GemPrO
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Verordnung des Innenministeriums über das kommunale Prüfungswesen (Gemeindeprüfungsordnung - GemPrO) Vom 3. März 2018

TEIL 1 Gemeinsame Vorschriften für die örtliche und die überörtliche Prüfung

§ 1 Prüfungsarten, Prüfungsgrundsätze

(1) Diese Verordnung gilt für 1.
die örtliche und überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen, auf der Grundlage des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie für die sonstigen nach den §§ 110 bis 112, 114 und 114a
GemO vorgesehenen Prüfungen, 2.
die örtliche und überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der selbstständigen Kommunalanstalten nach § 102d
Absatz 2 und 3 GemO auf der Grundlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts in entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Prüfung von Eigenbetrieben,
3.
die örtliche und überörtliche Kassenprüfung und 4.
die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Unternehmen nach § 103
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e GemO.
Für Gemeinden, die ihr Haushalts- und Rechnungswesen noch nicht auf die Kommunale Doppik umgestellt haben, gilt diese Verordnung entsprechend.
(2) Die Prüfung dient der öffentlichen Finanz- und Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie wirkt darauf hin, dass die geprüften Verwaltungen ihre Aufgaben rechtmäßig, sparsam und wirtschaftlich (§ 77
Absatz 2 GemO) erledigen. Sie soll zudem risikoorientiert nach § 3 Absatz 1 und zukunftsgerichtet sein. Die Prüfung kann im Rahmen der prüfungsbegleitenden Beratung Hinweise insbesondere zur Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns und zur Erledigung von Prüfungsfeststellungen geben und Effizienzpotenziale aufzeigen.
(3) Die Prüfung soll auch auf die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der geprüften Körperschaft und auf die Wirtschaftsführung ihrer Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen eingehen.

§ 2 Pflichten und Rechte der Prüfenden, Mitwirkungspflichten der Gemeinde

(1) Die Prüfenden sind für eine sachgemäße Prüfung verantwortlich. Sie haben alle im Rahmen der Prüfung vorgefundenen Anstände aufzugreifen. Unwesentliche Anstände sollen nach Möglichkeit im Verlauf der Prüfung im Zusammenwirken mit der geprüften Verwaltung bereinigt werden.
(2) Die Prüfenden können Auskünfte, schriftliche Erklärungen und Unterlagen verlangen sowie eigene Erhebungen vornehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 110 bis 112, 114 und 114a
GemO, § 2 GPAG sowie dieser Verordnung erforderlich sind. Werden Informationen, die zur Erfüllung der Prüfungsaufgabe erforderlich sind, mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems vorgehalten, haben die Prüfenden das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung zu nutzen. In den Systemen sind die für die Prüfung erforderlichen Zugriffsrechte vorzusehen. Die Prüfenden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch die maschinelle Auswertung der Daten nach ihren Vorgaben und die Überlassung der gespeicherten Aufzeichnungen und Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger verlangen.
(3) Die Gemeinde hat die Prüfenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat die dafür erforderlichen Programm- und Systemberechtigungen einzurichten. Über die Erforderlichkeit entscheiden im Rahmen der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit die Prüfenden.

§ 3 Schwerpunkte und Stichproben

(1) Bei der Prüfung können nach Schwierigkeit und wirtschaftlicher Bedeutung sowie unter Berücksichtigung der Risikoaspekte der einzelnen Prüfungsgebiete Schwerpunkte gebildet werden. Die Prüfungsschwerpunkte sind in angemessenen Zeitabständen zu prüfen. Weitere Prüfungsgebiete sollen im Rahmen des Prüfungszwecks bedarfs- und sachgemäß in die Prüfungsplanung aufgenommen werden.
(2) Die Prüfung kann sich mit Ausnahme der Kassenbestandsaufnahme auf Stichproben beschränken. Sie hat durch Art und Umfang der Stichproben festzustellen, ob die den Prüfungsgebieten zugrunde liegenden Vorschriften im Wesentlichen eingehalten sind. Ergeben sich wesentliche Anstände, ist die Prüfung entsprechend zu erweitern.

