Gesetz zur Errichtung eines Beteiligungsfonds des Landes Baden-Württemberg (Beteiligungsfondsgesetz Baden-Württemberg - BetFoG) Vom 15. Oktober 2020
§ 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein Sondervermögen im Sinne von § 113
der Landeshaushaltsordnung
für Baden-Württemberg (LHO) unter der Bezeichnung »Beteiligungsfonds Baden-Württemberg« (Beteiligungsfonds) errichtet.
§ 2 Zweck des Beteiligungsfonds
(1) Der Beteiligungsfonds dient durch den Einsatz von eigenkapitalstärkenden Finanzierungsinstrumenten der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft in Baden-Württemberg, deren Bestandsgefährdung infolge der Covid-19-Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Stabilität, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg hätte.
(2) Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Wirtschaftsunternehmen mit Sitz oder wesentlichem Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg, die
1.
keine Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1
des Stabilisierungsfondsgesetzes des Bundes in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. S. 543) sind,
2.
keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2
des Stabilisierungsfondsgesetzes des Bundes in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. S. 543) sind,
3.
zum Zeitpunkt der Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme nach diesem Gesetz nicht bereits eine Stabilisierungsmaßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz des Bundes in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. S. 543) erhalten, und
4.
jedenfalls im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 im Jahresdurchschnitt mehr als 50 und weniger als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt haben und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro hatten.
In Ausnahmefällen können auch Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 im Jahresdurchschnitt mehr als 249 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt haben oder mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von über 43 Millionen Euro hatten, Mittel des Beteiligungsfonds durch Stabilisierungsmaßnahmen erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegen. Die Entscheidung trifft der Beteiligungsrat.
(3) Der Beteiligungsfonds ist eine mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtung im Sinne des Stabilisierungsfondsgesetzes des Bundes sowie des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes des Bundes in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. S. 543).
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Der Beteiligungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Beteiligungsfonds ist Stuttgart.
§ 4 Vermögenstrennung
Der Beteiligungsfonds ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Das Land haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Beteiligungsfonds. Der Beteiligungsfonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.
§ 5 Mittelausstattung
(1) Dem Beteiligungsfonds werden im Haushaltsjahr 2020 einmalig 1 000 000 000 Euro zugeführt. Erträge aus Beteiligungen im Rahmen dieses Gesetzes sind dem Beteiligungsfonds wieder zuzuführen.
(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(3) Dem Beteiligungsfonds werden im Haushaltsjahr 2022 einmalig 990 700 000 Euro entnommen.
§ 6 Verwaltung
Die Verwaltung des Beteiligungsfonds obliegt dem Finanzministerium, soweit § 7 dieses Gesetzes nichts Abweichendes regelt.
§ 7 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung
(1) Eine Beteiligung im Rahmen des Beteiligungsfonds erfolgt nur, wenn ein wichtiges Interesse des Landes an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und sich der mit der Beteiligung angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. §§ 65 bis 69
LHO finden keine Anwendung.
(2) Über vom Beteiligungsfonds nach § 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet der Beteiligungsrat auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
1.
der Bedeutung des Unternehmens für die Stabilität der Wirtschaft in Baden-Württemberg,
2.
der Dringlichkeit,
3.
der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, den Wettbewerb, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, die Versorgungssicherheit und die kritischen Infrastrukturen in Baden-Württemberg und
4.
des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Die Entscheidung des Beteiligungsrates steht unter dem Vorbehalt entsprechend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Beteiligungsfonds besteht nicht.
(3) Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen nach § 10 Absatz 1 abhängig gemacht werden; dabei sind Beschlüsse des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, Vorgaben der Europäischen Kommission, die
Artikel 107 und
108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202, vom 7.6.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. C 059 vom 23.2.2017, S. 1), der zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1) geändert worden ist, sowie die Vorgaben der Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 zu berücksichtigen, soweit sie für die in diesem Gesetz geregelten Stabilisierungsmaßnahmen gelten.
