

§ 8 Vermögensgegenstände und Grundstöcke

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, abweichend von § 63
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 64 Absatz 4 Satz 1 LHO
1.
landeseigene Grundstücke und Gebäude dem Karlsruher Institut für Technologie (KIT) unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen,
2.
den Kaufpreis oder den Erbbauzins für landeseigene Grundstücke unter Beachtung der EU-beihilferechtlichen Bestimmungen um höchstens 50 Prozent des Verkehrswertes beziehungsweise um höchstens 50 Prozent des vollen Erbbauzinses zu ermäßigen, wenn diese
a)
im Wege von wettbewerblichen Verfahren nach der Qualität des Nutzungskonzeptes unter Bewertung des Erfüllungsgrades insbesondere ökologischer, sozialer, wohnungs- und städtebaulicher im jeweiligen Einzelfall festzulegender Kriterien (Konzeptvergaben) veräußert oder an diesen Erbbaurechte bestellt werden oder
b)
zum Zwecke der sozial orientierten Förderung von Wohnraum abgegeben werden. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
Der Einwilligung oder Unterrichtung des Landtags nach § 64
Absatz 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(3) Auf bei Kapitel 0832 Titel 356 01, Kapitel 1208 Titel 356 08 bis 356 31, 356 51 und 356 71, Kapitel 1209 Titel 356 01 und 356 02, Kapitel 1223 sowie bei Kapitel 1499 Titel 356 01 veranschlagte Entnahmen aus dem Forstgrundstock, dem Allgemeinen Grundstock und dem Unterabschnitt des Allgemeinen Grundstocks Digitalisierung und Mobilität findet § 113
Absatz 2 Satz 1 und 2 LHO keine Anwendung.
(4) Aus dem im Allgemeinen Grundstock eingerichteten Sonderfonds »Informations- und Kommunikations-Pool« sind bei Vollkostenrechnung sich selbst refinanzierende Informations-, Kommunikations- und andere Reformprojekte der Landesverwaltung durchzuführen, die nicht anderweitig finanziert werden können.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abweichung von § 63
Absatz 2 LHO die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64
LHO bleibt unberührt.
(6) Zwischen dem »Sondervermögen Studienfonds« und dem Land findet kein Kostenersatz statt. § 61
LHO findet keine Anwendung.
(7) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verpflichtungen bis zur Höhe von 21 500 000 Euro im Rahmen eines Vertragsabschlusses zur Beschaffung von Impfstoffen einzugehen.
(8) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Kulturgüter, die entsprechend der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz von 1999 als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben, den Berechtigten unentgeltlich überträgt. Dies umfasst auch die Rückgaben aufgrund von Empfehlungen der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz. In Fällen von besonderer Bedeutung ist eine Befassung der Landesregierung erforderlich.
(9) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Kulturgüter und andere Objekte, die aus kolonialen Kontexten stammen und nach Würdigung der Gesamtumstände nicht im Landeseigentum verbleiben sollen, insbesondere weil ihre Aneignung in rechtlich oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte, an den Herkunftsstaat, an Vertreter der Herkunftsgesellschaft, den Berechtigten oder an eine geeignete Institution unentgeltlich überträgt. In Fällen von besonderer Bedeutung ist eine Befassung der Landesregierung erforderlich.
(10) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Kulturgüter, welche im Ersten oder im Zweiten Weltkrieg unrechtmäßig verbracht wurden, an den Staat, dem sie nach Würdigung der Gesamtumstände zuzuordnen sind, oder an den Berechtigten unentgeltlich überträgt. In Fällen von besonderer Bedeutung ist eine Befassung der Landesregierung erforderlich.
(11) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst aus dem Ausland stammende Kulturgüter und andere Objekte, die unter Verstoß gegen das jeweilige Landesrecht erworben oder ausgeführt wurden und nach Würdigung der Gesamtumstände nicht im Landeseigentum verbleiben sollen, an den Herkunftsstaat, an Vertreter der Herkunftsgesellschaft, den Berechtigten oder an eine geeignete Institution unentgeltlich überträgt. In Fällen von besonderer Bedeutung ist eine Befassung der Landesregierung erforderlich.

