StAHiBV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 12. Februar 1996

§ 1

Die - männlichen und weiblichen - Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
I.

Bei der Bundesfinanzverwaltung:

1.
Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
Regierungsräte1
Zolloberamtsräte1
Zollamtsräte1
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre2
Zollsekretäre2 2.
Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsräte1
Zolloberamtsräte1
Zollamtsräte1
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretäre2
Zollschiffsobersekretäre2
Zollsekretäre2
Zollschiffssekretäre2 3.
Forstdienst:
Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre2
Forstsekretäre2
Forstassistenten2
- als Forstbetriebsbeamte im Außendienst II.

Bei der Polizei 1.

Beim Polizeivollzugsdienst des Landes:
Polizeivizepräsidenten
Leitende Kriminaldirektoren/Leitende Polizeidirektoren
Kriminaldirektoren/Polizeidirektoren
Kriminaloberräte/Polizeioberräte
Kriminalräte/Polizeiräte
Erste Kriminalhauptkommissare/Erste Polizeihauptkommissare
Kriminalhauptkommissare/Polizeihauptkommissare
Kriminaloberkommissare/Polizeoberkommissare
Kriminalkommissare/Polizeikommissare
Kriminalhauptmeister/Polizeihauptmeister
Kriminalobermeister/Polizeiobermeister
Kriminalmeister/Polizeimeister
Kriminalkommissaranwärter/Polizeikommissaranwärter
nach Abschluss des Grundstudiums.
Ausgenommen sind Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes als Leiter einer Polizeidienststelle oder einer Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst. Ausgenommen sind ferner Polizeivollzugsbeamte beim Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamts, solange sie von ihrer Behörde zu Sachverständigen bestellt sind.
2.
Beamte der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, soweit sie schiffahrtspolizeiliche Vollzugsaufgaben auf dem Hochrhein und dem Oberrhein wahrnehmen:
Bauamtsräte
Bauamtmänner
Bauoberinspektoren
Bauinspektoren
Bauhauptsekretäre
Bauobersekretäre
Bausekretäre III.

Bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen

des Landes, der Gemeinden und Körperschaften

des öffentlichen Rechts: 1.

Forst- und Jagdverwaltung:
Oberamtsräte
Amtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Amtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre
Forstsekretäre2
Forstassistenten2 sowie
forstliche Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe2
im forstlichen Revierdienst des Landes oder der Körperschaften.
2.
Fischereiverwaltung:
Biologiedirektoren3
Oberbiologieräte3
Biologieräte3
Oberamtsräte3
Amtsräte3
Landwirtschaftsamtmänner3
Landwirtschaftsoberinspektoren3
Amtsinspektoren3
Landwirtschaftshauptsekretäre3
sowie Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe3
staatliche Fischereiaufseher2 IV.

Bei der Bergverwaltung:

Leitender Bergdirektor
Bergdirektoren
Oberbergräte
Bergräte
Oberamtsräte
Amtsräte
Bergamtmänner
Bergoberinspektoren
Beim Regierungspräsidium Freiburg V.

Bei der Staatsanwaltschaft:

Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie 1.
sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden
oder 2.
als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
VI.

Beamte zur Anstellung

stehen den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich. VII.

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft aus anderen Bundesländern:

Die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten und Angestellten, die im Lande Baden-Württemberg berechtigt sind, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

Fußnoten

1
Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.

§ 2

Ermittlungspersonen sind ferner 1.
gemeindliche Vollzugsbedienstete im Sinne von § 125
des Polizeigesetzes im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben,
2.
Angestellte bei den Polizeidienststellen im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben,
3.
Preisprüfer der Regierungspräsidien (Preisüberwachungsstellen),
4.
die mit der Überwachung des Weinverkehrs betrauten Sachverständigen (Weinkontrolleure),
5.
die Bediensteten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 18 Abs. 4
des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, welche die Voraussetzungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllen
sofern sie als Angestellte im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind.

§ 3

Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 23. September 1985 (GBl. S. 325) außer Kraft.
Stuttgart, den 12. Februar 1996

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Spöri
Birzele
von Trotha
Mayer-Vorfelder
Solinger
Schaufler
Wabro
Weinmann
Dr. Vetter
Dr. Schavan
Dr. Schäuble
Weiser
Schäfer
Unger-Soyka
Baumhauer
Reinelt
 
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