Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) Vom 26. November 1974
ERSTER ABSCHNITT Zuständigkeitsregelungen
§ 1 Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht
(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§ 22 Satz 2, § 33 Abs. 2, § 43
des Bürgerlichen
Gesetzbuches), ist das Regierungspräsidium zuständig.
(2) Die Befugnisse der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22
des Bürgerlichen Gesetzbuchs an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zuständigen Behörde bleiben unberührt ( §§ 19 und 38 Abs. 3
des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 - BGBl. I S. 1037 -, § 57 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3
des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 4. April 1985 - GBl. S. 106 - und § 1 Abs. 1
der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz vom 5. Oktober 1987 - GBl. S. 441 -).
(3) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein und die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntzumachen.
§ 2 Idealvereine
Mitteilungen nach § 400
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die unteren Verwaltungsbehörden zu richten.
§ 3 Vertretungsbefugnis
(1) Die Aufsichtsbehörde ist zuständig, eine Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer juristischen Person auszustellen, sofern sich die Vertretungsberechtigung nicht aus einem öffentlichen Register ergibt.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 1 ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei Vereinen die Verleihungsbehörde.
§ 4 Vollziehung von Auflagen
In den Fällen des § 525
Abs.
2 und des § 2194
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg zuständig.
§ 5 Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern
Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmakler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.
§ 5 a Fundbehörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Gemeinden. Örtlich zuständig ist die Gemeinde des Fundorts. Zur Entgegennahme der Fundanzeige nach § 965 Abs. 2, der Anzeige der beabsichtigten Versteigerung nach § 966 Abs. 2 sowie zur Annahme der Fundsache und des Versteigerungserlöses nach § 967
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist jedoch auch jede andere Gemeinde verpflichtet; ebenso kann eine Ablieferungsanordnung nach § 967 und eine Versteigerung nach § 975
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sie unaufschiebbar ist, durch jede Gemeinde erfolgen. Ist die Fundanzeige von einer anderen Gemeinde entgegengenommen worden, so hat diese der Gemeinde des Fundorts alsbald Mitteilung zu machen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 982
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Vorschriften zu erlassen und die bestehenden Ausführungsvorschriften zu den Fundrechtsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzuheben.
ZWEITER ABSCHNITT Altenteilsverträge
§ 6 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
§ 7 Dingliche Sicherheit
(1) Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) ist verpflichtet, dem Berechtigten (Gläubiger) auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen:
1.
eine Reallast zur Sicherung des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen, die er mit dem Gläubiger vereinbart hat,
2.
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung eines dem Gläubiger eingeräumten Rechts, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil auf dem Grundstück zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in anderer Weise zu benutzen.
(2) Hat der Gläubiger die Bestellung schriftlich verlangt, so ist der Schuldner ihm gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die im Range vorgehen.
§ 8 Dauer und Zeit der Leistungen
(1) Der Schuldner hat die Leistungen aus dem Vertrage im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.
(3) Die Leistungen aus dem Vertrage sind im voraus zu entrichten.
(4) Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.
§ 9 Leistung von Erzeugnissen
Hat der Schuldner Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Gläubiger nur Erzeugnisse verlangen, die der mittleren Art und Güte der auf dem Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewonnenen Erzeugnisse entsprechen.
§ 10 Lastentragung
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat.
§ 11 Wohnung des Gläubigers
(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Der Gläubiger ist berechtigt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.
(3) Familienangehörige, die ohne eigenes Wohnrecht nach Absatz 2 von dem Gläubiger in die Wohnung aufgenommen waren, können nach dem Tode des Gläubigers noch drei Monate in der Wohnung verbleiben.
§ 12 Wegfall der Wohnung
Wird die Wohnung ohne Verschulden einer Vertragspartei zerstört oder unbrauchbar, so hat sie der Schuldner so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Gläubiger eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.