§ 9 Umsetzungen

(1) Zur Erzielung zusätzlicher Einsparungen bei Flächenkosten mit Hilfe der Nutzer durch die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung kann das Finanzministerium zusätzliche Mieteinnahmen bei Kapitel 1209 Titel 124 01 sowie aus Verkaufserlösen abgeleitete kalkulatorische Mieteinsparungen und Einsparungen bei Kapitel 1209 Titel 518 01 und Titel 518 11 jeweils bis zur Hälfte und auf die Dauer von höchstens fünf Jahren der nutzenden Dienststelle für Mehrausgaben überlassen. Die Ausgabeermächtigung der jeweiligen Dienststelle erhöht sich entsprechend. Die entsprechenden Mittel gelten als umgesetzt im Sinne von § 50
Absatz 1 LHO und sind übertragbar. Sie sind von der nutzenden Dienststelle vorrangig für die Fortbildung der Bediensteten sowie zur Verbesserung der Ausstattung insbesondere im Informations- und Kommunikationsbereich zu verwenden. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(2) Zur Erprobung eines finanziellen Anreizsystems im Bereich der Gebäudebewirtschaftung kann das Finanzministerium bei Kapitel 1209 Titel 517 01 und Titel 517 05 erzielte Betriebskosteneinsparungen, die sich aus einem optimierten Nutzerverhalten ergeben, bis zur Hälfte der jeweils nutzenden Dienststelle überlassen. Die Ausgabeermächtigung der jeweiligen Dienststelle erhöht sich entsprechend. Die entsprechenden Mittel gelten als umgesetzt im Sinne von § 50
Absatz 1 LHO. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(3) Zur Umsetzung der Neuordnung der Informationstechnologie des Landes können mit Einwilligung des Finanzministeriums Haushaltsermächtigungen in analoger Anwendung von § 50
Absatz 1 bis 4 LHO innerhalb des jeweiligen Einzelplans sowie zwischen dem jeweiligen Einzelplan und dem Kapitel 0309 ausgabenartübergreifend und unter Anpassung der Zweckbestimmung umgesetzt werden. Entsprechendes gilt für Einnahmen. Die Schaffung zusätzlicher Stellen ist hierbei ausgeschlossen.

§ 10 Ausgabereste

(1) Das Finanzministerium kann zulassen, dass bei einem Sammeltitel mit übertragbarer Bewilligung ein höherer Betrag in Rest gestellt wird als der unverwendet gebliebene Betrag, oder dass ein Betrag auch noch in Rest gestellt wird, wenn schon eine Überschreitung des Titels vorliegt.
(2) Die Landesregierung kann unverbrauchte, übertragbare Bewilligungen für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Ausgabereste) in Abgang stellen. Die hiervon betroffenen Bewilligungen gelten insoweit als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für übertragbare Bewilligungen, bei denen zweckgebundene Einnahmen ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt worden sind. § 6 Absatz 2 und 4 bleibt unberührt.

§ 11 Verwendung von Mitteln des Wettmittelfonds nach § 12 Absatz 2 des Landesglücksspielgesetzes

Der Wettmittelfonds nach § 2 Absatz 2 des Landesglücksspielgesetzes beträgt für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 jeweils 132 365 400 Euro. Die Mittel des Fonds sind nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes zu 44 Prozent für die Förderung der Kultur, zu 45 Prozent für die Förderung des Sports und zu 11 Prozent für die Förderung sozialer Zwecke zu verwenden.

§ 12 Verwendung von Erträgen nach § 36 des Landesglücksspielgesetzes

§ 36 des Landesglücksspielgesetzes ist für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einnahmen der in § 36
Landesglücksspielgesetz genannten Erträge im Haushaltjahr 2023 in Höhe von insgesamt bis zu 48 589 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 in Höhe von insgesamt bis zu 48 119 000 Euro für die in § 36
Landesglücksspielgesetz genannten Zwecke nach näherer Bestimmung durch den Staatshaushaltsplan verwendet werden.

§ 13 Anordnungsermächtigung des Finanzministeriums

Das Finanzministerium kann die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erlassen.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Anlage

zum Staatshaushaltsgesetz
Gesamtplan

1. Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 2023

Epl.

Bezeichnung

Steuern und
steuerähnliche
Abgaben

Verwaltungseinnahmen

Übrige Einnahmen

Gesamteinnahmen

Personalausgaben

Sächl. Verwaltungsausgaben
Schuldendienst

Zuweisungen und
Zuschüsse/ohne
Investitionen

Ausgaben für
Investitionen

Besondere
Finanzierungsausgaben

Gesamtausgaben

Überschuss (+)
Zuschuss (-)

Verpflichtungsermächtigungen

Epl.

