Verordnung der vorläufigen Regierung zur Ausführung des Gewerbesteuergesetzes Vom 13. April 1953
§ 1
(aufgehoben)
§ 2
Die nach § 15
des Gewerbesteuergesetzes der Landesregierung zustehende Befugnis, das Einverständnis zur Pauschalierung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags zu erklären, wird auf die Regierungspräsidien übertragen.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 13. April 1953
Die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Reinhold Maier Renner Ulrich
Dr. Schenkel Dr. Frank Herrmann
Hohlwegler Fiedler
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