(4) Anträge gemäß Absatz 2 sind über das Wirtschaftsministerium einzureichen. Das Wirtschaftsministerium ist Ansprechpartner der antragstellenden Unternehmen und die fachlich zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den Unternehmen sowie für die Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen der Anträge. Es kann sich nach Maßgabe einer gemäß Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz geeigneter Dritter bedienen. Das Finanzministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(5) Die Ausübung von Gesellschafterrechten der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen durch den Beteiligungsfonds unterstützten Unternehmen nach § 11 obliegt dem Finanzministerium. Dieses kann sich nach Maßgabe einer gemäß Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Absatz geeigneter Dritter bedienen.
(6) Einzelheiten der Verwaltung des Beteiligungsfonds regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung.
§ 8 Verwendung der Mittel des Beteiligungsfonds
(1) Die Mittel des Beteiligungsfonds sind ausschließlich zweckgebunden zur Stabilisierung von Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes durch Rekapitalisierung zu verwenden. Die Stabilisierungsmaßnahmen umfassen den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, partiarischen Darlehen, den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen, wenn dies für die Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist. Für die Rekapitalisierung ist eine angemessene Vergütung zu vereinbaren. Das Finanzministerium und das Wirtschaftsministerium werden ermächtigt, im Einvernehmen nähere Bestimmungen über die Vergütung der Rekapitalisierung durch Rechtsverordnung zu treffen.
(2) Die Entscheidung über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen erfolgt entsprechend der in § 7 geregelten Zuständigkeiten.
(3) Die Mindestbeteiligungshöhe je Unternehmen beträgt 800 000 Euro.
(4) Die näheren Bestimmungen über
1.
die jeweilige Vergütung und die sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung,
2.
die Höhe der Beteiligung an dem antragstellenden Unternehmen, in jedem Fall aber unter 50 Prozent, und den Kaufpreis für die Beteiligung,
3.
die Bedingungen, unter denen der Beteiligungsfonds seine Beteiligung an den Eigenkapitalbestandteilen nach Absatz 1 Satz 2 wieder veräußern kann, und
4.
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung erforderlich sind,
werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt im Einzelfall festgelegt.
§ 9 Kostendeckung und Kostenerstattung
(1) Die Kosten, die dem Land in Ausübung der in Bezug auf den Beteiligungsfonds obliegenden Aufgaben, insbesondere für den Erwerb von Beteiligungen, für die Geschäftsbesorgung und für den Einkauf externer Expertise entstehen, werden durch den Beteiligungsfonds getragen.
(2) Für die Kosten, die dem Land oder Dritten, derer sich das Land bei der auf den Beteiligungsfonds bezogenen Aufgaben bedient, für Maßnahmen in Ausübung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, kann das Land von den jeweiligen Adressaten der Stabilisierungsmaßnahmen eine Erstattung an den Beteiligungsfonds verlangen. Das Finanzministerium und das Wirtschaftsministerium werden ermächtigt, im Einvernehmen nähere Bestimmungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen
(1) Das Land gewährt die Stabilisierungsmaßnahmen des Beteiligungsfonds nur, wenn
1.
das Unternehmen nicht bereits zum 31. Dezember 2019 »in Schwierigkeiten« im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und
108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187, vom 26.6.2014, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 65), die zuletzt durch Regelung der Kommission EU 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, war,
2.
für das Unternehmen eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Beendigung der Covid-19-Pandemie besteht,
3.
dem Unternehmen eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht und
4.
das Unternehmen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bietet.
Das Wirtschaftsministerium und das Finanzministerium können im Einvernehmen die genannten Bedingungen der Nummern 2 bis 4 des Satzes 1 durch Rechtsverordnung konkretisieren. Zur Sicherstellung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bedingungen soll die jeweilige Stabilisierungsmaßnahme bei der Entscheidung über ihre Gewährung mit Auflagen verbunden werden, zu deren Einhaltung das antragstellende Unternehmen verpflichtet ist.
(2) Das Wirtschaftsministerium und das Finanzministerium können im Einvernehmen unter Berücksichtigung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen an
1.
die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
2.
die Aufnahme weiterer Kredite,
3.
die Vergütung ihrer Organe,
4.
die Gewinnentnahme,
5.
den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu erfüllen sind,
6.
Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,
7.
branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,
8.
die Art und Weise, wie gegenüber den beteiligungsführenden Stellen nach § 7 Rechenschaft abzulegen ist,
9.
eine von dem vertretungsberechtigten Organ und, für den Fall der Existenz eines Aufsichtsorgans, mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen der Nummern 1 bis 6,
10.
sonstige Bedingungen oder Auflagen, die zur Sicherstellung der Anforderungen nach Absatz 1 zweckmäßig sind.
Die Anforderungen werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt im Einzelfall festgelegt. In der Rechtsverordnung können auch mögliche Folgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen und der in Absatz 1 Satz 3 genannten Auflagen festgelegt werden.
(3) Solange ein Unternehmen Stabilisierungsmaßnahmen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, kann das Finanzministerium die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters an Sitzungen der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrats und sonstiger Kontrollgremien des begünstigten Unternehmens verlangen.
(4) Sofern die Stabilisierungsmaßnahme im Einzelfall nach den Bestimmungen des EU-Beihilferechts beihilfefrei ist, kann von folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden:
1.
§ 7 Absatz 3, soweit die Regelung Auflagen und sonstige Anforderungen nach § 10 Absatz 2 betrifft;
2.
§ 10 Absatz 1 Nummer 3;
3.
§ 10 Absatz 2, unbeschadet der Möglichkeit, die Folgen einer Nichtbeachtung der in § 10 Absatz 1 Satz 3 genannten Auflagen zu regeln;
4.
§ 10 Absatz 3.
Das Wirtschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Anforderungen für den Nachweis der Beihilfefreiheit, die Ermessenskriterien für ein Absehen von den vorgenannten Vorschriften sowie die Kriterien für die Zielerreichung und Beendigung der Beteiligung in einer Rechtsverordnung regeln.
§ 11 Beteiligungsrat
(1) Für die Entscheidungen über die Stabilisierungsmaßnahmen des Beteiligungsfonds nach § 7 Absatz 1 und 2 wird ein Beteiligungsrat gegründet.
(2) Der Beteiligungsrat ist besetzt mit je zwei stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertretern des Finanzministeriums und des Wirtschaftsministeriums. Die Mitglieder werden vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium berufen. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Dem Beteiligungsrat können weitere Mitglieder beratend angehören.
(3) Der Beteiligungsfonds zahlt den Mitgliedern des Beteiligungsrates für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen werden nicht erstattet.
(4) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium dem Beteiligungsrat eine Geschäftsordnung geben. Der Beteiligungsrat kann nur einstimmig mit den Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder entscheiden.
§ 12 Jahresrechnung
(1) Das Finanzministerium stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für den Beteiligungsfonds auf, solange nicht alle Stabilisierungsmaßnahmen vollständig rückabgewickelt sind. Ein Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt.
(2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Vermögens des Beteiligungsfonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
§ 13 Parlamentarische Unterrichtung
(1) Dem Landtag ist quartalsweise eine Übersicht über den Stand der Stabilisierungsmaßnahmen sowie die Jahresrechnung nach § 12 vorzulegen.
(2) Über den Erlass und Änderungen der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung ist der Landtag unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Prüfungsrechte des Rechnungshofs
(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar im Sinne dieses Gesetzes beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) §§ 88 bis 112
LHO bleiben unberührt.
§ 15 Befristung
(1) Stabilisierungsmaßnahmen des Beteiligungsfonds dürfen bis zum 30. September 2021 gewährt werden. Sobald der Beteiligungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. Für den Beteiligungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. Das verbleibende Vermögen wird dem Landeshaushalt zugeführt.
(2) Der Beteiligungsfonds kann eine Beteiligung auch nach dem 30. September 2021 fortführen bis die mit der Maßnahme verfolgten Ziele unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und des EU-Beihilferechts erreicht sind.
(3) Über die Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme entscheidet der Beteiligungsrat.
(4) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Beteiligungsfonds bestimmen das Finanzministerium und das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen durch Rechtsverordnung.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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