 

 

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

 

01

Landtag

-

105,0

530,0

635,0

93.533,7

15.374,1

15.287,3

4.143,5

-

128.338,6

127.703,6-

-

01

02

Staatsministerium

-

1.852,5

1.016,8

2.869,3

39.284,2

25.353,3

12.572,4

841,8

-2.939,3

75.112,4

72.243,1 -

6.460,0

02

03

Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen

-

92.448,1

72.256,7

164.704,8

3.098.193,9

295.899,9

139.417,3

452.089,2

-16.511,7

3.969.088,6

3.804.383,8 -

596.252,8

03

04

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport

-

2.608,9

19.944,3

22.553,2

11.289.274,0

119.234,2

1.803.080,7

289.878,0

-164.219,4

13.337.247,5

13.314.694,3-

271.209,5

04

05

Ministerium der Justiz und für Migration

-

824.400,7

21.048,1

845.448,8

1.467.098,2

693.836,1

817.890,1

16.965,4

662,6

2.996.452,4

2.151.003,6-

34.571,8

05

06

Ministerium für Finanzen

-

201.865,1

82.717,5

284.582,6

1.402.652,3

139.748,4

351.005,2

22.919,5

180,5

1.916.505,9

1.631.923,3-

214.384,8

06

07

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus

-

1.082,2

104.575,0

105.657,2

65.422,2

11.727,6

495.358,5

55.036,4

-3.581,3

623.963,4

518.306,2-

176.974,0

07

08

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

3.375,0

12.860,2

294.462,1

310.697,3

350.016,1

96.615,6

451.883,1

299.310,5

-21.788,7

1.176.036,6

865.339,3 -

314.915,0

08

09

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration

-

6.041,6

153.470,7

159.512,3

123.695,8

86.981,3

1.443.441,3

614.987,2

-28.065,2

2.241.040,4

2.081.528,1 -

436.447,6

09

10

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

101.000,0

59.829,2

39.604,4

200.433,6

157.082,4

112.982,2

180.045,9

357.450,1

-6.233,8

801.326,8

600.893,2 -

402.050,0

10

11

Rechnungshof

-

1,0

-

1,0

26.232,9

1.099,8

2,0

-

-

27.334,7

27.333,7-

-

11

12

Allgemeine Finanzverwaltung

46.928.589,0

265.772,0

10.782.168,2

57.976.529,2

2.251.544,7

2.352.286,1

14.478.723,3

2.310.996,8

4.567.827,4

25.961.378,3

32.015.150,9 +

1.239.370,0

12

13

Ministerium für Verkehr

-

809,1

1.209.103,0

1.209.912,1

62.322,7

103.532,0

1.615.931,9

768.575,9

-15.060,4

2.535.302,1

1.325.390,0-

15.588.272,8

13

14

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

-

97.464,4

1.144.179,1

1.241.643,5

1.436.890,9

176.076,6

4.364.591,1

534.629,5

-147.525,1

6.364.663,0

5.123.019,5-

26.479,4

14

16

Verfassungsgerichtshof

-

20,0

-

20,0

570,0

74,6

-

6,6

-

651,2

631,2-

-

16

17

Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

-

501,8

-

501,8

5.177,5

549,0

-

-

-

5.726,5

5.224,7-

-

17

18

Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen

-

2.533,0

336.561,6

339.094,6

25.239,5

26.437,1

349.556,4

310.059,2

-6.664,3

704.627,9

365.533,3 -

616.932,4

18

 

Summe

47.032.964,0

1.570.194,8

14.261.637,5

62.864.796,3

21.894.231,0

4.257.807,9

26.518.786,5

6.037.889,6

4.156.081,3

62.864.796,3

-

19.924.320,1

 

1. Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 2024

Epl.

Bezeichnung

Steuern und
steuerähnliche
Abgaben

Verwaltungseinnahmen

Übrige Einnahmen

Gesamteinnahmen

Personalausgaben

Sächl. Verwaltungsausgaben
Schuldendienst

Zuweisungen und
Zuschüsse/ohne
Investitionen

Ausgaben für
Investitionen

Besondere
Finanzierungsausgaben

Gesamtausgaben

Überschuss (+)
Zuschuss (-)

Verpflichtungsermächtigungen

Epl.

 

 

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Tsd. EUR

 

