Verordnung des Finanzministeriums über die Verwaltung der Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden Vom 25. Oktober 1974
§ 1
Die Verwaltung der Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden durch die Landesfinanzbehörden wird in Abänderung der nach § 17
Abs. 1
Satz 2
KiStG geltenden Regelung auf ganz Baden-Württemberg ausgedehnt.
§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden.
Stuttgart, den 25. Oktober 1974
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