§ 13 Folgen der Nichterfüllung
(1) Verletzt der Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, wegen Nichterfüllung, Verzugs oder positiver Vertragsverletzung vom Vertrag zurückzutreten oder nach § 527
des Bürgerlichen Gesetzbuches die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung zu einer ihm obliegenden Leistung rechtskräftig verurteilt wurde und danach die Pflichten aus dem Vertrag erneut schuldhaft verletzt.
§ 14 Ersatzrente
(1) Der Gläubiger kann, sofern er die Wohnung auf dem Grundstück aus einem anderen als in §§ 15, 16 aufgeführten Grund aufgegeben hat, an Stelle der Wohnung und sonstiger ihm gebührender Leistungen eine monatlich im voraus fällige Geldrente verlangen.
(2) Die Höhe der Rente bestimmt sich
1.
nach dem geschätzten Wert der Vorteile, die der Schuldner dadurch erlangt, daß er von der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung und zu Dienstleistungen befreit wird,
2.
nach dem Erzeugerpreis für Erzeugnisse des Grundstücks, die nach dem Vertrag zu liefern sind,
3.
nach den ersparten Aufwendungen für andere Sachleistungen.
§ 15 Störung des Zusammenlebens durch den Schuldner
(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Schuldners oder einer zu seinem Hausstand oder Betrieb gehörigen Person so erschwert, daß dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden kann, so hat der Schuldner dem Gläubiger, falls dieser die Wohnung aufgibt, den Aufwand zu ersetzen, der für den Umzug und eine angemessene andere Wohnung erforderlich ist. Statt der vereinbarten sonstigen Leistungen kann der Gläubiger eine laufende Entschädigung in Geld verlangen; dabei sind die Sachleistungen nach dem jeweiligen Marktpreis zu bewerten. Ferner hat der Schuldner den Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger dadurch entsteht, daß er die vereinbarten Dienstleistungen infolge seines Fortzuges nicht annehmen kann oder ihm die Annahme nicht zuzumuten ist.
(2) Für den Fall der Veräußerung des Grundstücks findet Absatz 1 auch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, sofern das Recht des Gläubigers im Grundbuch eingetragen ist.
§ 16 Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger
(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Gläubigers oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, daß dem Schuldner nicht mehr zugemutet werden kann, dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Schuldner die Wohnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen.
(2) Kündigt der Schuldner, so hat er dem Gläubiger eine monatlich im voraus fällige Geldrente nach § 14 Abs. 2 zu bezahlen.
§ 17 Ehegatten als Berechtigte
Sind Ehegatten oder Lebenspartner Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten oder den Lebenspartnern gemeinschaftlich zustehen, verringert sich auf 70 vom Hundert.
DRITTER ABSCHNITT (aufgehoben)
§ 18 bis § 21 (aufgehoben)
VIERTER ABSCHNITT Grundstücksrecht
§ 22 Unschädlichkeitszeugnis
(1) Das Eigentum an einem Grundstück, das zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers belastet ist, und das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.
(3) Der Nachweis wird durch ein Unschädlichkeitszeugnis geführt.
§ 23 Voraussetzungen
Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt,
1.
wenn im Falle des § 22 Abs. 1 das Grundstück oder Trennstück im Verhältnis zu den verbleibenden Grundstücken oder Grundstücksteilen einen geringen Wert und Umfang hat,
2.
wenn im Falle des § 22 Abs. 2 für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil das Recht nur geringfügig betroffen wird.
§ 23 a Wohnungs- und Teileigentumsrechte
(1) Die §§ 22 und 23 sind auf Wohnungs- und Teileigentum, insbesondere auf
1.
die Übertragung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums oder eines Teils des Sondereigentums,
2.
die Überführung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder eines Teils des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum und
3.
die Begründung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Sondernutzungsrechts an einem Teil des gemeinschaftlichen Eigentums
nach Maßgabe von Absatz 2 entsprechend anwendbar.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt, wenn der zu veräußernde oder zu überführende Teil des Wohnungs- oder Teileigentumsrechts im Verhältnis zum verbleibenden Teil von geringem Wert und Umfang ist oder wenn die sonstige Rechtsänderung die Berechtigten nur geringfügig beeinträchtigt.