01

Landtag

-

105,0

510,0

615,0

95.528,8

15.195,2

15.208,9

2.612,0

-

128.544,9

127.929,9-

-

01

02

Staatsministerium

-

1.927,5

1.040,9

2.968,4

39.931,5

19.924,8

12.833,2

601,8

-2.937,5

70.353,8

67.385,4 -

7.960,0

02

03

Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen

-

92.513,1

84.657,0

177.170,1

3.178.551,3

306.490,4

156.197,6

516.438,5

-10.009,8

4.147.668,0

3.970.497,9 -

309.026,9

03

04

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport

-

2.608,9

19.946,7

22.555,6

11.457.148,2

123.014,4

1.777.752,4

276.641,1

-163.335,7

13.471.220,4

13.448.664,8-

270.011,8

04

05

Ministerium der Justiz und für Migration

-

829.599,4

20.948,1

850.547,5

1.487.839,5

700.983,2

761.606,6

15.115,4

562,6

2.966.107,3

2.115.559,8-

29.215,7

05

06

Ministerium für Finanzen

-

186.449,1

82.117,5

268.566,6

1.434.122,4

139.906,2

349.091,2

20.162,5

1.790,5

1.945.072,8

1.676.506,2-

166.158,9

06

07

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus

-

1.082,2

104.575,0

105.657,2

66.196,0

11.534,8

479.154,7

56.313,8

-3.081,3

610.118,0

504.460,8 -

107.547,0

07

08

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

3.375,0

12.860,2

306.660,1

322.895,3

349.844,1

96.193,4

458.412,1

293.003,6

-19.558,7

1.177.894,5

854.999,2 -

325.650,0

08

09

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration

-

6.041,6

176.904,7

182.946,3

123.748,4

77.415,4

1.558.846,4

593.403,2

-27.665,2

2.325.748,2

2.142.801,9-

238.899,7

09

10

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

101.000,0

59.829,2

35.719,9

196.549,1

154.791,5

121.134,5

205.835,8

323.349,6

-6.229,1

798.882,3

602.333,2 -

400.930,0

10

11

Rechnungshof

-

1,0

-

1,0

26.038,7

1.142,8

2,0

-

-

27.183,5

27.182,5-

-

11

12

Allgemeine Finanzverwaltung

48.333.119,0

262.072,0

7.325.697,9

55.920.888,9

2.770.594,2

2.437.550,9

14.630.670,3

2.470.646,0

1.029.947,4

23.339.408,8

32.581.480,1 +

1.279.300,0

12

13

Ministerium für Verkehr

-

809,1

1.237.612,0

1.238.421,1

64.060,8

105.970,2

1.643.440,9

771.071,9

-15.085,4

2.569.458,4

1.331.037,3-

12.010.776,5

13

14

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

-

97.464,4

1.203.298,7

1.300.763,1

1.476.789,5

230.773,7

4.510.155,4

546.793,7

-148.925,1

6.615.587,2

5.314.824,1 -

23.803,0

14

16

Verfassungsgerichtshof

-

20,0

-

20,0

581,2

74,6

-

6,6

-

662,4

642,4-

-

16

17

Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

-

501,8

-

501,8

5.279,4

549,0

5,0

-

-

5.833,4

5.331,6-

-

17

18

Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen

-

2.533,0

382.889,2

385.422,2

25.765,9

23.632,3

437.437,5

296.473,9

-6.564,3

776.745,3

391.323,1 -

689.880,2

18

 

Summe

48.437.494,0

1.556.417,5

10.982.577,7

60.976.489,2

22.756.811,4

4.411.485,8

26.996.650,0

6.182.633,6

628.908,4

60.976.489,2

-

15.859.159,7

 

2. Finanzierungsübersicht für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

 

2023

2024

 

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Einnahmen

 

 

Gesamteinnahmen

62.864.796,3

60.976.489,2

ab:

Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt

1.252.831,2

-192.919,4

 

Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken

43.200,0

43.200,0

 

Einnahmen aus Überschüssen

2.990.300,0

1.291.100,0

Netto-Einnahmen

58.578.465,1

59.835.108,6

Ausgaben

 

 

Gesamtausgaben

62.864.796,3

60.976.489,2

ab:

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

4.578.527,4

1.040.647,4

 

Deckung von Fehlbeträgen

0,0

0,0

Netto-Ausgaben

58.286.268,9

59.935.841,8

Finanzierungssaldo gem. § 13 Abs. 4 LHO

292.196,2

-100.733,2

3. Kreditfinanzierungsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

 

2023

2024

 

Tsd. EUR

Tsd. EUR

Einnahmen aus Krediten

 

 

Bruttokreditaufnahme bei Gebietskörperschaften (insbesondere beim Bund), bei Sondervermögen und Zweckverbänden

0,0

0,0

Bruttokreditaufnahme am Kreditmarkt einschließlich bei öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit

29.786.466,3

24.818.425,4

Summe Bruttoeinnahmen aus Krediten

29.786.466,3

24.818.425,4

Ausgaben zur Schuldentilgung

 

 

Bruttotilgung von Schulden bei Gebietskörperschaften (insbesondere beim Bund), bei Sondervermögen und Zweckverbänden

17.400,0

13.700,0

Bruttotilgung von Schulden am Kreditmarkt einschließlich bei öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit

28.533.635,1

25.011.344,8

Summe Bruttoausgaben zur Schuldentilgung

28.551.035,1

25.025.044,8

Netto-Kreditaufnahme bei Gebietskörperschaften (insbesondere beim Bund), bei Sondervermögen und Zweckverbänden

-17.400,0

-13.700,0

Netto-Kreditaufnahme am Kreditmarkt einschließlich bei öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit

1.252.831,2

-192.919,4

Netto-Kreditaufnahme insgesamt

1.235.431,2

-206.619,4

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