FAZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf bestimmte Finanzämter (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FAZuVO) Vom 30. November 2004

§ 1

Es werden übertragen: 1.
die Verwaltung der Erbschaftsteuer
###TABLE### 2.
(aufgehoben) 3.
die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer
###TABLE### 4.
die Verwaltung der Lohnsteuer mit Ausnahme des Ermäßigungsverfahrens gemäß § 39a
des Einkommensteuergesetzes (EStG) für nach § 1 Absatz 1
EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen,
###TABLE### 5.a)
die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2
EStG mit Ausnahme der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte,
b)
die Besteuerung der bei ausländischen Verleihern im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 2
EStG beschäftigten Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
###TABLE### 6.
die Besteuerung der Körperschaften, einschließlich der Besteuerung optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a
des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), samt den mit diesen zusammenhängenden atypischen stillen Gesellschaften einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn und anderer Steuerabzugsverfahren mit Ausnahme der Komplementär-GmbH (GmbH, deren Tätigkeit sich auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft beschränkt), die dem jeweiligen für die Besteuerung der Kommanditgesellschaft zuständigen Finanzamt zugeordnet bleiben,
###TABLE### 7.
die Veranlagung der Orden und Klöster
###TABLE### 8.
die Veranlagung der Grundstücksgemeinschaften und die gesonderte und einheitliche Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage bei Grundstücksgemeinschaften
###TABLE### 9.
die Veranlagung der Arbeitsgemeinschaften
###TABLE### 10.
die Veranlagung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich der Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3
EStG erfüllen oder eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b EStG beantragen, soweit die Veranlagung nicht nach Nummer 27 dem Finanzamt Stuttgart III übertragen wird,
###TABLE### 11.
die Durchführung der §§ 2, 3, 5, 7 bis 14 und 18 des Außensteuergesetzes
###TABLE### 12.a)
die Durchführung der gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 5
AO der Einkünfte der inländischen Gesellschafter von Personengesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland,
b)
die Durchführung der gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3
AO der Besteuerungsgrundlagen für inländische Beteiligte an Gemeinschaften oder Gesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland, wenn die Voraussetzungen des § 180 Abs. 5
AO nicht gegeben sind,
###TABLE### 13.
die Kassengeschäfte einschließlich der Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne des § 218 Abs. 2
AO mit Ausnahme der Fälle, in denen über die Anrechnung von Steuer-(Abzugs-)Beträgen im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3
EStG zu entscheiden ist,
###TABLE### 14.
die Vollstreckung
###TABLE### 15.
die Verwaltung der Grunderwerbsteuer, die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die Feststellung von Grundbesitzwerten
###TABLE### 15a.
die Verwaltung der Grunderwerbsteuer hinsichtlich Erwerbsvorgängen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3
des Grunderwerbsteuergesetzes, soweit es sich um Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, um Anwachsungen oder um vergleichbare ausländische Vorgänge handelt, und hinsichtlich Erwerbsvorgängen nach § 1 Absatz 2 a bis 3 a
des Grunderwerbsteuergesetzes
###TABLE### 16.
bei Bauherrengemeinschaften, Erwerbergemeinschaften und geschlossenen Immobilienfonds
a)
die Durchführung der gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 2
AO in Verbindung mit der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2
der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Durchführung der gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
AO über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
c)
die Durchführung der gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 3
AO in den Fällen der Buchstaben a und b, d)
die Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz in den Fällen der Buchstaben a und b für die zugehörigen Erwerbsvorgänge, soweit sie nicht von Nummer 15a umfasst sind und Finanzämter des Landes Baden-Württemberg örtlich zuständig sind,
e)
die Besteuerung der Bauherrengemeinschaften nach dem Umsatzsteuergesetz in den Fällen der Buchstaben a und b
###TABLE### 17.
die Besteuerung a)
der Werkvertragsunternehmen, die ihren Sitz nach § 11
AO im Ausland haben, und ihrer ausländischen Werkvertragsarbeitnehmer sowie
b)
der Unternehmen mit Sitz nach § 11 AO im Ausland, die Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes betreiben, und deren Leiharbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
EStG
einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a
AO oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde,
###TABLE### 18.
die allgemeine Außenprüfung (Betriebsprüfung) a)
der Großbetriebe mit einem Umsatz von mehr als 600 Millionen Euro,
b)
der Konzerne und konzernabhängigen Betriebe (Konzernspitzen und konzernabhängige Unternehmen aller Größenklassen), für deren Betriebsprüfung Finanzämter in Baden-Württemberg zuständig sind, mit einem Gesamtumsatz dieser Betriebe von mehr als 600 Millionen Euro,
