Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder Vom 13. November 1975
§ 1
Zuständig für die Erteilung der Bestätigung nach § 3 Nr. 1 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder ist das Landesgewerbeamt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Stuttgart, den 13. November 1975
Dr. Eberle
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