Haushaltsbegleitgesetz 2018/19 Vom 19. Dezember 2017
Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Änderungsanweisung zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826)
Artikel 2 Änderung des Landesplanungsgesetzes
Änderungsanweisung zum Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385)
Artikel 3 Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg
Änderungsanweisung zur Landeshaushaltsordnung vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank -
Änderungsanweisung zum Gesetz über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - vom 11. November 1998 (GBl. S. 581)
Artikel 5 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Änderungsanweisung zum Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14)
Artikel 6 Besitzstandswahrung für sonstige staatlich anerkannte Hochschulen
(1) Das Land gewährt auf Antrag den Trägern von staatlich anerkannten Hochschulen, die keine kirchlichen Bildungseinrichtungen sind und die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze vom 5. Oktober 1987 (GBl. S. 397) als Fachhochschule staatlich anerkannt wurden, Finanzhilfe zu den Personal- und Sachaufwendungen der Fachhochschulen für die im genannten Zeitpunkt eingerichteten Studiengänge. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hochschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und nach Feststellung durch das Wissenschaftsministerium geeignet ist, unter Zugrundelegung der staatlichen Ausbauziele für den Hochschulbereich das staatliche Hochschulwesen auf Dauer zu entlasten. Entfällt die Voraussetzung der Entlastung des staatlichen Hochschulwesens, stellt das Wissenschaftsministerium dies nach Abwägung der Belange des Trägers durch Bescheid fest.
(2) Die Finanzhilfe erfolgt für das Kalenderjahr 2018 letztmals nach den Vorgaben in Artikel 27 § 22 des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes (2. HRÄG). Ab dem Kalenderjahr 2019 findet Artikel 27 § 22 2. HRÄG bei Trägern von staatlich anerkannten Hochschulen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung mehr. Die Finanzhilfe entspricht ab dem Jahr 2019 dem Förderbetrag gemäß dem Abrechnungsbescheid für das Jahr 2017 auf der Basis von Artikel 27 § 22 2. HRÄG. Die dort zugrunde gelegten Studierendenzahlen werden als Mindeststudierendenzahl für die Förderung angesetzt. Die Pauschale wird durch das Wissenschaftsministerium festgestellt.
(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, unaufgefordert einen jährlichen Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über das Studienangebot und die Studierendenzahlen.
(4) Die Finanzhilfe wird jährlich gewährt. Das Wissenschaftsministerium kann für das laufende Jahr Abschlagszahlungen leisten.
(5) Sollte die nach Absatz 2 festgelegte Mindeststudierendenzahl in zwei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 10 Prozent unterschritten werden, kann das Wissenschaftsministerium den Zuschuss hinsichtlich des nicht erbrachten Anteils an Studierenden zurückfordern. Entfällt die Entlastungswirkung nach Absatz 1 Satz 3 teilweise, wird der Zuschuss ab dem Zeitpunkt der Feststellung anteilig gekürzt.
Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 4 Nummer 3 tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 19. Dezember 2017
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
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KRETSCHMANN |
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STROBL |
SITZMANN |
DR. EISENMANN |
BAUER |
UNTERSTELLER |
DR. HOFFMEISTER-KRAUT |
LUCHA |
HAUK |
WOLF |
HERMANN |
|
ERLER |
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