Verordnung der Landesregierung über Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz Vom 3. Juni 1957
§ 1
(1) Festsetzungsbehörde ist die untere Verwaltungsbehörde.
(2) Steht der Anspruch auf Entschädigung einer Gemeinde zu, die untere Verwaltungsbehörde ist, so ist Festsetzungsbehörde das Regierungspräsidium.
§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 3. Juni 1957
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Gebhard Müller
Dr. Wolfgang Haußmann Renner Simpfendörfer
Dr. Frank Leibfried Hohlwegler Fiedler
Dr. Farny Dichtel Dr. Werber
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