§ 24 Beschränkung des Unschädlichkeitszeugnisses
(1) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden; auf Lasten des öffentlichen Rechts erstreckt es sich nicht.
(2) Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
§ 25 Wirkung des Unschädlichkeitszeugnisses
(1) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung des Berechtigten; es wird wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Vorschriften der §§ 41 bis 43
der Grundbuchordnung sind auf Eintragungen bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, die aufgrund eines Unschädlichkeitszeugnisses erfolgen, nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.
§ 26 Antragsberechtigung Zuständigkeit
(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat und darlegt, daß die Bewilligung des Berechtigten nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen ist.
(2) Zuständig für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Wird das Zeugnis im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens erteilt, so ist das Flurbereinigungsamt zuständig. Liegen die Grundstücke in Bezirken mehrerer Ämter, so ist das Amt zuständig, in dessen Bezirk sich der größere Teil befindet.
§ 27 Verfahrensgrundsätze
(1) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen und die Berechtigten, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung und unverhältnismäßige Kosten möglich ist, zu hören.
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller, dem eingetragenen Eigentümer und den betroffenen dinglichen Berechtigten zuzustellen. Ablehnende Entscheidungen sind nur den Beteiligten zuzustellen, die angehört worden sind. Für die Zustellung sind §§ 166 bis 190
der Zivilprozessordnung und §§ 6 und 7
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechend anzuwenden.
(3) Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts und des Flurbereinigungsamts findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt.
§ 28 Kosten
Für das Verfahren nach §§ 22 bis 27 gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Im ersten Rechtszug werden zwei volle Gebühren nach der Tabelle B gemäß § 34
Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. Maßgebender Wert ist entweder der Wert des Trennstücks oder Grundstücks, für welches das Unschädlichkeitszeugnis beantragt ist, oder der Wert der Belastung, von der befreit werden soll, sofern dieser geringer ist. In den Fällen des § 23 a tritt an die Stelle des Wertes des Grundstücks oder Trennstücks der Wert des betroffenen Wohnungs- oder Teileigentumsrechts.
§ 29 Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, sowie zur Begründung der Dienstbarkeit an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden braucht, genügt die Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderung; zur Aufhebung der Dienstbarkeit an einem solchen Grundstück genügt die Erklärung des Berechtigten, daß er das Recht aufgebe.
(2) Die Einigung und Erklärung bedürfen der notariellen Beurkundung. Die Einigung über den Eigentumsübergang kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
(3) Der Notar soll eine Ausfertigung der Urkunde dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, zur Aufbewahrung einreichen.
§ 30 (aufgehoben)
§ 31 Nichteingetragene Grunddienstbarkeiten
(1) Grunddienstbarkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstanden und aus dem Grundbuch oder einem dem Grundbuch gleichgestellten Buch nicht ersichtlich sind, müssen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches bis zum 31. Dezember 1977 im Grundbuch eingetragen sein. Dies gilt nicht für Grunddienstbarkeiten, die Schafweide- oder Fischereirechte gewähren.
(2) Wird die Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen, so genügt es zur Wahrung der in Absatz 1 bestimmten Frist, wenn bis zu ihrem Ablauf der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt oder eine auf die Eintragung gerichtete Klage erhoben und die Klageerhebung dem Grundbuchamt angezeigt ist.
(3) Das Gesetz über die Eintragung altrechtlicher Grunddienstbarkeiten im Grundbuch vom 9. Januar 1951 (Reg. Bl. Württ.-Hohenzollern S. 11) bleibt in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt.
§ 32 Nutzungsrechte
(1) Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehenden vererblichen und übertragbaren Nutzungsrechte an Grundstücken gelten die Vorschriften über Grundstücke. Die Bestimmungen des § 137
Abs.
1 und 2 der Grundbuchordnung finden für diese Rechte entsprechende Anwendung.
(2) Rechte nach Abs. 1, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, müssen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bis zum 31. Dezember 1977 im Grundbuch eingetragen sein. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 33 (aufgehoben)
§ 34 Kündigung von Grundpfandrechten
Das Recht des Eigentümers auf Kündigung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld kann nur bis zum Ablauf von zwanzig Jahren ab der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen werden. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens sechs Monate.
FÜNFTER ABSCHNITT Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum
§ 35 Miteigentum nach Wohneinheiten
(1) Miteigentum nach Wohneinheiten im Sinne des württ.-badischen Gesetzes Nr. 275 über das Miteigentum nach Wohneinheiten vom 12. Juni 1950 (Reg. Bl. S. 57), aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Februar 1953 (Ges.Bl. S. 9), wird bei Wohnungen in Wohnungseigentum, bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Teileigentum im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3
des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) übergeleitet.
(2) Anstelle des Miteigentums nach Wohneinheiten tritt Wohnungseigentum (Teileigentum). Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) bestimmen sich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Früher getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach dem Wohnungseigentumsgesetz zulässig sind.
(3) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellter Verwalter gilt als Verwalter im Sinne des § 26 Abs. 1
des Wohnungseigentumsgesetzes. Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Wohnungseigentümern (Teileigentümern) zu bestellen.
(4) Absätze 1 bis 3 finden auf die Überleitung von Erbbaurecht nach Wohneinheiten auf Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) im Sinne von § 30
des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 36 Weitergeltung des bisherigen Rechts
(1) Das bisher für das Stockwerkseigentum in Württemberg geltende Landesrecht bleibt in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz in Kraft und gilt künftig auch für das nach badischem Landesrecht begründete Stockwerkseigentum.
(2) Die Neubegründung von Stockwerkseigentum ist nicht zulässig.
§ 37 Überleitung des Stockwerkseigentums
(1) Die Rechtsverhältnisse an wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken und Bauwerken, an denen ganz oder teilweise Stockwerkseigentum besteht, können auf Antrag eines Stockwerkseigentümers in Wohnungseigentum (Teileigentum) oder in eine andere durch das Wohnungseigentumsgesetz geschaffene Rechtsform übergeleitet werden. Der Überleitung steht nicht entgegen, daß die Wohnungen oder die sonstigen Räume nicht in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2, § 32 Abs. 1
des Wohnungseigentumsgesetzes).
(2) Kommt eine Überleitung nach Absatz 1 nicht in Betracht, kann die Überleitung in eine andere Rechtsform des Bundesrechts beantragt werden.
(3) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Stockwerkseigentum belegen ist. Es entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 38 Antragsrecht der Baurechtsbehörde
Zur Antragstellung ist auch die untere Baurechtsbehörde berechtigt, in deren Bezirk das Stockwerkseigentum belegen ist. Die untere Baurechtsbehörde soll von ihrem Antragsrecht Gebrauch machen, wenn sie von dem Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts hierzu ersucht wird.
§ 39 Inhalt des Antrags
(1) Der Antrag soll die Bezeichnung des Stockwerkseigentums und das Überleitungsbegehren enthalten.
(2) Der Antragsteller soll in der Begründung des Antrags die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darstellen und die von der Überleitung betroffenen dinglichen Berechtigten angeben.
(3) Dem Antrag sollen beigefügt werden
a)
Grundbuchauszüge über die betroffenen Stockwerksrechte,
b)
Urkunden, aus denen sich Inhalt und Umfang des Stockwerkseigentums ergeben,
c)
Lagepläne und Bauzeichnungen.
§ 40 Einleitungsverfügung des Gerichts
(1) Das Gericht ermittelt nach Eingang des Antrags welche Stockwerksrechte und welche anderen dinglichen Rechte durch das Überleitungsverfahren betroffen sind.
(2) Nach Durchführung der Ermittlung nach Absatz 1 verfügt das Gericht die Einleitung des Verfahrens. In der Verfügung sind die Stockwerksrechte und die anderen dinglichen Rechte zu bezeichnen, die von dem Verfahren betroffen sind. Die Inhaber dieser Rechte sind als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen.
(3) Das Gericht teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 2 mit. Das Grundbuchamt hat in das Grundbuch der betroffenen Stockwerkseigentumsrechte einzutragen, daß ein Verfahren nach Absatz 2 anhängig ist.
(4) Das Grundbuchamt hat das Gericht von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Grundbuch vorgenommen sind oder vorgenommen werden.
(5) Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens oder auf Hinzuziehung abgelehnt, steht dem Antragsteller und demjenigen, der die Hinzuziehung beantragt hat, das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Im übrigen ist die Einleitungsverfügung und die Verfügung, in der ein Betroffener hinzugezogen wird, nur zusammen mit der Entscheidung nach § 41 anfechtbar.
§ 41 Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht entscheidet, soweit Rechtsverhältnisse zu gestalten sind, nach billigem Ermessen. An Anträge ist es nicht gebunden. Bei seiner Entscheidung hat es alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Werte der einzelnen Rechte, zu berücksichtigen. Soweit ein Beteiligter durch die Änderung der Rechtsform erhebliche Rechtsnachteile erleidet, kann das Gericht zu Lasten des Begünstigten eine Ausgleichszahlung anordnen. Das Gericht hat auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen.
§ 42 Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.
§ 43 Vertragliche Vereinbarungen
Die Beteiligten sind berechtigt, Stockwerkseigentum in Wohnungseigentum (Teileigentum) oder in eine andere durch das Wohnungseigentumsgesetz geschaffene Rechtsform auch dann überzuleiten, wenn die Wohnungen oder die sonstigen Räume nicht in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2, § 32 Abs. 1
des Wohnungseigentumsgesetzes).
§ 44 Kosten des Verfahrens
(1) Für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Es wird die volle Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34
Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr nach der Tabelle B. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr nach der Tabelle B.
(2) Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(3) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.
SECHSTER ABSCHNITT (aufgehoben)
§ 45 (aufgehoben)
§ 46 (aufgehoben)
§ 47 (aufgehoben)
SIEBTER ABSCHNITT Ertragswert bei Landgütern
§ 48 Berechnung des Ertragswerts
(1) Bei der Berechnung des Ertragswerts in den Fällen des § 1515 Abs. 2 und 3 und der §§ 2049, 2312
des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der jährliche Reinertrag des Landgutes durch Schätzung ermittelt.
(2) Als Ertragswert gilt das 18fache des jährlichen Reinertrags.
ACHTER ABSCHNITT Übergangsvorschriften
§ 49 Altrechtliche Vereine
(1) Ein privatrechtlicher Verein, der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat und dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, hat sich bis zum 31. Dezember 1977 eine Verfassung zu geben, die den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht, und seine Eintragung beim Vereinsregister zu beantragen.
(2) Ist der Antrag auf Eintragung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 beim zuständigen Vereinsregister eingegangen, so verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit.
§ 50 Überfahrts- und Trepprechte
Für Überfahrts- und Trepprechte, die im württembergischen Rechtsgebiet auf Grund des Art. 234 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt worden sind, bleiben die bisherigen Bestimmungen mit Ausnahme der Art. 235 Abs. 2, Art. 239 Abs. 3 und Art. 242 Abs. 1 weiterhin anwendbar.
NEUNTER ABSCHNITT Schlußbestimungen
§ 51 Aufhebungsvorschrift
(1) Die Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft:
a)
Recht des früheren Landes Baden:
1.
das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1925 (GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch das Straßengesetz vom 20. März 1964 (Ges. Bl. S. 127);
2.
die §§ 16 Abs. 2 und 32 des Grundbuchausführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1925 (GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. November 1961 (Ges. Bl. S. 345);
3.
§ 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Zwangsversteigerungsgesetz und zur Zivilprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1925 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch § 56 des Sparkassengesetzes vom 4. Juli 1967 (Ges. Bl. S. 104) mit Wirkung vom 1. Januar 1978;
4.
die §§ 3 bis 10, 20 bis 24 der Verordnung über die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit zusammenhängender Gesetze (Allgemeine Ausführungsverordnung) vom 26. November 1926 (GVBl. S. 289) in der Fassung der Verordnung vom 11. Oktober 1929 (GVBl. S. 103);
b)
Recht des früheren Landes Württemberg:
5.
Art. 51 des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1931 (Reg. Bl. S. 21);
6.
die Artikel 28, 38 bis 51, 126 bis 132, 152 bis 176, 188 bis 190, 209, 225 bis 231, 232, soweit sich die Vorschrift auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehendes vererbliches und übertragbares Nutzungsrecht an einem Grundstück bezieht, 233 bis 240, 242 bis 244, 253 bis 255, 305 bis 307 und 309 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (Reg. Bl. S. 545), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1973 (Ges. Bl. S. 165); in Artikel 293 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen die Worte >Eine am 1. Januar 1900 bestehende Grunddienstbarkeit sowie< mit Wirkung vom 1. Januar 1978;
7.
die Artikel 141, 210, 214, 215, 260, 262, 263 und 275 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg. Bl. S. 423) in der Fassung des Art. 311 Ziffer II des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 29. Dezember 1931;
8.
die §§ 91 bis 93 der Verordnung über das Grundbuchwesen vom 8. Februar 1932 (Amtsblatt des Justizministeriums, S. 11);
9.
§ 82 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zum Vollzug des Feldbereinigungsgesetzes vom 29. Mai 1933 (Reg. Bl. S. 197);
c)
Recht der früheren Hohenzollerischen Lande:
10.
das Gesetz betreffend den erleichterten Abverkauf kleiner Grundstücke vom 3. März 1850 (GS. S. 145);
11.
das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 13. April 1841 über den erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grundstücken vom 27. Juni 1890 (GS. S. 384);
12.
das Gesetz über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (GS. S. 209);
13.
das Gesetz betreffend die Erleichterung unentgeltlicher Abtretungen einzelner Gutsteile oder Zubehörstücke zu öffentlichen Zwecken vom 15. Juli 1890 (GS. S. 226);
14.
das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - mit Ausnahme der Artikel 1 bis 4, des Artikels 5 § 2 und des Artikels 40 Abs. 1 und Abs. 2, soweit sich Artikel 40 auf Fischereigerechtigkeiten bezieht - vom 20. September 1899 (GS. S. 177), zuletzt geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 56 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 513);
15.
das Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 24. September 1899 (GS. S. 303);
16.
Artikel 20 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 (GS. S. 307);
17.
das Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (GS. S. 691);
18.
§ 10 des Gesetzes zur Förderung der Ansiedlung vom 8. Mai 1916 (GS. S. 51);
19.
die Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ausnahme von Artikel 4 und 5 vom 16. November 1899 (GS. S. 562);
20.
die Verordnung betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten vom 30. April 1919 (GS. S. 88);
21.
die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine und zur Genehmigung von Satzungsänderungen vom 18. Februar 1936 (GS. S. 27).
(2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften maßgebend. Im württembergischen Rechtsgebiet richtet sich die persönliche Haftung der Notare und Notarvertreter im Landesdienst sowie der Ratschreiber für vor dem 1. Januar 1982 begangene Amtspflichtverletzungen weiterhin nach § 20 Abs. 2 und § 21 in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 1974 (GBl. S. 498).
§ 52 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Anlage
zu § 36
Artikel 226 bis 231 des Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (Reg. Bl. S. 545), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1973 (Ges. Bl. S. 165):
II. Stockwerkseigentum
Artikel 226 Rechte und Pflichten der Stockwerkseigentümer
(1) Die mit dem Sondereigentum an einzelnen Gebäudeteilen (Stockwerkseigentum) verbundene Gemeinschaft umfaßt im Zweifel die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Bestandteile und Rechte.
(2) Der Anteil an den gemeinschaftlichen Rechten und Lasten bemißt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Verhältnis des Werts der Stockwerksrechte.
(3) Auf das Gemeinschaftsverhältnis finden die §§ 743, 744, 745 Abs. 2 und 3, 746, 748 und auf die sonstigen Beziehungen unter den Stockwerkseigentümern die §§ 745
Abs. 2, 746
BGB entsprechende Anwendung. Im Falle des § 744 Abs. 2 zweiter Halbsatz ist jeder Teilhaber zur Sicherheitsleistung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils an den Kosten verpflichtet.
Artikel 227 Vereinigung von Stockwerksrechten
Beim Zusammentreffen mehrerer Stockwerksrechte in einer Hand vereinigen sich diese zu einem einheitlichen Recht unbeschadet der an den bisher getrennten Eigentumsrechten begründeten besonderen Rechte.
Artikel 228 Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Stockwerkseigentum an andere Personen als an Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge, angenommene Kinder oder Mitstockwerkseigentümer verkauft, so sind die anderen Stockwerkseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Stockwerksrechte zum Vorkauf berechtigt. Handelt es sich um eine Bruchteils- oder sonstige Gemeinschaft an einem Stockwerkseigentum, so steht das Vorkaufsrecht zunächst den Teilhabern an der Gemeinschaft zu.
(2) Auf das Vorkaufsrecht finden die Vorschriften der §§ 1096, 1098 bis 1102
BGB entsprechende Anwendung. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt drei Wochen.
(3) Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf einen Verkauf im Weg der Zwangsversteigerung oder durch den Konkursverwalter. Im Falle der Zwangsversteigerung darf der Zuschlag nicht vor Ablauf der für die Ausübung des Vorkaufsrechts geltenden Frist erteilt werden, es sei denn, daß der Vorkaufsberechtigte sein Recht vorher ausgeübt oder dem Vollstreckungsgericht gegenüber erklärt hat, es nicht ausüben zu wollen.
(4) Das Vorkaufsrecht und die daraus sich ergebenden Befugnisse gehen auf den Rechtsnachfolger im Stockwerkseigentum über.
Artikel 229 Untergang des Gebäudes
Beim Untergang des Gebäudes verwandelt sich das bisherige Sondereigentum an den einzelnen Gebäudeteilen in Miteigentum an der Grundfläche. Dasselbe gilt bei teilweisem Untergang, sofern eine Wiederherstellung des früheren Zustandes untunlich ist.
Artikel 230 Voraussetzung der Aufhebung
Ein Stockwerkseigentümer kann die Aufhebung des Stockwerkseigentums verlangen, wenn die Verhältnisse in dem Gebäude so unhaltbar geworden sind, daß ihm die Weiterführung des Stockwerkseigentums nicht mehr zugemutet werden kann.
Artikel 231 Durchführung der Aufhebung
(1) Die Aufhebung des Stockwerkseigentums erfolgt durch Verkauf des ganzen Gebäudes im Wege der Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses im Verhältnis des Werts der Stockwerksrechte. Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind außer den aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens alle die einzelnen Stockwerksrechte belastenden Rechte zu berücksichtigen. In jedem Fall wird bei der Versteigerung nur ein Gebot zugelassen, durch das der amtliche Schätzungswert sämtlicher an dem Gebäude bestehender Stockwerksrechte gedeckt wird.
(2) Geht auf Grund einer Versteigerung das Eigentum an dem ganzen Gebäude auf einen Ersteher über, so verwandeln sich die bisher auf den einzelnen Stockwerksrechten ruhenden Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Nießbrauchs- und Vorkaufsrechte in solche Rechte an einem dem Wertverhältnis der belasteten Stockwerksrechte entsprechenden Bruchteil des Eigentums am ganzen Grundstück.
(3) Das Wertverhältnis der bisherigen Stockwerksrechte für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 ist im Zwangsversteigerungsverfahren durch einen vor dem Versteigerungstermin den Beteiligten zuzustellenden Beschluß festzustellen. Der Beschluß unterliegt der Anfechtung, die sich nach den Vorschriften des Zwangsversteigerungsverfahrens bestimmt.
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