DüGewStGrStVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums zur elektronischen Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer (DüGewStGrStVO) Vom 24. August 2015

§ 1 Grundsätzliches zur elektronischen Datenübermittlung

(1) Die elektronische Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer darf nur nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erfolgen.
(2) Die Finanzämter stellen die Inhalte der Gewerbesteuermessbescheide sowie die Inhalte der Gewerbesteuerzerlegungsbescheide für die teilnehmenden Gemeinden in elektronischer Form für den Datenabruf durch eine Leitstelle bereit, die für die Abholung, Trennung und Weiterleitung der Daten an die Gemeinden zuständig ist.
(2a) Die Finanzämter stellen die Inhalte der Grundsteuermessbescheide sowie die Inhalte der Grundsteuerzerlegungsbescheide für die Gemeinden in elektronischer Form für den Datenabruf bereit.
(3) Die einzige Leitstelle in Baden-Württemberg wird bei Komm.ONE eingerichtet. Mit der Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung bei der Gewerbesteuer stimmt die Gemeinde dem Datenabruf über die Leitstelle zu und ermächtigt diese, die Daten im Namen der Gemeinde abzuholen und weiterzuleiten.
(4) Die Leitstelle speichert die Daten der Steuerpflichtigen nur für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung in Bezug auf den Übermittlungsvorgang bis zur Übermittlung an die Gemeinden.
(5) Das Nähere über Form, Inhalt und Verarbeitung sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz der bereitzustellenden Daten sowie deren Abruf regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(6) Die Kosten für die elektronische Datenbereitstellung der Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerzerlegungsbescheide trägt das Land Baden-Württemberg, die Kosten der Leitstelle und die Kosten für den elektronischen Datenabruf und
deren Übermittlung von der Leitstelle bis zu den Gemeinden tragen die teilnehmenden Gemeinden.
(7) Die Kosten für die elektronische Datenbereitstellung der Grundsteuermessbescheide sowie der Grundsteuerzerlegungsbescheide trägt das Land Baden-Württemberg, die Kosten für den elektronischen Datenabruf und die Übermittlung zu den Gemeinden tragen die Gemeinden.

§ 2 Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung

(1) Gemeinden, die beabsichtigen, im Folgejahr erstmalig an der elektronischen Datenübermittlung für die Gewerbesteuer teilzunehmen oder nicht mehr teilzunehmen, teilen dies über die Leitstelle der Komm.ONE mit. Die Komm.ONE teilt dem Finanzministerium bis 15. November des Jahres gesammelt mit, welche Gemeinden ab dem Folgejahr an der elektronischen Datenübermittlung neu teilnehmen oder nicht mehr teilnehmen.
(2) Die zur elektronischen Datenübermittlung neu oder nicht mehr zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzministerium zum Ende eines jeden Jahres vor Beginn der elektronischen Datenübermittlung im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekanntgemacht.

§ 3 Inkrafttreten der Verordnung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Dezember 1982 (GBl. 1983 S. 16), geändert durch Verordnung vom 30. September 1995 (GBl. S. 765), außer Kraft.

STUTTGART, den 24. August 2014

DR. SCHMID

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