c)
der sonstigen zusammenhängenden Unternehmen, für deren Betriebsprüfung Finanzämter in Baden-Württemberg zuständig sind, mit einem Gesamtumsatz dieser Betriebe von mehr als 600 Millionen Euro,
d)
der Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen sowie der zugehörigen konzernabhängigen Betriebe,
e)
der Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 1,5 Milliarden Euro sowie der zugehörigen konzernabhängigen Betriebe,
f)
der steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 5
KStG mit einer Gesamtsumme der Einnahmen von mehr als 600 Millionen Euro sowie der zugehörigen konzernabhängigen Betriebe
###TABLE### 19.
die allgemeine Außenprüfung (Betriebsprüfung) der Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 150 Millionen bis zu 1,5 Milliarden Euro
###TABLE### 20.
die allgemeine Außenprüfung (Betriebsprüfung) der Bauherrengemeinschaften, Erwerbergemeinschaften und der geschlossenen Immobilienfonds
###TABLE### 21.
die allgemeine Außenprüfung (Betriebsprüfung) a)
der anderen gewerblichen und freiberuflichen Groß- und Mittelbetriebe (bei Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG und der AG & Co. KG einschließlich der Komplementär-GmbH/AG aller Größenklassen) und der Klein- und Kleinstbetriebe, die der Körperschaftsteuer unterliegen (bei Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG und der AG & Co. KG einschließlich der Komplementär-GmbH/AG aller Größenklassen), mit Ausnahme der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine und nichtrechtsfähigen Zweckvermögen und anderen Zweckvermögen des privaten Rechts,
b)
der in Nummer 18 Buchstabe b und c nicht genannten Konzerne, konzernabhängigen Betriebe (Konzernspitzen und konzernabhängige Unternehmen aller Größenklassen) und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen, bei denen mindestens ein Unternehmen ein Betrieb im Sinne von Buchstabe a ist,
c)
der in Nummer 18 Buchstabe e und Nummer 19 nicht genannten Kreditinstitute,
d)
der in Nummer 18 Buchstabe f und g nicht genannten Körperschaften und Gebietskörperschaften,
e)
der Verlustzuweisungsgesellschaften, f)
der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2
Absatz 1 Nummer 4 bis 7 EStG über 500 000 Euro liegt,
###TABLE### 22.
die Außenprüfung (Betriebsprüfung) a)
der Groß- und Mittelbetriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13
Abs. 1 EStG, b)
der gewerblichen Groß- und Mittelbetriebe, die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion betreiben (gewerbliche Gärtnereien, einschließlich Gartengestaltung und Garten- und Landschaftsbau, Friedhofsgärtnereien, Baumschulen, gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung, Binnenfischerei, Fischzucht und fischwirtschaftliche Dienstleistungen), sowie die Prüfung von Mittel- und Großbetrieben folgender Unternehmensarten: Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen, Großhandel mit lebenden Tieren, Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln, Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln, Herstellung von Traubenwein durch eingetragene Genossenschaften,
c)
der gewerblichen Groß-, Mittel und Kleinbetriebe folgender Unternehmensarten: Mahlmühlen, Schälmühlen, Großhandel mit Getreide, Saaten, Futter, Dünger einschließlich Genossenschaften, Großhandel mit Gemüse, Obst, Früchten einschließlich Genossenschaften und Großhandel mit lebendem Vieh
###TABLE### 23.
(aufgehoben) 24.a)
(aufgehoben) b)
die Durchführung der Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern mit mehr als 300 Arbeitnehmern und bei den mit diesen im Sinne des § 15
des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen
###TABLE### 25.
die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO mit Ausnahme der Fälle, in denen die Zuständigkeit nach Nummer 26 einem anderen Finanzamt übertragen wird.
###TABLE### 26.
die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO a)
in den Fällen des § 20 a AO, b)
in Fällen illegaler Beschäftigung, bei denen die Zuständigkeit nach § 17
der Zuständigkeitsverordnung Justiz übertragen wurde und für die nach § 386
AO die Staatsanwaltschaft zuständig ist,
###TABLE### 27.
die Veranlagung, einschließlich der gesonderten Feststellung sowie des Steuerabzugs vom Arbeitslohn und anderer Steuerabzugsverfahren, von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften, die
a)
Einkünfte im Sinne des § 13 EStG erzielen oder
b)
Einkünfte im Sinne des § 15 EStG erzielen, die auf land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit beruhen,
soweit nicht nach Nummer 6 die Zuständigkeit des Finanzamts Stuttgart-Körperschaften für mit Körperschaften zusammenhängende atypisch stille Gesellschaften gegeben ist, und mit Ausnahme der Fälle, bei denen diese Einkünfte in vollem Umfang von einem anderen Finanzamt nach §§ 179 bis 183
der Abgabenordnung gesondert festgestellt werden,
###TABLE### 28.
die Verwaltung der Wohnungsbauprämie mit Ausnahme der Verfahrensprüfungen nach § 4a Absatz 8
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes,
###TABLE### 29.
die Zuständigkeit des sich auf die Entscheidung nach § 52 Absatz 2 Satz 2
AO anschließenden Feststellungsverfahrens nach § 60a
AO