§ 4 Prüfungsvermerk, Prüfungszeichen

Soweit auf Papierdokumenten Prüfungsvermerke und Prüfungszeichen angebracht werden, ist bei der örtlichen Prüfung die Farbe Grün zu verwenden. Liegen Dokumente nur in elektronischer Form vor, sollen Kennzeichnungsmöglichkeiten für die Prüfenden vorgesehen werden.

§ 5 Prüfungsbericht

(1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Er muss Art und Umfang der Prüfung bezeichnen sowie die Namen der Prüfenden enthalten.
(2) Der Prüfungsbericht soll sich auf die wesentlichen Sachverhalte, Feststellungen und Hinweise im Rahmen des Prüfungszwecks einschließlich der Darstellung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse beschränken. Er soll eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfung enthalten.
(3) Wurden wesentliche Feststellungen während der überörtlichen Prüfung nicht ausgeräumt, sind sie für das weitere Verfahren nach § 114
Absatz 5 GemO besonders zu kennzeichnen.

§ 6 Kosten der Prüfung bei Sonder- und Treuhandvermögen

Die Kosten der örtlichen und der überörtlichen Prüfung tragen die Eigenbetriebe, die anderen Sondervermögen und die Treuhandvermögen, die geprüft worden sind.

TEIL 2 Örtliche Prüfung

Abschnitt 1 Prüfung der Kassen

§ 7 Kassenprüfung

(1) Unvermutete Kassenprüfungen sind 1.
bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen jährlich,
2.
bei Zahlstellen in angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach vier Jahren, und
3.
bei Bestellung eines neuen Kassenverwalters
vorzunehmen.
(2) Von einer unvermuteten Kassenprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 kann abgesehen werden, wenn im selben Jahr eine überörtliche Kassenprüfung nach § 15 vorgenommen wurde.

§ 8 Umfang der Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung umfasst eine Kassenbestandsaufnahme, durch die zu ermitteln ist, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand und, soweit eine Finanzrechnung geführt wird, mit dem Saldo der Finanzrechnungskonten übereinstimmt (§ 22
der Gemeindekassenverordnung - GemKVO).
(2) Außerdem ist mindestens festzustellen, ob 1.
der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird, insbesondere, ob die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet sowie haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge zutreffend abgewickelt worden sind,
2.
die Bücher ordnungsgemäß geführt werden, 3.
die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,
4.
die Kassenmittel ordnungsgemäß bewirtschaftet werden,
5.
bei den Forderungen die nötigen Sicherungs-, Überwachungs- und Beitreibungsmaßnahmen getroffen werden,
6.
die verwahrten Wertgegenstände und die anderen von der Kasse verwahrten oder verwalteten Gegenstände vorhanden sind und ordnungsgemäß aufbewahrt werden und
7.
die Kassensicherheit gewährleistet ist.

§ 9 Zuständigkeit und Dokumentation

(1) In Gemeinden mit einer örtlichen Prüfungseinrichtung (§ 109
GemO) nimmt diese die Kassenprüfungen vor. In Gemeinden ohne örtliche Prüfungseinrichtung werden die Prüfungen von der oder dem Fachbediensteten für das Finanzwesen (§ 116
GemO) vorgenommen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht selbst prüft oder eine andere geeignete Bedienstete oder einen anderen geeigneten Bediensteten hiermit beauftragt.
(2) Sofern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister selbst prüft, fertigt sie oder er eine Niederschrift über die Prüfung; § 5 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. In den anderen Fällen ist der Prüfungsbericht (§ 5) der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorzulegen.
(3) Dem Prüfungsbericht oder, im Falle des Absatzes 2 Satz 1, der Niederschrift über eine Kassenprüfung ist eine Dokumentation der Kassenbestandsaufnahme beizufügen, die von der Kassenverwalterin oder vom Kassenverwalter und von der oder dem mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Bediensteten zu unterzeichnen ist.

