Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Wahl des Börsenrats an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Vom 21. September 2020
§ 1 Zusammensetzung des Börsenrats
(1) Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Personen.
(2) Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die Börsenhändler (§ 19 Absatz 1
BörsG), die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute, sonstigen zugelassenen Unternehmen, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften, die Quality-Liquidity-Provider (QLP), die für den QLP handelnden Personen, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten deren Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr (Wählergruppe 9) einbezogen sind und die Anlegerinnen und Anleger vertreten sein.
§ 2 Bildung des Börsenrats
(1) Die Mitglieder des Börsenrats werden auf die Dauer von drei Jahren aus der Mitte der Wählergruppen wie folgt gewählt: