FideiAuflRG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Aufhebung des Fideikommißauflösungsrechts und anderer Vorschriften Vom 21. November 1983

Artikel 1 Aufhebung des Fideikommißauflösungsrechts

(1) Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über das Fideikommißauflösungsrecht treten außer Kraft.
(2) Insbesondere treten außer Kraft 1.
das bad. Gesetz zur Ausführung des § 66 der Verfassung über Aufhebung der Familien- und Stammgüter, der Fideikommisse des vormaligen Großherzoglichen Hauses und des Hausvermögens der standesherrlichen Familien (Stammgüteraufhebungsgesetz) vom 18. Juli 1923 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch das Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091),
2.
das württ. Gesetz über die Auflösung der Fideikommisse vom 14. Februar 1930 (RegBl. S. 21), zuletzt geändert durch das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408),
3.
die württ. Verordnung des Staatsministeriums über Gebühren in Fideikommißangelegenheiten vom 25. Februar 1930 (RegBl. S. 32),
4.
die württ. Verordnung des Justizministeriums zum Vollzug des Gesetzes über die Auflösung der Fideikommisse vom 27. Februar 1930 (RegBl. S. 34), zuletzt geändert durch das Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091),
5.
das Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 785),
6.
die Verordnung des Reichsministers der Justiz zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 24. August 1935 (RGBl. I S. 1103),
7.
das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825), zuletzt geändert durch das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408),
8.
die Verordnung des Reichsministers der Justiz zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 509), zuletzt geändert durch das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408),
9.
die Verordnung des Reichsministers der Justiz über die Verlängerung von Fristen auf dem Gebiete der Fideikommißauflösung vom 14. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2417),
10.
die Verordnung des Reichsministers der Justiz, des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsministers des Innern über den Waldschutz bei der Fideikommißauflösung (Schutzforstverordnung) vom 21. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2459),
11.
die württ.-bad. Verordnung Nr. 242 Zweite Verordnung des Justizministeriums über die Abwicklung der Fideikommisse und ähnlicher gebundener Vermögen vom 3. September 1948 (RegBl. S. 171),
12.
das württ.-hohenz. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Fideikommiß- und Stiftungsrechts vom 26. Februar 1952 (RegBl. S. 11).
(3) § 32 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408) bleibt unberührt.

Artikel 2 Aufhebung anderer Vorschriften

Es treten ferner außer Kraft 1.
das württ.-bad. Gesetz Nr. 214 über die Rechtsgültigkeit von Amtshandlungen im Gebiet der Rechtspflege vom 31. Juli 1947 (RegBl. S. 68),
2.
die bad. Landesverordnung des Ministeriums der Justiz über Erlaß von Gebühren für die Erben politisch Verfolgter vom 9. Oktober 1947 (GVBl. S. 207),
3.
das württ.-hohenz. Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 14. Februar 1950 (RegBl. S. 187), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl. S. 508),
4.
das württ.-hohenz. Gesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst vom 14. Februar 1950 (RegBl. S. 200), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl. S. 508),
5.
das bad. Landesgesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 6. September 1950 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl. S. 508),
6.
die bad. Durchführungsverordnung der Landesregierung zum Landesgesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 6. September 1950 (GVBl. S. 285) vom 29. Januar 1951 (GVBl. S. 40),
7.
die württ.-hohenz. Verordnung des Staatsministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst vom 6. Februar 1951 (RegBl. S. 16),
8.
die württ.-hohenz. Verordnung des Staatsministeriums über die Anmeldebehörden für die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 24. Juli 1951 (RegBl. S. 85),
9.
das bad. Landesgesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in der Fassung vom 29. Oktober 1951 (GVBl. S. 168), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl. S. 508).

Artikel 3 Änderung des Denkmalschutzgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 Übergangsvorschriften

§ 1 Allgemeine Übergangsvorschrift

Die auf Grund des bisherigen Rechts entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse bleiben aufrechterhalten.

§ 1 Allgemeine Übergangsvorschrift

Die auf Grund des bisherigen Rechts entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse bleiben aufrechterhalten.

§ 2 Zusätzliche Übergangsvorschriften zum Fideikommißauflösungsrecht

(1) Im Bereich des Fideikommißrechts bleiben auch die getroffenen Sicherungsmaßnahmen mit Ausnahme der Schutzforstanordnungen aufrechterhalten.
(2) Soweit für ein Familienfideikommiß oder ein sonstiges gebundenes Vermögen im Sinne des § 30 des Gesetzes vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) ein Fideikommißauflösungsschein noch nicht erteilt ist, gilt er mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als erteilt.
(3) In den Grundbüchern noch eingetragene Fideikommißvermerke sind von Amts wegen zu löschen; der Vorlage eines Fideikommißauflösungsscheins bedarf es hierzu nicht. Ebenfalls von Amts wegen zu löschen sind die im Grundbuch eingetragenen Schutzforstvermerke.
(4) Die auf Grund fideikommißrechtlicher Vorschriften zugunsten bestimmter Personen angeordneten Sicherungen können durch Vereinbarung geändert oder aufgehoben werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann eine Änderung oder Aufhebung im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten erfolgen, soweit dadurch die Ansprüche der Berechtigten nicht gefährdet werden.
(5) Folgende Zuständigkeiten des Fideikommißgerichts gehen auf das Amtsgericht Stuttgart über:
1.
die Genehmigung von Vereinbarungen über die Änderung oder Aufhebung von Sicherheiten, soweit diese zugunsten bestimmter Personen bestellt sind und nach Beschlüssen des Fideikommißgerichts dessen Genehmigung erforderlich war,
2.
die Entscheidungen im Zusammenhang mit der im Interesse der Berechtigten erfolgten Einsetzung von Treuhändern, insbesondere deren Bestellung und Abberufung.
Die Entscheidungen trifft der Richter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist gerichtskostenfrei; im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Die Kosten der Aufhebung oder Änderung von Sicherungen trägt der Eigentümer.
(6) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Fideikommißgericht anhängigen Verfahren werden von diesem Gericht fortgeführt, soweit entsprechende Verfahren auch künftig in Betracht kommen. Im übrigen sind die Verfahren in der Hauptsache erledigt; in diesen Fällen werden Gerichtskosten nicht erhoben.

§ 2 Zusätzliche Übergangsvorschriften zum Fideikommißauflösungsrecht

(1) Im Bereich des Fideikommißrechts bleiben auch die getroffenen Sicherungsmaßnahmen mit Ausnahme der Schutzforstanordnungen aufrechterhalten.
(2) Soweit für ein Familienfideikommiß oder ein sonstiges gebundenes Vermögen im Sinne des § 30 des Gesetzes vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) ein Fideikommißauflösungsschein noch nicht erteilt ist, gilt er mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als erteilt.
(3) In den Grundbüchern noch eingetragene Fideikommißvermerke sind von Amts wegen zu löschen; der Vorlage eines Fideikommißauflösungsscheins bedarf es hierzu nicht. Ebenfalls von Amts wegen zu löschen sind die im Grundbuch eingetragenen Schutzforstvermerke.
(4) Die auf Grund fideikommißrechtlicher Vorschriften zugunsten bestimmter Personen angeordneten Sicherungen können durch Vereinbarung geändert oder aufgehoben werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann eine Änderung oder Aufhebung im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten erfolgen, soweit dadurch die Ansprüche der Berechtigten nicht gefährdet werden.
(5) Folgende Zuständigkeiten des Fideikommißgerichts gehen auf das Amtsgericht Stuttgart über:
1.
die Genehmigung von Vereinbarungen über die Änderung oder Aufhebung von Sicherheiten, soweit diese zugunsten bestimmter Personen bestellt sind und nach Beschlüssen des Fideikommißgerichts dessen Genehmigung erforderlich war,2.
die Entscheidungen im Zusammenhang mit der im Interesse der Berechtigten erfolgten Einsetzung von Treuhändern, insbesondere deren Bestellung und Abberufung.
Die Entscheidungen trifft der Richter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist gerichtskostenfrei; im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Die Kosten der Aufhebung oder Änderung von Sicherungen trägt der Eigentümer.
(6) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Fideikommißgericht anhängigen Verfahren werden von diesem Gericht fortgeführt, soweit entsprechende Verfahren auch künftig in Betracht kommen. Im übrigen sind die Verfahren in der Hauptsache erledigt; in diesen Fällen werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1984.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Stuttgart, den 21. November 1983

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Späth Dr. Eyrich Mayer-Vorfelder Dr. Engler Dr. Palm Dr. Eberle
Schlee Gerstner Ruder
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