Abschnitt 2 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

§ 10 Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung

(1) In Gemeinden mit einer örtlichen Prüfungseinrichtung (§ 109
GemO) sind der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss unter Einbeziehung der Unterlagen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten nach Maßgabe des § 110
Absatz 1 GemO zu prüfen. Fälle, in denen die Gemeinde für einen anderen kommunalen Aufgabenträger unmittelbar für dessen Haushalt Beträge einnimmt oder ausgibt oder Einzahlungen und Auszahlungen gegenüber dessen Kasse anordnet, unterliegen insoweit der Prüfung, als die Gemeinde die sachliche und rechnerische Feststellung trifft.
(2) Die einzelnen Vorgänge sollen in der Regel im sachlichen Zusammenhang in bestimmten Zeitabständen oder nach dem Jahresabschluss der Bücher geprüft werden, sofern sie nicht im Einzelfall bereits unmittelbar vor oder nach dem kassenmäßigen Vollzug beziehungsweise vor Aufstellung der Abschlüsse geprüft werden. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
(3) Grundlagen für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sind auch die unterjährigen Prüfungen der Verwaltungsführung. Gegenstand der Prüfung sollen auch das Interne Kontrollsystem und die Verwaltungsprozesse sein.

§ 11 Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung stellt fest, ob 1.
die einzelnen Maßnahmen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und der Vermögens- und Schuldenverwaltung den von der Gemeinde zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Verträgen und dienstlichen Regelungen der Gemeinde entsprechen,
2.
der Inhalt der Verträge und dienstlichen Regelungen sich im Rahmen der Rechtsvorschriften bewegt und
3.
der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss mit ihren Bestandteilen und Anlagen vollständig sind und den Formvorschriften entsprechen.
(2) Insbesondere ist festzustellen, ob 1.
die Bücher ordnungsgemäß angelegt, geführt und abgeschlossen sind,
2.
für die Kassengeschäfte die vorgeschriebenen Kassenanordnungen und die übrigen Belege vorliegen und diese danach ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,
3.
die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften, Verträgen und dienstlichen Regelungen entsprechen sowie rechtzeitig und vollständig erfasst, in der richtigen zeitlichen und sachlichen Ordnung gebucht und auch im Übrigen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind,
4.
Forderungen rechtzeitig eingezogen worden sind und die Voraussetzungen für die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Ansprüchen vorlagen,
5.
das Inventar ordnungsgemäß aufgestellt und die Ansatz- und Bewertungsvorschriften eingehalten worden sind,
6.
die Ermittlung und Behandlung der Jahresergebnisse den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
7.
die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind und im Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage dargestellt wird,
8.
die Konsolidierungsvorschriften bei der Erstellung des Gesamtabschlusses eingehalten worden sind,
9.
erforderliche Genehmigungen erteilt, Zustimmungen eingeholt sowie Vorlagepflichten beachtet worden sind,
10.
Abweichungen von den Ansätzen des Haushaltsplans zulässig waren,
11.
die Haushaltsübertragungen (übertragene Ermächtigungen) ordnungsgemäß gebildet und abgewickelt worden sind,
12.
bei der Vergabe von Aufträgen die Vorschriften beachtet worden sind,
13.
bei Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen an die Gemeinde sowie Sponsoring die Vorschriften beachtet worden sind,
14.
bei Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen die vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsvergleiche unter Einbeziehung der Folgekosten (§ 12
der Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO) vorgelegen haben,
15.
bei prüfungspflichtigen Programmen (§ 114a Absatz 1 Satz 1 GemO), die nicht vom Datenverarbeitungsverbund angeboten werden, die Anmeldung zur Prüfung bei der Gemeindeprüfungsanstalt veranlasst worden ist,
16.
bei automatisierten Verfahren die angewandten Programme freigegeben und gegen unbefugte Zugriffe gesichert sind und durch ein Internes Kontrollsystem im Sinne der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme nach § 35
Absatz 5 GemHVO eine angemessen sichere Abwicklung der Finanzvorgänge ermöglicht wird (Anwendungs- und Programmsicherheitsprüfung) und
17.
Feststellungen früherer Prüfungsberichte noch unerledigt sind.
(3) In die Prüfung werden auch die Meldungen der Gemeinde über die Berechnungsgrundlagen der Steuerkraftmesszahl, der Gewerbesteuerumlage und des Fremdenverkehrslastenausgleichs einbezogen. Werden dabei Abweichungen zwischen den Berechnungsgrundlagen und den Meldungen festgestellt, sind die Abweichungen vorab der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und von dieser oder diesem den Stellen mitzuteilen, denen die Meldungen zu machen sind.

§ 12 Eröffnungsbilanzen

Für die Prüfung von Eröffnungsbilanzen gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 entsprechend, soweit sie sich auf die Prüfung der Bilanz beziehen.

Abschnitt 3 Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie anderer Sonder- und Treuhandvermögen

§ 13 Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung

(1) In Gemeinden mit einer örtlichen Prüfungseinrichtung (§ 109
GemO) sind die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe unter Einbeziehung der Unterlagen der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten nach Maßgabe des § 111
Absatz 1 GemO zu prüfen; § 10 Absatz 2 und 3, §§ 11 und 12 gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sondervermögen nach § 96
Absatz 1 Nummer 4 GemO sowie Treuhandvermögen nach § 97
Absatz 1 Satz 1 GemO, sofern für diese Vermögen die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden (§ 111
Absatz 2 GemO).
(3) Teile des Rechnungswesens können, insbesondere nach der Aufstellung von Zwischenabschlüssen, im Benehmen mit der Betriebsleitung schon vor der Aufstellung des Jahresabschlusses geprüft werden.

Abschnitt 4 Übertragene Prüfung der Betätigung bei Beteiligungsgesellschaften und bei selbstständigen Kommunalanstalten

§ 14 Betätigungsprüfung

Für eine nach § 112 Absatz 2 Nummer 3 GemO übertragene Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, und für eine Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei selbstständigen Kommunalanstalten gilt § 17 entsprechend.

TEIL 3 Überörtliche Prüfung

Abschnitt 1 Prüfung der Kassen, Jahresabschlüsse, Betätigungsprüfung

§ 15 Kassenprüfung

(1) Die Gemeindekasse und die Sonderkassen sollen darauf geprüft werden, ob ihre Aufgaben, Organisation, Geschäftsführung und Überwachung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. § 8 gilt entsprechend.
(2) Dem Bürgermeister ist anzubieten, an der Prüfung teilzunehmen oder den Fachbediensteten für das Finanzwesen oder den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 beauftragten Bediensteten teilnehmen zu lassen. Außerdem ist einer vorhandenen örtlichen Prüfungseinrichtung Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
(3) Von der Prüfung kann in dem Umfang abgesehen werden, wie sich die Prüfungsbehörde von der Wirksamkeit der örtlichen Prüfungen überzeugt hat.

§ 16 Prüfung der Jahresabschlüsse und der Gesamtabschlüsse

Für die überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinde und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen nach § 114
Absatz 1 GemO gelten § 10 Absatz 1 und §§ 11 bis 13 für aufgestellte und, in Gemeinden mit einer örtlichen Prüfungseinrichtung, örtlich geprüfte Jahresabschlüsse entsprechend; § 11 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass Abweichungen vorab der Gemeinde und den Stellen mitzuteilen sind, denen die betreffenden Meldungen zu machen sind. Von der Prüfung der Bücher und Belege kann abgesehen werden, soweit sie in eine Kassenprüfung nach § 15 einbezogen worden sind.

§ 17 Betätigungsprüfung

(1) Die Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, wird darauf geprüft, ob die Steuerung und Überwachung der Beteiligungsgesellschaft durch die Gemeinde den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere umfasst die Prüfung die Einhaltung des der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegten Gesellschaftsgegenstandes, die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Befugnisse und Möglichkeiten zur Einflussnahme auf bedeutende Gesellschaftsangelegenheiten unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten sowie die Wahrnehmung der Gemeindeinteressen in den Gesellschaftsorganen durch Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei selbstständigen Kommunalanstalten.
(2) Die erforderlichen Unterlagen sind von der Gemeinde gemäß § 2 Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.

§ 18 Prüfungsverfahren, Kosten

(1) Die Prüfungsbehörde soll vor Ort prüfen, soweit nicht im Einzelfall die Prüfung am Dienstsitz nicht zweckmäßiger ist. Von der Prüfung kann in dem Umfang abgesehen werden, wie sich die Prüfungsbehörde von der Wirksamkeit der örtlichen Prüfung oder einer etwaigen Jahresabschlussprüfung überzeugt hat (§ 114
Absatz 1 Satz 2 GemO).
(2) Vor Fertigstellung des Prüfungsberichts ist die Verwaltung über die Ergebnisse der Prüfung in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Prüfungsbehörde kann hierzu, insbesondere wenn die Prüfungsergebnisse dies nahelegen, eine Schlussbesprechung mit der Gemeinde anberaumen. Wenn die Gemeindeprüfungsanstalt Prüfungsbehörde ist oder die überörtliche Prüfung bei Gemeinden eines Landkreises durch das Rechnungsprüfungsamt eines Landkreises durchgeführt wird, ist der Rechtsaufsichtsbehörde beziehungsweise der Stelle, welche die Rechts- und Kommunalaufsicht durchführt, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Die an der Besprechung Beteiligten sind von der Prüfungsbehörde mit angemessener Frist und unter Mitteilung der wesentlichen Besprechungspunkte einzuladen.
(3) Die Kosten der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt trägt die Gemeinde.

Abschnitt 2 Prüfung von Unternehmen, Beteiligungsgesellschaften, Stiftungen und anderen Körperschaften, Anstalten sowie gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalten

§ 19 Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Unternehmen und von anderen Einrichtungen in Privatrechtsform

Im Fall des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e GemO (Unternehmen in Privatrechtsform) und im Fall des § 106a
GemO (andere Einrichtungen in Privatrechtsform) gelten die §§ 2 bis 6, 16 und 18 für die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend. Bei einer Schlussbesprechung ist die Gemeinde hinzuzuziehen; der Prüfungsbericht ist auch der Gemeinde zu übermitteln. Ist die Gemeindeprüfungsanstalt Prüfungsbehörde, ist der Rechtsaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Teilnahme an der Schlussbesprechung zu geben und auch ihr der Prüfungsbericht zu übermitteln. Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, dass den Prüfungsfeststellungen über Anstände Rechnung getragen wird. Sie teilt die Erledigung der Rechtsaufsichtsbehörde und der Gemeindeprüfungsanstalt, sofern diese Prüfungsbehörde ist, mit.