dem Finanzamt Aalen

für die Finanzämter Heidenheim, Schorndorf, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Ulm und Waiblingen,

dem Finanzamt Freiburg-Land

für die Finanzämter Emmendingen, Freiburg-Stadt, Lahr, Lörrach, Müllheim und Offenburg,

dem Finanzamt Karlsruhe-Durlach

für die Finanzämter Baden-Baden, Bruchsal, Calw, Ettlingen, Freudenstadt, Karlsruhe-Stadt, Mühlacker, Pforzheim und Rastatt,

dem Finanzamt Mosbach

für die Finanzämter Heidelberg, Mannheim-Neckarstadt, Mannheim-Stadt, Schwetzingen, Sinsheim und Weinheim,

dem Finanzamt Reutlingen

für die Finanzämter Bad Urach, Böblingen, Esslingen, Göppingen, Leonberg, Nürtingen und Tübingen,

dem Finanzamt Sigmaringen

für die Finanzämter Balingen, Biberach, Ehingen, Friedrichshafen, Ravensburg, Überlingen und Wangen,

dem Finanzamt Tauberbischofsheim

für die Finanzämter Backnang, Bietigheim-Bissingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Öhringen, Stuttgart I, Stuttgart II, Stuttgart III und Stuttgart-Körperschaften,

dem Finanzamt Villingen-Schwenningen

für die Finanzämter Konstanz, Rottweil, Singen, Tuttlingen und Waldshut-Tiengen,

§ 2

(1) Hinsichtlich der Einordnung in Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe gilt § 3 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit nach § 1 die Zuständigkeit für die Außenprüfung übertragen wird, gilt dies auch für die Anordnung und Durchführung einer Erstreckungsprüfung nach § 194
Abs. 2 AO bei Gesellschaftern, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 500000 Euro liegt.

§ 2a

Soweit Erwerbsvorgänge im Sinne der Nummer 15a bis zum 31. Dezember 2019 gemäß §§ 18 oder 19
des Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt wurden oder erstmalig bekannt wurden, ist für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer die bis zum 29. Februar 2020 geltende Fassung dieser Verordnung weiter anzuwenden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 22. November 1999 (GBl. S. 687), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2004 (GBl. S. 142), außer Kraft.

Stuttgart, den 30. November 2004

Stratthaus

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