§ 20 Weitere Zuständigkeiten der Gemeindeprüfungsanstalt

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung auch durch bei
1.
a)
den Gemeindeverwaltungsverbänden, denen Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnerinnen und Einwohnern angehören, und
b)
den Zweckverbänden und den gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalten, denen jeweils Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beteiligungsgesellschaften von Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnerinnen und Einwohnern angehören oder die jeweils der Aufsicht des Regierungspräsidiums oder des Innenministeriums unterstehen,
2.
dem Kommunalen Versorgungsverband, 3.
dem Kommunalverband für Jugend und Soziales, 4.
den kommunalen Stiftungen und Anstalten, die von einer Körperschaft verwaltet werden, bei der die Gemeindeprüfungsanstalt die überörtliche Prüfung durchführt,
5.
den Regionalverbänden, 6.
dem Verband Region Rhein-Neckar, 7.
den Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit, bei denen eine mehrheitlich kommunale Beteiligung vorliegt,
8.
dem Verband Region Stuttgart und 9.
den Nachbarschaftsverbänden.
(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist für die überörtliche Prüfung im Sinne von § 19 auch bei Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform zuständig, an denen in Absatz 1 genannte Körperschaften und Stiftungen beteiligt sind.

TEIL 4 Programmprüfung

§ 21 Inhalt und Umfang der Prüfung

Bei der Programmprüfung nach § 114a Absatz 1 GemO ist festzustellen, ob die Programme eine sachlich, rechnerisch und förmlich richtige Abwicklung der Finanzvorgänge gewährleisten und gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Programme unter Berücksichtigung ihrer Einsatzbedingungen das Interne Kontrollsystem beim Anwender hinreichend unterstützen und hinsichtlich der Programmdokumentation, der Erfassung, Eingabe, Verarbeitung, Speicherung und Ausgabe der Daten sowie der Sicherung der Programme und der gespeicherten Daten den Anforderungen des § 35
Absatz 5 GemHVO in Verbindung mit § 6 GemKVO entsprechen und ob bei automatisierten Anordnungs- und Feststellungsverfahren (§ 11
GemKVO) die Trennung der Verantwortungsbereiche nach § 7
Absatz 2 Satz 3 und 4 GemKVO sichergestellt ist.

§ 22 Verfahren

(1) Für die Programmprüfung gelten die §§ 2 und 5 entsprechend.
(2) Wird die Programmprüfung von mehreren Beteiligten veranlasst, ist für die Abwicklung der Prüfung ein Prüfungsadressat (Komm.ONE, ansonsten eine Gemeinde, die das Programm einsetzt) zu bestimmen. Die Gemeindeprüfungsanstalt leitet den Prüfungsbericht dem Programmanbieter des Datenverarbeitungsverbunds oder der einsetzenden Gemeinde oder, bei mehreren Beteiligten, dem Prüfungsadressaten zu. Diese haben die festgestellten Beanstandungen auszuräumen beziehungsweise dies beim Programmhersteller zu veranlassen.
(3) Die Gemeindeprüfungsanstalt erteilt über den Abschluss des Prüfungsverfahrens ein Testat, welches einen das Prüfungsergebnis konkretisierenden Prüfungsvermerk beinhaltet. Das Testat ist allen das Programm anwendenden Gemeinden mitzuteilen. Es kann eingeschränkt und mit ergänzenden Bedingungen hinsichtlich des Programmeinsatzes und der Programmanwendung versehen werden. Die Einhaltung der Bedingungen ist Gegenstand der Anwendungs- und Programmsicherheitsprüfung nach § 11 Absatz 2 Nummer 16.

§ 23 Kosten

Die Kosten der Programmprüfung trägt der Anbieter des Programms oder die Gemeinde, die es einsetzt. Mehrere Anbieter oder Gemeinden sind Gesamtschuldner.

TEIL 5 Organisations- und Wirtschaftlichkeitsberatung

§ 24 Organisations- und Wirtschaftlichkeitsberatung

Ist im Falle des § 114 Absatz 2 GemO die Rechtsaufsichtsbehörde Prüfungsbehörde, kann sie im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Gemeindeprüfungsanstalt diese mit der Vornahme der beantragten Beratung beauftragen; die Kosten der Beratung trägt die Gemeinde.

TEIL 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeprüfungsordnung vom 14. Juni 1993 (GBl. S. 494), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GBl. S. 851) geändert worden ist, außer Kraft.

STUTTGART, den 3. März 2018

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